34 II 32
34 II 32
Rubrum
heit des Vorwurfes nicht. Jhr Entscheid beruht im wesentlichen auf der Annahme, der Beweis dafür, dass die Aktienbrauerei shon im Sommer 1904 unter pari gewesen sei, sei nicht geleistet ; allerdings zeigen die Protokolle der Generalversammlungen und des Verwaltungsrates, dass die Aktienbrauerei son anfangs 1904 unter empfindlichem Geldmangel gelitten uud dass die Situation sih im Laufe des Jahres noch verschärft habe; allein dass damals shon die Insolvenz des Unternehmens eine offensichtlihe im Sinne des Art. 657 OR gewesen sei, habe die Klägerin nicht dargetan. Diese Entscheidung geht nicht von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der Überschuldung, der Pflichten der Verwaltung und des Beweisthemas für die Klägerin aus Art. 673 und 674 OR aus; im übrigen - aber beruht sie in legter Linie auf tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 1907 in allen Teilen bestätigt, 6, Arteil vom 29. Februar 1908 in Sachen K., Bekl. u, Ber.-Kl., gegen W., Kl. u. Ber.-Bekl.
Sachverhalt
Verantwortlichkeit des Arztes für unrichtige Diagnose und Bekandiung. OR Art. 348, 110 fff., 50 ff. — Stellung des Bundesgerichis als Berufungsinstanz, insbesondere zur Expertise. Art, 81 06: Tragweite des Grundsatzes der Art. 51 und 116 OR, bezüglich der freien Beweiswürdigung. — Unzulässigkeit neuer, vor der IT. kantonalen Instanz ausgeschlossener Parteianträge, Art. 80 OG.
A.
Durch Urieil vom 5. November 1907 hat das Obergericht des Kantons Aargau über die Appellation des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg in dieser Streitsache, vom 43. Juni 1907, erkannt :
III, Obligationenrecht. Xe 6, as Der Beklagte ist mit seiner Appellation abgewiesen, Tas Urteil des Bezirksgerichts hatte gelautet :
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger eine Entschädigung von 2700 Fr. nebst Zins à 5%, seit 21. Juni 1900 zu bezahlen.
B.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts rechtzeitig und formgereht die Berufung an zas Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen :
1. In Aufhebung des obergerichtlichen Urteils fei die Klage abzuweisen.
2, Nötigenfalls seien die Aften an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durführung einer weitern Expertise über die Frage, ob die Aussagen der Zeugen, speziell der Ida Stäuble, als ohjeftiv zuverlässige, für eine fahmännische Beurteilung massgebende exflärt werden können, oder ob nicht vielmehr den Zeugen die Befähigung zu den von ihnen deponierten Wahrnehmungen abgesprochen und aus der Art der Verlegung geschlossen werden müsse, daz die Zeugen den Sachverhalt unrichtig aufgefasst 2. Ganz eventuell sei der Betrag der Entschädigung auf 1000 Franken herabzusegen.
C.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Erwägungen
1.
Der — im Jahre 1856 geborene — Kläger wurde am 31. März 1900, morgens 2 Uhr, in der Mühle zu Leidikon, wo er in Arbeit stand, von einem Transmissionsriemen erfasst und mit grosser Gewalt zu Boden geschleudert. Er konnte den linken Arm nicht mehr bewegen und verspürte heftige Schmerzen in der linken Achsel; er begab sich nach Hause ins Bett und machte kalte Umschläge. Am Morgen liess er den Beklagten als Arzt rufen. Dieser erschien am Nachmittag des 1. April ; er behandelte den Kläger bis zum 26. April 41900. Er diagnostizierte von Anfang an auf Verstauhung und Quetschung der Schulter, hielt diese Diagnose bei allen Untersuchungen des Klägers aufrecht und richtete die Behandlung darnach. Am 26. April 1900 ging der Kläger, da er keine Linderung der Schmerzen verspürte, zu Dr. B. in Laufenburg, der sofort die Diagnose Luxation (Verrenkung) des Schultergelenkes stellte und dem Kläger Spitalbehandlung anriet, Vom Spital Aarau wegen Plassmangels abgewiesen, begab sich der Kläger am 28. April 1900 in das Bürgerspital Basel, wo er von Dr. Veillon untersucht wurde; auc dieser diagnostizierte Schultergelenkverrenkung. Der Kläger war dann vom 3. bis 12, und vom 14. bis 18. Mai 1900 auf der chirurgischen Abteilung des Bürgerspitals in Behandlung. Die zu wiederholten Malen vorgenommenen Einrenkungsversuche blieben erfolglos und der Kläger wurde ungeheilt entlassen ; einen blutigen Eingriff (Operation) schlug er ab.
2.
, Infolge dieser Vorgänge hat nun der Kläger den Beklagten auf Schadenersass (ursprüngli im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 59%, seit 21. Juni 1900) belangt, indem er geltend macht, der Betlagte habe die falsche Diagnose „Distorsion und Contusion“ dur ganz oberflächliche, unverantworilich nachlässige Untersnchung gestellt und sei hiefür sowohl auf Grund des Art. 348 als auch der Art, 50 ff. ON verantwortlich. Über die vom Beklagten bestrittenen tatsächlichen Behauptungen, die das Klagefundament bilden, haben die Vorinstanzen (die den Prozess auf Grund der alten aargauischen ZPD, mit formaler Beweis= theorie, zu beurteilen hatten) als Ergebnis des Beweisverfahrens (Zeugeneinvernahme, Erfüllungseid des Klägers, negativer Haupteid des Beklagten) folgenden Tatbestand festgestellt : Der Kläger sagte, zu Hause angekommen, zu Niklaus und Verena Stäuble, er glaube, er habe die Achsel ausgerenft ; Niklaus Stäuble war ebenfalls dieser Ansicht, da die rechle (gesunde) Achsel etwas höher als die linfe (verlegte) war. Beim ersten Besuch des Beklagten, am 1. April, erzählte der Kläger dem Beklagten den Unfall und bemerkte, er glaube, die linke Achsel sei ausgerenkt, Der Beklagie sah sich die Achsel an, betastete sie resp. drüctte ehvas daran herum, und sagte, es fei bloss eine Quetschung vorhanden, das Ahselgelenk sei in Ordnung ; der Kläger solle statt der nassen Umschläge einen Eisbeutel auflegen. Nach Beobachtung aller Zeugen, die den Kläger nah dem Unfall gesehen, und speziell auch der Zeugin Jda Stäuble, die bei der ersten Untersuchung anwesend und behülfliG war, waren Achsel und Oberarm fast gar nicht geschwollen ; die verletzte linke Achsel war etwas liefer als die rechte, sie hatte sich etwas gesenkt, Ob der Beklagte eine Messung vorgenommen hat, steht nicht fest. Nach der Ansicht der Ida Stäubke war die ärztlihe Untersuhung auh beim zweiten Besuch — der etwa drei oder vier Tage nach dem ersten, gemäss Darstellung des Klägers am 5. April stattfand — „eine oberflähliche“. Der Kläger machte den Beklagten darauf aufmerksam, dass er den Arm immer noch nicht bewegen könne, und ersuchte ihn, doch nahzufehen, ob eine Ausrenkung der Achsel stattgefunden habe; wenn das der Fall wäre, würde er sofort ins Spital gehen. Der Beklagte schaute die Achsel nur an ; dass er mit dem
Arm Bewegungen machre, hat die Zeugin Jda Stäuble nicht gesehen. Der Beklagte sagte, die Achsel sei in Ordnung; eine Geshwulst war nicht mehr vorhanden; er verordnete Jodpinselungen. Am 16. April fuhr der Kläger zum Beklagten in die Sprechstunde. Er betonte wiederholt, es müsse eine Ausrenkung fstattgefunden haben, er könne den linken Oberarm immer noh nicht bewegen. Der Beklagte verordnete dem Kläger eine Salbe und entliess ihn mit der Weisung, sie nach Verbrauch zu repetieren. Arm und Achsel waren auch damals nicht im geringsten geschwollen. Beim lezten Besuche, am 26. April 1900, erhielt der Kläger vom Beklagten lediglich die Weisung, einige Soolbäder würden voraussichtlih die Beweglichkeit der Achsel wieder herstellen. Auf Grund dieses prozedürlich festgestellten Tatbeslandes, den er seinem Gutachten zu Grunde zu legen haite, isi der Experte Dr. M. zu folgendem Schlusse gekommen: Vom Beklagten feien nicht alle Mittel erschöpft worden, um eine richtige Diagnose zu stellen. Er könne von dem Vorwurf einer unveranhwortlichen Nachlässigkeit und der Unterlassung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit und Untersuchung nicht befreit werden. Eine erste Expertise, von Dr. B., war zu dem entgegengesesszten Schlusse gelangt : Der Beklagte habe bei seinem aktiven therapeutischen Vorgehen weder nachlässig noh unrichtig gehandelt ; auh seine unrichtige Diagnose, welche zu expektativem Verfahren geführt hade, sei nicht der Ausfluss von Nachlässigkeit in der Untersuchung, vielmehr bedingt gewefen durch die Verhältnisse der Verletzung. Da sich dieses Gutachten nicht auf den durch Zwischenurteil festgestellten Tatbestand, sondern auf der einseitigen Darstellung des Beklagten aufbaute, und der Experte Dr. B. eine Ergänzung oder Erstattung eines neuen GutD 5 D achtens verweigerte, mit der Bemerkung, bei einer wissenschaftlichen Arbeit könne er nicht auf Diagnose eines Laien ein Urteil gründen, und das wäre der Fall, wenn er den Niklaus Stäuble als kompetenten Beurteiler einer Luxation anerkennen würde — ift Dr. B,, gestüsst auf § 206 a. aarg. ZPO, durch Dr. M. ersetzt worden. Jn Anlehnung an das Gutachten dieses Experten sind dann die Vorinstanzen zur Gutheissung der Klage in dem aus Fakt. A ersichtlichen Betrage gelangt. Über das Quantitativ führt “ die IT. Instanz (in Erwägung 6) aus: „Da in quantitativer „Hinsicht das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen ist, so ist es
„auch in dieser Beziehung .… zu bestätigen.“
3.
Bet der rechtlichen Beurteilung, dieses Falles steht von vornherein fest, dass die Diagnose des Beklagten falsch war, indem sie auf Distorsion und Contusion statt auf Luxation lautete. Die Tatsache der unrichtigen Diagnose für sich allein genügt indessen noch nicht zur Verantwortkicherklärung des Beklagten als Arztes, Denn eine unrichtige Diagnose kann auch bei sorgfältiger, pflichtgemässer Untersuchung erfolgen, zumal wenn die Diagnose der Natur der betreffenden Erkrankung nach schwer zu stellen ist. Bei dem freien Dienstverhältnis, in dem der Arzt zum Patienten steht (Art. 348 ON), hat der Patient einerseits mit der Möôglichkeit einer unrichtigen Diagnose, die die Folge der Unvollkommenheit des menschlichen Wissens und der menschlichen Erfahrung im allgemeinen wie der ärztlihen Kunst im besondern ist, zu rechnen; anderseits aber hat der Arzt die Pflicht, die Untersuchung sorgfältig, nah den Negeln der Kunst und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft, vorzunehmen, und die Behandlung auf Grund der auf sorgfältiger Untersuchung basierenden Diagnose einzuleiten und fortzuführen. Eine Verlegung dieser Pflicht bringt eine Verletzung der dem Arzte obliegenden Vertragspflichten mit sich und macht ihn nach allgemeinen Grundfässen über die Verlegung von Verträgen für den daraus entstandenen Schaden haftbar ; mit dem (vom Kläger zu erbringenden) Nachweis der Pflichtverlegung ist alsdann implicite auch die Frage des Verschuldens bejaht, Ob mit der vertraglichen Hafibarkeit in allen Fällen eine ausservertragliche Haftung, gemäss Art. 50 fff. OR konkurriert (vergl. BGE 18 S. 340 Erw, 4; S. 861 f. Erw. 5), mag dahingestellt bleiben; für den vorliegenden Fall kommt die ausservertraglihe Haftung nur insoweit in Betracht, als der Beklagie Art. 51 ON anruft, um darzutun, daz die gesetzliche Beweistheorie hier nicht habe angewendet werden dürfen ; diese Frage stellt sich aber bei Art. 116 ON gleich. Eine über den vermögensrechtlihen Schaden hinausgehende Entschädigungsforderung hat der Kläger nicht geltend gemacht, sodass nicht zu unterfuchen ist, ob Art. 54 ON überhaupt auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, fofern der Arzt im Vertragsverhältnis steht und neben diesem, zur Anwendung tfommen könne.
4.
Die dana den Prozess beherrschende Frage : ob der Betlagte bei seinen Untersuchungen des Klägers pflichtgemäss oder aber pflichtwidrig vorgegangen sei, ist, als Frage nah dem Verschulden des Beklagten, nicht Tat- sondern Nechtsfrage ; denn es wird damit das Verhalten des Arztes gemäss den ihm obliegenden vertraglichen (und allfällig ausservertraglichen) Pflichten geprüft, also sein Verhalten rechtli gewürdigt. Ju dieser Frage ist daher das Bundesgericht allerdings nicht an die Auffassung der Bor-- instanz gebunden, wie die Berufungsantwort geltend machen will. Allein einmal ist der Nichter zur Beurteilung des Verhaltens des Beklagten, zur rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens, der Natur der Sache nach auf die Mitwirkung eines Sachverständigen angewiesen, der die zur Beurteilung des Verhaltens des Arztes in concreto erforderlichen Fachkenntnisse besisst. Hiebei ist die Ausswahl des Evperten, die Würdigung seiner Fachkenntnis und Unbefangenheit ausshliesslich Sache des kantonalen Gerichts. Nachdem daher im vorliegenden Falle die Vorinstanz das Gutachten B., als nicht ihren Weisungen entsprechend und ausdrüctlih auf Grund einer Bestimmung des kantonalen Prozessrechts, aus dem Rechte gewiesen und durch ein neues Gutachten erfezt hat, fällt jenes Gutachten (B.) auch für das Bundesgericht gänzlich ausser Betracht, und hat auch es der Beurteilung aus\<liesslich das Gutachten M. zu Grunde zu legen. Der Beklagte wendet diesem gegenüber ein — und darin gipfelt wesenllih die Begründung der Berufung —, das Gutachten M. könne deshalb nicht massgebend sein, weil es sich auf der rechtsirrtümlichen Annahme aufbaue, es habe die Ausfagen der Zeugen, insbesondere der Jda Stäuble, nicht bloss als subjektiv wahr, sondern auch als objektiv richtig hinzunehmen. Die Berufung findet hierin sowohl eine unrichtige Auffassung des bezüglichen bezirksgeritlichen Beschlusses, als auch, falls er diese Meinung gehabt haben sollte, eine Verlegung des Art. 51 OR, also einer bundesgesetlichen Vorschrift über Beweiswürdigung. Zu diesen Punkten ist zu bemerken: Die Weisung der kantonalen Jnslanzen an den neuen Experten (vom 24. August bezw. 23. Dezember 1905) war dahingegangen, seinem Gutachten den „prozessual festgestellten“ Tatbestand zu Grunde zu legen, Welches diefer Tatbestand war, war in den voraufgegangenen, rehisfräftig gewordenen erstinstanzlichen Zwischenurteilen,
über das Gelingen der abgenommenen Beweise, vom 25. Juni und 10. September 1903, enthalten. Jene Verweisung des Ex= perten auf den „prozessual festgestellten“ Taibestand musste also Verweisung auf diese Zwischenurteile bedeuten, und an diese Weisung hat si der Experte gehalten. Übrigens ist es aus\<liesslicch Sache des kantonalen Richters, zu prüfen, ob der Experte sich an die von ihm gegebenen Weisungen gehalten habe, und wenn er nun offenbar findet, das sei der Fall, so ist dagegen vor Bundesgericht nicht aufzukommen. Es kann sich bloss noch fragen, ob nicht jene Weisung gegen Bundesrecht verstosse, wie der Beflagte geltend macht. Das ist ¿zu verneinen. Art. 51 ORN (wie au Art. 116, der in erster Linie zur Anwendung kommt) hat nicht die weite Bedeutung, die der Beklagte ihm zuschreibt. Soweit Art. 541 OR überhaupt den Grundsass der freien Beweiswürdigung enthält, erstreckt er sich nur auf die Festsetzung des Schadens, nicht aber auf die Feststellung der Tat und der das Verschulden bildenden tatsächlichen Faktoren ; die gesetzliche Beweistheorie ist durch ihn nicht allgemein (für Klagen aus Art. 50 fff.) abgeschafft worden. Jedenfalls steht ex der Weisung, die die Vorinstanz dem Experten erteilt hat, sih an die Zeugenausfagen und den Erfüllungseid des Klägers zu halten, nicht entgegen. Trifft aber jene Ausnahme des Verstosses gegen Bundesrecht auf die Beweiswürdigung und Tatbestandsfeststellung der Vorinstanz nicht zu, fo ist auch das Bundesgericht an sie gebunden (Art. 81 Abj. 1 OG); die andere Ausnahme von der Gebundenheit — Aktenwidrigkeit — trifft zweifellos nicht zu und ist übrigens auc gar nicht geltend gemacht. Mit dem gesagten ist auch das Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten (Berufungsantrag 2) im Sinne der Abweisung erledigt. Dabei ist dann allerdings das festzuhalten, dass unter „tatsächlichen Feststellungen“ — die hier, da die kantonalen Jnstanzen nicht eine eigene besondere Tathe= standsfeststellung getroffen haben, sondern nur, gestüsszt auf die Zeugenaussagen und den Erfüllungseid des Klägers, die Beweise des Klägers als gelungen bezeichnet haben, in den Zeugenagussagen und der Darstellung des Klägers felbst zu fuchen sind — nur Aussagen über tatsächliche Beobachtungen und Vorgänge zu verstehen sind, nicht aber allfällige Werturteile der Zeugen. In die leztere Kategorie gehört nun vielleiht die Aussage der Jda
Stäuble, die Untersuchung fei „oberflächlich“ gewesen ; dagegen sind alle übrigen Aussagen der Zeugen Niklaus, Jda und Verena Stäuble Aussagen über Dinge, die sie gesehen haben oder die ihnen gesagt worden sind, also Aussagen über Tatsachen, und diese haben, nach dem gesagten, als „festgestellt“ zu gelten. Danach hat sich denn das Bundessgericht bei seiner Beurteilung im Rahmen des in Erwägung 2 hievor wiedergegebenen Tatbestandes zu bewegen, auf dem auh die Expertise M. ausgebaut ist, Die Darlegungen und Schlüsse der letztern sodann sind freilich nicht durchgängig als Feststellungen tatsächlicher Verhältnisse anzusehen ; sondern soweit der Experte die Frage der pflichtgemässen Untersuchung zu beantworten hatte, hat er als Gehülfe des Richters in der Beurteilung der Rechtsfrage gehandelt, und das Bundesgericht steht daher der Expertise in diesem Umfang, was die. innere Überzeugungsfraft für die Frage des Verschuldens betrifft, frei gegenüber.
5.
, Nun legt die Expertise in einlässlicher Darstellung dar, welche Wege dem Beklagten zur Stellung seiner Diagnose und bei der Untersuchung zu Gebote gestanden sind. Ste verweist zunächst auf die Anamnese (Hergang des Unfalls), und führt aus, die Untersuchung habe sich vor allem über die Schwere der Verletzung, bedingt durch die grosse Gewalt der Transmission, hinweggesetzt. Sodann habe sie sich himweggesetzt über die deutlichen, präzisen Angaben des Verletzten, der gemäss srinen Gefühlen von einer Ausrenkung sprach, und damit das Hilfsmittel der Beachtung der subjektiven Beschwerden des Verlezten vernachlässigt. Der Experte führt weiter aus, die Würdigung der Jnsfpektion und namentlih der Vergleich zwischen gesunder und verlesster Seite sei flüchtig gewesen, da die charakteristishe Form der ausgerenkten Schulter dem Beklagten nicht aufgefallen sei. Hierin liegt nun keineswegs das Urteil eines Laien über die Art der Besichtigung, sondern eine Schlussfolgerung des Experten selbst, und der BVorhalt des Beklagten, der Prozess werde auf Grund einer Laien- Zeugenaussage (Jda Stäuble) entschieden, hält daher auch materiell durchaus nicht stand. Der Experte führt weiter aus, die Palpation habe nicht mehr viel zu richtiger Diagnosfestellung beitragen können, „weil allem Anschein nach die Diagnose „fertig war, bevor die Untersuchung erschöpft war“, Demgemäss habe der Beklagte auh keinen grossen Wert mehr auf die Aufsuchung des Gelenkfopfes gelegt ; dieser wäre, bei der fonstatierten geringen Schwellung, leicht aufzufinden gewesen, „wenn man ihn lege artis gesucht hätte”. Sollte eine Messung vorgenommen worden sein — fährt der Experte fort —, so wäre sie unrichtig ausgeführt worden; denn der Beklagte wolle weder eine Verkürzung noch eine Verlängerung gesunden haben ; Tatsache sei aber, „dass eine Verkürzung von zirka 3 Cm. vorhanden war“, Endlich sei eine Prüfung der Funktion der verlegten Schulter nicht, oder nur ganz flüchtig, vorgenommen worden. Weiter weist der Experte darauf hin, dass der Beklagte beim zweiten Besuch gar keine Untersuchung vorgenommen hat, obschon die Geschwulst vollständig verschwunden war und der Kläger wiederum betonte, er glaube, die Schulter sei ausgerenft. Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen des Experten, die durchaus auf den Akten beruhen, rechtfertigen den von ihm gezogenen Schluss ohne weiteres,
und es mag ergänzend nur noch beigefügt sein: Wie der Experte selbst ausführt, hätte der Beklagte, da er anderer Ansicht war als der Kläger, eine Konsultation mit einem andern Arzt vorschlagen sollen. AucH weist der Experte daraufhin, dass der Kläger leicht zur Aufnahme einer Nöônigenphotographie uach Agran oder Basel hätte gessickt werden können. Mag nun auch die Unterlassung dieser Vorkehren weniger schuldhaft sein, so ist dagegen ganz besonders das Beharren des Beklagten auf seiner unrichtigen Diagnose und der Umstand, dass er nit auf Verrenkung untersuchte, obschon der Kläger ihn immer und immer wieder darauf aufmerksam machte, als sehr schwere Pflichtverlegung und Fahrlässigkeit zu bezeichnen. Auch hätte ihn shon der Umstand, dass seine Behandlung zu keinem Erfolge führte und der Kläger flets IL Ohligaliouenreclit. N° 6. 4E über dieselben Schmerzen klagte, zu einer neuen, sorgfältigen Untersuchung und zur Nachprüfung seiner Diagnose führen sollen. Die einzige Entschuldigung, die der Beklagte vorgebracht hat : dass die Schulter stark geschwollen gewesen sei, hat si nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als unrichtig erwiesen. Danach ift denn in der Tat anzunehmen, dass die unrichtige Diagnose nicht die Folge entschuldbaren Jrrtums, begründet in der Unvollkommenheit menschlichen Wissens und ärztlicher Kunst und Erkenntnis, ist, sondern die Folge unsorgfältiger, nicht pflicht gemässer Prüfung des Falles, und dass die ganze Behandlung durch den Beklagten an diesem Fehler litt. Die Slhabenersaylage ist somit prinzipiell begründet.
6.
Auf das Quantitativ der Entschädigung is die Vorinstanz nicht eingetreten, weil der Beklagte es vor ihrem Forum nicht angegriffen habe. Dem kann vor Bundesgericht nicht entgegengehalten werden, der Beklagte habe vor IL. Justanz vollständige Abweisung der Klage beantragt, und darin sei die Herabsetzung, als das mindere im mehreren, enthalten. Die Frage, ob dieses der Fall sei oder ob zur Anfechtung des Masses ein besonderes Begehren gehört habe, und ob ein jolches, wenn erst in der mündlichen Verhandlung gestellt, verspätet sei, ist ausschliesslich eine Frage des kantonalen Prozessrechts und daher der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen ; dass die Vorinstanz etwa durch ihren Entscheid eine Aftenwidrigkeit begangen habe, indem sie den Antrag auf Abweisung aktenwidrig aufgefasst habe, kann natürlich nicht gesagt werden; von Verlegung des Art. 51 OR, die der Beklagte behauptet, kann vollends keine Rede sein. Auch das Bundesgericht hat daher auf das Quantitativ nicht einzutreten ; der Berufungsantrag auf Herabsetzung der Entschädigung erscheint für es bei dieser Sachlage als unzulässiges novum (Art. 80 OG).
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. November 1907 in allen Teilen bestätigt.