55 I 134
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Rubrum
19, Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Jnli 1929
Sachverhalt
I.
S. Comptoir International de Réaseurances 8, À. gegen Direktion der Volkewirtechaft des Kantons Zürich.
Verpflichtung zur Eintragung der tatsächlich erfolgten Auflösung einer A.-G. ins Handelsregister.
4A. — Ám 9. April 1929 besechloss eine ausserordentliche Generalverzammlung der Rekurrentin, den Sitz der Gesellschaft nach Chur zu verlegen. Am 12. April 1929 sandte das Handeleregisterbureau des Kantons Zürich der Rekurrentin das amtliche Abmeldungsformular zur Unterzeichnung zu, widerrief jedoch die Zustellung noch am’ gleichen Tage, mit der Begründung, dass die Sitzverlegung von Zürich nach Chur nicht gebilligt werden könne, weil der Geschäftsbetrieb der Gesellechaft bereits geit März 1925 eingestellt und das Vermögen liquidiert gei. Am 6. Mai 1929 sodann verfügte die Volkswirtechaftsdirektion. des Kantons Zürich :
1. Bechtsanwalt Dre. A.. Chiodera, Präeident des Verwaltungsrates des Comptoir International de Réassurances in Zürich, ist verpflichtet, bis spätestens am 831. Mai 1929 die Auflösung, eventuell Löschung der genannten Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden...
2. Nichtbeobachtung dieser Aufforderung würde Busase gemäss Art. 864 Abs. 1 OR nach sich ziehen.» B. — Gegen diese Verfügung hat die genannte Gesgell-. schaft am 13. Mai 1929 rechtzeitig beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihr die Sitzverlegung nach Chur zu gestatten. Zur Begründung mackt sie geltend, dass die A.-G. nicht aufgelöst sei und daher die Voraussetzungen zur Löschung der Firma nieht gegeben seien. Ferner behauptet sie, dass im Besitz der Aktien, von den Mitgliedern des Verwaltungarates abgesehen, bisher keine Änderung eingetreten sei und auch heute nicht beabsichtigs werde. Allerdings hätten die Aktionäre früher beabsichtigt, die Firma löschen zu lassen, heute sei es ihnen aber, wie im Beschluase über die Sitzverlegung zum Ausdruck komme, um die Wiederäufnakme der während einiger Jahre ausgesetzten wirtschaftlichen Tätigkeit der A.-G. zu tun. Der Widerruf der Abmeldung durch die Handelsregisterbehörde Zürich Verstosse gegen Treu und Glauben.
Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement haben die Abweisung der Beschwerde beantragt, im wesentlichen 136 “ Verwaltungs- und Disziptinarrechtapflege, unter Hinweis darauf, dass die Á.-G., die seit März 1925 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, tateächlich aufgelöst und liquidiert sei, s0 dags die Sitzverlegung nur einer gesetzwidrigen Verwertung des Aktienmantels der aufgelösten Gesellschaft diene.
Erwägungen
Nach der bisherigen, in einem grundsätzlichen Entscheide i. 8. Saval A.-G. vom 4. März 1929 niedergelegten Praxis des Bundesrates, an der festzuhalten is6, besteht die Verpflichtung zur Eintragung der tateächlich erfolgten Auflösung einer A.-G. im Handelsregister auch dann, wenn ein förmlicher Auflösungsbeschluss i. 8. von Art. 664 Ziff. 2 OR nicht vorliegt, die A.-G. aber während längerer Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet hat und von den Beteiligten in Wirklichkeit aufgegeben worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den in den amtlichen Berichten enthaltenen Feststellungen iet der Geschäftabetrieb der Rekurrentin seit März 1925 stillgelegt und die A.-G. tatsächlich aufgelöst und liquidiert. Die letzte Jahresrechnung ist pro 1923-24 erstellt worden. Unterm 25. Oktober 1928 hat denn auch der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin, Dr. Chiodera, dem Handeleregisteramt des Kantons Zürich u. a. mitgeteilt, « dass sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft schon seit Jahren liquidiert seien », und dass der Gegenwert des Aktienkapitals nur noch in einer Forderung auf die Firma Bleichræœder & Cle in Hamburg bestebe. Die A.-G. existiert also seit Jahren nur noch auf dem Papier und ist daber zu löschen. Angesichts ihrer tatsächlich erfolgten Auflösung könnte sie nicht anders als auf dem Wege der Neugründung wieder ins Leben gerufen werden. Durch Verwertung des Aktienmantels, welehemjVorgange hier die Sitzverlegung offenbar dienen “ soll, kann das Unternehmen nicht etwa in andere Hände hinübergespiels und dadurch zum Wiederaufleben gebracht werden, da darin eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften läge.
Der Einwand der Rekurrentin, das Verhalten der Registerbehörden verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als haltlos. Die Zustellung eines Formulars zur Abmeldung der A.-G. beruhte offenbar auf einem Irrtum des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich und konnte widerrufen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IT. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES