41 II 90
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Rubrum
12. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 11. Februar 1925 i. S.
Willi, Kläger, gegen Bürkl, Beklagten.
Entschädigungsbegehren eines Vertragskontrahenten mit der Begründung, der andere Teil habe ihn absîichtlich in den Glauben versetzt oder doch in dem Glauben belassen, der Vertrag (ein Liegenschaftskauf) sei rechtsgültig, während er es in Wirklichkeit wegen mangelnder öffentlicher Beurkundung nicht war. Abweisung des Schadenersatzanspruchs, weilim konkreten Falle keine Täuschung stattgefunden hat.
Sachverhalt
A.
— Am 11. Juli 1912 unterzeichneten die Parteien — der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer— einen von dem Posthalter Hofstetter, Inhaber eines Gemeindeschreiberpatentes und alt-Gemeindeschreiber, in Schriítferm verfassten « Kaufvertrag » über die Liegenschast « Grosshof » im « Schachen », Gemeinde Werthenstein. Nach den Bestimmungen dieses « Kaufvertrages » waren an den Kaufpreis von 145,000 Fr. sofort 5000 Fr. zu zahlen. Tatsächlich zahlte der Kläger dem Beklagten am gleichen oder am darauffolgenden Tage (die Quittung ist vom 12. Juli datiert, gibt aber dasselbe Datum irrtümlicherweise auch dem « Kaufvertrag ») eine erste Anzahlung von 3400 Fr. und am 15. Juli eine zweite, im Betrage von 1600 Fr.
Bei der dem Abschluss des « Verirages » vorangegangenen Besichtigung der Liegenschaft hatten der Kläger und ein gewisser Küng, der jenem seine finanzielle Beteiligung an dem Kauf in Aussicht gestellt hatte, darüber Andeutungen gemacht, dass sie beabsichtigten, in den zum « Grosshof » gehörenden Waldungen Holz zu schlagen. Hierauf hatte sìch der Beklagte — ohne eine bestimmte Zusicherung zu geben = in einer Weise geäussert, dass der vom Kläger zu Rat gezogene Holzsachverständige Schwander annahm, es stehe dem Holzen nichts im Wege.
Am 12. Juli nabmen der Kläger und der Beklagte zusammen ein Verzeichnis der Fahrhabe auf und unterzeichneten es.