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5D_81/2016

Bundesgericht

Del 12 mag 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch/bger-tf-tf/5d-81-2016/de/5d-81-2016

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Tribunale federale
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

5D_81/2016

5D_81/2016

Rubrum

Urteil vom 12. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirk Schwyz,

vertreten durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 31. März 2016.

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz dem Kanton Schwyz in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.-- nebst Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2015 und auferlegte ihr die Spruchgebühr von Fr. 100.-- mit der Verpflichtung, dem vorschusspflichtigen Kanton Schwyz den Betrag von Fr. 100.-- zu ersetzen. Schliesslich sprach es dem Kanton Schwyz eine Entschädigung von Fr. 30.-- zulasten von A.________ zu. Mit Verfügung vom 31. März 2016 trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin auf die gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde der A.________ nicht ein. A.________ (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheides und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die beigelegte Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 31. März 2016. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

3.

3.1

Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3.2

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin beantrage in ihrer Eingabe nicht nur sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, sondern auch die Aufhebung sämtlicher seit dem 10. April 2014 im Kanton Schwyz gegen sie ergangenen Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichte des Bezirks und des Kantons Schwyz sowie des Bundesgerichts. Sodann liege ihrer Eingabe keine auf die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2016 bezogene Begründung zu Grunde; die Beschwerdeführerin setze sich mit anderen Worten mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2015 (recte wohl 19. Februar 2016) nicht auseinander und lege nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters falsch seien. Geschweige denn begründe sie die gegen die Vorderrichterin erhobenen Vorwürfe bzw. deren geforderten Ausstand rechtsgenügend. Da keine Mängel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO vorlägen, sei keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, zumal die gerichtliche Nachfrist selbst bei Laieneingaben nicht dazu bestimmt sei, die mangelnde Begründung nachzubessern oder zu ergänzen. Davon abgesehen sei die Beschwerdeführerin auf letzteren Umstand schon in früheren Verfahren hingewiesen worden, sodass ihr diese Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift wohl bekannt seien.

3.3

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 72, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 e Art. 117 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 132 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

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