63 II 180
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Rubrum
38. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 13. Juli 1937 i. 8. Schulsemeinds Oberurnen gegen Lampe u. Jenny.
Haftungsanspruch wegen Mängeln des bestellten Werkes, Verjährung ; Art. 371 OR.
Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf Jahren. Die Frisb kann aber durch Parteiabrede verlängert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden lediglich aus für. « die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen », also für die Verjährungsfristen des dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes, während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich daher, ob die gesetzliche Klagefrist durch die Erstreckung der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 verlängert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Ausdruck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3 zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrisb auf 10 Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.
Vergl. auch Nr. 40 und 47. — Voir aussi n°s 40 et 47.
ITI. PROZESSRECHT
Sachverhalt
1. Anuszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 18. Mai 1937
I.
8. Usego „Union Schweiz, Einkaufegenoszenschaft, Olten, und Brandenberger gegen Migros A.-G. Zürich.
Das „neue Recht“ der solothurnischen ZPO u. die Berufung ans Bundesgericht.
I.
Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als solches ist kein Hanupturteil im Sinne von Art. 58 OG.
2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrachten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundesgericht.
A. — Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte die Beklagten durch Urteil vom 27. Juli 1935 zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Klägerin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tagesblättern an.
B. — Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen erhoben.
Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch obergerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen wurde.
Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite Urteil die Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche Urteil zulässig sei.
« Das neue Recht » des solothurnischen Prozessrechtes ist ein Rechtsmittel. Es findet sich unter dem fünften Hauptstück der Zivilprozessordnung « Von den Rechts-