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Rubrum
11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-Keller A.-G. in Lig Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725! OR) darf. in Pfändungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffentlichrechtliche Forderungen, Art. 43 SchKG) keine Verwertung stattfinden.
Pendant l’ajournement de la déclaration de faillite (art. 725 al, 4 CO), il ne peut pas y avoir de réalisation dans les poursuites par voie de saisie dirigées contre le débiteur (pour des prestations de droit publie, art. 43 LP).
Sachverhalt
38 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11.
Durante il tempo per il quale la dichiarazione di fallimento è stata differita (art. 725 cp. 4 CO), l'ufficio non può procedere alla realizzazione nelle esecuzioni in via di Pignoramento promoss0 contro il debitore (per delle prestazioni fondate sul diritto pubblico ; art. 43 LEF).
1. Die Rekurrentin erhielt am 26. September 1950 einen Konkursaufschub von sechs Monaten im Sinne von Art. 725 Abs. 4 OR. Die eidgenössische Steuerverwaltung hatte gegen sie vier Betreibungen angehoben und gemäss Art. 43 SchKG durch Pfändung fortgesetzt. Den von ihr gestellten Verwertungsbegehren gab das Betreibungsamt wegen des Konkursaufschubes keine Folge, wurde aber auf Beschwerde der Steuerverwaltung von der kantonalen Aufsichtebehörde mit Entscheid vom 9. Februar 1951 ‘dazu angewiesen, aus folgenden Gründen : Der Konkursaufschub bringt nicht von selbst einen Rechtestillatand und damit ein Betreibungsverbot mit sich. Fraglich und im - Schrifttum umstritten ist, ob der Richter befugt sei, ein solches Verbot als Massnahme gemäss Art. 725 Abs. 4 Satz 2 OR zu verhängen (verneinend SCHUCANY, Kommentar zum schweizerischen Aktienrecht, zu Art. 725 N. 5). Jedenfalls müsste der Richter ausdrücklich in diesem Sinne verfügt haben, was im vorliegenden Falle nicht geschehen ist. Somit steht der Verwertung in Pfändungsbetreibungen nach Art. 43 SchKG nichts im Wege. « Diese ungleiche Behandlung der Gläubiger mag unbefriedigend sein, kann aber von den Betreibungsbebörden nicht geändert werden.»
B.
— Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Schuldnerin daran fest, dass die Verwertung in den hängigen Steuerbetreibungen während des Konkursaufschubes nicht durchgeführt werden dürfe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Konkursaufschub nach Art. 725 Abs. 4 OR von Rechts wegen die Wirkungen eines Rechtsstillatandes habe, oder ob ibm der Richter diese Wirkungen beilegen könne. Jedenfalls muss, solange BSchuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° LI, 39 er zu Recht bestebt, eine Verwertung von Vermögen des Schuldners in Pfändungsbetreibungen (für öffentlichrechtliche Forderungen, Art. 43 SchKG) ausgeschlossen sein. Art. 43 ist zugunsten des Schuldners aufgestellt : dieser goll für Forderungen der betreffenden Art nicht in Konkurs getrieben werden. Dagegen darf eine solche Pfändungsbetreibung nicht dazu führen, den Zweck des Konkursaufschubes, der ja eine Sanierung ermöglichen soll, zu vereiteln. Wäre die Konkurseröffnung ausgesprochen worden, s0 wären nach Art. 206 SchKG die Steuerbetreibungen ohne weiteres erloschen, und die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht verwerteten gepfändeten Vermögensstücke wären nach Art. 199 Abs. I SchKG in die Konkursmasse gefallen. Der Aufschub der Konkurseröffnung muss nun auch einen Aufschub der Verwertung in jenen Pfändungsbetreibungen zur Folge haben, ansonst er seinen Zweck nicht zu erfüllen vermöchte. Wenn Arf. 725 Abs. 4 OR die drohende Verwertung in allenfalls hängigen Pfändungsbetreibungen nicht ins Auge fasst, s0 enthält er eine im Sinne des Gesagten auszufüllende Lücke. Nach dem zweiten Satze jener Vorschrift ist während des Konkursaufschubes für Erhaltung des Vermögens zu sorgen. Diesem Anliegen des Gesetzes würde aber eine im Pfändungsverfabren erfolgende Verwertung von Aktiven — unter Umständen wäre es ein grosser Teil derselben — in unerträglicher Weise zuwider laufen. Ferner muss jede Begünstigung einzelner Gläubiger vor andern der gleichen Klasse vermieden werden. Die Gleichbehandlung, wie sie im Konkurse gilt, ist auch im Falle des Konkursaufschubes im Auge zu behalten, und es iet durch geeignete Massnahmen für gleichmüässige Befriedigung der Gläubiger Gewähr zu bieten. Auch in dieser Hinsicht würden sich bei Verwertung von Aktiven zugunsten von Steuergläubigern u.s.w. während des Konkursaufschubes unhaltbare Folgen ergeben. Die dergestalt verwerteten Gegenstände wären nach Art. 199 Abs. 2 SchKG in einem nachfolgenden Konkurse dem Zugriff der Masse entzogen.
40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.
Richtigerweise — dies will Art. 725 Abs. 4 OR zweifellos — müssen auch gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den Pfändungsgläubigern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen.
Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub auch einer Pfandverwertung entgegenstünde.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.