03.3618
Anlagefonds und Anlegerschutz *
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ist der Interpellant von der Antwort des Bundesrates befriedigt?
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bin von den Antworten des Bundesrates zu den Fragen 1 bis 3 befriedigt, von der Antwort zu Frage 4 hingegen nicht. Ich bitte um Diskussion, damit ich mich dazu noch näher äussern kann.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Reimann beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zunächst einmal habe ich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die illegalen Handelspraktiken mit Fondsanteilen, wie sie in der amerikanischen Fondsindustrie zum Nachteil von Millionen von Anlegern - vor allem von Kleinanlegern - aufgeflogen sind, bei uns keine Nachahmung gefunden haben. Das ist ja nicht unbedingt so zu erwarten gewesen, vor allem wenn man bedenkt, dass schlechte Sitten und unmoralische Usanzen, wie sie im Zuge des Börsenbooms Ende der Neunzigerjahre und der Hightech- und New-Market-Euphorie insbesondere in den USA entwickelt wurden, auch von heimischen Topmanagern imitiert worden sind. Ich denke in erster Linie an die unverschämten Abzockereien im Salärbereich wie an die masslos übersetzten Abgangs- und Vorsorgeentschädigungen.
Was nun unsere einheimische Fondsindustrie anbetrifft, gehe ich wie der Bundesrat davon aus, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Anleger, gepaart mit den einschlägigen Selbstregulierungsmassnahmen der Fondsbranche, in der Schweiz zu diesem doch befriedigenden Ist-Zustand geführt haben. Des Weiteren - damit habe ich noch eine Bemerkung zu Frage 3 - möchte ich den Bundesrat doch bitten, der Eidgenössischen Bankenkommission, die ja auch bei uns über die Fondsbranche wacht, Weisung zu geben, bei einem allfälligen Konflikt zwischen Anlegerschutz und Amtsgeheimnis die Dimensionen nicht ausser Acht zu lassen. Ich weiss, es ist eine Gratwanderung zwischen diesen beiden Rechtsgütern, die im konkreten Einzelfall nicht immer leicht einzuhalten ist. Aber wenn es darum geht, Anleger rechtzeitig vor Vermögensverlusten durch illegale Handelspraktiken eines Fonds zu warnen und zu schützen, dann möge die EBK nicht zimperlich sein und öffentlich warnen. Schon der Ruf unseres effizienten Finanzplatzes erheischt es, dass der Anlegerschutz auch nach aussen klar hochgehalten wird.
Und jetzt also zu Frage 4 betreffend überzogene Gebühren und verdeckte Provisionen zulasten der Anlegerschaft.
Ich weiss: Im Spesen- und Gebührenvergleich zu verschiedenen anderen Ländern schneidet unser Finanzplatz gut ab. Das heisst aber nicht, dass es bei uns mit allem zum Besten bestellt wäre. Ich habe nämlich nach Veröffentlichung der bundesrätlichen Antwort vom 18. Februar auf diese Interpellation einige Stimmen aus der Vermögensverwaltungsbranche zu hören bekommen, die davor warnten, sich nun einfach Sand in die Augen streuen zu lassen.
Mit den von einigen Fonds praktizierten Kostenstrukturen steht es nicht zum Besten, Transparenzvorschriften und Gleichbehandlungsgebot hin oder her. Dazu gehören nicht zuletzt auch die Abgeltungen zwischen Fondsverwaltungen und Depotbanken, und auch das Problem mit den so genannten Bestandeskommissionen hat der Bundesrat in seiner Antwort gleich selber aufgenommen. Nicht wahr, Herr Bundesrat, letztlich kommt es für den Kleinanleger, dem man ja aus verschiedenen Gründen geraten hat, anstelle von Einzelaktien oder -obligationen in kollektive Fondsanlagen zu gehen, auf das Gleiche hinaus, ob er durch "Front Running", "Late Trading" - was bei uns verpönt und verboten ist - oder eben durch abzockerische Kostenstrukturen in seiner Substanz geschädigt wird.
Ich bitte jedenfalls den Bundesrat, im Zuge der bevorstehenden Revision des Anlagefondsgesetzes - die auch ich, wie Kollege Büttiker eben, als zeitlich dringlich einstufen möchte - auch diesem Aspekt der Kostenstrukturen und Offenlegungspflichten seine nochmalige Beachtung zu schenken. Da besteht Handlungsbedarf. Nicht alle Kosten, Gebühren, Kommissionen und Spesen sind in ihrer Gesamtheit völlig transparent. Die bestehenden Gesetzesvorschriften und die Selbstregulierungsnormen haben noch nicht zur Beseitigung aller - ich betone: aller - Missstände geführt. Der Kleinanleger und Durchschnittsbürger muss aber die Gewähr haben, dass er bei Fondsanlagen nicht über den Tisch gezogen wird.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich kann mich kurz fassen. Das Anliegen, das Herr Reimann vertritt, ist ein berechtigtes Anliegen. Er stellt sich einerseits auf den Standpunkt, es brauche Transparenz, und auf der anderen Seite sollen die Anlagefondsleitungen zur Offenlegung gezwungen werden. Das erste Anliegen des Konsumentenschutzes ist immer die Transparenz. Damit der Kunde wählen kann, muss er Transparenz haben. Er muss wissen, wie seine Gebühren entstehen. Er muss wissen, wie man die Leistungen verrechnet.
Trotz noch bestehender Probleme kann man sagen, dass die Gebühren in unserem Anlagefondswesen im europäischen Vergleich eigentlich noch moderat sind. Ich glaube nicht, dass man hier von einer Krisensituation sprechen könnte. Es besteht immer noch eine moderate Gebührensituation.
Nun ist es so, dass das Anlagefondsgesetz die Höhe der Vergütungen, die der Anleger bezahlen muss, eben nicht begrenzt, sondern es wird - eigentlich im Sinne des Wunsches von Herrn Reimann - einfach eine vollständige Offenlegung verlangt. Das ist heute so. Den Anlegern dürfen eben nur Gebühren belastet werden, die auch im Fondsreglement ausdrücklich und abschliessend vorgesehen sind. Das kann man natürlich jederzeit nachprüfen. Sollen von der Verwaltungsgebühr - wie das übrigens heute in der Fondsbranche verbreitet ist - auch Provisionszahlungen an die Vertriebsträger erfolgen, muss dieser Umstand aus Transparenzgründen im Fondsreglement ebenfalls ausdrücklich verankert sein.
Die Bankenkommission hat zudem sämtliche Fondsleitungen und alle Vertreter ausländischer Anlagefonds verpflichtet, im Jahres- und im Halbjahresbericht ihres Fonds immer den Gesamtkostenkoeffizienten zu veröffentlichen. Das gibt dem Kunden laufend die Möglichkeit, zu beurteilen, ob er kostenmässig gut oder schlecht behandelt wird. Damit hat jeder Anleger die Möglichkeit, sich eben regelmässig über die Kostenbelastung zu informieren. Wenn es ihm nicht passt, kann er ein anderes Fondsprodukt wählen.
Deshalb glaube ich, dass das Anliegen von Herrn Reimann berechtigt ist. Ich bin aber auch der Überzeugung, dass man diese Transparenzvorschriften tel quel in das neue Finanzmarktaufsichtswesen übernehmen kann. Ich sehe hier keinen grundlegenden Änderungsbedarf, sondern ich verstehe die Intervention von Herrn Reimann in dem Sinne, dass wir hier in der Zukunft auf keinen Fall Konzessionen machen dürfen.