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90 IV 74

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Del 5 giu 1964

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bge-atf-dtf/90-iv-74/de/90-iv-74

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Raccolta ufficiale delle decisioni del Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 74 decisioni citanti è stata analizzata.

90 IV 74

90 IV 74

Rubrum

16. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1964 i.S. Ritler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 186 StGB. Hausfriedensbruch durch Eindringen in ein Krankenzimmer. 1. Antragsrecht der leitenden Organe der Krankenanstalt (Art. 28 Abs. 1 StGB). 2. Begriff des abgeschlossenen Raums. 3. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, kann auch von blossen Angestellten des Berechtigten gültig geäussert werden oder sich aus den Umständen ergeben. 4. Unrechtmässigkeit des Eindringens. Befugnis des Täters, gegen den Willen des Berechtigten in dessen Räume einzudringen? 5. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Feststellung dieses Bewusstseins durch die Vorinstanz (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP). 6. Strafzumessung (StGB 63). Das Bundesgericht kann nur bei Ermessensüberschreitung eingreifen.

Sachverhalt

A.

- Am 14. Juni 1963 gegen 13 Uhr erkundigte sich Ritler am Auskunftsschalter der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Luzern, wo Krummenacher liege, der tags zuvor einen schweren Schiessunfall erlitten hatte. Die diensttuende Kanzleigehilfin Gut nannte ihm die Zimmernummer, sagte ihm aber, die Patienten schliefen über Mittag, und wies ihn an, die Abteilungsschwester zu fragen, ob er Krummenacher besuchen dürfe. Da Ritler diese Schwester nicht sogleich fand und an der Zimmertüre kein Besuchsverbot angeschlagen war, trat er ein, unterhielt sich mit Krummenacher über dessen persönliche Verhältnisse und den Unfall und photographierte ihn gegen seinen Willen. Am folgenden Tag erschien im "Blick" ein bebilderter Bericht über diesen Besuch.

B.

- Der Regierungsrat des Kantons Luzern, das Kantonsspital Luzern, vertreten durch den Verwalter Gunz, und Dr. Lehner, der Vorsteher und Chefarzt der Chirurgischen Klinik, stellten innert der Frist von Art. 29 StGB Antrag auf Bestrafung Ritlers wegen Hausfriedensbruchs.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Luzern-Stadt hat das Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer) Ritler mit Urteil vom 7. April 1964 des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig erklärt, ihn zu zehn Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt und ihm für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

C - Gegen dieses Urteil führt Ritler Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nach Art. 28 Abs. 1 StGB der durch die Tat Verletzte, d.h. der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (BGE 86 IV 82 mit Hinweisen, BGE 87 IV 121). Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 83 IV 156, BGE 87 IV 121).

Das Kantonsspital Luzern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Luzern. Dieser übt die Verfügungsgewalt über die Spitalräume durch die hiefür zuständigen leitenden Organe aus. Welches diese Organe sind, bestimmt das kantonale Recht. Der Beschwerdeführer macht daher mit Recht nicht geltend, das Obergericht habe eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzt, indem es die Befugnis, seine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs durch Eindringen in ein Krankenzimmer der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals zu beantragen, sowohl dem Regierungsrat als dem obersten kantonalen Verwaltungsorgan als auch dem Spitalverwalter und dem Vorsteher und Chefarzt der Chirurgischen Klinik zubilligte.

2.

Wegen Hausfriedensbruchs ist nach Art. 186 StGB u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung oder einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass das Krankenzimmer, dessen Betreten ihm vorgeworfen wird, ein abgeschlossener Raum im Sinne von Art. 186 StGB ist. Das Gesetz fordert nicht, dass der Raum durch ein verriegeltes Schloss gesperrt sei, sondern es genügt, dass es sich um einen umschlossenen Raum handelt.

b) Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, kann nicht nur vom Berechtigten selber bzw., wenn dieser eine juristische Person ist, von deren Organen, sondern auch von blossen Angestellten des Berechtigten gültig zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Wille braucht im übrigen nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (HAFTER, Besonderer Teil, S. 111, LOGOZ N. 4 a aa zu Art. 186 StGB).

Indem die Kanzleigehilfin Gut Ritler darauf aufmerksam machte, dass für die Kranken Ruhezeit sei, und ihn anwies, die Abteilungsschwester zu fragen, ob er Krummenacher besuchen dürfe, verbot sie ihm den geplanten Besuch grundsätzlich. Eine Ausnahme machte sie nur für den Fall, dass die Schwester den Besuch gestatten sollte. Diese Anordnungen der Angestellten Gut haben als Ausdruck des Willens der Organe der Krankenanstalt zu gelten. Sie waren zumal im Hinblick darauf, dass seit dem schweren Unfall Krummenachers erst ein Tag vergangen war, durchaus sachgemäss. Dass Krummenacher nicht in einem Saal der Allgemeinen Abteilung, sondern in einem Privatzimmer mit zwei Betten lag, ändert hieran nichts.

Für einen vernünftigen und anständigen Menschen, der wie Ritler den Zeitpunkt und die Schwere des Krummenacher widerfahrenen Unfalls kannte, ergab sich übrigens auch ohne besonderen Hinweis schon aus den Umständen, dass Krummenacher am fraglichen Tage nach dem Willen der Spitalorgane jedenfalls von Fremden nicht oder doch nicht ohne besondere Bewilligung besucht werden durfte.

Eine solche Bewilligung hat Ritler nicht eingeholt. Der Umstand, dass er die Abteilungsschwester nicht sogleich fand und dass an der Türe des betreffenden Zimmers kein Besuchsverbot angeschlagen war, erlaubte ihm keineswegs, sich über das für ihn geltende Erfordernis einer Bewilligung hinwegzusetzen.

Indem Ritler das Zimmer Krummenachers ohne Bewilligung betrat, ist er also im Sinne von Art. 186 StGB gegen den Willen des Berechtigten in diesen Raum eingedrungen.

c) Mit dem Tatbestandserfordernis der Unrechtmässigkeit des Eindringens will Art. 186 StGB von der Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs die Personen ausnehmen, die befugt sind, auch gegen den Willen des Berechtigten in dessen Räume einzudringen (Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1949 i.S. Crivelli gegen Morellini). Eine solche Befugnis kann sich namentlich aus der Amtspflicht, unter Umständen aber auch aus dem Privatrecht ergeben (Beispiel: die Befugnis des Vermieters, zur Vornahme einer dringenden Ausbesserung im Sinne von Art. 256 OR gegen den Willen des Mieters in die Mieträume einzudringen, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann). Auf ein derartiges besseres Recht vermag sich Ritler nicht zu berufen. Nichts erlaubte ihm, gegen den Willen der Spitalorgane in das Zimmer Krummenachers einzudringen. Sein Vorgehen war also unrechtmässig.

Nach alledem ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht erfüllt.

3.

Hausfriedensbruch ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich verübt wird (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 StGB). Vorsätzlich verübt ist nach Art. 18 Abs. 2 StGB die mit Wissen und Willen ausgeführte Tat. Zum Wissen, das hienach neben dem (bei Ritler zweifellos vorhandenen) Willen zur Tat erforderlich ist, gehört im Falle des Hausfriedensbruchs das Bewusstsein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden können, sondern für den Kassationshof verbindlich sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP), handelte Ritler in diesem Bewusstsein. Sein Verhalten erfüllt also auch in subjektiver Beziehung den Tatbestand von Art. 186 StGB.

4.

Die Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist Sache des richterlichen Ermessens (Art. 63 StGB). Das Bundesgericht darf in diesem Punkte nur eingreifen, wenn der kantonale Richter das ihm zustehende Ermessen überschritten hat (BGE 78 IV 72Erw. 2, BGE 81 IV 46 /47 und 123 Erw. 6). Von einem solchen Verstoss kann hier angesichts der Unverfrorenheit und Einsichtslosigkeit des Täters nicht die Rede sein.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18, Art. 28, Art. 29, Art. 63 e Art. 186 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 256 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

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