Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung
Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Dublin-Gespräch wurde am 13. Oktober 2022 durchgeführt und eine erste Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. Mai 2023 statt. In der Folge teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 10. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zu. Am 12. Juli 2023 sowie am 8. Februar 2024 erfolgten ergänzende Anhörungen.
B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Ortschaft B._______ (Region C._______) und habe dort zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Er habe die Koran- sowie die Regelschule bis zur siebten Klasse besucht und danach aus finanziellen Gründen aufgehört, um seiner Mutter bei der Feldarbeit zu helfen. Eines Tages sei er auf dem Heimweg vom Feld von zwei Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz angehalten worden. Diese hätten ihn unter Zwang mitnehmen wollen, ohne einen Grund dafür zu nennen. Zufällig sei D._______, ein entfernter Verwandter, vorbeigekommen und habe versucht, mit den beiden Männern zu reden. Als sich Regierungstruppen in Kampffahrzeugen genähert hätten, hätten die Männer D._______ gefragt, ob er für ihn (den Beschwerdeführer) bürge, was dieser bejaht habe. Er sei danach umgehend nach Hause gegangen und habe seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Auf deren Rat hin habe er sich zunächst im Haus seines Onkels versteckt. Zwei Tage später hätten die Al-Shabaab seine Mutter angerufen und nach ihm gefragt. Als sie gemerkt hätten, dass er sich nicht mehr zu Hause aufhalte, hätten sie D._______ kontaktiert. Dieser habe sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, aber sie habe ihm seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Kurz darauf sei D._______ von der Al-Shabaab mitgenommen worden, weil er für ihn gebürgt habe. Aus Angst um seine Sicherheit habe seine Familie ihn, den Beschwerdeführer, daraufhin nach E._______ geschickt. Die Söhne von D._______ hätten währenddessen bei seiner Familie vorgesprochen und verlangt, dass er sich stelle, damit ihr Vater freikomme. Gleichzeitig habe er erfahren, dass die Al-Shabaab ihn fälschlicherweise der Spionage beschuldige. Er vermute, dieser Verdacht hänge damit zusammen, dass er drei Tage vor dem Auftauchen der beiden Al-Shabaab- Leute einigen Regierungssoldaten, die bei seinem Feld vorbeigekommen seien, Wasser gegeben habe. Weil seine Angehörigen den Söhnen von D._______ gesagt hätten, sie wüssten nicht, wo er sei, hätten diese ein Treffen der Clan-Ältesten einberufen. Dabei sei entschieden worden, dass er gesucht und festgenommen werden solle. Seine Familie sei mit dem Entscheid der Clan-Ältesten nicht einverstanden gewesen, habe aber nichts dagegen tun können. Daher hätten sie den Entschluss gefasst, seine
Ausreise zu organisieren. Später habe er erfahren, dass D._______ umgebracht worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Somalia ebenfalls getötet zu werden.
C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 – eröffnet am 11. Juni 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde indessen als unzumutbar erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Kopie des Zustellcouverts – ein Bericht über eine Erstkonsultation bei den Psychiatrischen Diensten (…) vom 5. Juli 2024 und eine Fürsorgebestätigung bei.
E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Juli 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Ladina Hautle als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 16. August 2024 zur Beschwerde vom 11. Juli 2024 vernehmen.
G. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt.
H.
H.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2026 auf, zum Nachweis seiner fortbestehenden Bedürftigkeit das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
H.b Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwischenzeitlich eine Lehre begonnen. Der Lohn reiche aber nicht aus, um finanziell selbständig zu sein, weshalb er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werde. Der Eingabe lagen ein Lehrvertrag, Lohnabrechnungen sowie ein Berechnungsblatt des kantonalen Sozialdienstes bei.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Al-Shabaab enthielten zahlreiche Elemente, die kaum nachvollziehbar seien. So wirke es wenig verständlich, dass sich die Al-Shabaab ausgerechnet an einem Ort bewegen sollte, wo Regierungstruppen präsent seien. Es sei auch nicht einleuchtend, weshalb die Al-Shabaab den Beschwerdeführer zwangsweise für ihre Zwecke hätte einspannen sollen. Er habe kein Profil, welches ihn als geeigneten Kandidaten für eine Rekrutierung erscheinen lassen würde. Weiter habe er nicht plausibel erklären können, woher die Al-Shabaab die Telefonnummer seiner Mutter gekannt habe, um diese kontaktieren zu können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Clan-Ältesten entschieden haben sollten, ihn als unbescholtene Person der Al-Shabaab auszuliefern, zumal er nichts getan habe, was sich gegen den Clan gerichtet habe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Al-Shabaab ihn der Spionage bezichtigt haben sollte. Es sei kaum vorstellbar, dass dies allein aufgrund des Umstands, dass er Regierungstruppen Wasser gegeben habe, geschehen sei. Ferner habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wann er von dem Vorwurf der Spionage erfahren habe. Darüber hinaus habe er die Begegnung mit der Al-Shabaab auf dem Feld weitgehend ohne innere Gefühls- oder Gedankengänge geschildert. Da es sich um ein für die Ausreise zentrales Ereignis handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er detaillierter und vielschichtiger beschreiben könnte, was damals in ihm vorgegangen sei. Insgesamt vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM berücksichtige die konkreten Umstände im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu wenig und es sei nicht ersichtlich, worauf es seine Annahme stütze, dass die Regierungstruppen dort präsent seien. Die Region C._______ werde teilweise von der Al-Shabaab beherrscht, während andere Gebiete, darunter auch B._______, umkämpft seien. In der Stadt seien zwar Regierungstruppen stationiert, welche aber kaum für Sicherheit sorgen könnten. Weder im Wohnquartier des Beschwerdeführers noch auf den Feldern ausserhalb der Stadt seien diese präsent gewesen. Demgegenüber sei die Al- Shabaab oft zu den Feldern gekommen, etwa um von den Bauern Steuern zu erheben. Weiter sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der psychische Zustand des Beschwerdeführers zu beachten. Er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung, da er unter anderem an Panikattacken leide und in schwierigen Situationen, wie beispielsweise bei Behördenkontakten, mit Nervosität und Anspannung reagiere. Dennoch habe er in den drei Anhörungen seine Asylgründe in sich schlüssig und ohne Widersprüche nachvollziehbar geschildert. Unter Würdigung seiner Gesamtsituation seien die Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren. Weiter erstaune, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung von einer versuchten Zwangsrekrutierung spreche, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Befürchtungen geäussert habe. Vielmehr sei ihm der Grund für die versuchte Mitnahme zunächst nicht bekannt gewesen und er habe erst später erfahren, dass er der Spionage verdächtigt werde. Auf diesen Vorwurf und die damit zusammenhängende Verfolgungsgefahr gehe das SEM aber nicht ein. Die Al-Shabaab sei eine islamistische, terroristische Gruppierung und eine Verfolgung durch diese sei religiös beziehungsweise politisch motiviert. Der Beschwerdeführer habe Regierungstruppen Wasser gegeben, was aus Sicht der Al-Shabaab ausreichen könne, um als Kollaborateur angesehen zu werden. Sie hätten ihn deswegen einige Tage später mitnehmen wollen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, und sich ihnen somit widersetzt habe. Die Befürchtung, dies könnte schwerwiegende Konsequenzen haben, habe sich als berechtigt erwiesen, nachdem der Mann, der für ihn gebürgt habe, umgebracht worden sei. Da der Clan entschieden habe, ihn auszuliefern, könne er nicht mit dessen
Schutz rechnen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM insbesondere fest, es habe sich zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer der Spionage beschuldigt worden sei, geäussert und dieses Vorbringen als wenig nachvollziehbar erachtet. Der Sachverhalt sei insgesamt als unglaubhaft bewertet worden, weshalb eine begründete Furcht aufgrund des Spionagevorwurfs als nicht gegeben erachtet werde. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in allen drei Anhörungen angegeben habe, er sei psychisch belastet respektive in entsprechender Behandlung. Aus keinem der Protokolle gehe jedoch hervor, dass er aufgrund seines Zustands die Anhörungssituation als übermässig belastend wahrgenommen habe. Vielmehr habe er bei zwei der Anhörungen ausdrücklich bestätigt, er sei in der Lage, daran teilzunehmen.
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zwar erwähnte, dass er psychische Probleme habe (vgl. SEM- Akten […] [nachfolgend: Akte]-24/17, F7; -34/12, F5 ff.; -41/12, F4). Gleichzeitig bestätigte er auf konkrete Nachfrage hin ausdrücklich, dass er in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen (vgl. Akten 24/17, F8 f. und 34/12, F8). Im Bericht der (…) vom 11. Juli 2023 wird als Diagnose (…) aufgeführt. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Auffassung, Konzentration und Gedächtnis des Beschwerdeführers subjektiv und objektiv unauffällig seien.
Weder aus dem Arztbericht noch aus den Anhörungsprotokollen geht hervor, dass es ihm aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass er die Anhörungssituation als derart belastend wahrgenommen hätte, dass sich dies negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hätte.
4.3 Sodann wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, die Al- Shabaab habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Er sprach vielmehr davon, dass sie ihn unter Zwang hätten mitnehmen wollen (vgl. Akte 24/17, F108). Bei der ersten Anhörung gab er an, der Grund hierfür sei ihm anfangs nicht bekannt gewesen und erst später, als die Söhne von D._______ zu seiner Familie gekommen seien, habe er vom Spionagevorwurf erfahren (vgl. Akte 24/17, F114). Später bestätigte er, von den Söhnen respektive seiner Familie gehört zu haben, dass er der Spionage verdächtigt werde (vgl. Akte 24/17, F141). Das SEM hielt jedoch zu Recht fest, dass er bei der folgenden Anhörung ausführte, die Leute der Al-Shabaab hätten ihn direkt aufgefordert, mitzukommen, da er ein Spion sei und deswegen befragt werden müsse (vgl. Akte 34/12, F14). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der ersten sowie dritten Anhörung, wo er jeweils angab, er habe nicht gewusst, weshalb die Al-Shabaab ihn mitnehmen wolle (vgl. Akten 24/17, F114; F126 und 41/12, F9 f.). Weiter fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Begegnung mit der Al-Shabaab auf dem Feld wenig Substanz aufweisen. Trotz dreier Anhörungen und zahlreicher Nachfragen fehlt es diesen an Emotionen, persönlichen Gedankengängen oder eigenen Wahrnehmungen, welche über die blosse Darlegung einer Handlungsabfolge hinausgehen (vgl. Akten 24/17, F126; 34/12, F16 ff; 41/12, F8 ff.). Die Ausführungen erweisen sich auch nicht als besonders detailliert und bleiben eher oberflächlich. Zudem hat er sich unterschiedlich zu den Ereignissen unmittelbar nach der Begegnung mit der Al-Shabaab geäussert. Bei der ersten Anhörung erklärte er, dass er zu seiner Mutter gegangen sei, welche ihn aufgefordert habe, zu seinem Onkel zu gehen und sich dort zu verstecken; sie werde sich mit diesem über das weitere Vorgehen besprechen (vgl. Akte 24/17, F127). Bei der ersten ergänzenden Anhörung gab er zunächst an, dass er sofort nach Hause gegangen sei, wo er seiner Familie von den Ereignissen erzählt habe (vgl. Akte 34/12, F14). Kurz darauf erklärte er, dass er zuerst nach Hause und dann zu seiner Mutter gegangen sei, die auf dem Markt gearbeitet habe. Diese habe gesagt, er könne nicht zu Hause bleiben, da es zu gefährlich sei; er solle daher in die
andere Richtung, zu seinem Onkel, gehen (vgl. Akte 34/12, F36). Bei der zweiten ergänzenden Anhörung gab er schliesslich an, dass er direkt zu seiner Mutter auf den Markt gegangen sei. Diese habe ihn nach Hause geschickt und sei dann am Nachmittag mit seinem Onkel nach Hause gekommen, wo sie ihm vorgeschlagen hätten, dass er sich beim Onkel verstecke (vgl. Akte 41/12, F17 f.).
4.4 Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der Al-Shabaab geraten sei und der Spionage hätten bezichtigt werden sollen. Er selbst konnte dies ebenfalls nicht erklären (vgl. Akte 24/17, F113), führte auf Nachfrage aber aus, dass er einige Tage vorher Regierungssoldaten Wasser gegeben habe (vgl. Akte 24/17, F152 f.). Es ist schwer vorstellbar, dass er allein deswegen als Spion bezeichnet worden wäre, nachdem in dieser Gegend offenbar immer wieder Soldaten an den Feldern vorbeigegangen seien (vgl. Akte 24/17, F154). Der Beschwerdeführer betonte denn auch, dass er zwar nichts getan habe, aber vermute, der Hintergrund des Spionageverdachts sei gewesen, dass er Regierungssoldaten Wasser gegeben habe (vgl. Akte 34/12, F59). Gleichzeitig führte er aus, er habe niemanden gesehen, der diesen Vorfall beobachtet haben könnte (vgl. Akte 34/12, F61). Ihm sei auch kein anderes Ereignis bekannt, welches ihn auf den Rader der Al-Shabaab gebracht haben könnte (vgl. Akte 34/12, F64). Diese äusserst vagen Vermutungen erscheinen nicht geeignet, dass angeblich ausserordentlich grosse Interesse der Al-Shabaab an der Person des Beschwerdeführers zu erklären.
4.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen betreffend die Zeit, als sich der Beschwerdeführer versteckt habe, als sehr unsubstanziiert einzustufen sind. So will er sich zunächst einige Tage bei seinem Onkel aufgehalten habe, bevor er in ein anderes Haus gebracht worden sei (vgl. Akte 34/12, F48). Weder den Aufenthalt bei seinem Onkel noch jenen im anderen Haus vermochte er näher zu schildern. Seine diesbezüglichen Aussagen beschränken sich darauf, dass er aus Angst nicht nach draussen gegangen sei, kaum geschlafen habe und nichts habe essen können (vgl. Akte 41/12, F25 f.). Ebenso oberflächlich schilderte er seine Reise nach E._______. Seine Mutter und sein Onkel hätten ihm ein Flugticket gekauft, woraufhin er mit einem Tuk Tuk zum Flughafen gefahren und nach E._______ geflogen sei (vgl. Akte 41/12, F35 ff.). Trotz mehrerer Nachfragen war er nicht in der Lage, detaillierte Angaben zu dieser Reise zu machen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass er hierzu keine genaueren Ausführungen machen konnte, zumal es sich um seine erste Flugreise gehandelt haben soll. In der Folge will sich der Beschwerdeführer gut drei Wochen bei Clanverwandten in E._______ aufgehalten haben. Abgesehen von der Nennung des Wohnquartiers konnte er wiederum kaum Angaben zu dieser Zeit machen und weder den Tagesablauf noch ein konkretes Ereignis beschreiben (vgl. Akten 34/12, F70 ff. und 41/12, F41 ff.).
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, welche zur Ausreise geführt hätten, sehr unsubstanziiert sind und es ihnen weitgehend an Realkennzeichen fehlt. Obwohl er rund dreimal angehört wurde und mehrmals die Gelegenheit erhielt, sich umfassend zu äussern, bleiben seine Darstellungen oberflächlich. Ferner finden sich darin verschiedene Ungereimtheiten respektive nicht nachvollziehbare Elemente, welche die Zweifel an den Vorbringen weiter erhärten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Umstände, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Die Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 7 AsylG daher nicht, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
6. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, da nicht davon auszugehen ist, das SEM habe sich nur unzureichend mit den Verfahrensakten respektive den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht massgeblich verändert haben und er weiterhin als bedürftig gilt (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2026).
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Ladina Hautle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist dieses von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 900.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ladina Hautle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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