78 IV 91
78 IV 91
Rubrum
24. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Sehmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Sachverhalt
a) Verfälschen von Würsten durch künstliche Färbung (Erw. 1).
b) Tet es zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt ? (Erw. 2).
c} Gewerbsmäasigkeit (Erw. 3).
a) Falsification de saucisses par l’emploi d’un colorant artificiel (consid. 1).
b) L'infraction a-t-elle été commise en vue de tromper autrui dans les relations d’affaires ? sconaid. 2).
c) En faire métier (consid. 3).
a) Contraffazione di salsicce mediante l’uso di una sostanza colorante artificiale (consid. 1). ;
b) TI reato è stato commesso a scopo di frode nel commercio e nelle relazioni di affari ? (consid. 2).
c) Professionalità nel reato {(consaid. 3).
92 Strafgesetzbuch. N° 24.
A.
— Edwin Schmid, der seit 1. Juli 1950 in Bischofszell eine Metzgerei führt, färbte mit einem künstlichen Farbstof in der Regel alle zum Räuchern bestimmten Würste, insbesondere wenn nicht mehr genügend Zeit zum Räuchern vorhanden war. Er kannte das Verbot des Färbens. Er wollte durch diese Verbesserung des Aussehens der Würste einen höheren Umsatz erzielen und war bereit, das in unbestimmt vielen Fällen zu tun. Er verkaufte die gefärbte Ware in seinem Geschäft.
B.
— Die Kommission des Bezirksgerichts Bischofszell büsste Schmid am 17. Dezember 1951 wegen Übertretung des Art. 62 der eidgenössischen Fleischauverordnung vom 26. August 1938 mit Fr. 30.—.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte dagegen die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau den Angeklagten am 15. März 1952 wegen gewerbsmässiger Warenfälschung und gewerbsmässigen Inverkehrbringens verfälschter Waren (Art. 153, 154 StGB) zu einem Monat Gefängnis und: Fr. 30.— Busse. Die Rekurskommission schob den Vollzug der Gefängnisstrafe bedingt auf und setzte dem Verurteilten zwei Jahre Probezeit. Sie ordnete an, dass das Urteil im Amtsblatt zu veröffentlichen sei.
C.
— Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit síe den Beagchwerdeführer bloss wegen Übertretung des Art. 62 der eidgenössischen Fleischauverordnung büsse, eventuell ihn nur wegen einfacher Warenfälschung und einfachen Inverkehrbringens gefälechter Waren milder bestrafe, obne das Urteil zu veröffentlichen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer anerkennt mit Recht, daes die Würste durch das Färben mit Künstlichem Farbstoff im Sinne der Art. 153 und 154 StGB verfälscht worden sind. Art. 62 der eidgenössischen Fleischauverordnung Strafgesetzbuch. N9 24. 93 verbietet die Verwendung von Farbstoffen zum Herstellen und Behandeln von Fleisch und Fleischwaren. Ob diese Erzeugnisse in gefärbtem Zustande ebensogut und ebensoviel wert sind wie in ungefärbtem, ist unerheblich. Jede unerlaubte Veränderung der natürlichen Beschaffenheit einer Ware ist ein Verfälechen (BGE 71 IV 12). Wer eine Ware im Wert verringert, erfüllt einen besonderen Tatbestand, den die zitierten Bestimmungen neben dem Verfälschen erwähnen. Es ist auch nicht soo, dass der Beschwerdeführer die Würste bloss vorschriftswidrig verpackt hätte. Die Wurs&, nicht bloss der Inhalt der Wursthaut, bildet die Ware ; denn sie wird als Ganzes, nicht getrennt in Wurstmasse und Wursthaut, verkauft.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Verfälschen « zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr » erfolgt sei (vgl. Art. 153 StGB).
Dieses Merkmal ist indessen erfüllt. Eine Täuschung im Sinne des Art. 153 liegt objektiv schon vor, wenn der Käufer nicht ohne weiteres sieht, daes ihm gefälschte Ware angeboten wird, d.h. eine Ware, deren natürliche Beschaffenheit unerlaubterweise verändert worden ist. Wie das Verfälschen keine Wertverringerung vorausgetzkt, braucht auch der Käufer sich über den Wert der Ware keine unrichtige Vorstellung zu machen. Die künstliche Färbung aber springt dem Käufer einer Wurst nicht ohne weiteres in die Augen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann er sich eine falsche Vorstellung über das Räuchern machen, wenn die Wurst künstlich gefärbt iet ; er kann meinen, sie sei mit gutem Erfolg geräuchert worden. Die Färbung verunmöglicht ihm auch, aus dem natürlichen Aussehen der Wurst auf ihre Beschaffenheit zu schliessen ; die Färbung kann schlechte Wurstmasse verstecken. Das Färben von Würsten (und von Fleisch und Fleischwaren überhaupt) ist gerade deshalb verboten, weil der Käufer aus ihrem natürlichen oder auf natürlichem und erlaubtem Wege des Räucherns veränderten Aussehen soll auf die Beschaffenheit der Ware schliessen können. Ob der Käufer 94 . Btrafgesetzbuch, N° 24.
das Verbot des Färbens von Fleisch und Fleiechwaren kennt, ist unerheblich. Auch darauf kommt nichts an, ob es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in gewissen Kantonen allgemein missachtet wird. Ebensowenig hilft der Einwand, dass gewisse andere Lebensmittel erlaubterweise gefärbt zu werden pflegen, ohne dass der Käufer sich dadurch getäuscht fühlte. Wer z. B. Konditoreiwaren ersteht, weiss, dass sie künstlich gefärbt sind, ja wünscht das oft sogar, weil die Ware den Tisch zieren soll, Der Käufer von Fleisch und Fleischwaren dagegen wünsecht, dass seine Esslust durch das natürliche Aussehen der Ware angeregt werde.
Dasse die Täuschung vom Beschwerdeführer auch gewollt war, ergibt sich daraus, dass er die Würste insbesondere dann färbte, wenn die Zeit zum Räuchern nicht ausreichte, ferner daraus, dass er in der Beschwerde ausführen lässt, die Färbung verfolge den Zweck, den Käufer « glustiger » zu machen, den Anreiz zum Kaufe zu erhöhen. Der Beschwerdeführer wollte gute Räucherung vortäuschen und dadurch im Känfer eine Vorstellung erwecken, die durch die ungefärbte und ungeräucherte oder schlecht geräucherte Ware nicht erzeugt worden wäre. Nicht nötig iet der Nachweis, dass tatsächlich jemand getäuscht worden sei. :
3.
Gewerbesmässig vergeht sich, wer die Tat wiederholt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu bandeln (BGE 76 IV 239 und dort erwähnte Urteile).
Diese Merkmale sind erfüllt, Der Beschwerdeführer hat wiederholt, ja sogar regelmässig Würste gefärbt und sie hernach verkauft, und er ist, wie die Vorinstanz verbindlich festetells und in der Beschwerde nicht bestritten wird, bereit gewesen, die Tat in unbestimmt vielen Fällen zu begehen. Er hat auch die Absicht gehabt, dadurch zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, denn die Vorinstanz stellt fest, er habe durch die bessere Farbe der Würste einen höheren Umsatz erzielen wollen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das sei nicht bewiesen, ist nicht zu hören (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. I lit. b BStP). Der Beschwerdeführer irrt sich auch, wenn er glaubt, die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, hätte vorausgesetzt, dass er infolge der Färbung die Würste mit weniger oder billigerem Fleisch hergestellt oder aus der Abkürzung des Räucherns einen Vermögensvorteil gezogen hätte. Es ist auch nicht erforderlich, dass durch die Färbung der Umsatz tatsächlich gesteigert worden sei ; es genügt, dass der Beschwerdeführer ihn steigern wollte.
4.
Die Veröffentlichung des Urteils ist die zwingende Folge der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Verübung der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.