71 I 44
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Rubrum
10. Urteil vom 2. März 1945 i. S. Sutter gegen Bern, Militärdirektion.
Militärpflächtersatz : 1. Auf rechtskräftigen Veranlagungen der zuständigen Behörden beruhende Militärsteuerleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn ein Revisionsgrund nachgewiesen wird und das Rückforderungsbegehren innerhalb der in Árt. 11 MStG gesetzten Frist gestellt worden ist.
Sachverhalt
1. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel (ausgenommen die Rüeckerstattung bei Nachholung versäumten Dienstes) mit Ablauf des Jahres, in welchem der Ersatz fällig geworden ist.
Taxe d'exemption du service militaire : 1. Les taxes payées en vertu de décisions passóes en force et prises par les autorités compétentes ne peuvent être répétées que lorsqu'’il existe un motif de revision et que la demande de remboursement est formée dans le délai prévu par l’art. 11 LTM.
2. Excepté le cas de remboursement de la taxe pour remplacement de service manqué, le délai de prescription commence en principe à courir dés l'écoulement de l’année au cours de laquelle la taxe est échue.
Tassa d’esenzione dal servizio militare : 1, Le tasse d’esenzione dal servizio militare corrisposte in seguito a delle tassazioni delFautorità competente divenute definitive non posson0 esSere ripetute, eccetto il caso in cui esista un motivo di revisione e la domanda di restituzione sía formulata nel termine contemplato dall'art. 11 LF 28 giugno 1878, 2. Salvo il caso di rimborso della tassa a causa di ricupero di servizio non prestato, il termine di prescrizione comincia. a decorrere, per principio, allo spirare dell’anno nel corso del quale la tassa è diventata esigibile.
A.
— Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 1901 in Zürich geboren als ausserehelicher Sohn der Emma Sutter, Bürgerin der Gemeinde Büren an der Aare. Im Jahre 1902 zog seine Mutter mit ihm nach Dortmund und verehelichte sich daselbst mit dem deutschen Staatsangehörigen Wilhelm Busch. Bei diezem Anlass wurde das Kind durch Busch legitimiert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit und den Familiennamen Busch. Die zuständigen Amtsstellen am Geburtsorte Zürich erhielten von dieser Änderung des Zivilstandes Kenntnis, doch unterblieb aus heute nicht mebr feststellbaren Gründen eine entsprechende Eintragung im Bürgerrechtsregister der bisherigen Heimatgemeinde Büren.
Das Kind soll von dieser Legitimation nicht Kenntnis erhalten haben. Es führte weiter den Familiennamen Sutter und besuchte unter diesem Namen die Schulen und die Berufslehre.
Im Jahre 1919 kehrte Frau Busch-Sutter mit ihrem Sohn in die Schweiz zurück. Der Sohn meldete sich in Burgdorf an unter dem Namen Sutter, Bürger der bernischen Gemeinde Büren und figurierte in den Kontrollen der Wohngerneinde Burgdorf als Schweizerbürger. Demgemäss erhielt ér bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1921 ein Dienstbüchlein. Er wurde den Hilfsdiensten zugeteilt und entrichtete in der Folge die Militärsteuer bis zum Jahre 1939. Bei der Nachmusterung 1939 /40 wurde er diensttauglich 46 Verwaltungse- und Disziplinarrechtepfege.
erklärt und leistete in den Jahren 1940 und 1941 Aktivdienst. 1942 hatte er die Militärsteuer zu entrichten.
Als er sich im Jahre 1942 vom Ziviletandsamt Zürich einen Geburtssgchein ausstellen liess, ergab sich, dass er in Zürich als deutsgcher Staatsangehöriger eingetragen war. Er bewarb sich sofort um das Schweizerbürgerrecht. Dieses wurde ihm am 10. November 19483 erteilt, wobei ibm eine Einbürgerungsgebühr von Fr. 700.— auferlegt wurde.
B.
— Der Rekurrent hat um Rückerstattung der 1922 bis 1939 und 1942 bezahlten Militärsteuer nachgesucht. Die Militärdirektion des Kantons Bern als kantonale Rekursinstanz in Militärsteuersachen hat die Rückerstatturig der für die Jahre 1939 und 1942 erbrachten Leistungen angeordnet. Für die Jahre vor 1939 wurde die Rückerstattung wegen Verjährung abgelehnt (Entscheid vom 10. August 1944).
C.
— Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid der Militärdirektion aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch die Militärsteuer für die Jahre 1922 bis 1938 zurückzuerstatten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer in der Zeit von 1902 bis zu seiner Einbürgerung im Jahre 1943 deutscher Staatsangehöriger war, seien die Steuern für die Jahre 1921 bis 1939 und 1942 zu Unrecht gefordert und irrtümlicherweise bezahlt worden. Der Staat sei um sie bereichert und habe sie zurückzuerstatten. Eine Verjährung sei nur vorgesehen für die Rückforderung der Militärsteuer bei Nachholung versäumten Dienstes (Art. 110 MStV), dagegen nicht für den Fall, wo die Voraussetzungen für die Belastung überbaupt nicht vorhanden waren. Hier sei es selbstverständlich, dass die bezahlte Militärsteuer jederzeit zurückgefordert werden könne, wenn der Trrtum nachträglich zum Vorschein kommt. Das folge aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Korrektur eines derart elementaren Irrtums jederzeit möglich sei. Eventuell müsste der Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt angesetzt werden, in welchem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhielt, dass er nicht Schweizer war.
Danach habe die Verjährungsfrist erst im Jabre 1942 begonnen, weshalb Verjährung nicht anzunehmen sei. Das Bundegsgericht hat die Beschwerde abgewiesen
Erwägungen
Die Militärsteuerleistungen, die der Beschwerdeführer für die Jahre 1922 bis 1938 erbracht hat, beruhen auf rechtskräftigen Veranlagungen der zuständigen Behörde und waren daher geschuldet (BGE 70 I 8. 169 f.). Sie können nur zurückerstattet werden, sofern jene Veranlagungen zurückgenommen, widerrufen werden können. Vorausgetzung ist, neben dem Vorliegen eines Revisionsgrundes, dass eine nachträgliche Abänderung der Entscheide zulässig ist, die Behörde auf ihre Entscheide überhaupt noch zurückkommen darf.
Das Gesetz begrenzt aber die Durchführung der Militärsteuer dadurch, dass es sie einer Verjährungsfrisb unterwirft (Art. 11 MStG). Diese muss, wie in der Praxis stets angenommen wurde, sowohl für die Erhebung der Militärsteuer, wie auch für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gelten (BGE 56 I S. 45, Erw. 3; 61I
8.
201, Erw. 1 und viele nicht publizierte Entscheide): Danach können Militärsteuerforderungen und Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern nur in dem in Árt. il vorgesehenen Zeitraum von 5 Jahren, wenn es. sgich um landesanwesende Wehrmänner bandelt, und von
9.
Jahren bei Landesabwesenheit, erhoben werden. Das Gesetz bestimmt den Beginn der Frist auf den Ablauf des: Jahres, in welchem der Ersatz fällig geworden ist (Arf. 11, Abs. 2 MStG). Damit wird die Durchführung des Militärpflichtersatzes zeitlich begrenzt ; zurückliegende, längst- ‘erledigte Steuerfälle sollen nicht aufgegriffen werden können. Eine abweichende Regelung ist nur vorgesehen für Rückerstattungsansprüche bei Nachholung versäumten Dienstes. Hier kommt es nicht auf den Verfall der Abgabe an, was es ermöglicht, auch weiter zurückliegende Besteu- 48 Verwaltungs- und Diszziplinarrechtspflegse.
erungen rückgängig zu machen. Doch kann diese, dem besondern Sachverhalt entsprechende Lösung nicht auf andere Tatbestände übertragen werden.
Im vorliegenden Falle ist die Rückerstattung angeordnet worden, soweit ihr nicht die Verjährung entgegenstand, Dass die Mehrforderung abgelehnt wurde, entspricht der Ordnung in Art. 11 MStG. Art. 110 MStV, dessen Anwendbarkeit in der Beschwerde bestritten wird, ist von der kantonalen Rekursinstanz nicht angerufen worden.
IL. HAFTUNG FÜR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILITÉ À RAISON D’ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES