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BGE 65 II 272

65 II 272 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Del 15 nov 1939

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bge-atf-dtf/65-ii-272/de/bge-65-ii-272

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Raccolta ufficiale delle decisioni del Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

65 II 272

56. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1939 i. S. N. V. Plilips Gloeilampenfabrieken gegen Kaiser & Co. A. G. und Siemens & Halske Aktiengesellschaft (Intervenientin).

Patentgesetz, Art. 16 Abs. 2. Die Beschränkung des Patentes darf nicht vom Vorliegen eines Parteiantrages abhängig gemacht werden, sondern ist durch den Richter von Amtes wegen vorzunehmen.

Loi sur les brevets d'invention, art. 16 al. 2. Le juge doit prononcer d'office la limitation du brevet, même lorsque l’intéressé n'a pas pris de conclusiíions y relatives.

Legge federale sui brevetti d’invenzione, art. 16 cp. 2. Tl giudice deve pronunciare d’officio la limitazione del brevetto, anche se l’interessato non ha formulato conclusioni in tale sens0.

Die Widerklage geht auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 130.580, das in einem Hauptanspruch und 8 Unter- - ansprüchen eine Entladungsröhre zum Verstärken elektrischer Schwingungen umschreibt. Der Hauptanspruch und die Unteransprüche 1-3 erweisen sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mangels Erfindungshöhe als nichtig. Die verbleibenden Unteransprüche 4-8 zerfallen nach der Zerstörung des Hauptanspruches, auf den sie bezogen waren, in mehrere, unter sich verschiedene Gegenstände, weisen also die nach Art. 6 u. 16 Abs. 2 erforderliche Einheit nicht auf Da die widerbeklagte Patentinhaberin es unterliess anzugeben, welchen dieser Unteransprüche sie bei Nichtigkeit des übrigen Patentinhaltes aufrechterhalten und zum Patent(haupt-)anspruch erheben wolle, hat die Vorinstanz das ganze Patent nichtig erklärt, ohne sich auf die Frage der Beschränkung näher einzulassen. Diese Entscheidung ist mit dem Patentgesetz nieht vereinbar, aus folgenden Gründen :

Art. 16 Abs. 2 PatG schreibt vor, dass der Richter bei Teilnichtigkeit das Patent entsprechend zu beschränken hat. Ein Parteiantrag wird nicht vorausgesetzt und darf daher vom Richter auch nicht unter Berufung auf das kantonale Prozessrecht verlangt werden ; die bundesrechtliche Regelung geht abweichenden Bestimmungen der kantonalen Prozessordnung vor. Die Beschränkung ist kraft Bundesrechts von Amtes wegen zu verfügen (vgl. BGE 34 II 62 ; 43 IT 525 ; WEIDLICE U. BLUM, Das schweizerische Patentrecht, Anm. 11 zu Art. 16). Kommen mehrere der verbleibenden Ánsprüche für die Neufassung des Patentes in Betracht, s0 hat der Richter eine Erklärung des Patentinhabers darüber zu veranlassen, welche Erfindung er geschützt wissen will. Es geht deninäch nicht an, einfach das ganze Patent nichtig zu erklären, wenn der Patentinhaber es unterlassen hat, von sich aus einen Eventualantrag auf Beschränkung zu stellen. Diese vom Patentgesetz vVorgesehene Ordnung ist auch durchaus sachgemäss. Der Wille des Patentinhabers, das Patent wenigstens soweit als möglich aufrechtzuerhalten, darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Dass er aber, wenn auch nur in eventuellem Sinne, Beschränkungsanträge einreiche, ist ihm billigerweise nicht zuzumuten. Er würde damit seinen Standpunkt, es sei das Patent in vollem Umfange schutzwürdig, zum vorneherein preisgeben oder doch abschwächen. Das kann von ihm umsoweniger verlangt werden, als sich häufig erst aus den Feststellungen der Experten ergibt, dass und wie das Patent zu beschränken ist. Allerdings lassen gewisse kantonale Prozess80ordnungen, s0 die bernische, neue Anträge unter Umständen auch in diesem Stadium des Prozesses noch zu. Die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 PatG kann jedoch nicht von der mehr oder minder grossen Weitherzigkeit der kantonalen Prozessrechte in der Zulassung neuer Anträge 274 Schuldbetreibungs- und Konkurgsreeht ; Berichtigungen.

abhängig sein ; der Richter hat die Beschränkung in jedem Falle von Amtes wegen vorzunehmen.

VITI. SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSRECHT — POURSUITE ET FAILLITE Vgl. TIT, Teil Nr. 38-40. — Voir IIIe partie n°? 38 à 40.

BERICHTIGUNGEN Auf 8. 38 Zeilen 3, 9, 15 von unten und auf S. 41 Zeile 17 von unten lies «56» statt «59»,

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sui brevetti d’invenzione, Art. 16 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 1999, 1 gennaio 2001, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2005, 1 marzo 2005, 1 gennaio 2007, 13 dicembre 2007, 1 maggio 2008, 1 luglio 2008, 1 settembre 2008, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2019, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2023 e 1 luglio 2025.

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