77 III 60
77 III 60
Rubrum
16. Entscheid vom 16. Mai 1951 i. S. X.
Pfändung eines Gelddepois bei einem Dritten. 1. Was isb zu pfänden :
Sachverhalt
a) bei regulärem Depot (Sachhinterlage) ?
b) bei irregulärem Depot (Summenhinterlage) ? Art. 481 OR.
2. Voraussetzungen der Beiziehung polizeilicher Hilfe (Art. 912 SchKG) und der Besitznahme (Art. 98! u. 4 SchKG).
3. Rechtslage im Fall einer vom Depositar nach der Pfändung des Depots, aber vor der Anzeige an ihn, für Rechnung des Schuldners vorgenommenen Zahlung bei der Post. Art. 6#f und 36 des Postverkehregesetzes vom 2. Oktober 1924.
4. Berichtigung einer ungesetzlichen Massnahme. Art. 21 SchKG.
5. Die Beschwerde rechtfertigendes Interesse. Art. 17. SchKG, Sohuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 18. GL Saisie d'un dépôt d’argent effectué en mains d'un tiers.
1. Que doit-on saisir :
a) s'il s'agit d’un dépôt régulier (dépôt d’une chose corporelle) ? b) s'il s'agit d'un dépôt irrégulier (dépôt d’une gomme d'argent)? (Art. 481 CO.) 2. Conditions du recours à la force publique (art. 91 al. 2 LP) et de la prise de possessíon (art. 98 al, 1 et 4 LP).
3. Situation juridique dans le cas d’un payement effectué à la poste par le dépositaire pour le compte du débiteur après la gaisie du dépôt mais avant que le dépositaire ait été avisé de la saisiec (art. 6 al. 4 et 36 de la loi fédérale sur le service des postes, du 2 octobre 1924).
4. Redressoment d’une mesure illégale (art. 21 LP).
5. Intérêt justifiant la plainte (art. 17 et sutv. LP).
Pignoramento di un deposiíto di denaro nelle mani di un terzo.
1. Che cosa sì deve pignorarse : a) quando sì tratte di un deposito ordinario (deposito di una coaa) ? b} quando sì tratta di un deposito irregolare (deposito di una gomma di denaro) ? Art. 481 CO. 2. Presupposti pel ricorso alla forza pubblica (arb, 91 ep. 2 LEF) e per la presa in possessoo (art. 98 cp. le 4 LEF).
3. Sifuazione giuridica nel caso in cui il depositario eseguisce un pagamento alla posta per conto del debitore dopo il pignoramento del deposito, ma prima che il depositario ne síia Stato avvertito (art. 6 cp. 4 e 36 della legge federale 2 ottobre 1924
sul sgervizio delle poste). Î 4. Riforma di un atto illegale (art. 21 LEF). 5. Tnteresse giustificante il reclamo (art. 17 egg. LEF).
A.
— Die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich (SBG) stellte im Juni 1950 gegen Hermann Thoma in Gla- ‘rus ein Nachpfändungsbegehren. Das Betreibungsamt Tad hierauf den Schuldner zum Pfändungsvollzuge vor. Am 10. Juli, noch vor der (mehrmals aus verschiedenen Gründen verschobenen) Einvernahme, begab sich der Schuldner zu X in Glarue und übergab ihm einen Geldbetrag « zur teilweisen Abdeckung seiner Schulden ». Bei der Einver- > nahme auf dem Betreibungsamt am 11. Juli abends er- © klärte er auf die Frage nach Barmitteln oder Wertsachen (laut Protokoll) : « Depot zugunsten der Bankgesellschaft Zürich von Fr. 2 000.— liegt laut Auskunft bei X, Glarus, zur Zahlungsverfügung ». Mit gleicher Umsehreibung vermerkte das Betreibungsamt diesen Gegenstand in der 80- gleich aufgenommenen Pfändungsurkunde.
B.
— Nachdem sich der Schuldner am 12. Juli nicht 62 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16, zu der vorgesehenen Besprechung auf dem Bureau des X eingefunden hatte, unternahm es dieser, am 183. Juli morgens zwischen 8 und 9 Uhr auf dem Postamte Glarus Fr. 2 000.— an die SBG in Zürich einzuzahlen. Auf dem Empfangschein ist X als Einzablender vermerkt ; auf der Rückseite steht, die Zahlung erfolge für Bechnung des Thoma.
C.
— Auf sein Bureau zurückgekehrt, erfuhr dann X telephonisch vom Betreibungsamt, dass der Schuldner das erwähnte Depot in Pfändung gegeben habe. Als er sich demgegenüber auf die Einzahlung berief, sah sich das Betreibungsamt veranlasst, die Polizei aufzubieten. Doch vermochte der noch am gleichen Vormittag bei X erschienene Kantonspolizist nur eben protokollarisch festzuhalten, was sích aus dem ihm vorgewiesenen Empfangschein der Post ergab. Hierauf verlangte das Betreibungsamt vom Postamte Glarus die Herausgabe der (dem Empfänger noch nicht gutgeschriebenen) Fr. 2 000.—, welchem Ansuchen das Postamt Folge gab, unter Mitteilung an den Auftraggeber X.
D.
— Dieser beschwerte sich am 21. Juli 1950 über das Vorgehen des Betreibungsamtes, mit dem Antrag, dieses habe ibm die Fr. 2 000. unverzüglich zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend, das ihm vom Schuldner am 10. Juli übergebene Geld sei in sein (des X) Eigentum getreten. Er habe übrigens Forderungen gegen den Schuldner. « Wenn das Betreibungsamt glaubte, umge- 3 kehrt Thoma sei bei mir forderungsberechtigt, so0 stand : ihm zu, auf solche Forderung gesetzmässig zu greifen ». Die Beschlagnahme des Betrages, den er bei der Post einbezahlt, stelle eine gegen ibn selbet, «einen gar nicht Betriebenen », gerichtete Betreibungshandlung dar und sei unzuläsgig.
fL. — Der Beschwerdeantrag wurde in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, aus folgenden Gründen : Gewiss hatte der Rekurrent von der Pfändung des vom Schuldner verzeigten « Depots » keine Kenntnis, als er den Betrag von
Fr. 2 000,— an die SBG einzahlte. Die Pfändung war aber in Wirklichkeit gültig vollzogen. Geld ist nach Art. 98 Abs. I SchKG in amtliche Verwahrung zu nehmen. Durch diese Vorsechrift ist die Beschlagnahme des Betrages bei der Post gerechtfertig6ss. Mit Unrecht bält der Rekurrent dafür, das ihm vom Schuldner übergebene Geld sei in sein Eigentum getreten. Er verwechselt Eigentum und Besitz. Er batte dieses Geld nur zur Weiterleitung in Händen, gewissermassen als Bote, wie dann gleichfalls die Post, die es von ibm für Rechnung des Schuldners empfing. Ob der Rekaurrent bei dieser Sachlage überhaupt ein eigenes Interesse hat und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (obschon er das Geld ausgab, ohne ein Retentionsrecht geltend zu machen), kann dahingestellt bleiben.
F.
— Mit vorliegendem Rekurs gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 19. April 1951 hält X an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : ' I. …… Die kantonalen Aufsichtsbehörden gehen von Art. 98 Abs. 1 SchKG aus, wonach. das Betreibungsamt gepfändetes Geld in Verwahrung zu nehmen hat. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich die betreffenden Geldstücke und Banknoten des Schuldners bei einem Dritten befinden (selbst wenn. dieser daran ein Retentionsrecht geltend macht, wie sich aus dem Schlussabsatz von Art. 98 ergibt). Ist Geld des Schuldners in Form einer ausgeschiedenen Sachhinterlage (etwa in einem versiegelten Umschlag oder einem verschlossenen Behältnis) bei einem Dritten verwahrt, so greift die erwähnte Norm also in der Tat Platz. Die Angabe des Schuldners bei der Einvernahme vom 11. Juli 1950 liess nun jedenfalls die Möglichkeit einer derartigen beim Rekurrenten befindlichen Sachhinterlage offfflœn — wiewohl der Schuldner nichts von einem verschlossenen, nicht mit dem Geld des Depositars ver- mischten Gelddepot sprach noch sich irgendwie über des- 84 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 16.
sen Zusammensetzung äusserte. Bei dieser Sachlage war zunächst ungewiss, ob man es mit einer Sachhinterlage der erwähnten Art oder aber mit einem Summendepot (depositum irregulare) zu tun habe, bei dem das Geld in das Eigentum des Depositars übergeht und dieser nur zur Rückerstattung des gleichen Betrages aus seinem eigenen (durch die Hinterlage vermehrten) Vermögen verpflichtet ist, dem Hinterleger also nur eine Forderung gegen ihn zusteht. Diese zweite Art von Hinterlegung ist indessen als stillsechweigend vereinbart zu vermuten, wenn dem Depositar Geld unversiegelt und unverschlossen übergeben worden ist (Art. 481 Abs. 2 OR). Jedenfalls als sich beim Rekurren- _ ten ein ausgeschiedenes Depot des Schuldners, das dessen Eigentum geblieben sein könnte, nicht feststellen liess, der Rekurrent vielmehr einen solchen Sachverhalt verneinte und ausserdem die von ihm bei der Post bewirkte Einzahlung von Fr. 2000.— an die SBG für Rechnung des Schuldners nachwies, blieb nur noch die Pfändung einer (bestrittenen) Forderung des Schuldners an den Rekurrenten aus irregulärer Hinterlegung vollziehbar.
6. Die Beiziehung polizeilicher Hilfe (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG) erwies sich damit als unnütz : der Kantonspolizisb hatte nur (wie ein Angestellter des Betreibungsamtes) das Fehlen eines ausgeschiedénen, vom Vermögen des Rekurrenten getrennten Sachdepots feststellen können. Es kam auch nicht in Frage, polizeiliche Massnahmen bei der Post zu veranlassgen, wo der Rekurrent den erwähnten Betrag einbezahlt ‘hatte. Das Betreibungsamt warf ja dem Rekurrenten nicht etwa Veruntreuung vor, auch der Schuldner nicht. - Vollends war die auf Art. 98 Abs. 1 SchKG gestützte Beschlagnahme bei der Post, um das Geld in Verwahrung zu nehmen, ungerechtfertigt. Diese Vorschrift betrifft nur die Sachpfändung von Geld (Bargeld, Banknoten usw.), findet also nur Anwendung, wenn ein möglicherweise dem Schuldner gehörender Bestand an solchen Werten festgegestellt wird. Dies war aber, wie dargetan, hier nieht der Fall, und was die Rechtsverhältnisse anbelangt, die der Rekurrent durch die (nicht etwa im Namen des Schuldners vorgenommene) Einzahlung von Fr. 2000.— bei der Post begründet hatte, so war der Schuldner an diezgem Zahlungsgeschäfte gar nicht beteiligt. Auftraggeber war der ReKurrent, Empfänger (Destinatär) die SBG. Erst diese war angewiesen, den Betrag für Rechnung des Schuldners entgegenzunehmen, wozu es jedoch zufolge des Binschreitens des Betreibungsamtes bei der Post nicht gekommen ist. Wäre der Geldpostauftrag zur Ausführung gelangt, s0 hätte allenfalls (neben der bestrittenen Forderung gegen den Rekurrenten) eine Forderung gegen die SBG gepfändet werden können (unter Vorbehalt der Verrechnung und anderer Einwendungen). Für eine Sachpfändung von Geld und somit für eine Inverwahrungnahme nach Art. 98 Abs. I SchKG fehlte es dagegen an einem tauglichen Substrate.
7. Ale Auftraggeber konnte der Rekurrent bis auf weiteres den der Post erteilten Auftrag widerrufen und eine andere Verfügung treffen, insbesondere den Betrag herausverlangen (Art. 36 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924, Art. 96 der Postordnung vom 15. August 1939 ; vgl. auch BGE 55 II 202-203). Ihm gegenüber hätte daher gegebenenfalls ein Guthaben gegen die Post arrestiert oder gepfändet werden können (vgl. Art. 6 Abs. 4 des Postverkehrsgesetzes), jenes etwa bei Zahlungsflucht (Art. 271 Aba, 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei kann sich fragen, ob dem Betreibungsamt zugestanden wäre, auf Grund einer Pfändung der in Frage stehenden Forderung des Thoma gegen den Rekurrenten die Arrestbewilligung nachzusuchen (Art. 100 SchKG). Solche Massnahmen gegen den Rekurrenten sind jedoch nicht getroffen worden, und das Betreibungsamt behauptet übrigens nicht, es hätte gegen ihn ein Arrestgrund vorgelegen.
8. Die unzulässige Beschlagnahme ist gemäss dem Beschwerdeantrag rückgängig zu machen (Art. 21 SchKG). Eigentlich hat dies in der Weise zu geschehen, dass das Betreibungsamt den zu Unrecht von der Post herausver- 5 AS 77 III — 19561 66 Sahuldbetreibungs- und Konkursreoht, N° 16, langten Betrag wiederum an das Postamt Glarus abliefert, somit den frühern Stand der Dinge wiederherstellt. Diese Löeung ist vom (weitergehenden) Rekursantrage umfasst. Die Post würde dann einfach den seinerzeit erhaltenen Auftrag (sofern nicht der Rekurrent ihn alsbald widerrufen sollte) nachträglich noch auszuführen haben. Allein es ist dem Rekurrenten unbenommen, vom Betreibungsamte direkt die Auszahlung an ihn selbst zu verlangen ; wäre doch die Rückgabe an die Post ein unnötiger Umweg, wenn der Rekurrent zur Rücknahme des Betrages entschlossen. isb. Zu einem solchen Begehren ist ihm eine kurze Frist anzusetzen.
Das Betreibungsamt hat ferner die Pfändung des « Depots » im Sinne einer Forderungspfändung, wie dargelegt, Klarzustellen und dem Rekurrenten eine entsprechende Anzeige mit dem Formular Nr. 9 zukommen zu lassen.
9. Ein Interesse des Rekurrenten an der Beschwerde lässt sich nicht verneinen. Beanspruchte er den bei der Post Y einbezahlten Betrag auch nicht für sich selbsb, xo musste ihm doch daran gelegen sein, dass die Zahlung nicht ihrem Zweck durch ungesetzliche Massnahmen des Betreibungsamtes entfremdet werde. Ob die Ueberweisgung an die SBG heute noch sinnvoll ist, steht dahin, weshalb eben .dem Rekurrenten auch eine anderweitige Verfügung (wie sie ihm zur Zeit der betreibungsamtlichen Beschlagnabme ohnehin noch gegenüber der Post zugestanden wäre) freizustellen ist. Und wenn die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde monatelang als vermeintlich gegenstandslos liegen liess, war ihr offenbar nicht gegenwärtig, dass sogar nach der Verteilung an die Gläubiger eine Rückgabebeéchwerde des Schuldners nicht völlig ausgeschlossen ist (wenn er nämlich geltend macht, es habe an den betreibungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verteilung gefehlt ; vgl. BGE 76 IIT 84-85), Gleiches gilt für die Beschwerde eines Dritten, in dessen Vermögen das Betreibungsamt auf ungesetzliche Weise eingegriffen hat. Übrigens war der von der Post herausverlangte Betrag damals, als die Beschwerde eingereicht wurde, zweifellos noch nicht verteilt (da ja die Teilnahmefrist laut Pfändungsurkunde noch bis zum 11. August lief).
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, a) den ibm von der Post abgelieferten Betrag von Fr. 2000.— der Post oder, wenn der Rekurrent es binnen 5 Tagen (seit Zustellung des Diepositive dieses Entscheides) verlangt, an ihn selbst zurückzugeben ;
b) dem Rekurrenten unverzüglich mit Formular Nr. 9 anzuzeigen, dass es bei Thoma eine (bestrittene) Forderung auf ihn im Betrage von Fr. 2000.— in vollem Umfange gepfändet habe. y 17. Auszug aus dem Entsecheid vom 19. Juni 1951 i, S. Seger.
— Voraussetzungen der Ffändung künftigen Werklohnes nach Art, 93 SchKG. Art der Pfändung im Falle periodischer Entlöhnung nach Maessgabe der aufgewendeten Zeit, Conditions, selon l’art. 93 LP, de la saisíe des créances qui naîtront de l’exécution d’un contrat d’entreprise. Manière de procéder à la saisie loreque le débiteur est rétribué à intervalles fixes d’après le temps qu’il a consacré à son travail.
Presupposti del pignoramento di crediti futuri a dipendenza d’un contratto d’appalto (art. 93 LEF). Modo di procedere al pignoramento quando il debitore è retribuito periodicamente, secondo il tempo che consacra al suo lavoro.
Aus dem Tatbestand :
A.
— Beim Rekurrenten, Automechaniker, pfändete das Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.— pro Arbeitstag.
B.
— Der Schuldner beschwerte sich über die Lohnpfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen.
C.
— Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Bésgchwerde fest.