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BGE 79 IV 97

79 IV 97 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Del 30 ott 1953

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bge-atf-dtf/79-iv-97/de/bge-79-iv-97

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Raccolta ufficiale delle decisioni del Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 73 decisioni citanti è stata analizzata.

BGE 79 IV 97

96 Verfahren. No 23. BStP im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze ge- würdigt haben. Da Art. 279 BStP unter den Gesetzen, deren Übertre- tung nach den· Vorschriften des vierten Teiles zu verfolgen sind, auch das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser I. STRAFGESETZBUCH erwähnt, können Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 41 StGB bei Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das CODE PENAL Alkoholgesetz nicht angewendet werden. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht den Vollzug der Umwandlungsstrafe 24. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Sehmid bedingt aufgeschoben und den Beschwerdegegner unter gegen Weidmann. Probe gestellt. Art. 31 StGB. a} Der Rückzug des Strafantrages untersteht in bezug auf Ort Demnach erkennt der Kassationshof: und Form der Erklärung dem kantonalen, inhaltlich dagegen dem eidgenössischen Recht (Erw. 1). Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- b) Ein bedingter Rückzug ist ungültig (Erw. 2). gefochtene Urteilsspruch aufgehoben und die Sache zu c) Unbedingter oder stillschweigend bedingter Rückzug ? (Erw. 3). d) Irrtum macht den Rückzug nicht unverbindlich (Erw. 4). neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Art. 31 OP. a) Le lieu et la forme du retrait de plainte sont soumis au droit cantonal, son contenu en revanche au droit fäderal (consid. 1). b} Un retrait de plainte conditionnel n'est pas valable (consid. 2). c) Retrait sans condition ou retrait subordonne a une condition Vgl. auch Nr. 13. - Voir aussi n° 13. tacite (consid. 3) ? d) Une erreur ne supprime pas le caractere obligatoire du retrait (consid. 4). Art. 31 OP. a) Il luogo e la forma della desistenza dalla querela sono deter- minati dal diritto cantonale ; pel contenuto fa invece stato il diritto federale (consid. 1). b) La desistenza condizionale dalla querela non e valida (consid. 2). c) Desistenza senza condizioni o subordinata ad una condizione tacita (consid. 3) ? d) Un errore non invalida la desistenza dalla querela (consid. 4).

A. - In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 1952 anerkannte der wegen einfacher Körperverletzung angeklagte Robert Schmid, geb. 16. Juni 1933, die Entschädigungs- und Genugtuungs- forderung von Fr. 332.40 des Hans Weidmann. Dieser zog daher seinen Strafantrag zurück, worauf das Bezirksgericht am gleichen Tage den Prozess als durch Rückzug des Straf- IMPRIMERIES REUNIES S. A„ LAliSANNE antrages erledigt abschrieb und die Anerkennung der 7 AS 79 IV - 1953

98 Strafgesetzbuch. N° 24. Strafgesetzbuch. N° 24. 99

Zivilansprüche des Geschädigten seitens des Angeklagten zug des Strafantrages von der Anerkennung seiner Zivil- vormerkte. ansprüche durch den Angeklagten abhängig gemacht habe. Othmar Schmid, Vater des Angeklagten, beschwerte Es habe denn auch offensichtlich nur deshalb eine vorbe- sich gegen diesen Beschluss mit dem Antrag, er sei aufzu- haltlose Rückzugserklärung angenommen, weil es die heben, doch sei vom Rückzug des Strafantrages Vormerk Handlungsunfähigkeit des Angeklagten beim Abschluss des zu nehmen. Er machte geltend, der vom Gericht bestellte grundlegenden Vergleichs übersehen habe. Da aber die Verteidiger habe für die Anerkennung zivilrechtlicher An- Wirksamkeit der Anerkennung des Angeklagten im Zeit- sprüche des Geschädigten keine Vollmacht des gesetzlichen t punkt der Rückzugserklärung des Geschädigten in der Vertreters des Angeklagten besessen und der minderjäh- Schwebe gewesen sei, habe der Rückzug nicht als unbe- rige Angeklagte selber sei nicht fähig gewesen, solche An- dingt und vorbehaltlos erklärt gelten können. Er wäre es sprüche anzuerkennen. . lediglich geworden, wenn der Rekurrent nachträglich seine Das Obergericht des Kantons Zürich hob am 29. Jum Zustimmung erteilt hätte, da die Genehmigung auf den 1953 in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Be- Zeitpunkt der Anerkennung durch den Angeklagten zu- schluss des Bezirksgerichtes auf und wies die Sache zu rückgewirkt hätte, sodass auch die der Rückzugserklärung neuer Beurteilung an dieses zurück. Es pflichtete der Auf- anhaftende Bedingung ex tune dahingefallen wäre. fassung des Rekurrenten, dass die Anerkennung der Scha- B. - Robert Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit denersatz- und Genugtuungsforderung seinen Sohn nicht dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzu- verpflichte, bei, erachtete aber den Rückzug des Straf- heben, da er Art. 31 StGB verletze, unter Kosten- und antrages als ungültig. Richtig sei, dass beim Rückzug des Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Strafantrages einzig massgebend sei, was der Antragsbe- Er macht geltend, Weidmann habe den Strafantrag vor- rechtigte dem Gericht gegenüber erkläre, nicht was er sich behaltlos zurückgezogen. Der Beweggrund spiele keine dabei vorstelle, sodass z.B. ein Irrtum des Erklärenden Rolle für die Frage der Gültigkeit des Rückzuges und es

in bezug auf den dem Rückzug zugrunde liegenden Ver- sei daher auch unerheblich, ob das Gericht den Beweg- gleich die Gültigkeit des Rückzuges nicht beeinflussen grund des Rückzuges habe erkennen können. Einen Rechts- könne. Wirksam sei aber der Rückzug nur, wenn über- nacht.eil erleide Weidmann nicht, da ihm der Weg des Zivil- haupt eine den rechtlichen Anforderungen genügende, aus- prozesses offen stehe, wenn er glaube, eine Forderung von drückliche Erklärung abgegeben worden sei. Nach BGE Fr. 332.40 zu haben. 74 IV 81 liege im analogen Fall des Verzichts auf den Straf- 0. - Weidmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde antrag eine ausdrückliche Erklärung nur vor, wenn sie sei abzuweisen. Er macht geltend, wenn der Beschwerde- eindeutig und vorbehaltlos zum Ausdruck bringe, dass der führer seine Entschädigungsansprüche nicht anerkannt Berechtigte ein für allemal davon absehe, die Bestrafung hätte, hätte er den Strafantrag nicht zurückgezogen. Der des Täters zu verlangen. Diesen Anforderungen habe die Rückzug sei auf Anraten des amtlichen Verteidigers und Rückzugserklärung Weidmanns nicht entsprochen. Das des Bezirksgerichts erfolgt, und nur unter der Voraus- Bezirksgericht, das beim Zustandekommen des ungültigen setzung der Anerkennung seiner Entschädigungsansprüche. Vergleichs zwischen dem minderjährigen Angeklagten und Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt dem Geschädigten selbst mitgewirkt habe, habe vielmehr unter Hinweis auf die Ausführungen des Obergerichts, die eindeutig erkennen können, dass der Geschädigte den Rück- Beschwerde sei abzuweisen.

100 Strafgesetzbuch. N• 24. Strafgesetzbuch. N° 24. 101

nicht zur Folge, dass die Erklärung als unbedingt zu gelten

Erwägungen

hätte, sondern dass kein gültiger Rückzug vorliegt.

1. - Der Berechtigte kann seinen Strafantrag, der in 3. - Der Beschwerdegegner hat indessen den Rückzug gewissen Fällen, so auch bei einfacher Körperverletzung des Strafantrages nicht bedingt erklärt, auch nicht bloss im Sinne des Art. 123 Zifi. l Abs. l StGB, Voraussetzung stillschweigend bedingt. Zur Bedingung kann ein Ereignis der Strafverfolgung ist (vgl. Art. 28 StGB), zurückziehen, nur gemacht worden sein, wenn der Erklärende an die solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist Möglichkeit seines Eintrittes überhaupt gedacht und den (Art. 31 Abs. l StGB). Ein zurückgezogener Strafantrag t Willen gehabt hat, die Wirkung seiner Erklärung davon kann nicht nochmals gestellt werden (Art. 31 Abs. 2 StGB). abhängig zu machen. Der Beschwerdegegner hat aber gar Wie das kantonale Prozessrecht lediglich bestimmt, wo nicht daran gedacht, die Schuldanerkennung des Be- und in welcher Form der Strafantrag gestellt werden muss, schwerdefülirers könnte unverbindlich sein. Er hat offen- wogegen es eine Frage des eidgenössischen Rechts ist, ob sichtlich entweder wie das Bezirksgericht übersehen, dass eine bestimmte Eingabe inhaltlich Strafantrag sei (BGE der Beschwerdeführer noch nicht zwanzig Jahre alt war, 69 IV 198, 78 IV 49), untersteht auch der Rückzug des oder aus Rechtsunkenntnis verkannt oder nicht daran Strafantrages dem kantonalen Prozessrecht nur in bezug gedacht, dass eine noch nicht zwanzig Jahre alte Person auf Ort und Form der Erklärung, während das eidgenös- sich durch ihre Handlungen nur mit Zustimmung ihres sische Recht bestimmt, wann inhaltlich ein gültiger Rück- gesetzlichen Vertreters verpflichten kann (Art. II Abs. 1, zug vorliegt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ledig- 19 Abs. l ZGB). Im einen wie im anderen Falle kann er den lich die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden Willen, die Wirkung des erklärten Rückzuges von dieser kann (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. l lit. b BStP), ist daher ein- Zustimmung abhängig zu machen, nicht gehabt haben, zutreten; denn streitig ist nicht, ob der Beschwerdegegner sondern ist er durch einen Irrtum, allenfalls sogar durch den Rückzug am richtigen Ort und in der richtigen Form einen blossen Rechtsirrtum, zu einem bedingungslosen erklärt hat, sondern ob der Rückzug seinem Inhalte nach Rückzug des Strafantrages bewogen worden.

gültig ist. 4. - Irrtum, welcher Art er auch sei, macht den Rück-

2. - Das Obergericht ist der Auffassung, der Beschwer- zug nicht unverbindlich. degegner habe den Rückzug des Strafantrages nur unter Da die Zurücknahme des Strafantrages nicht eine dem der stillschweigenden Bedingung erklärt, dass seine Scha- Zivilgesetzbuch oder dem Obligationenrecht unterstehende, denersatz- und Genugtuungsforderung gültig anerkannt sondern eine vom Strafrecht und Strafprozess beherrschte werde. Wäre dem so, so müsste die Strafverfolgung ohne Willenserklärung ist, sind die Art. 23 ff. OR nicht anwend- Rücksicht darauf, ob die Bedingung erfüllt oder nicht bar. Es wäre denn auch ausgeschlossen, dass der Antrag- erfüllt sei, schon deshalb fortgesetzt werden, weil das steller binnen Jahresfrist seit der Entdeckung des Irrtums schweizerische Recht einen bedingten Rückzug des Straf- (Art. 31 OR) den Rückzug als unverbindlich erklären antrages nicht kennt. Wie der Verzicht auf den Strafantrag könnte, mit der Wirkung, dass das Strafverfahren, falls die (Art. 28 Abs. 5 StGB) eine vorbehaltlose Erklärung des Verfolgung noch nicht verjährt wäre, fortgesetzt werden Verletzten erfordert (BGE 74 IV 87), kann der Strafantrag müsste; eine solche Verzögerung vertrüge sich mit Art. 29 auch nur vorbehaltlos zurückgezogen werden. Knüpft der StGB nicht, der das Antragsrecht nach Ablauf von drei Berechtigte den Rückzug an eine Bedingung, so hat das Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem dem Antrags-

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berechtigten der Täter bekannt wird, erlöschen lässt und fluss eines Irrtums erklärte Rückzug endgültig der Straf- damit zum Ausdruck bringt, dass sich der Strafrichter mit verfolgung ein Ende setzt. einer Sache, um die der Verletzte sich länger als drei Für diese Lösung sprechen auch sachliche Gründe. Nicht Monate nicht gekümmert hat, nicht mehr zu befassen habe. damit der Verletzte seine Ansprüche aus der strafbaren Auch eine bloss analoge Anwendung der Art. 23 ff. OR, Handlung wirksamer verfolgen, das Antragsrecht zum wobei allenfalls die Frist des Art. 31 OR durch eine kürzere Mittel des Marktens um den Schadenersatz oder die Ge- ersetzt werden könnte, kommt nicht in Frage. Hätte der nugtuung machen könne, auch nicht bloss damit er sein t Strafgesetzgeber dem Antragsberechtigten gestatten wol- inneres Bedürfnis nach einer Züchtigung des Täters befrie- len, den Rückzug des Strafantrages wegen Irrtums unver- dige, lässt das Gesetz die Strafverfolgung in gewissen Fällen bindlich zu erklären, so hätte er das umsoeher gesagt und von seinem Antrag abhängen, sondern weil der Staat, der sagen müssen, als der Strafrichter nicht mit der gleichen allein zu strafen berechtigt und verpflichtet ist, in diesen Freiheit wie der Zivilrichter auf dem Wege der Analogie Fällen, zum Teil auch zur Schonung des Verletzten, dem Recht sprechen darf, zumal dann nicht schlechthin, wenn das Strafverfahren Unannehmlichkeiten bringen kann (Ein- sie sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde; mischung der Behörden in seine persönlichen oder Familien- denn während der Zivilrichter auf jede am richtigen Ort angelegenheiten), keinen genügenden Anlass sieht, auch und in der gehörigen Form erhobene Klage zugunsten der gegen den Willen des Verletzten einzuschreiten. Dieses ver- einen oder der anderen Partei urteilen muss, verlangt das minderte, aber dennoch rein staatliche Interesse an der Straf- und Strafprozessrecht nicht, dass jeder Kläger Gehör Strafverfolgung verträgt es durchaus, dass ein wegen Rück- finde und der Täter für jede Tat bestraft werde. Die Frage, zugs des Strafantrages erledigtes Verfahren endgültig ob der Rückzug des Strafantrages wegen Irrtums unver- abgeschlossen bleibe, auch wenn sich herausstellt, dass der bindlich sei, kann dem Strafgesetzgeber angesichts der ein- Verletzte den Strafantrag unter dem Einfluss eines Irrtums

gehenden Regelung, die der Irrtum im Zivilrecht erfahren zurückgezogen hat. Dem Verletzten wird dadurch kein hat, nicht entgangen sein. Sie muss sich ihm umsomehr Unrecht zugefügt; insbesondere bleibt es ihm unbenom- gestellt haben, als Art. 31 Abs. 2 StGB ausdrücklich be- men, sich auf dem Wege des Zivilprozesses Schadenersatz stimmt, ein zurückgezogener Strafantrag könne von dem, und Genugtuung zu verschaffen. der den Rückzug erklärt hat, nicht nochmals gestellt wer- den. Auf eine Erneuerung des Strafantrages aber liefe es Demnach erkennt der Kassationshof: hinaus, wenn der Berechtigte den Rückzug wegen Irrtums Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- als unverbindlich erklären könnte. Der Literatur und teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 1953 Rechtsprechung zum kantonalen und ausländischen Recht aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne ist die Frage, ob prozessuale Erklärungen, insbesondere der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. der Rückzug des Strafantrages, wegen Irrtums angefochten werden können, bekannt gewesen (vgl. z.B. BlZüR 15 Nr. 68; WAIBLINGER, Das Strafverfahren für den Kanton Bern, Art. 2 N. 14; BELING, Deutsches Reichsstrafprozess- recht 204 f.). Das Schweigen des Strafgesetzbuches kann nur dahin ausgelegt werden, dass auch der unter dem Ein-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 28, Art. 31, Art. 41 e Art. 49 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 23 e Art. 31 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

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