72 III 9
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Rubrum
4, Entscheid vom 14. Februar 1946 i. S. BolViger.
„Grundpfandbetreibung gegen einen angeblichen Erben, anderseits Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft zufolge einer von jenem nach der gesetzlichen Frist erklärten, auf Art. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB gestützten Ausschlagung. Hat der Betriebene die Aberkennungsklage versäumt, so bleibt die Betreibung trotz des Erbschaftskonkurses bestehen. Wird der letztere mangels Aktiven eingestellt und geschlossen, so hindert die Grundpfandbetreibung den Kanton, nach Art. 133 Abs. 2 VZG über das Grundstück zu verfügen. :
Sachverhalt
Poursuite ‘en réalisation du gage contre un héritier présuméó. Ouverture de la liquidation de la succession selon les règles de la faillite, cet héritier ayant déclaré, après le délai légal, répudier la succession en vertu des art. 566 al. 2 et 576 CC. Sile poursuivi a négligé d’intenter l’action en libération de dette, la poursuite sgubsiste malgré la faillite de la succession. La faillite étant close pour insuffisance des biens, la poursuite en réalisation du gage empêche le canton de disposer de I’immeuble en vertu de l’art. 133 al. 2 ORI.
Esecuzione in via di realizzazione del pegno contro un erede presunto. Apertura della liquidazione della successione secondo le norme del fallimento, poichè quest’erede ha dichiarato, dopo il termine legale, di ripudiare la successione in virtù degli art. 566 cp. 2 e 576 CC. Se l’escusso ha omesso di promuovere Fazione di disconoscimento di debito, l’esccuzione sussiste nonostante il fallimento della successione. Se il fallimento è chiuso per insufficienza di beni, l’esecuzione in via di realizzazione del pegno impedisce il Cantone di disporre del fondo in virtù dell'art. 133 cp. 2 RRE, 4A. — Der Nachlass des am 11. Januar 1945 verstorbenen Rudolf Amweg wurde von seinen Söhnen am 16. März, 1° Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4.
von sgeiner Tochter, der Rekurrentin, erst am 80. April, freilich mit Hinweis auf Art. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB, ausgeschlagen. Am 20. April hatte Albert Bosshard für das Restkapital eines Schuldbriefes Betreibung auf Grundpfandverwertung mit Mietzinssperre gegen die Rekurrentin « als einzige Erbin » angehoben. Er erhielt am 29. Mai 1945 provisorische Rechtsöffnung, und eine Aberkennungsklage unterblieb. Anderseits nahm der Richter für nichtstreitige Rechtssachen die Ausschlagungserklärung der Rekurrentin entgegen und meldete dem Konkursrichter, die Erbschaft sei nunmehr von allen nächsten Erben ausgeschlagen, worauf dieser am 15. Mai 1945 die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft anordnete. Indessen wurde diese Liquidation am 23. Mai mangels Aktiven eingestells und am 13. Juni mangels Vorschussleistung der Gläubiger gegchlossen. Bosshard hatte am 7. Juni beim Konkursamte vorsorglich und. unter Vorbehalt seiner Gläubigerrechte gegen die Rekurrentin die Durchführung einer nur das Pfandgrundstück erfassenden Spezialliquidation beantragt. Das Konkursamt hatte aber diesen Antrag als unzulässig erachtet und war darauf nicht eingetreten.
B.
— Die Grundpfandbetreibung blieb hängig. Am 27. August 1945 erhielt der Pfandgläubiger Bosshard vom Betreibungsamt eine Abschlagszahlung von Fr. 500.—. Am 17. September 1945 verfügte dann aber die Finanzdirektion des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 VZG die konkursamtliche Verwertung des Pfandgrundstücks. Angesichts der hierauf vom Konkursamt erlassenen Bekanntmachung führte Bosshard Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des konkursamtlichen Verwertungsverfahrens. Das Konkuresamt stellte seinerseits den Beschwerdeantrag auf Aufhebung der beim Betreibungsamt bängigen Grundpfandbetreibung. Die erste Beschwerdeinstanz entsprach weder dem einen noch dem. andern dieser Anträge, die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hiess am 15. Januar 1946 den erwähnten Antrag des Pfandgläubigers gut und wies das Konkursamt an, die Verwertungsmassnahmen einzustellen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Die Grundpfandbetreibung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrentin hat übrigens die Aussechlagungsfrist versäumt, ohne Fristerstreckung zu erlangen. Auf alle Fälle ist sie mit der Einrede der Ausschlagung ausgeschlossen, nachdem sie die Aberkennungsklage versäumt hat. Die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft tut der Grundpfandbetreibung keinen Abbruch. Die Verfügung der kantonalen Finanzdirektion, auf die sich das Konkursamt stützt, ist nicht massgebend. Sie hat zur Voraussetzung, dass das Pfandgrundstück herrenlos sei. Das trifft hier angesichts der rechtskräftigen Grundpfandbetreibung gegen die Rekurrentin ale Brbin nicht zu,
C.
— Diese zieht den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht weiter. Sie hält daran fest, dass die konkursamtliche Verwertung durchzuführen und die Grundpfandbetreibung aufzuheben sei.
Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Mit der Vorinstanz ist von der Rechtskraft der Grundpfandbetreibung auszugehen. Die Einrede der Rekurrentin, síe sei nicht als Erbin in die Verpflichtungen und in das Eigentum des Erblassers eingetreten, ist zivilrechtlicher Natur. Sie war mit Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie dies auch geschehen ist. Wenn alsdann die Rekurrentin gegenüber der dem Pfandgläubiger mit Recht oder Unrecht erteilten provisorizchen Rechtsöffnung nicht Aberkennungsklage einreichte, so wurde die Rechtsöffnurng nach Art, 83 Abs. 3 SchKG eine endgültige. Diese Wirkung kann nicht hinterher auf dem Beschwerdewege beseitigk werden.
In einem innern Widerspruch zum Rechtsöffnungsentscheid in der Grundpfandbetreibung gegen die Rekurrentin steht allerdings die vom Konkursrichter angeordnete konkursamtliche Liquidation der Erbschaft. Diese Anordnung I2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4.
setzt die wirksame Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten Erben voraus. Der Pfandgläubiger Bosshard hätte gegen das Konkurserkenntnis nach Art. 174/194 SchKG Berufung einlegen können. Dass er dies nicht tat, ist indessen nicht als Verzicht auf jene Grundpfandbetreibung zu betrachten. Trotz des innern Widerspruchs waren die beiden Verfahren nicht schlechthin unvereinbar, Die Konkursmasse (sofern es zur Durchführung des Konkurses gekommen wäre) hätte für sich die Stellung einer Dritteigentümerin in der Grundpfandbetreibung beanspruchen können. (In einem allfälligen Widerspruchsverfahren über die Eigentumsfrage wäre wohl gerichtlich entschieden worden, ob die Erbechaft wirksam von der Rekurrentin ebenso wie von ihren Brüdern ausgeschlagen sei ; die Verneinung dieser Frage. hätte gegebenenfalls zum Widerruf des Konkurses nach Art. 196 SchKG Veranlassung gegeben, während bei gegenteiligem Ausgang der Pfandgläubiger wohl die Grundpfandbetreibung zurückgezogen hätte, um sich nicht weiteren gerichtlichen Vorkehrungen der Rekurrentin auszusetzen). Jedoch kam es eben nicht zur Durchführung des Erbschaftskonkurses und zur Biidung einer Erbschafts-Konkuresmasse. Mit dem bloss vorsorglich beim Konkursamt gestellten Gesuch um Einschränkung der Liquidation auf das Pfandgrundstück, wobei er die Gläubigerrechte gegenüber der Rekurrentin noch ausdrücklich vorbehielt, verzichtete Bosshard nicht geradeswegs auf die Pfandbetreibung. Diese wäre nur hinfällig geworden bei tatsächlicher Durchführung einer s80Ichen Spezialliquidation im Erbschaftskonkurse. Da aber das Konkursamt auf das Gesuch nicht eintrat, kommt diesem keine weitere Bedeutung mehr zu.
Der Weiterführung der Grundpfandbetreibung steht nun auch die von der kantonalen Finanzdirektion in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 VZG verfügte konkursamtliche Verwertung der Pfandliegenschaft nicht entgegen. Vielmehr iet diese Verfügung angesichts jener in Rechtskraft erwachsenen Betreibung als gegenstandsIos anzusehen. Sie könnte sich nur auf Grundstücke beziehen, die sonst herrenlos und nach Einstellung und Schliessung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft in kein Vollstrekkungsverfahren einbezogen wären. Davon ist, in Übereinsgtimmung mit dem Bescheid des Bundesgerichts vom 5. November 1945 an das zürcherische Inspektorat für die Konkursämter 1, wohl auch die kantonale Finanzdirektion. ausgegangen. Dass sie von der hängigen Grundpfandbetreibung gegen die Rekurrentin als « einzige Erbin » etwas. gewusst hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Wie dem aber auch sei, stand der Finanzdirektion auf Grund von Art. 133 Abs. 2 VZG nicht zu, in die Grundpfandbetreibung einzugreifen und zu verfügen, statt in dieser Betreibung sei das Grundstück konkursamtlich zu verwerten. Es handelt gich nach der erwähnten Vorschrift überhaupt nicht um eine Verfügung kraft Aufsichtsgewalt über Betreibungsund Konkursämter, sondern um die Verfügung des Gebietsherrn über ein ihm als herrenlos verfallenes Grundstück. Nur unter dieser Voraussetzung soll, wenn der Staat das Grundstück nicht mit den darauf ruhenden Lasten zu Eigentum übernehmen will, entweder für die Verwertung durch das Konkursamt oder für eine gehörige Verwaltung durch einen Beistand gesorgt werden, gegen den dann auch Betreibungen auf Grundpfandverwertung gehen können, indem er an Stelle des weggefallenen Eigentümers steht. Derartige Massnahmen sind aber weder notwendig noch auch vúur zulässig, wenn und solange eine das Grundstück als Pfand betreffende Betreibung gegen einen wirklichen oder angeblichen Erben im Gange ist.
Das führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ohne Stellungnahme zu der zivilrechtlichen Einrede der Rekurréntin, worüber die Aufsichtsbehörden nicht zu entscheiden haben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
-1 (BGE 71 ILL 167.)