44 III 21
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Rubrum
7. Entscheid vom 21. März 1918 i. S. Taraolitizoher Spitalverein Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für dle Zustellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Sachverhalt
A.
— Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Handelsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak DreyfusStrauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde in der Wohnung des Präsiden- 22 Entscheidungen der Schuldbetreibungsten dessen 18jähriger Tochter Germaine übergehen, da der Vater bei der Zustellung nicht zu Hause war.
B.
— Am 14. Februar 1918 erhob der Verein Beschwerde mit dem Antrag, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, sie nochmals vorzunehmen.
Er machte geltend : Erst durch den Anwalt der Schuldnerin am 4. Februar 1918 habe der Vertreter des Vereins vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten. Germaine Dreyfus, die Tochter des Präsidenten, habe die Urkunde seinerzeit beiseite gelegt und ihrem Vater nichts davon gesagt..... Germaine Dreyfus habe somit den Zahlungsbefehl für den Spitalverein nicht gültig in Empfang nehmen können.
Die Aufsichtbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 28. Februar 1918 ab.
C.
— Diesen Entscheid hat der israelitische Spitalverein unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Da Art. 65 Abs. 2 eine Ersatzzustellung an eine andere Person als die, welche in Abs. 1 als Vertreter der juristischen Person oder Gesellschaft genannt ist, nur füc den Fall vorsieht, wo die letztere in ihrem Ge schäftslokale nicht angetroffen wurde, so0 müsste in allen Fällen, wo ein solches Geschäftslokal nicht besteht, und dem Vertreter die Urkunde daher nur in seiner Wohnung zugestellt werden kann, eine Ersatzzustellung als ausgeschlossen gelten, wenn, wie der Rekurrent meint, Art. 64 nicht auch in diesem Falle zur Anwendung kommen könnte.
Für eine solche Auslegung des Árt. 65 liegt jedoch Kein zwingender Grund vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Gesellschaft in diesen Dingen anders behandelt werden sollte, als eine physische Person. Gegenteils erweist sich die Zulassung einer Ersatzzustellung für den Fall, als der Vertreter der Gesellschaft in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, in gleicher Weise als notwendig, um überhaupt eine rechtzeitige Zustellung zu ermöglichen und die absichtliche Vereitelung einer solchen unmöglich zu machen.
Die zur Haushaltung des Schuldners. gehörende erwachsene Person bietet denn auch offenbar die gleichen Garantien für eine Übermittlung an den eigentlichen Schuldner wie ein Angestellter. Endlich ist zu sagen, dass auch die Inanspruchnahme der in Art. 64 Abs. 2 vorgesehenen Gemeinde- oder Polizeibeamten zur Zustellung in dem Falle, wo weder der Schuldner, noch ein Angestellter oder eine erwachsene zur Haushaltung gehörende Person angetroffen wird, für Zustellungen an. Vertreter von Gesellschaften oder juristischen Personen nicht zu umgehen ist, was wieder zwingend darauf hinweist, dass man es bei der Vorschrift des Art. 64 mit einem allgemeinen Grundsatz zu tun hat, der, so0 weit nötig, die Bestimmungen des Art. 65 zu ergänzen hat.
In diesem Sinne ist denn auch die Ersatzzustellung im deutschen Rechte geordnet, das den Vorschriften der Art. 64 und 65 offenbar zum Vorbilde gedient hat. (Vergl. §§ 180-184 Deutsche ZPO.)
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.