05.046
Agenzia europea per la sicurezza aerea AESA. Participazione della Svizzera
Weigelt Peter · Mit-M · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo radicale liberale
Dieses Geschäft, der geplante Beitritt der Schweiz zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), knüpft inhaltlich und rechtlich an das Luftverkehrsabkommen an, das im Rahmen der bilateralen Verträge I vom Volk genehmigt wurde; denn im Luftverkehrsabkommen von 1999 haben wir uns zu einer umfassenden Integration der Schweiz in die europäische Luftfahrt ausgesprochen. In diesem Sinne ist es sachgerecht, wenn nun auch der Schritt in die EASA vollzogen wird.
Erlauben Sie mir einige Worte zur Ausgangslage: Die schweizerische Luftfahrtindustrie ist in allen Sektoren stark international tätig und vernetzt. Betreiber, Hersteller, Unterhaltsbetriebe, Flughäfen usw. sind daher auf internationale Kundschaft angewiesen. Der schweizerische Heimmarkt ist viel zu klein, um nur davon leben zu können. Viele Firmen sind stark spezialisiert und vertreiben ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem globalen Markt.
Die weltweite Luftfahrtindustrie ist sehr stark reguliert und einer engmaschigen Überwachung der zivilen Luftfahrtbehörden unterworfen. Aus diesem Grunde ist es für die schweizerische Luftfahrtindustrie ausserordentlich wichtig, dass die anwendbaren Normen und Verfahren international standardisiert sind. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die internationale Anerkennung schweizerischer Produkte, Dienstleistungen und Ausweise.
Seit vielen Jahren wurden Normen für die europäische Luftfahrt zwar auf europäischer Ebene erarbeitet, mussten später aber durch die nationalen Behörden in nationales Recht überführt werden. Nun hat die EU im Jahre 2002 entschieden, eine eigene Flugsicherheitsbehörde zu schaffen, welche für alle EU-Staaten direkt-verbindliche Normen und Verfahren festlegt und diese auch überwacht. Die bisherige Freiwilligkeit im Bereich der Normenübernahme wird für EU-Staaten somit aufgehoben und durch die EU-weit geltende Gesetzgebung ersetzt. Die EASA hat im September 2003 ihre Arbeit aufgenommen und wird seither laufend ausgebaut. Neue Normen und Verfahren werden nun durch diese Behörde entwickelt.
Die EU hat der Schweiz im Rahmen der bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zusammen mit Norwegen und Island den Beitritt zur EASA angeboten. Norwegen und Island haben den Beitritt vor kurzem vollzogen.
Die KVF-NR hat als Kommission des Zweitrates an zwei Sitzungen das im Ständerat einstimmig verabschiedete Geschäft behandelt. Dabei wurde der Grundsatz des Beitrittes nicht infrage gestellt. Wir haben diesem Grundsatz einstimmig zugestimmt. Fragen warf einzig Artikel 20 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes auf, in dem es um das Meldeverfahren geht, bei dem derjenige, der ein Vergehen oder einen Vorfall meldet, von Straffreiheit profitieren kann, sofern er nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Eine Minderheit der Kommission wollte dazu eine offenere Fassung, die sich nicht explizit auf den Urheber ausrichtet, sondern Meldungen über Fehler von Dritten mit einbezieht. Zudem sollte es gemäss Minderheit auch möglich sein, mehr als einer Person Straffreiheit zuzugestehen, zumal in der Luftfahrt ja vieles im Team erarbeitet und verantwortet wird - als Beispiel gilt das Cockpit. Die Mehrheit der Kommission anerkennt die Stossrichtung der Minderheit, schliesst sich aber trotzdem der Formulierung des Bundesrates und damit des Ständerates an, weil mit der bestehenden Formulierung gemäss Bundesrat dem im Antrag der Minderheit zum Ausdruck gebrachten Anliegen umfassend Rechnung getragen werden kann, ohne dass wir eine Differenz zum Ständerat schaffen.
Der Antrag der Minderheit zu Artikel 20 Absatz 3 wurde in der KVF mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. In der Folge wurden dem Bundesgesetz über die Luftfahrt und dem Bundesbeschluss über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) einstimmig zugestimmt.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen und dem Geschäft zuzustimmen.
Fattebert Jean · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Par le présent message, le Conseil fédéral vous invite à entériner la participation de la Suisse à l'Agence européenne de la sécurité aérienne (AESA). Pour cela, il s'agit d'une part d'accepter la modification de l'annexe de l'Accord entre la Confédération suisse et la Communauté européenne sur le transport aérien, et d'autre part nous sommes amenés à modifier la loi sur l'aviation.
Tout est dans l'art de garder un maximum de souveraineté, mais sans refuser de participer à l'efficacité de la gestion du trafic aérien en matière de fluidité et surtout de sécurité. Dès lors que la Communauté européenne a créé une institution européenne de l'aviation, il est évident que nous nous devons d'en faire partie. Tant les nécessités sur le plan de la sécurité que les impératifs d'économies et la logique des accords bilatéraux nous engagent à faire partie de cette structure. Notez que cette institution se préoccupe également d'impacts du trafic aérien sur l'environnement.
La Suisse est actuellement déjà bien associée aux activités de l'AESA, notamment par un statut d'observateur au conseil d'administration, au même titre par exemple que l'Islande ou la Norvège.
La procédure de consultation a montré que les quelques inconvénients étaient largement compensés par les avantages attendus par les milieux de la branche.
La commission s'est penchée attentivement sur le règlement du Parlement européen concernant les règles communes dans le domaine de l'aviation civile et instituant une Agence européenne de la sécurité aérienne, ainsi que les comptes rendus d'événements dans l'aviation civile. Après moult questions et réflexions, elle s'est prononcée à l'unanimité en faveur de la participation de notre pays à cette agence, suivant en cela le Conseil des Etats.
Sur la loi (projet 1), à l'article 20, une minorité désirerait élargir la possibilité de renoncer à l'ouverture d'une procédure pénale. En fait, la majorité et le Conseil fédéral font remarquer qu'il s'agit déjà d'une exception au Code pénal, que c'est un concept nouveau et qu'ils estiment qu'il n'est pas judicieux d'aller plus loin en la matière pour l'instant.
C'est par 14 voix contre 7 et 1 abstention que la commission vous propose de repousser la proposition défendue par la minorité.
Enfin, la commission vous propose, à l'unanimité, d'accepter la modification de l'annexe de l'accord, en adoptant la loi et l'arrêté.
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Herr Bundesrat Leuenberger verzichtet im Rahmen der Eintretensdebatte auf das Wort.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Luftfahrt
1. Loi fédérale sur l'aviation
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 3 Abs. 1; Art. 3a Abs. 2; Art. 3b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 3 al. 1; art. 3a al. 2; art. 3b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Binder, Fattebert, Joder, Hegetschweiler, Schenk)
Abs. 3
Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet wird.
Art. 20
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Binder, Fattebert, Joder, Hegetschweiler, Schenk)
Al. 3
Il peut prévoir de renoncer à l'ouverture d'une procédure pénale.
Binder Max · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Das Kerngeschäft der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ist die Gewährleistung möglichst hoher Sicherheit in der Luftfahrt. Ein wesentliches Element ist dabei das Meldesystem. Die Flugsicherheit lässt sich nur dann effizient und vorausschauend gewährleisten, wenn die Aufsichtsbehörde über alle Zwischenfälle und Ereignisse informiert ist. Bei einer möglichst weitreichenden Erfassung lassen sich aus den daraus resultierenden Erkenntnissen rechtzeitig Konsequenzen ziehen, mit denen ein Unfall allenfalls verhindert werden kann.
Eine solche Unfallprävention, wenn man so sagen will, bedingt allerdings eine umfassende Meldebereitschaft. Um die Meldebereitschaft zu fördern, wurde auf europäischer Ebene ein System eingeführt, das Meldungen über Zwischenfälle und Vorkommnisse anonymisiert und erfasst, ohne dass die Meldung an sich bereits zur Eröffnung eines Strafverfahrens führt. Damit wird ein Anreiz zur Selbstbezichtigung geschaffen, insbesondere auch dann, wenn ein Fehler unter anderen Umständen nicht bekannt geworden wäre. Allerdings - und das ist wichtig - kann auch nach erfolgter Meldung ein Strafverfahren eröffnet werden, sofern die Aufsichtsbehörde auf andere Weise Kenntnis von einem Fehler erhält.
Da die Schweiz die diesbezügliche Richtlinie der EU übernehmen will, ist eine entsprechende Regelung im Luftfahrtgesetz notwendig. Diese erfolgt mit Artikel 20, der das Meldesystem für besondere Vorkommnisse regelt. Aufgrund meines Antrages zu Artikel 20 Absatz 3 kam es in der Kommission zu einer grundsätzlichen Diskussion. Immerhin - das sei hier auch festgehalten - betreten wir mit dieser Regelung für ein straffreies Meldeverfahren in der schweizerischen Rechtsetzung Neuland. Ich bin mir durchaus bewusst, dass wir hier ein heikles und sensibles Thema ansprechen. Dennoch beantragt Ihnen die Minderheit bei Absatz 3, den möglichen Verzicht auf ein Strafverfahren im Sinne einer noch höheren Sicherheit nicht auf die Urheber der Meldung zu beschränken.
Mein Ziel ist es keineswegs, das System zu torpedieren, im Gegenteil: Ich möchte möglichst viele Fälle an den Tag bringen, damit die Lehren daraus gezogen werden können, was wiederum zu einer erhöhten Sicherheit führen wird. Auch in der Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 19. September an das Bazl heisst es unter anderem, mit Blick auf den Entwurf für eine vereinheitlichte Strafprozessordnung sei es unerlässlich, dass die Möglichkeit eines Verzichts auf eine Strafuntersuchung formellgesetzlich vorzusehen sei. Auch diesem Anliegen entspreche ich mit meinem Antrag: Er verzichtet lediglich auf eine Einschränkung, wie übrigens auch in Artikel 8 der Richtlinie der Europäischen Union keine Einschränkung auf den Urheber vorgenommen wird. Die Frage wird vielmehr offen gelassen.
Wenn sich also die Meldung eines Vorfalles explizit auf den Urheber oder Verfasser bezieht, der nicht zwangsläufig auch der Vorfallverursachende sein muss, schliessen wir mit der vorgeschlagenen Formulierung all jene Meldepersonen aus, die über einen Vorfall eines ganzen Teams oder eines Kollegen berichten wollen. Denn diese werden dann den Vorfall allenfalls nicht melden, wenn sie befürchten müssen, dass sie als Denunzianten hingestellt werden und allenfalls mit Sanktionen zu rechnen haben. Wenn wir dies nicht verhindern, würden wir auch mit Blick auf die Verbesserung der Luftsicherheit heute eine Chance verpassen.
Mir geht es auch nicht darum, abschliessend zu definieren, welches die Fälle sein sollen; dies muss in der Verordnung geregelt werden. Wir verfolgen hier ja das Ziel - da sind wir uns alle einig -, die Richtlinie zu übernehmen, weshalb es keinen Sinn macht, auch hier davon abzuweichen. Meine Formulierung erweitert lediglich den Kreis in Bezug auf den Verzicht der Einleitung eines Strafverfahrens. Die Qualität der Meldungen nimmt deswegen aber nicht ab - im Gegenteil: Es wird wahrscheinlich mehr Meldungen geben, als wir mit einer Ausgrenzung gewisser Kreise hätten, die allenfalls auf eine Meldung verzichten, weil sie Repressionen befürchten müssen. Bedenken Sie: Luftfahrt ist keine Sache von Einzelpersonen, sondern es sind immer Gruppen, Teams und Institutionen an der Arbeit. Deshalb meine ich, dass wir hier etwas allgemein formulieren sollten. Selbstverständlich öffnet dies nicht Tür und Tor zu straffreien Handlungen oder Immunitätsschlupflöchern. Jede Meldung wird sofort daraufhin untersucht, ob eine vorsätzlich oder grobfahrlässig begangene Straftat vorliegt.
Im Sinne von noch höherer Rechtssicherheit, aber im vollen Bewusstsein, dass wir hier auch Neuland betreten, bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · VPBR-M · Consiglio federale · Zurigo
Es geht auch um ein Element, das in jenem berühmten NLR-Bericht zur Hebung der Sicherheit der Luftfahrt genannt und empfohlen wurde; nämlich um eine Verbesserung der Sicherheit dadurch, dass ein Fehler oder eine Unkorrektheit angezeigt wird. Wir haben das immer empfohlen und legen jetzt dazu eine Vorlage vor. Aber das Ganze ist rechtsstaatlich relativ heikel, weil das Prinzip, wonach jede Übertretung rechtsgleich geahndet werden muss, geritzt wird. Aber es geht um die Frage, was uns wichtiger ist: die Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt - dass untersucht wird, wenn ein Flugzeug über eine Piste hinausrollt, und dann die nötigen Konsequenzen daraus gezogen werden - oder die Akribie in der Ahndung von Fehlern, die jedermann bei der Arbeit unterlaufen können. In dieser Abwägung wollen wir nun einen Schritt machen und sagen: Die Sicherheit ist uns wichtiger. Wir möchten aber deswegen die Formulierung so einschränkend wie möglich gestalten und uns darauf beschränken, dass derjenige, der die Mitteilung macht, nicht bestraft wird.
Nun zeigt sich natürlich ein Problem, da hat Herr Binder Recht. Das Problem ist folgendes: Wenn zum Beispiel zwei Piloten miteinander einen Fehler machen und der eine Pilot ihn meldet, dann darf es natürlich nicht sein, dass der, der den Fehler gemeldet hat, keine Konsequenzen gewärtigen muss, während der andere Pilot, der neben ihm gesessen ist, bestraft wird - und das nur, weil er den Fehler nicht auch noch gemeldet hat. Das ist eine richtige Beobachtung. Aber diese Frage möchten wir in der Verordnung regeln. Wir möchten das Prinzip auf Gesetzesstufe so eng wie möglich festlegen, damit derjenige, der einen Fehler beobachtet, ermuntert wird, ihn zu melden. Aber dieses Problem der Gruppe möchten wir auf Verordnungsebene regeln - im Sinne von Herrn Binder.
Damit es in dieser Frage keine Differenz zum Ständerat gibt, ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Binder Max · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich möchte dem Herrn Bundesrat keine Frage stellen, weil er mir die Antwort auf eine nicht gestellte Frage eigentlich bereits gegeben hat. Ich habe in der Kommission schon gesagt, dass ich mir vorstellen könnte, meinen Minderheitsantrag zurückzuziehen, wenn Herr Bundesrat Leuenberger die Erklärung abgibt, die er jetzt abgegeben hat. Ich bin von Ihrer Antwort, von der Auslegeordnung, die Sie gemacht haben, und von der Tatsache, dass Sie mein Anliegen in der Verordnung aufnehmen werden, befriedigt.
Herr Bundesrat, weil ich in dieser Beziehung - in dieser Beziehung - so grosses Vertrauen in Sie habe, ziehe ich meinen Minderheitsantrag zurück.
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Der Antrag der Minderheit zu Artikel 20 Absatz 3 ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 28 Abs. 2; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 28 al. 2; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 158 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Intervento procedurale
2. Bundesbeschluss über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA; Änderung des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen Schweiz/EG)
2. Arrêté fédéral sur la participation de la Suisse à l'Agence européenne de la sécurité aérienne (AESA; modification de l'annexe de l'Accord entre la Confédération suisse et la Communauté européenne sur le transport aérien)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 152 Stimmen
(Einstimmigkeit)