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BGE 79 II 333

79 II 333 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Del 3 lug 1953

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bge-atf-dtf/79-ii-333/de/bge-79-ii-333

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Raccolta ufficiale delle decisioni del Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

79 II 333

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953

Sachverhalt

I. i, S. Dell’Aecqua gegen Broeh.

Streitwert für die Berufung (Art. 46 OG).

Der Barwert einer Kinderrente (Art. 156/157; 319/320 ZGB), soweit gie in der letzten kantonalen Instanz noch streitig war, ist nach dem bei der Klageanhebung massgebenden Alter zu berechnen, zum Zinssatze von 3 14 2%.

Valeur litigieuse en matière de recours en réforme (art. 46 OJ}.

La valeur en capital d’une pension allouée à un enfant (art. 156 / 157 ; 319 /320 CC) doit, en tant que la pension est encore en discussion devant la dernière juridiction cantonale, être calculée d’après l’âge déterminant lors de l’introduction de l’action, au taux de 3 15 %.

Valore litigioso in materia di diritto per riforma (art. 46 OG).

Il valore in capitale d’una pensione accordata ad un figlio (art. 156 / 157, 319/320 CC) dev’essere calcolato, in quanto è ancora litigioso davanti all'ultima giurisdizione cantonale, seccondo l’età determinante al momento dell’introduzione dell’azione, al saggio 3 1s %.

A. — Bei der Scheidung der Eheleute Broch-Dell’Acqua durch Urteil vom 3. Juni 1947 wurde der am 21. Januar 1944 geborene Knabe der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind verpflichtet, bemessen auf je Fr. 60.— bis zu dessen 10., und auf je Fr. 80.— von da an bis zum zurückgelegten 18, Altersjahr.

B. — Mit Klage vom 29. Februar 1952 verlangte der nun wieder verheiratete Vater Herabsetzung der Kinderalimente auf die Hälfte der im Scheidungsurteil festgesetzten Beträge. Das Appellationsgericht hiess die Klage durch Urteil vom 28. April 1953 in dem Sinne teilweise gut, dass von der Rechtskraft des Urteils an bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes monatlich Beiträge von je Vr. 50.— zu zahlen seien.

C. — Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am Anirag auf gänzliche Abweisung der Klage fest.

Erwägungen

1. Die Berufungseklägerin bemisst den Streitwert auf mehr als den nach Art. 46 OG erforderlichen Betrag 334 Verfahren. N° 55, von Fr. 4000.—. Sie zieht zuerst die streitigen Einzelbeträge für 18 Monate in Betracht. Dazu rechnet sie den zu 2 1 % Kapitalisierten Wert der Monatsbetreffnisse von Fr. 50.— für einen zehnjährigen Knaben nach Tafel 9 von PrcoaRD. Streitig sind indessen vom 10. Altersjahr des Knaben an nur monatlich Fr. 40.—. Ferner besteht kein zureichender Grund, von dem seit 1946 (BGE 72 II 134) um der wünschbaren Stabilität willen beibehaltenen Zinssatze von 8 14 % abzugehen, der übrigens dem üblichen Zinsfusse für erstklassige Hypotheken entspricht (vgl. PIccAaRBD, Lebenserwartungs-, Barwert- und Rententafeln, 5. Auflage, S. 52 Æ.).

2. Im übrigen sind für die Streitwertbemessung nach ständiger Rechtsprechung die Verhältnisse zur Zeit der Klageanhebung massgebend. Nach Art. 36 Abs. 1 OG wird der Streitwert eben durch das klägerische Bechtsbegehren bestimmt. (Auch Art. 51 OG geht von der Streitwertangabe der Klage aus.) Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht fallen dann allerdings nach Art. 46 OG die Rechtsbegehren in Betracht, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Allein, bereits die entsprechende Ordnung des alten OG wurde dahin ausgelegt, dass zwar eine im Laufe des kantonalen Verfahrens eingetretene Änderung der streitigen Begehren zu beachten, der Wert des (gleich gebliebenen oder, eben gemäss den Begehren, im Laufe des Prozesses veränderten) Streitgegenstandes jedoch nach dem schon für die Klage massgebend gewesenen Stichtag zu bestimmen sei (BGE 48 II 412). Das gilt gerade auch für die Berechnung des Barwertes ciner Rente (BGE 59 II 339). Hat die Pflicht zu deren Leistung nach dem Klagebegehren schon begonnen, so ist sgomit für den Barund damit für den Streitwert kein späterer Zeitpunkt massgebend. Freilich rechnet man, um die Barwerttafeln leicht handhaben zu können, nicht nach einem vom Geburtstag des Berechtigten verschiedenen Tag, sondern nach dem dem Stichtag am nächsten liegenden Geburtstag.

Keine grundsätzliche Abweichung hievon, sondern nur eine besondere Art der Fixierung des unveränderlichen Stichtages bedeutet es, wenn BGE 81 II 68 für die Bewertung des Unterhaltsgeldes für ein aussereheliches Kind nach Art. 319 ZGB in allen Fällen den Tag der Geburt als massgebend erklärt.

Nicht um den Streitwert handelt es sich bei der Art der Bestimmung des Schadenersatzes im Haftpflichtrecht. Dort wird gewöhnlich bis zum Zeitpunkt, in dem nach der kantonalen Prozessordnung neue Tatsachen zu berücksichtigen sind, also mitunter bis zum Urteil der letzten kantonalen Instanz, eine konkrete Schadensberechnung vorgenommen, mit Zuerkennung entsprechender Renten. Erst für die Zukunft erfolgt eine Kapitalabfindung und zwar auf Grund einer vom Zeitpunkt, in dem die Rentenleisbungen aufhören, ausgehenden Barwertberechnung (BGE 77 IT 152). Allein, diese Art, den Schadenersatz zu bestimmen, hat nicht notwendig Emfluss auf die Streitwertberechnung. Jedenfalls im Gebiete der familienrechtlichen Kinderrenten (Art. 156/157, 319/320 ZGB) ist an der erwähnten Rechtsprechung festzuhalten. Es handelt sich um Rentenansprüche, wobei eine Kapitalabfindung gar nicht vorgesehen ist. Die für die Bemessung der Leistungen erheblichen Verhältnisse sind in der Regel ziemlich stetig, anders als in vielen Haftpflichtfällen. Umso weniger wäre es angebracht, durch Annahme einer sich forilaufend verschiebenden Grundlage der Streitwertberechnung Unsicherheit zu schaffen. Es soll vielmehr für die ganze Dauer des Prozesses feststehen, ob für einen Rentenanspruch von bestimmter Höhe der Streitwert von mindestens Fr. 4000.— nach Art. 46 OG gegeben sein wird, sofern das Begehren im betreffenden Betrage streitig bleibt. Damit wird auch billige Rücksicht genommen auf kantonale Prozessordnungen, welche bei vorausslchtlicher Zulässigkeit einer Berufung an das Bundesgericht eine einzige kantonale Instanz vorsehen.

3. Nach Tafel 9 von Piccard bemisst sich der Bar- 336 Verfahren. N° 55.

wert der streitigen Monatsrente von Fr. 30.— für einen achtjährigen Knaben bis zum 18. Altersjahr auf Dazu kommt der vom 10. Jahr an streitige Mehrbetrag von je Fr. 10— .... = » 837.—.

Zusammen Fr. 3870.—, also weniger als Fr. 4000.—.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 41, 42, 51, 52. Voir aussi n 41, 42, 51, 52.

IMPRIMERIES RÉUNTES 8s, A-; LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 319 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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