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Rubrum
9. Urteil der IL Zivilabteitung vom 27. April 1945 i $. Meller gegen Kurhotels und Seebad A.-G...
Art. 53 lit. b und ec des OG vom 16. Dezember 19483.
Sachverhalt
1. Enthält die Berufungsschrift lediglich den Antrag auf Gutheisgung der Klage, s0 wird auf die Berufung nicht eingetreten, 2. Eine Rüge im Sinne von Art. 55 lit. d OG oder der Vorbehalt einer solchen stellt keine genügende Begründung der Berufungsanträge dar ; ebensowenig die Behauptung, der kantonale Entscheid lasse die in Art. 61 lit. b OG vorgeschriebenen Angaben vermissen. - Art. 55, lettre b et ec, OJ.
1, Trrecevabilité du recours en réforme qui se borne à conclure à l’admissíon de la demande.
2. N’est pas suffisamment motivé lo recours qui critique ou se réserve de critiquer le jugement cantonal selon l’art. 55, lettre. d, OJ ou allègue qu’il n’est pas conforine aux prescriptions de l’art. 51, lettre b, OJ. ' Art. 83 lett. b e c nuova OGF.
L, Trricevibilità del ricorso per riforma che sí limita a concludere per P’accoglimento della domanda (petizione).
2. Ll somplice riferimento al motivo di ricórso contemplato dalPart. 65 lett. d OGF, ovvero la riserva di valersi ulteriormente di tale motivo, non costituiscono una motivazione sufficiente det ricorso. Ciò vale anche per la semplice allegazione che 3° Puenato giudizio vien meno ai requisiti disposti dall’art. 51 ett, .
Gegen das den Parteien am 6. Februar 1945 zugestellte, Klageabweisendé Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 6. /7. November 1944 haben die Kläger am Prozeaarecht. N® 9, 33 24. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei « die Klage gutzuheissen ». In der Berufungsschrift erklärt ihr Vertreter, er werde in einer spätern Eingabe eine Reihe von Aktenwidrigkeitsrügen erheben ; zur Zeit gei er dazu nicht in der Lage, da das Protokoll über die Verhandlungen vor Kantonsgericht noch nicht ausgefertigt sei. Ausserdem macht er geltend, das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen von Art. 63 Ziff. 2 OG nicht, da das Kantonsgericht nur ein Angenscheinprotokoll erstellt habe.
Erwägungen
1.
Das am 1. Januar 1945 in Kraft getretene, auf die vorliegende Berufung anwendbare Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) bestimmt in Art. 55 lit. b, die Berufungsschrift müsse genau angeben, welche Punkte des weitergezogenen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, und erklärt dazu, der blosse . Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genüge nicht. Die Berufungsschrift muss demnach in Verbindung mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides darüber Aufschluss geben, welchen Spruch das Bundesgericht nach der Meinung des Berufungsklägers fällen soll. Diesem Erfordernis wird eine Berufungeschrift, worin lediglich Gutheissung der Klage beantragt wird, nicht gerecht. Was ein solcher Antrag bedeutet, liessé sich nur anhand der kantonalen Akten feststellen, und zwar génügte es nicht einmal, “auf die erste Fassung der Rechtsbegehren des Klägers zurückzugreifen, sondern es müssten alle Vorbringen desselben durchgesehen werden, da mit der Möglichkeit von Abänderungen der ursprünglichen Begehren i Laufe des kantonalen Verfahrens zu rechnen ist. Die Vorächrift von Art. 55 lit. b OG will aber das Bundesgericht gerade davor bewahren, solche unter Umständen mühsame Nachforschungen anstellen zu müssen, um zu ermitteln, worüber es zu befinden hat.
3 AS TLIL — 1946 34 Prozessrecht. N° 10, Fehlt ein genügender Berufungsantrag, s0 ist entsprechend dem Zwecke der verletzten Vorschrift auf Nichteintreten zu erkennen (s0 Schon die ständige Bechtsprechung zu Art. 67 Abs. 2 Satz 1 des frübern OG ; vgl. BGE 51 II 346).
2.
Zum selben Ergebnis führt hier auch die Ánwendung von Art. 55 lit. c OG. Die Berufungsschrift muss nach dieser Vorschrift die Berufungsanträge begründen, indem gie kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Fine solche Begründung kann in einer blossen Aktenwidrigkeitsrüge bezw. in der blossen Rüge, dass eine Festetellung der Yorinstanz offensichtlich auf Versehen beruhe (Art. 55 lit. d OG), nicht gefunden werden (vgl. BGE 51 II 343 ffÆ. Erw. 2), geschweige denn im blossen Vorbehalt einer spätern Aktenwidrigkeitserüge. Auch wer geltend macht, der kantonale Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b OG (Art, 63 Ziff. 2 des von den Klägern zitierten frühern OG) vorgeschriebenen Angaben vermissen, sagt damit noch nicht, inwiefern der angefochtene Sachentscheid bundesrechtswidrig sei. Die vorliegende Berufungsschrift enthält aleo keine Ausführungen, die sich als Begründung der Berufungsanträge im Sinne von Art. 55 lit. c OG ansprechen liessen.
Wie der Mangel eines (genügenden) Antrags macht auch der Mange! einer Begründung die Berufung unwirksam (vgl. BGE 51 II 343 ffÆ. Erw. 1).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10.
Urteit der IL Zivilabteilung vom 28. Februar 1945
11.
S. Gosteli c. Gosteli.
Art. 55 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des OG vam 16. Dezember 1948. Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, s0 wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Árt. 55 al. 1 letire c et al. 2 OJ du 16 décembre 1943. Lorsgue l’acte de recours n’énonce pas de motifs à l’appui des conelusions, le recours est irrecevable.
Art. 55 cp. 1 lett. c e cp. 2 nuova OF. Il ricorso per riforma che non contiene la motivazione delle conclusioni è irricevibile,.
Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. November 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungsanträge zu begründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht in Art. 55 Abs, 1 lit. e vor, die Berufungsschrift müsse die Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist demgemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55 OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder Begründung.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berafung wird nicht eingetreten.