18 I 1
18 I 1
Rubrum
1, Urtheil vom 26. März 1892 in Saen Hug.
Sachverhalt
A.
Zwischen der heutigen Rekurrentin und Wilhelm Wyrsch, Spengler in Buochs, kam am 19. April 1890 vor dem Kantonsgerihte von Nidwalden ein Streit zur Erledigung, herrührend aus einer Miethsforderung, welche dem damaligen Kläger Wilhelm Wyrsh von Frau Konstantia Christen- Zimmermann und - Sohn cedirt worden war. Die vom Kläger behauptete Forderung im Betrage von 60 Fr. wurde von der Beklagten blos in der Höhe von 50 Fr, anerkannt und für diesen Betrag eine Widerklage wegen Misshandlung durch die ursprüngliche Gläubigerin und nunmehrige Cedentin entgegengestellt. Das Gericht nahm auch in der That in Bezug auf die Höhe der Forderung die beklagtische Einrede an, liess aber die Widerklage nicht zu und verwies die Beklagte, behufs Geltendmachung ihrer Gegenansprüche an die Frau Konstantia Christen- Zimmermann. Gestüt nun auf 2 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Äbschnitt. Bundesverfassung, dieses Urtheil erhob Klara Hug gegen dieselbe folgende Forderung:
A.
Für Entschädigung wegen versprochener, aber unterlassener Heizung vom September 1889 bis Mitte März 1890: 30 Fr.
B.
Für Prozesskosten im Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch in Buochs: 100 Fr.
C.
Für Entschädigung wegen Misshandlung; 50 Fr.
Dazu kam bei der dritten Vorladung vom 31. August 1891 ein vierter Posten „Tragung der ersten Vermittlungskosten“ im Betrage von 13 Fr.
Die Beklagte erschien bei dem ersten, auf den 21. Juni 1890 angesetzten, Vermittlungsversuche nicht, Darauf ordnete der Vermittlungsgerichtspräsident auf den 2. August gleichen Jahres einen zweiten Vermittlungsversuch an und stellte, bei nochmaligem Nicht= erscheinen der Beklagten, gemäss § 38 der nidwaldenschen Civil prozessordnung an Klara Hug den Weisungsschein aus. Der Streit wurde aber damals seitens der letztern nicht prosequirt. Erst am 2%, Juli 1891 reichte sie dem Kantonsgerichte ihre Klageschrift ein, und nahm sodann noch nachträglich (am 31, des folgenden Monats August) angeblic auf Weisung des Kantonsgerichtspräsidenten, was aber- bestritten wird, einen dritten Vermittlungs= versuch vor. Als nun das Präsidium des Kantonsgerichtes tross=- dem die Annahme der Klage verweigerte, rekurrirte die Klägerin an das Kantonsgericht, wurde aber, gestüsst auf § 42 der nidwaldenschen Civilprozessordnung, mit Urtheil vom 7. November 1891 abgewiesen.
B.
Dagegen ergriff sie rechtzeitig den staatsrehtlicchen Rekurs an das Bundesgericht. Jhr Antrag lautet: Es sei das kantondgerichtlihe Erkenntniss vom 7. November wegen Nechtsverweigerung aufzuheben und die Annahme und Durchführung der Klage Hug gegen Christen zu gestatten. Dies- aus folgenden Gründen :
1. Weil die Ansprüche und das Regressrecht der Klägerin sich auf ein früheres rehtsfräftiges Urtheil stügen;
2. Weil sie vom lezten Vermittlungsversuche vom 31. August 1891 an, bei welchem ein neues, vom ersten abweichendes Rechts - begehren gestellt worden sei, ihre Klage rechtzeitig eingereiht habe;
3. Weil sie gemäss ärztlichen Zeugnissen, in Folge Krankheit verhindert war, früher ihre Ansprüche verfolgen zu Éönnen;
F.
Rechisverweigerung. N° 1. § 4, Weil § 42 der nidwaldenschen Civilprozessordnung, welcher cine Verjährung des Rechtlsstreites innert drei Monaten, vom stattgefundenen Vermittlungsvortritt an, verfügt, den Borschristen des Art. 146 u. fff. des Obligationenrechts zuwiderlaufe;
5. Weil § 42 der nidwaldenschen Civilprozessordnung hier überhaupt nicht Plat greife, da die Klage sich auf den Vermitilungsvorstand vom 31. August 1891 stütze;
6. Weil in der Abfassung des rekurrirten Entscheides Unregelmässigkeiten vorgekommen seien.
C.
Das Kantonsgericht von Nidwalden beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 1892 Abweisung des Rekurses und führt unter Anderm aus: Die streitige Klage beziehe sich nicht auf den Vermittlungsvorstand vom 31. August 1891, da sie schon am 25. Juli gleichen Jahres eingereicht worden sei, sondern auf den volle elf Monate vorher stattgefundenen Vortritt vom 2. August 1890, und müsse daher, laut § 42 eit., als verwirkt angesehen werden. Der Jnhalt der Klage sei nämlich, mit Ausnahme des selbstverständlichen Postens von 13 Fr., welcher allein eine Kompetenz des Kantonsgerichtes nicht begründen könne, ganz derselbe wie nach den Vorladungsscheinen vom Juni und August 1890. Dass sodann die klägerischen Ansprüche bereits in einem früheren Urtheil festgestellt worden feien, sei unrichtig. Jm Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch habe das Kantonsgericht die Klara Hug, damalige BeTUagte, in Bezug auf die Widerklage blos an die Frau Christen verwiesen; ein Regressrecht dagegen wurde derselben nicht zugesprochen. Auch die weitern Anbringen der Rekurrentin feien unzutreffend. Krankheit bilde nirgends im Geseze einen Ausnahmegrund und was die behauptete Kollision zwischen eidgenössishem und kantonalem Rechte anbelange, fo beziehe si § 42 der nidwaldenschen Civilprozessordnung blos auf die Verjährung einer bereits erhobenen Klage, nicht auf die Zeit, innert welcher sie erhoben werden könne und innert welcher somit die Forderung als solche verjähre. Endlich seien die Vermuthungen der Rekurrentin in Bezug auf die Abfassung des Urtheils durchaus aus der Luft gegriffen.
Erwägungen
1.
Es unterliegt feinem Zweifel, dass, sofern die Nichtannahme der Klage aus willkürlichen und ungesetzlichen Gründen fstattgefunden hätte, eine Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des Wortes vorliegen würde. Aber in eoncreto fragt es sich eben ob nicht vielmehr die Nückweisung eine prezessualisch geboten:
i war. Dabei ist nun irrelevant, ob die erhobenen Ansprüche au ein früheres Urtheil sih haben stüssen können. Von Bedeutung ist einzig die Tragweite des § 42 der nidwaldenschen CivilprozessAn ordnung und die Zeit der Anhängigmachung der Klage.
af 2, Der § 42 der nidwaldenschen Civilprozessordnung bestimntt, dass, wenn in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klagt nicht innert drei Monaten nach dem Vortritt vor Vermittlungs- |) gericht bei dem betreffenden Gerichtspräfidenten anhängig gemach! werde, dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen
und vom Gerichtspräsidenten die Annahme der Klageschrift ver- weigert werden müsse, es jei dena, dass die betreffende Streitpartei \ sich über eine Fristverlängerung ab Seite des Gegners auszu- weisen vermöge. Mag nun auf Grund dieser Gesezesvorschrift die E Durchführung der Klage für endgültig verwirkt angesehen werden, (E oder, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, blos für so lange, 1E als nicht ein neuer Vermittlungsversuch vorgenommen wird, so y fann dennoch im vorliegenden Falle von einer Willkür nicht die Pl Rede sein. Denn zur Zeit der Einreichung der Klageschrift, näm- ; lich am 25. Juli 1891, (und darauf kommt es an) waren mehr I als elf Monate verflossen seit den lezten Vermittlungsverhand- lungen, und dass nach Vornahme des dritten Vermittlungsver- ; suches vom 314. August 1891 eine neue Einlage gemacht worden MO sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Jnhalt der zulesst ver- (| mittelten Forderung kommt demnach nicht einmal in Betracht.
3.
Von rekurrirender Seite wird allerdings eingewendet, dass E die Vorschrift des § 42 cit. mit den Bestimmungen des Obli- 1 gationenrechtes über Verjährung im Widerspruch stehe. Dieser Einwand ijt aber unrichtig; der § 42 der nidwaldenschen Civilprozessordmutng beschränkt nicht die Zeit zur Geltendmachung eines Anspruches, sondern regelt die Wirkungen der Nichtprosequirung einer bereits erhobenen Klage. Derartige Bestimmungen gehören dem Prozessrechte an und richten sich desshalb nach der Gesetzgebung der Kantone.
4.
Was schliesslich das Anbringen der Rekurrentin anbelangt, dass sie ihre Forderung wegen Krankheit nicht habe früher geltend machen können, so kann es nicht Sache des Bundesgerichtes fein, desswegen Restitution zu gewähren. Ein bezüglicher Beschluss des kantonalen Gerichis wurde noch nicht provozirt und es fehlt somit dem Bundesgerichte shon aus diesem Grunde jeder Anlass, darauf einzutreten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.