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69 IV 81

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Del 21 apr 1943

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bge-atf-dtf/69-iv-81/de/69-iv-81

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Raccolta ufficiale delle decisioni del Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 10 decisioni citanti è stata analizzata.

69 IV 81

69 IV 81

Rubrum

17. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943 i, S. Stadtrat Luzern und Konsorten gegen Flüeler.

Das Strafgesetzbuch schützt die Ehre der Behörde nicht, wohl aber die Ehre ihrer Mitglieder, wenn und soweit die gegen die Behörde gerichtete Äusserung das einzelne Mitglied in der Ehre verletzt, .

Le code pénal ne protège pas l’honneur de l’autorité, mais bien celui de ses membres, si et dans la mesure où les propos dirigés contre l’autorité atteignent ses membres dans leur honneur personnel.

Il codice penale non protegge l’onore dell'autorità, ma l’onore dei suoi membri se e in quanto le espressioni dirette contro Pautorità colpiscono i suoi membri nel loro onore personale.

4. — Dr. Fritz Flüeler nahm am 183. Februar 1941 in der Zeitung « Die Takt » Stellung zu der Verwerfung des städtischen Voranschlages durch die. Stimmberechtigten von Luzern. Er wies billigend hin auf die Eingabe eines Aktionskomitees an den Regierungsrat, welche die Hauptgründe der Verwerfung auseinandersetze, und schrieb : « Der Bürger wird grosse Augen machen, wenn er zwischen den Zeilen legen kann, dass wir nicht nur politiseche Löhne, gondern sogar politizsche Pösteli haben. ... Mit dieser Versorgungspraxis aus parteipolitischen Gründen muss nun woh! endlieh Schluss gemacht werden. » Wegen diesen Sätzen stellte der Stadtrat von Luzern gegen den Verfasser Strafantrag wegen Amtsehrbeleidi- 82 Strafgesetzbuch. N°9 17, gung. Einen gleichen : Antrag stellten im Verlauf des Verfahrens die fünf Mitglieder des Stadtrates.

B. — Am 6. November 1942 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt den Beschuldigten der üblen Nachrede im Sinne des Art. 173 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von hundert Franken.

Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn am 12. Januar 1943 in Aufhebung dieses Urteils frei. Es nahm an, nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch Könnten nur natürliche und juristische Personen, nicht auch Gemeinschaften ohne Persönlichkeit, insbesondere Behörden, beleidigt werden. Strafbar sei nur die Beleidigung der einzelnen Behördemitglieder nach den Grundsätzen der Kollektivbeleidigung. Im vorliegenden Fall aber gei der Vorwurf, selbst wenn man ihn überhaupt auf den Stadtrat, der ja für die Stadtverwaltung nicht allein verantwortlich sei, beziehen wolle, zu allgemein gehalten, als dass erkennbar das eine oder andere Mitglied beleidigt würde.

C. — Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen der Stadtrat von Luzern und seine Mitglieder die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne des Strafantrages. Sie machen geltend, nach eidgenössizchem Recht seien Behörden beleidigungsfähig. Tm vorliegenden Fall seien zudem auch die einzelnen Mitglieder des Stadtrates beleidigt worden. Der Beschwerdegegner habe sich der üblen Nachrede, wenn nicht sogar der Verleumdung schuldig gemacht, D. — Der Beschwerdegegner hält die Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 268 Abs. 6 BStrP für unzulässig. Materiell beantragt er aus den vorinstanzlichen und einigen anderen Überlegungen ihre Abweisung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. — Der Beschwerdegegner wurde vom Amtsgericht wegen übler Nachrede verurteilt, und die Beschwerdeführer beantragen noch heute seine Verurteilung wegen dieser strafbaren Handlung oder wegen Verleumdung. In Frage steht somit weder eine - blosse Beschimpfung noch eine Übertretung, sondern ein Vergehen. Die Nichtigkeitebeschwerde ist zulässig (Art. 268 Abs. 5 und 6 BStrP). y 2. — Die Frage, ob das Strafgesetzbuch auch die Ehre der juristischen Person und der organisierten (privaten) Gemeinschaften ohne Persönlichkeit schütze, ist nicht zu entscheiden. Vorausgesetzt, es gei der Fall, so ergäbe sich daraus nieht notwendigerweise auch der strafrechtliche Ehrenschutz für Behörden. Bei diesen steht der Schutz staatlicher Autorität im Vordergrund (s. auch HAFTER, Bes. Teil 1! 187). Die Scbmälerung ihres Ansehens berührt somit andere Interessen als der Angriff auf die Ehre privater Gemeinschaften. Diese Tnteressen zu schützen, war nach richtiger Gesetzessystematik nicht Sache der Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 ff. StGB), sondern der Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285 ff. StGB). Andere Handlungen, welehe gich, wie die Ehrrverletzungén, ebenfalls in erster Linie gegen private Rechtsgüter richten, vom Gesetzgeber aber auasserdem unter dem Gesichtspunkt des Angriffs gegen den Staat behandelt werden wolltén, sind sowohl bei den Bestimmungen zum Schutz des Individuums als auch bei jenen ¿um Schutz der öffentliälien Gewalt behandelt. So enthält das Strafgesetzbuch Vorgchriften über Drohung und Nötigung als Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180, 181) und wit gleieher Strafdrohung eine Bestimmung über Gewalt uúufûd Drohung gegen Behörden und Beamte als strafbare Handiunig gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285). Die Anitsehrverletzung wird jedoch in den Art. 285 ffÆ. nieht unter Strafe gestellt.

Den Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre läast sich denn auch nichts entnehmen, wonach auch Behörden beleidigungsfähig wären. Während der deutsche 84 Strafgesotzbuch. N° 17, Text der Árt. 173, 174 und 177 den, dessen Ehre geschützt wird, durch den neutralen Ausdruck « jemanden » bezeichnet, sprechen der französische in den- beiden ersten und der italienische in allen drei Vorschriften von « einer Person » (une personne, una persona) und verwendet der französieche Text in Art. 177 den Ausdruck « autrui ». Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetzgeber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise haben entecheiden wollen, weder durch den deutsohen Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer, noch durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne.

Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden strafbar erklären wollen, s0 hätte es dies ausdrücklich getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht (Art. 59) und die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann nicht übergehen worden sein. Die Botschaft des Bundésrates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behördenehre ausdrücklich (S, 38).

Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen stört die Beziehungen der Schweiz zum Ausland, und diese will das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten Titel). y 3. — Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre des Stadtrates, so0 könnte sich nur noch fragen, ob mit dem Angriff auf die Behörde die einzelnen Mitglieder verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies mit einer Begründung, welche für das alte Recht s0 gut gilt wie für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Äusserung sei zu allgemein gehalten, als dass sie auf das einzelne Mitglied des Stadtrátes bezogen werden könnte, Der Kassationshof kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das neue nioht zu tun, denn milder als jenes könnte es für den Besochwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niechtigkeitsbesehwerde wird abgewiesen.

II. VERFAHREN

Sachverhalt

18. Entseheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S, Chevalley gegen Bezirksanwaltschaft Zürich.

Art. 349 Abs. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Art. 399 lit. d StGB). Die Anklagekammer kann den Gehülfen an einem andern Gerichtsstand als dem des Täters und in getrenntem Verfahren verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im . vorliegenden Falle verneint (Erw. 2). : - Art. 349 al. 1 CP, art. 262 PPF (art. 399 litt. à CP). La Chambre “ d’accusation peut ordonner que le complice soit poursuivi et jugé à un autre for que celui de l’auteur principal et dans une procédure distincte (consid. 1). Conditions de la disjonetion, niées dans le cas particulier (consid. 2). ' Art. 349 cp. 1 CP, art. 262 PPF (art. 399 lett. d CP). La Camera d'accusa può ordinare che il complice sia, perseguito e giudicato davanti ad un altro foro che quello dell’autore s in una procedura a sè (consid. 1). Presupposti necessari che non risuliano adempiuti 1n concreto. -

A.

— Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter und Savary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den beiden wird vorgeworfen, eie hätten börsengängige Wertpapiere und Coupons von solchen aufgekauft, gie mit faleachen Affidavits versehen und zu höheren Kursen weiterverkauft. Drei Direktoren der Filiale-einer ausländischen Bank in Genf und Albert Chevalley, Angestellter dieser Bank, ‘sind in der gleichen Untersuchung als Gehülfen beschuldigt, weil sie den Tätern zu Kursen, welche die Börsenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen ausländischer Anleiben und Coupons ohne Affdavits ver-

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