57 I 19
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Rubrum
4. Urteil vom 20. Pobruar 1931 i. S. Reini gegen Pietsch,
. Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf den Rechtsstreit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Verträges mit Österreich über die Anerkennung und Vollstreekung gerichtlicher Entscheidungen (Erw. 2).
Wegen ungenügender Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann gegen die Vollziehung eines österreichischen Zivilurteils nicht Beschwerde erhoben werden, wenn dessen Rechtskraft und interne Vollstreckbarkeit nicht hbestritten wird (Erw. 3).
Sachverhalt
1. Der Rekursbeklagte erhob vor dem Landesgericht von Graz gegen den Rekurrenten, der damals in Ebikon (Luzern) wohnte, eine Klage, womit er Schadenersatz im Betrage von 1600 Schilling samt Zins wegen mangelnder Erfüllang eines Holzlieferungsvertrages verlangte. Das Gericht beschloss, der vom Rekurrenten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit keine Folge zu geben, indem es ausführte : « Die beklagte Partei hat die von ihr rechtzeitig erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nicht ausgeführt und sich ohne Erörterung der Zuständigkeitsfrage ins meritum eingelassen, weshalb die die Zuständigkeit dieses Gerichtes begründenden Behauptungen der klagenden Partei als zugegeben zu behandeln und die Zuständigkeit dieses Gerichtes gegeben war. » Die Klage wurde vom Landesgericht abgewiesen.
2° Staaterecht.
Infolge einer Berufung des Rekursbeklagten verurteilte das Oberlandesgericht in Graz den Rekurrenten zur Zahlung von 1200 Schilling, eines Zinses von 7 % seit 2. Februar 1929 und der Prozesskosten. Hiegegen ergriff dieser das Rechtsmittel der Revision aus materiellen Gründen. Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich entschied, dass der Revision keine Folge gegeben werde, und legte dem Rekurrenten die Kosten auf Auf Grund dieser Urteile leitete der Rekursbeklagte gegen den Rekurrenten in Au die Betreibung ein für 1512 Fr. 3° Cts. nebst Zins und ersuchte, nachdem der Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben hatte, um definitive Rechtsöffnung. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass die Urteile in der Schweiz nach dem Staatsvertrag mit Österreich über die Urteilsvollziehung und Art. 59 BV nicht vollstreckbar seien. Der Rekursrichter des Kantons St. Gallen entschied als Rekursinstanz in Betreibungs- und Konkurssachen am 30. September 1930 : 1, Die definitive Rechtsöffnung ist wie folgt gewährt :
a) für 872 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 7 % seit 2. Februar 1929 ; b) für 237 Fr. 95 Cts, nebst Zins zu 6 % seit 6. März 1930 ; c) für 349 Fr. 35 Cts nebst Zins zu 6 % seit 6. März 1930 ; d) für 52 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 21. Mai 1930; e) für 3 Fr. 40 Cts. Betr.- Kosten. — An dieser Gesamtsumme von 1515 Fr. 80 Cts. kommen jedoch in Abzug : 224 Fr. 10 Cts. per 2. September 1930, sodass noch eine“ Resteumme von 1291 Fr. 2° Cts. verbleibt, unter entsprechender Zinsverrechnung. » Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben : Die Gerichtsbarkeit des österreichischen Staates im Sinne der Art. 1 und 2 des Vertrages mit diesem über die Volletreckung gerichtlicher Entscheidungen sei im vorliegenden Fall vorhanden, weil der Rekurrent sich vor den österreichischen Gerichten vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen habe. Es sgei nicht bewiesen, dass er die Zuständigkeit der Grazer Gerichte bestritten habe. Aus den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes ergebe sich im Gegenteil, dass das nicht geschehen sei. Dem Gesuch um Edition sämtlicher Rechtsschriften des österreichischen Prozesses sei daher keine Folge zu geben. Das Landesgerieht von Graz habe auf den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigt. Ob das der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Staatevertrages vollständig entspreche, könne dahingestellt bleiben, weil Art. 3 Abs. 2 nur eine begrenzte Prüfungspflicht vorsehe und in dieser Beziehung keine Einrede erhoben worden sei.
B.
— Gegen diesen Entscheid hat Heini die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei « wegen Verletzung von Art. 1 und 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entescheidungen vom 28. März 1929 und Art. 4 und 59 BV aufzuheben bezw. die kant. Rekursinstanz zu verhalten, den vorgenannten Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und das Bechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen. » Der Rekurrent macht geltend : Im Urteil des Landesgerichtes werde erwähnt, dass er die Unzuständigkeitseinrede erhoben habe und diese abgewiesen worden sei. Der Rechtsöffnungsrichter hätte von Amtes wegen oder auf Grund des Gesuches des Rekurrenten um Edition sämtlicher Rechtsschriften und Urteile des österreichizchen Prozesses diese beiziehen sollen. Der Rekursbeklagte habe sich natürlich auf den österreichizgchen Gerichtsstand des Vermögens berufen. Da es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sei, die hiefür aufgestelltken Behauptungen zu widerlegen, 80 habe sich das österreichische Gericht als zuständig erklärt. Vor der zweiten und der letzten Tnstanz sei die Unzuständigkeitseinrede wiederholt worden. Der Rekurrent verlange jetzt noch die Edition der vor den österreichischen Gerichten gewechselten Rechtsschriften. Der Rechtsöffnungsrichter habe nach Art. 4 des Staatsvertrages von Amtes wegen prüfen müssgen, 22 Staaterocht.
ob die österreichischen Urteile rechtekräftig geworden seien. Das Rechtsöffnungsbegehren hätte daher auchohne ausdrückliche Einrede des Rekurrenten wegen ungenügender Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung abgewiesen werden müssen.
C.
— Der Rekursrichter hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt : Das Urteil des Landesgerichtes sei ihm nicht vorgelegt und dessen Edition nicht verlangt worden. Es wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen Sache des Rekurrenten gewesen, das zu tun. Zudem habe der Rekursbeklagte noch die Antwort des Rekurrenten auf seine Schadenersatzklage vorgelegt, woraus sich ergebe, dass dieser sich vorbehaltlos auf den Prozess in Österreich eingelassen habe.
D.
— Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Der Vertreter des Rekurrenten habe allerdings die Einrede der Unzuständigkeit bei der ersten Tagsatzung nach der Zustellung des Doppels der Klageschrift vorgebracht, es aber entgegen der Vorschrift des § 243 d, östr. ZPO unterlassen, in der schriftlichen Klageantwort die zur Begründung dieser Einrede dienenden Umstände anzugeben. Nachher sei der Vertreter des Rekurrenten im Prozess vor den österreichischen Gerichten nie mehr auf die Frage der Zuständigkeit zurückgekommen.
BP. — Diese Behauptungen sind in der Replik vom Rekurrenten nicht bestritten worden.
Erwägungen
1.
Man hat es mit einer Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages mit Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu tun. Ob eine solche Verletzung vorliege, hat das Bundesgericht frei und nicht bloss vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus zu prüfen.
Wegen Verletzung des Art. 59 BV kann sich der RekurStaatsvorträgo, N® 4, 23 rent nicht beschweren, Der erwähnte Staatsvertrag_ bestimmt nunmehr, unter welchen Voraussetzungen österreichische Urteile in Zivilsachen in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden, und ist daher für die Frage der Vollstreckung der österreichischen Urteile, die gegen den Rekurrenten ergangen sind, auch dann entscheidend, wenn er mit Art. 59 BV nicht im Einklang stehen sollte, da die von der Bundesversammlung genehmigten &taatsverträge nach Art. 113 Abs. 3 BV und Art. 175 Abs. 3 OG für das Bundesgericht massgebend sind. Art. 59 BV kann nur zur Auslegung des Staatsvertrages beigezogen werden, insoweit dessecn Bestimmungen auf jene Verfassungsgarantic Rücksicht genommen haben.
2.
Es steht unbestrittenermassen fest, daxs der Rekursbeklagte mit seiner Klage in Graz gegen den Rekurrenten persönliche Ansprüche im Sinne des Art. 2 des Staatsvertrages geltend machte und der Rekurrent damals zahlungsfähig war und scinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Gerichtsbarkeit des österreichischen Staates und damit nach Art. 3 des Staatsvertrages dic Vollstreckbarkcit der österrcichischen Urteile war daher dem in Art. 2 Abs. I enthaltenen Grundsatz gemüäss ausgeschlosscn, wenn nicht cine der Ausnahmen von dieser Regel zutraf, speziell wenn nicht eine vorbchaitlosc Einlasesung des Rekurrenten auf den Rechtsstreit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 vorlag.
Was den Begriff diescr Einlassung betrifft, «o hat das Bundesgericht angenommen, cin Beklagter lasse sich dann vorbehaltlos auf die bei cinem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter angebrachte Klage cin und verzichte damit in der Regel auf die Garantie dieser Verfasesungsbestimmung, wenn er unzweideutig dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber den Willen bekundet, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln (BGE 46 I &, 247 ff.) Eine solche Willeneäusserung muss auch als vorbehalilose FEinlassung im Sinne des Árt. 2 Ahs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages und damit als rechtswirksame 24 Sftaatsrecht.
Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in Frage stehenden ausländischen Staates gelten, da Art. 2 des Staatsvertrages mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 59 BV aufgestellt worden ist (vgl. BBJ. 1927 I S. 372 f. und 376). Nach der Praxis des Bundesgerichtes genügt indessen nicht jeder Vorbehalt, den der Beklagte bei der Verhandlung zur Haupteache vor einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter erhebt, für die Annahme, dass in der Einlassung auf die Hauptsache nicht ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV liege. Insbesondere kann der Beklagte jener Einlassung die Bedeutung eines solchen Verziehtes nicht lediglich dadurch nehmen, dass er ganz nebenbei, nachträglich oder in unbestimmter Weise die Kompetenz des Richters bestreitet ; sondern es ist hiefür zum mindesten nötig, dass er in gehöriger Weise, vor der Einlassung auf die Hauptsache oder gleichzeitig mit dieser, den Richter ersucht, sich für unzuständig zu erklären, wobei ihm allerdings vielleicht nicht unter allen Umetänden die Beobachtung sämtlicher Formvorschriften des kantonalen Zivilprozessrechts zuzumuten ist (vgl. BGE 83 8. 620 ff., speziell 625 ; 4 S. 353 ff., speziell 355 ; 6 8. 532 ff., speziell 536 ; 10 S. 42; 18 $. 44 und 658 ; 23 8. 1578 ; 33 I 8. 91 ; 46 L 8. 247 ff. ; ULLMER, Staatsrechtliche Praxis II S. 196; BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. 8. 581 f. : RoauIx, Conflits des lois N° 714, L’art. 59 de la Constitution fédérale S. 33 ff.). Demgemäss kann auch nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages nicht jeder Vorbehalt des Beklagten zur Folge haben, dass seine Einlassung auf die Hauptsache nicht als wirksame Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in Frage stehenden ausländischen Staates gilt. Was die Anforderungen an diesen Vorbehalt betrifft, so ist jedoch zu beachten, dass Art. 59 BV in interkantonaler Beziehung eine weitergehende Bedeutung hat, als in internationaler, und deshalb auch insofern weiter geht, als Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 des Staatsvertrages. Art. 59 BV hat unter den von ihm angegebenen Staatsverträge, X® 41, : 25 Voraussetzungen die Unzuständigkeit der Gerichte anderer Kantone als desjenigen des Wohnsitzes des Beklagten zur Folge, während er unter denselben Voraussetzungen ein ausländisches Gericht nicht unzuständig machen, sondern lediglich die Vollziehung oder Anerkennung seines
Urteils in der Schweiz ausschliessen kann und dem entsprechen denn auch die erwähnten Bestimmungen des Staatsvertrages. Es ist daher möglich, dass ein öskerreichisches Gericht nach dem internen österreichischen Rechte für eine Klage zuständig ist, obwohl die österreichische Gerichtsbarkeit hiefür nach Art. 2 des Staatsvertrages als ausgeschlossen erscheint ; in einem solchen Fall wäre die Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit nicht am Platze. Infolgedessen muss der Vorbehalt, der verhindern 8011, dass in der FEinlassung eines in der Sehweiz wohnhaften Beklagten auf die Hauptsache vor einem österreichischen Gericht die Anerkennung der österreichiechen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages gefunden werde, nicht oder wenigstens nicht in jedem Fall notwendig in der Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit bestehen ; sondern es genügt — wenigstens in gewissen Fällen — hiefür, wenn der Beklagte in gehöriger Weise, mit der erforderlichen Begründung, vor oder gleichzeitig mit der Einlassung auf die Hauptsache geltend macht, dass ihm nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 2 und 3 des Staatsvertrages das Recht zustehe, sich der Anerkennung oder Vollziehung des Urteils in der Schweiz zu widersetzen, und er sich vorbehalte, von diesem Rechte Gebrauch zu machen (vgl. BBI 1929 III $. 535). Es fragt sich sogar, ob nicht ein solcher Vorbehalt unter allen Umständen verhindert, dass in der Einlassung auf die Hauptsache eine Anerkennung der Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatevertrages liegt, und es daher auch dann nicht nötig ist, die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, wenn die Umstände, die die österreichische Gerichtsbarkeit nach Art. 2 des Staatsvertrages 26 Staaterecht.
ausschliessen, zugleich — allenfalls mit andern zusammen — nach internem österreichischen Rechte die Inkompetenz der österreichischen Gerichte zur Folge haben. Doch braucht man diese Frage hier nicht zu lösen, weil der Rekurrent vor den ögsterreichischen Gerichten weder erklärt hat, dass er sich vorbehalte, gegen die Vollziehung ihrer Urteile in der Schweiz Einspruch zu erheben, noch in gehöriger Weise ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage bestritten hat. Freilich iet die Inkompetenzeinrede vom Rekurrenten vor dem Landesgericht in Graz erhoben worden ; allein er hat nach den Akten weder das Urteil dieses Gerichts, woraus sich das ergibt, dem Rekursrichter vorgelegt, noch bei diezgem in Beziehung hierauf ein Editionsgesuch gestellt, so dass man sich fragen kann, ob es noch zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 28 I 8. 51.). Wenn das aber auch zu bejahen ist, sei es weil der Rekursrichter nach Art. 3 des Staatsvertrages von Amteswegen prüfen musste, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1-4 vorhanden waren, oder weil es siíich um eine Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages handelt, eo geht doch aus der Begründung des Urteils des Landesgerichts hervor, dass der Rekurrent die Inkom petenzeinrede vor ihm lediglich angemeldet hat, ohne dafür irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe anzuführen. Die von ihm dem Landesgericht eingereichte schriftliche Klageantwort, worin er nach § 243 d. östr. ZPO die zur Begründung der Inkompetenzeinrede dienenden Umstände hätte angeben und die Beweismittel dafür bezeichnen sollen, enthält unbestrittenermassen nicht den geringsten Hinweis auf diese Einrede, sondern ausschliesslich die Ankündigung eines Antrages auf materielle Abweisung der Klage und dessen Begründung. Dae Landesgericht hat denn auch keineswegs die Unzuständigkeitseinrede des Rekurrenten deshalb abgewiesen, weil es sich auf Grund freier Prüfung der Tatsachen, etwa nach § 99 des österreichischen Gesetzes über die Gerichtsbarkeit (der Jurisdiktionsnorm), für zuständig hielt, sondern weil der Vertreter des Rekurrenten die die Zuständigkeit begründenden Behauptungen des Vertreters des Rekursbeklagten nicht bestritten hatte. Auch nachher ist der Rekurrent vor den österreichischen Gerichten nach den in der Replik nicht bestrittenen Behauptungen des Rekursbeklagten und der Begründung
der Urteile des Oberlandesgerichts und des Obersten Gerichtshofes nieht mehr auf die Einrede der Inkompetenz zurückgekommen. Alles das fällt um s0 schwerer ins Gewicht, als der Rekurrent vor den österreichischen Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Unter diesen Umständen ist es überflüssig, dem Antrag des Rekurrenten gemäss noch die übrigen vor den österreichischen Gerichten gewechselten Rechtsschriften beizuziehen. Der Rekurrent hat somit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages die österreichische Gerichtsbarkeit anerkannt und kann sich daher nicht mit Grund darauf berufen, dass diese nach Art. 2 des Staatsvertrages ausgeschlossen sei.
3.
Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die österreichischen Urteile rechtskräftig und — in Österreich — vollstreckbar sind. Er kann sich daher nicht darüber beschweren, dass die vom Rekursbeklagten beigebrachten Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages nicht entsprochen haben. Übrigens hat er gar nicht angegeben und nicht darzutun versucht, inwiefern diese Bestimmung missachtet worden sei, und ist auch auf diesen Beschwerdegrund in der Replik nicht mehr zurückgekommen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.