45 II 509
45 II 509
Rubrum
77. Urteil dor IL. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1919
Sachverhalt
I.
$, Inderbitzin gegen Inderbitzin.
Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar durch den Vater an zwei seiner Söhne um eine bewusstermassen unter dem wahren Werte stehende Gegenleistung. Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der Gegenleistung ; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung der Erwerber nach Art, 633 ZGB. Beschränkung der Ausgleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausgleichungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erblassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629 ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflichtiteils inbezug auf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB) Analoge Anwendung von Árt. 139 OR.
A. — Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josef Inderbitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälftedes Heimwesens zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen 20,598 Fr. zu übernehmen : ferner verpflichteten sie sich, den Veräusserer, « solange er lebt, in Speise, Trank. und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen zu bezahlen und ihn nach seinemAbsterben anständig und chrisflich beerdigen zu lassen, » Die andere Hälfte des Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893 .gestorbenen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.