61 I 300
61 I 300
Rubrum
44. Urteil der I, Zivilabteilung vom 24. September 1925
Sachverhalt
I.
8. Steffen gegen Born, Regierungsrat.
Handelsregistereintrag.
Die Aufzählung in Art. 13 Ziff. 3 HRegV is nicht abschliesgasend. © Bei Geschäftsbetrieben, die keines Warenlagers bedürfen, ist nur auí den Umsatz abzustellen.
Die Eintragspflicht besteht sechon vor Ablauf des 1. Geschäftsjahres, sobaId sich erweist, dass der erforderliche UmSatz erreicht wird.
Für handwerkliche Kleinbetriebe besteht auch bei Führung eines Ladens und Erreichung eines Umsatzes von über 10,000 Fr. keine Eintragspflicht. A. — Steffen, der in Lengnau seit Anfang November 1934 eine Metzgerei betreibt, wurde im Januar 1935 vom Handelsregisterführer von Büren aufgefordert, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Da Steffen sich der Eintragung widersetzte, überwies das Handeleregisteramt die Akten gemäss Art. 26 der Handeleregisterverordnung der kantonalen Justizdirektion, welche Steffen nochmals erfolglos zur Eintragung aufforderte.
B. — Am 28. Mai 1935 verfügte der Regierungsrat des Kantons Bern deshalb die Eintragung von Amtes wegen, da nach den Angaben des Fleischbeschauers von Lengnau im Geschäft des Steffen ein Umsatz von mehr als 25,000 Fr. erzielt werde, was die Eintragspflicht begründe.
C. — Gegen diese Verfügung hat Steffen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er sei erst seit dem 1. November 1934 in Lengnau ansässig und nach dem dermaligen Geschäftsgang sei es undenkbar, dass er den für die Eintragung erforderlichen Umsatz erreiche ; der Regierungsrat habe die Umsatzziffern seines Vorgängers mitgerechnet, was nicht angängig sì.
D. — Der Regierungsrat. des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde. Aus den von Steffen in den Monaten November und Dezember 1934 erzielten Umsätzen gehe hervor, dass ein Jahresumsatz von mehr als 10,000 Fr. erzielt werde, und dies ziehe die Eintragspflicht nach sich.
E. — Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt in einlässlichen Aussührungen, die im wesentlichen dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt sind, die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
I. — Art. 13 Zif. 3 der Handelsregisterverordnung unterstellt der Eintragspflicht ausser den in Ziff. 1 und 2 genannten Handels- und Fabrikationsgewerben auch andere nach kausmännischer Art betriebene Gewerbe. Zu diesen gehören gemäss Ziffer 3 lit. c « Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges oder Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwerkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im grossen betreiben, s0 dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf : Maurer-, Zimmer- oder Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dergl., Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Die Eintragungspflicht dieser Gewerbe entfällt jedoch gemäss Art. 13, letztem Absatz HRegV, « wenn ihr Warenlager nicht durchschnittlich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) .... unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt ».
1.
Dass das Metzgergewerbe in der Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt wird, vermöchte für sich allein den Beschwerdeführer nicht von der Eintragungspflicht zu befreien. Denn wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist diese Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen, sondern sie will nur als Wegleitung einige Beispiele anführen (BGE 58 I 8. 249).
Ebenso wäre unerheblich, dass das Warenlager Steffens nach den polizeilichen Feststellungen (Akt. 7 Beil. 4) nur einen Wert von wenigen hundert Franken erreicht, da es 302 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
gich bei einer Metzgerei um ein Geschäft handelt, das der Vatur der Sache nach, nämlich wegen der Gefahr des Verderbens der Ware, kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz nur unbedeutendes Warenlager benötigt. Solche Geschäfte, die einen sehr hohen Umsatz erzielen und Geschäfte anderer Branchen mit einem grossen Lager unverderblicher Waren an wirtschaftlicher Bedeutung erheblich übertreffen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung dea Bundesgerichtes unter Umständen gleichwohl eintragspflichtig (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 1933 i. 8. Thomi gegen Bern).
Nicht stichbaltig wäre weiter auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er das Geschäft erezt seit zwei Monaten betreibe, während doch der Jahresumsatz erst nach Ablauf des ersten-Geschäftsjahres festgestellt werden könne. Denn wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat, muss sich ein Unternehmen, dessen Eintragspflicht vom Umsatz abhängt, eintragen lassen, sobald es sich zeigt, dass dieser wahrscheinlich die erforderliche Höhe von 10,000 Fr. erreichen werde (nicht. publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1933 i. 8. Fluttaz gegen Fuchs et Genève). Diese letztere Vorausgetzung wäre im vorliegenden Fall jedoch erfüllt, da nach den Erhebungen der Vorinstanz der Umsatz in den ersten zwei Monaten des Geschäftsbetriebes bereits 4300 Fr. betragen hat, also bereits annähernd die Hälfte der erforderlichen 10,000 Fer.
2.
Ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. macht aber den Betrieb eines Handwerkers noch nicht ohne weiteres eintragspflichtig. Darüber hinaus bedarf es vielmehr noch verschiedener anderèr Voraussetzungen, bei deren Vorliegen erst die - Gleichstellung mit einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe sich rechtfertigt. Ausser dem Halten eines Ladens, welche Voraussetzung hier gegeben wäre, muss der Geschäftsbetrieb derart beschaffen sein, dass er, um übersichtlich zu bleiben, einer geordneten kaufmännischen Buchführung bedarf. Dies ist beispielsweize dann der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem grösseren Kreis von Lieferanten bestehen, wenn Kredit in erheblichem Umfang in Anepruch genommen und gewährt wird, insbesondere. bei Wechselverkehr. Eine kaufmännische Buchführung erweist sich ferner auch dann als nötig, wenn das Geschäft derart organisiert ist, dass der Inhaber selber nur die Oberleitung inne hat, während die eigentliche Ausführung der einzelnen Geschäfte zur Hauptsache von Angestellten besorgt wird. An allen diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall : Das Geschäft des Beschwerdeführers ist ein ausgesprochener handwerklicher Kleinbetrieb, für welchen das - Vorwiegen der pergönlichen Arbeitskraft des Geschäftsinhbabers charakteristisch ist ; denn gemäss den polizeilichen Erhebungen im kantonalen Verfahren beschäftigt Steffen keine Angestellten oder Arbeiter, sondern einzig einen Lehrling. Derartig denkbar einfache und übersichtliche Kleinbetriebe aber will die Handelsregisterverordnung gerade von der Eintragungspflicht ausgenommen wissen, da die damit verbun- “ dene Buchführungspflicht nur eine unnötige Belastung bedeuten ‘würde. Die Beschwerde ist daher zu schützen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 28. Mai 1935 wird aufgehoben.