42 II 434
67, Urteil der IT. Zivilabteilung vom 28. September 1916
Sachverhalt
I. i. S. Seiler, Kläger, gegen Fanger und Burch, Beklagte.
Art. 679 ZGB ; Zulässigkeii der auf diese Bestimmung gestützten Klage, wenn eine Figentumsüberschreitung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung einer solchen Klage.
A. — Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912 in Sarnen an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohnhauses mit Garten. Im Januar 1916 fingen die Beklagten auf einer an den Grundbesitz dès Klägers anstossenden Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer grösseren Schweinestallung an. Am 31. Januar 1916 erwirkte der Kläger eine vorsorgliche Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Obwalden, wonach den Beklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten bis zur Erledigung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der der Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur Ausführung projektierte Schweinestallung als eine « übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und dessen Familie zu untersagen » ; eventuell, d. h. für den Fall der Ausführung dieser Stallung, seien die Beklagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft sIch der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er behauptet, die projektierte Stallung werde infolge der damit erfahrungsgemäss verbundenen üblen Gerüche und des Lärms eine übermässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge haben. Sein Heimwesen, das ihm auf 20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch mindestens die Hälfte seines Wertes einbüssen. Sein Mieter habe denn auch schon für den Fall, dass die Schweinestallung errichtet werde, seinen Mietvertrag gekündigt, woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich 420 Fr. Mietzins entstehen werde. — Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen geltend, dass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter diesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die Entwicklung von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grossen Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen des Klägers wegen des Lärms der Schweine übertrieben, und Zwar umsomehr, als auf der dem Heimwesen des Klägers zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die Küche für die Zubereitung des Schweinefutters eingerichtet weiden solle.
B. — Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das 436 . Sachenrecht, N° 67, Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Walde die Klage abgewiesen. Das Obergericht stellt auf Grund von Expertise und Augenschein fest, dass der Grundbesitz in der in Betracht kommenden Gegend dem landwirtschaftlichen Betrieb diene, sowie dass die Einwirkung des Schweinestalls auf das Grundstück des Klägers nur « Sehr mässìg » sein werde und nach dem Ortsgebrauch nicht als ungerechtfertigt zu betrachten sei.
C. — Gegen diesen Entscheid hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung in Bezug auf das Mass der Einwirkung und die Höhe des dadurch grundsätzlich bewirkten Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. — In der heutigen Verhandlung hat der Kläger diese Anträge erneuert ; die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. — Es fragt sich in erster Linie, ob der Kläger zur Klage berechtigt sei, obschon die Schweinestallung, von deren Betrieb er schädliche Einwirkungen auf sein Grundstück befürchtet, noch gar nicht erstellt ist. Diese Frage ist im Gegensatz zur Vorinstanz zu bejahen. Wenn auch Art. 679 ZGB nach seinem Wortlaut eine bereits eingetretene Eigentumsüberschreitung voraussetzt, s0 gewährt er doch Schutz auch gegen erst drohenden Schaden. Ein solcher drohender Schaden kann aber nicht nur dann vorliegen, wenn ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht schon überschritten hat, sondern auch dann, wenn er erst im Begriff ist, diese Ueberschreitung zu begehen. Unter diesen Umständen liegt es durchaus im Sinne des Gesetzes, Klagen auch schon gegen die Errichtung von Bauten zuzulassen, von deren Betrieb Dritte schädliche Sachenrecht. X° 07, RE EY Einwirkungen auf ihre Grundstücke befürchten. Für diese Auffassung, die in § 907 des deutschen BGB ihren positiven gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat, sprechen denn auch wichtige Erwägungen praktischer Natur. Wenn eine Baute erstellt und in Betrieb gesetzt ist, und sìch aus diesem Betrieb schädliche Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke ergeben, wird es, ohne den Beklagten damit ganz unverhältnismässig schwer zu treffen, oft nicht mehr möglich sein, auf Beseitigung der Baute oder Aufgabe des Betriebes zu erkennen, während doch der Kläger nach dem Gesetz ausdrücklich Anspruch auf Beseitigung der Schädigung hat. Dagegen genügt es nun allerdings für die Gutheissung der Klage nicht, dass der Betrieb der Bauie die Eigentumsrechte des Nachbars nur möglicherweise verletzen werde. Es ist vielmehr der stnikte Nachweis erforderlich, dass die Baute überhaupt nicht anders als eigentumsüberschreitend betrieben werden kann, dass also der Beirieb mit Sicherheit, mit Notwendigkeit Einwirkungen auf das Eigentum anderer zur Folge haben wird, die sich diese nach dem Gesetz nicht gefallen zu lassen brauchen.
2. — Diesen Nachweis hat der Kläger im vorliegende Fall nicht erbracht. Nach dem gerichtlichen Gutachten, auf das das Obergericht abgestellt hat, steht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest, dass die Einwirkung des von den Beklagten projektierten Schweinestalles auf das Grundstück des Klägers nur « sehr mässig v sein, d. h. den Kläger nur in geringem, unbedeutendem Mass belästigen wird. Ob diese Einwirkungen als « übermässìge Einwirkungen » im Sinne des Art. 684 Abs. 1 . ZGB aufzufassen seien, entscheidet sich nun aber gemäss Absatz 2 desselben Artikels nach der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes sowie nach dem Ortsgebrauch. In concreto hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise fesfgestellt, dass der Grundbesitz in der Gegend, in der sich. die Liegenschaft des Klägers befindet, durchaus land- 438 * Sachenrecht. N* 68, wirtschaftlichen Zwecken dient. Da nicht bestritten werden Kann, dass die von den Beklagten in Aussicht genommene Schweinezucht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in direktem Zusammenhang steht, können daher die Einwirkungen, die damit nach den Ausführungen des Experten in Bezug auf das Eigentum des Klägers verbunden sein werden, nicht als ungerechtfertigte bezeichnet werden. Dazu kommt, dass, gemäss der ebenfalls ver- bindlichen Feststellung der Vorinstanz, die aus dem in Aussicht genommenen Betrieb zu erwartenden Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers auch nach Ortsgebrauch nicht als ungerechtfertigte betrachtet werden. Unter diesen Umständen kann der dem Kläger obliegende Beweis, dass der Betrieb der Schweinesfallung durch die Beklagten mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf sein Grundstück zur Folge haben werde, nicht als erbracht angesehen werden, und es ist daher die Klage ohne weiteres, d. h. ohne dass dem Antrag des Klägers auf Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung-an das kantonale Gericht Folge zu geben ist, abzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 10. Juni 1916 bestätigt.