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4A_432/2025

Bundesgericht

Del 22 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bger-tf-tf/4a-432-2025/de/4a-432-2025

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

4A_432/2025

4A_432/2025

Rubrum

Urteil vom 22. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________,

2. E.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 11. August 2025 (ZR2 24 27).

Erwägungen

1.

Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragten die Beschwerdeführer beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihnen Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2020 zu bezahlen. Das Regionalgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegner, den Beschwerdeführern Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen schrieb es die Klage als erledigt ab bzw. es wies sie ab, soweit es darauf eintrat.

Das Obergericht des Kantons Graubünden wies mit Urteil vom 11. August 2025 sowohl die Berufung der Beschwerdeführer als auch die Anschlussberufung der Beschwerdegegner ab, soweit es auf diese eintrat. Zugleich bestätigte das Obergericht das Urteil des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2023.

Dagegen erheben die Beschwerdeführer am 11. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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