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Bezeichnung von Pärken nach Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz im kantonalen Richtplan

ARE dmxnKaz6G9o- · Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

Del 1 apr 2023

https://lexipedia.io/it/docs/ch/are/dmxnkaz6g9o/de/bezeichnung-von-parken-nach-bundesgesetz-uber-den-natur-und-heimatschutz-im-kantonalen-richtplan

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Ufficio federale dello sviluppo territoriale (ARE)
Fonte

Bezeichnung von Pärken nach Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz im kantonalen Richtplan

KANTONALER RICHTPLAN

Bezeichnung von Pärken nach Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz im kantonalen Richtplan

Merkblatt

IMPRESSUM

Herausgeber Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

Projektbegleitung Ueli Wittwer ARE (bis 31.8.2022) Laurent Maerten ARE Claudia Guggisberg ARE Reto Camenzind ARE Simone Remund BAFU Andy Rudin BAFU Silvia Suter BAFU Carlo Ossola BAFU Matthias Stremlow BAFU

Autoren/-innen dieser Publikation Ueli Wittwer ARE (bis 31.8.2022) Reto Camenzind ARE Laurent Maerten ARE

Bezugsquellen Elektronische Version: www.are.admin.ch auch auf Französisch und Italienisch erhältlich

© ARE, April 2023

Bezeichnung von Pärken nach Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz im kantonalen Richtplan Pärke müssen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und nach Artikel 27 Pärkeverordnung (PäV; SR 451.36) räumlich gesichert und im kantonalen Richtplan bezeichnet werden. Dies ist eine von mehreren Voraussetzungen für die erstmalige Verleihung des Parklabels sowie auch für dessen Erneuerung und für eine finanzielle Unterstützung des Betriebs durch den Bund.

Mit der Behandlung im kantonalen Richtplan werden die Ziele und Massnahmen des Parkprojektes (über die Kantonsgrenzen hinweg) räumlich abgestimmt und mit den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten koordiniert. So können allfällige Konflikte frühzeitig erkannt und einer Lösung zugeführt werden. Da die Charta u.a. räumliche Ziele und Massnahmen enthält (Art. 26 PäV), ist im kantonalen Richtplanverfahren zu prüfen, welche Inhalte der Charta sich für eine Festsetzung im kantonalen Richtplan eignen und ob weitere Aspekte zu berücksichtigen und aufzunehmen sind. Mit der Festsetzung im kantonalen Richtplan wird die räumliche Sicherung und Abstimmung des Parks behördenverbindlich festgelegt (Art. 27 PäV). Dabei muss insbesondere der Perimeter des Parks bezeichnet sein. Die Schaffung eines Parks resp. Perimetererweiterungen erfordern somit eine Anpassung des kantonalen Richtplans; diese muss vor oder spätestens gleichzeitig mit der Labelverleihung bzw. -erneuerung1 vom Bund genehmigt sein.

Da Pärke langfristige Ziele mit entsprechenden Umsetzungsprojekten verfolgen, ist eine möglichst frühzeitige Integration der Parkprojekte in die kantonale Richtplanung besonders wichtig. Dazu gehören auch eigene Vorstellungen des Kantons, welche raumplanerischen Ziele er mit den Pärken langfristig verfolgt und welche Synergien (z.B. im Bereich Landschaftsqualität, Siedlungsqualität und Baukultur, Biodiversität, nachhaltige Regionalentwicklung) gefördert werden sollen und mit welchen Massnahmen er selber zur Umsetzung beiträgt. Für die Umsetzung der räumlichen Ziele formulieren die Kantone Vorgaben für die nachgelagerte Planung bzw. Aufgaben der Gemeinden.

Materielle Anforderungen bei der Bezeichnung im kantonalen Richtplan Für Kantone mit mehreren Parkprojekten ist es sinnvoll, eine übergeordnete kantonale Parkstrategie zu erarbeiten. Diese Strategie mit ihren wichtigsten räumlichen Inhalten soll im kantonalen Richtplan verankert werden.

Zur Erfüllung der materiellen Anforderungen an die räumliche Sicherung von Pärken gemäss Art. 27 PäV soll der kantonale Richtplan folgende Punkte behandeln:

1) Strategisch-räumliche Ziele des Parkprojekts Basierend auf der Charta soll der Richtplan vor allem strategisch-räumliche formulieren. Diese müssen deshalb nicht mit der Charta identisch sein, sondern sie konkretisieren die Ziele der Charta aus übergeordneter Kantonssicht. Dabei ist sowohl den Schutz- wie den Nutzungsaspekten Beachtung zu schenken (insbesondere Natur und Landschaft und Unterstützung der nachhaltigen Regionalentwicklung). 2) Parkperimeter Der Parkperimeter resp. Perimetererweiterungen werden in der Richtplankarte dargestellt. 3) Räumliche Koordination und Umsetzung der strategisch-räumlichen Ziele Die räumlichen Koordinationsaufgaben richten sich nach den strategisch-räumlichen Zielen. Kantone und Gemeinden sollen sich dabei für die Lösung von räumlichen Konflikten einsetzen sowie Synergien ausschöpfen. Die Trägerschaft sind einzubeziehen.

Bei Perimeteranpassungen während der Laufzeit des Labels gelten dieselben in diesem Merkblatt formulierten Anforderungen an die Richtplanung wie bei der Labelvergabe resp. -erneuerung. Es wird empfohlen, Perimeteranpassungen auf den Zeitpunkt der Labelerneuerung vorzunehmen, um den Aufwand zu minimieren.

Diese Festlegungen sollen grossräumig und gegebenenfalls über die Kantonsgrenze hinweg abgestimmt werden.

Handelt es sich um einen Nationalpark oder Naturerlebnispark (Art. 23f bzw. 23h NHG), so ist zusätzlich eine grundeigentümerverbindliche Sicherung der Kernzone notwendig. In der Regel erfolgt dies über die Nutzungsplanung der betroffenen Gemeinden.

Zeitliche Vorgaben für die Anpassung des Richtplans Um den Anforderungen der Pärkeverordnung zu entsprechen, ist die Richtplananpassung mit der Festsetzung des Parks beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) spätestens dann zur Genehmigung einzureichen, wenn die Verleihung resp. Erneuerung des Parklabels beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragt werden.

Den Kantonen wird aber empfohlen, die Arbeiten zur notwendigen Richtplananpassung - eine allfällige Vorprüfung beim Bund sowie die kantonale Beschlussfassung - möglichst früh an die Hand zu nehmen und vor Einreichung des Gesuchs an das BAFU abzuschliessen.

Ein in den betroffenen Gemeinden noch ausstehender Beschluss wie eine Volksabstimmung kann aus Bundessicht kein Hindernis für eine rechtzeitige Einreichung der Richtplananpassung darstellen. Im Richtplan bleiben grundsätzlich Entscheide der nachgeordneten Stufe vorbehalten. Sollte der Kanton dies als notwendig erachten, kann er zudem den Richtplaninhalt mit einem Hinweis versehen, dass zum Beispiel die Volksabstimmung noch aussteht. Sollte eine Gemeinde später die Zugehörigkeit zum Park ablehnen - oder sollte im Extremfall das Parkprojekt nicht zustande kommen - können der Richtplan und insb. die Richtplankarte direkt fortgeschrieben und dies dem ARE mitgeteilt werden.

Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) vom 7. November 2007 (SR 451.36)

Art. 3 Gesuch (Globale Finanzhilfen) Das Gesuch des Kantons um globale Finanzhilfen muss insbesondere enthalten: a. ... b. ... c. für den Betrieb eines Parks die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks (Art. 26), die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks (Art. 27). ... Art. 8 Gesuch (Parklabel) Das Gesuch um Verleihung des Parklabels muss die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten. ... Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 genehmigten Richtplan bezeichnet sein. Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen: a. die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert; b. die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen.