77 IV 172
39, Urteil des Kassationshoses vom 22. Juni 1951 i. S. Huber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Ll. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Postesterapel sind nicht Urkunden (Erw. 1).
2. Art. 245 Ziff. 1, 817 Ziff. 1, 153 StGB. Der Postbeamte, der Postmarken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückdatierten Stempelaufdruck versieht, verfälecht gie nicht (Erw. 2), F TJ noch begeht er eine Falschbeurkundung ; seine Tat ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt (Erw. 3).
L. Art. 110 ch. 5 al. 1 CP. Des timbres à date ne sont pas des titres sconsid. 1).
2. Art. 245 ch. 1, 317 ch. 1, 153 CP. L'employé postal qui munit des timbres d’une oblitération antidatée ne les falsifie pag (consid. 2) et ne procède pas non plus à une constatation fausse ; 801 acte constitue une falsification de marchandises, a’il tend à tromper dans les relations d’affaires (consid. 3).
L. Art. 110, cifra , cp. 1 CP. Tl bollo postale non è un documento sconsid. 1).
2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 CP. L’impiegato postale che appone sui francobolli un bollo antidatato non li altera (con- 81d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione ; il suo atto costituisce una contraffazione di merci, s80 è avvenuto a SsCOpo di frode nelle relazioni d’affari (consid. 3).
4A. — Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte 1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwertete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische « Pax »- und Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Aufdruck eines Poststempels, den er zu diegem Zwecke zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken secien Während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Briefmarkenhändler.
Sachverhalt
B. — Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkundenfälschung im Sinne von Art. 317 Zif. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten.
Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausserkurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beförderungsanspruch untergegangen, während der Quittungscharakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung verloren habe. « Die Innehabung dieser offiziellen Funktionen, wenn auch teilweise in der Vergangenheit », hätten sie aber nach wie vor bewiesen. Gerade das habe ihnen einen Sammlerwert verliehen. Huber habe zudem in eigens 174 Strafgesetzbuch. N° 39.
dafür bestimmter Form, also wiederum im Sinne einer Urkunde, unrichtigerweise bescheinigt, dass die Marken auf Poststücken, die das betreffende Postamt am angegebenen Tage entgegengenommen habe, in Verkehr gegeben worden seien. Diese Tatsache sei von erheblicher rechtlicher Bedeutung, z. B. als Beweis für die rechtzeitige Aufgabe zur Einhaltung einer FVrist oder für den Sammlerwert der ] Postmarke. Im Strafmass wurde Huber zugute gehalten, dass er aus seinen Verfehlungen keinen Gewinn gezogen habe und dass er der Meinung gewesen sei, Koch würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben.
C. — Hauber führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.
D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht geltend, dass nicht eine Välschung der Briefmarken, wohl! aber eine solche der Stempel in Frage stehe.
Erwägungen
1. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe « Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorgätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrifb oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützen ». Urkunden im Sinne dieser Bestimmung sind « Schriften, die bestimmùt oder geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen » (Art. 110 Ziff. 5 StGB).
Ein Poststempel ist keine Urkunde. Er isb weder bestimmt noch geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Er ist ein technisches Mittel zur Anfertigung einer Schrift, ähnlich wie z. B. eine Schreibfeder, eine Schreibmaschine oder ein Stempel mit der Aufschrif6 « Obergericht des eidgenössischen Standes Zürich ». Wer an einem Poststempel die Vorrichtung zur Stempelung des Datums zurückstellt, verfälscht daher keine Urkunde. Er tut das selbst dann nicht, wenn er beabsichtigt, mit dem veränderten Stempel etwas abzustempeln ; darin liegt lediglich eine Vorbereitung für die Anfertigung eines inhaltlich unwabren Stempelabdruckes.
Der Beschwerdeführer is6 daher zu Unrecht wegen Verfälschung eines Poststempels bestraft worden.
2. Die Postmarke ist ein amtliches Wertzeichen, dessen Verfälschung im allgemeinen unter die Sonderbestimmung des Art. 245 StGB fällt. Ob dieser Artikel auch anzuwenden ist, wenn die Tat von einem Beamten begangen wird, oder ob in diesem Falle Art. 317 StGB zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn Huber hat durch die Abstempelung die Postmarken nicht « verfälscht ».
Die Eigenschaft als amtliche Wertzeichen hatten sie nicht mehr, seitdem sie ausser Kurs waren : gie hatten keinen amtlichen Wert mehr, sondern nur noch SammlerWert ; sie Waren zur blossen Ware geworden. Durch die Abstempelung wurden sie als Ware, nicht als amtliche Wertzeichen, verändert. Aber selbs6 wenn sie die Eigenschaft als Wertzeichen noch gehabt hätten, wären sie durch die Abstempelung nicht verfälscht, sondern lediglich entwertet worden. Die Abstempelung hätte keinen gedanklichen Inhalt vorgetäuscht, den die Marken in Wirklichkeit nicht hatten, sondern hätte ihnen offen ihre Eigenschaft als amtliche Wertzeichen genommen, sie zu einem blossen Stück Papier gemacht, das im Verhältnis zur Posb keinerlei Wert mehr hatte, kurz gesagt, sie als Wertzeichen vernichtet.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 317 StGB sind sie nicht verfälscht worden. Nachdem sie ausser Kurs gesebzt waren, ging ihnen der Urkundencharakter ab, wenn sie ihn überhaupt jemals gehabt hatten ; sie bewiesen keine rechtserhebliche Tatsache mebr. Die rechtliche Erheblichkeit hätte ja lediglich darin bestehen können, dass der Besitzer der Marke gegenüber der Post Anspruch auf Beförderung eines Poststückes oder auf Rückerstatbbung der Gebühr (gegen Rückgabe der Marke) gehabt hätte, diese Ansprüche aber waren durch Ablauf der Gültigkeitsdauer der Marken (Ausserkurssetzung) untergegangen.
176 Séirafgesetzbuch. N° 39.
Aber sogar wenn die aussger Kurs gesetzten Marken immer noch die Eigenschaft von Urkunden gehabt hätten, wären sie durch die Abstempelung nicht verfälscht worden. Der Stempelaufdruck täuschte keinen anderen gedanklichen Inhalt vor, sondern nahm ihnen offen den Urkundencharakter, in dem Sinne, dass die Tatsachen, die sie bewiesen hatten (Bezahlung der Gebühr, Anspruch auf Beförderung eines Poststückes), fortan nicht mehr rechtserheblich waren. Der Stempelaufdruck verfäleschte die Urkunde nicht, gondern vernichtete sie, wenn die Marke überhaupt jemals Urkunde war.
Der Beschwerdeführer isb daher zu Unrecht wegen Verfälschung von Postmarken bestraft worden.
3. Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind strafbar « Beamte oder Perzonen öffentlichen Glaubens, die vorgätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen ». Y Beurkundet isb eine Tatsache nur, wenn die Schrift oder das Zeichen bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73 IV 50, 109). Der Beschwerdeführer hat sich daher durch Abstempelung der Postmarke nicht schon dann der Falschbeurkundung schuldig gemacht, wenn ein Stempelabdruck auf einer Briefmarke im allgemernen bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sondern nur dann, wenn im vorliegenden Falle die angebrachten Stempelaufdrucke bestimmt oder geeignet waren, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dass ein Poststempel sich im allgemeinen eignet, die Aufgabe eines bestimmten Poststückes und deren Datum zu beweisen, macht deshalb die Tat des Beschwerdeführers nicht zur Falschbeurkundung. Der Beschwerdeführer hat nicht Poststücke, sondern bloss Briefmarken abgestempelt. Die von ihm angebrachten Stempelaufdrucke waren weder bestimmt noch geeignet, die Aufgabe oder das Datum der Aufgabe eines Poststückes zu beweisen. Dem Stempelaufdruck auf den Marken konnte lediglich entnommen werden, dass die Marken an einem bestimmten Tage entwertet worden seien. Die Entwertung als solche war jedoch rechtlich schon deshalb bedeutungslos, weil die Marken ausser Kurs waren. Sie war auch ohnehin keine Falschbeurkundung, weil der Eigentümer der Marken selbst ihre Entwertung verlangte, die Abstempelung also eine wahre Tatsache, eben die der rechtmässigen Entwertung, bescheinigte. Auch auf den Zeitpunkt der Entwertung konnte rechtlich nichts ankommen. Selbst für den Sammler waren Stempelaufdruck und Datum desselben nicht Tatsachen, die rechtlich irgendwie erheblich gewesen wären und die er mit den abgestempelten Marken hätte beweisen können oder wollen. Sowenig wie die Postmarken erfüllte der Stempelaufdruck auf denselben in der Hand des Sammlers die Aufgabe eines PBeweismittels. Für den Sammler isb die Marke allein oder zusammen mit dem Stempelaufdruck blosse Handelsware. Die Anbringung eines unwahren Stempelaufdrucks
isb eine Warenfäleschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt (Ark. 153 StGB). Im vorliegenden Falle kann jedoch diese Bestimmung nicht angewendet werden, da das Obergericht festgestellt hakt, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, Koch würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben.
Der Beschwerdeführer ist daher freizusprechen.
4. Eine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht gebührt dem Beschwerdeführer nicht, da sein Vorgehen nicht Kkorrekb war.-
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückgewiesen.
12 AS TT IV — 1951