29 I 507
BGE 29 I 507
Rubrum
106, Entscheid vom 2. Oktober 1903 in Sachen Egger-Böfch.
Art. 18 Sch. u. K.-Ges,: Erfordernisse der Rekurserklärung und der Rekursschrift.
Sachverhalt
A.
Der Rekurrent Egger-Bösch in St. Gallen hatte gegen eine bei ihm vorgenommene Pfändung, unter Berufung auf die Unpfändbarkeit der betreffenden Gegenstände, Beschwerde geführt und wurde damit mit Entscheid vom 27. Juli 1903 von der untern Aufsichtsbehörde (Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen) abgewiesen. Daraufhin wandte er sich mit einem undatierten Schreiben, dessen Couvert den Poststempel des 6. August 1903 trägt, in folgender Weise an die kantonale Auffichtsbehörde :
„Begen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen * Eod., Nr. 4102, S. 418 ff.
„in Sachen der von mir als gesetzwidrig angefochtenen Pfändung „seitens des Jos. Stocker in St. Gallen (Betr. Nr. 2140 u. 2423) „wird hiemit innert der erteilten Frist der Entscheid der kantonalen „Aufsichtsbehörde angerufen.
„Die Akteneinlage und nähere Begründung folg! nah. Mit „der höflichen Bitte, von dieser Erklärung an richtiger Stelle Akt „zu nehmen, zeichnet mit Hochachtung sì. M. Egger-Bösch alt Eine begründende, mit Aktenbeilage versehene RekurZeingabe wurde erst am 7. August der Post übergeben.
B.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 15. August 1903: Es sei die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung abgewiesen. Dabei nahm sie an, dass der Rekurrent, wie er auch nicht bestreite, den erstinstanzlichen Entscheid am 27. Juli 1903 erhalten habe. Somit, führt die Vorinstanz im weitern aus, habe Rekurrent innert der am 6. August 1903 abgelaufenen Rekursfrist nur sein oben in extenso erwähntes Schreiben der Post übergeben, das sich nicht als Rekursbeshwerde im Sinne des Art. 18 B.-G., qualifiziere. Der angefochtene Entscheid sei diesem Schreiben nicht beigelegt worden ; auch trage es fein Datum und fehle eine Begründung absolut. Die naher eingereichte Begründung fodann dürfe als verspätet nicht berücksichtigt werden.
C.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgerichte innert Frist eingereichte Rekurs des M. EggerBösch, der im Sinne materieller Prüfung und Gutheissung der Beschwerde \<liesst.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Wenn auch das Betreibungsgeseg nichts näheres über Form und Juhalt der Rekurss\chrift bestimmt, durch welche ein unterinstanzlicher Beschwerdeentscheid angefochten werden will, so darf doh aus allgemeinen prozessualischen Gründen und im Juteresse eines geordneten Verfahrens von gewissen unumgänglichen Requisiten nicht abgesehen werden. So muss auf alle Fälle gefordert werden, dass sich aus der Rekurserklärung entnehmen lässt, in welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des angefochtenen Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zu
fönnen, d. h. es muss die Rekurserklärung, ihrem materiellen Fnhalte nach, ein Rekursbegehren und eine — wenigstens summarische — Rekursbegründung enthalten. Keinem dieser beiden Erfordernisse genügt aber, wie die fantonale Aufsichtsbehörde zutreffend annimmt, die Eingabe, welche der Rekurrent am 6. August 1903 zum Zwecke der Weiterziehung des erftinstanzlichen Entscheides an die zweite Jnstanz gerichtet hat.
Mit Recht hat die Vorinstanz ferner die nachträglich, nah Ablauf der Rekursfrist eingereichte Eingabe, welche der zuerst eingereichten als Begründung dienen sollte, ausser Berücksichtigung gelassen. Denn ist das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Nekurses nach dem gesagten (— und wie der Rekurrent laut seinem Vorgehen felbst anertennt —) nur dann gültig ergriffen, wenn der angerufenen Aufsichtsvbehörde die Refursgründe unterbreitet worden sind, so muss letztere Vorkehr, als integrierender Bestandteil der Weiterziehung, notwendig auch innert der für diese vorgesehenen gesetzlichen Frist geschehen. Und zudem ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine gegenteilige Praxis zu Unzukömmlichkeiten, namentlich unzulässiger Verschleppung des Verfahrens Anlass geben müsste.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiefen.