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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Ungarn

00.069 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Del 23 ago 2000

https://lexipedia.io/it/docs/ch/curia-vista/00-069/de/zusammenarbeit-bei-der-bekampfung-der-kriminalitat-abkommen-mit-ungarn

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Curia Vista – Oggetti parlamentari
Fonte

Deliberazioni: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Ungarn (7 giu 2001),

Foglio federale: Messaggio relativo all'Accordo tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica di Ungheria sulla collaborazione nella lotta contro la criminalità (BBl 2000 1048),

00.069

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. Abkommen mit Ungarn

Zusammenfassung

Botschaft vom 23. August 2000 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Ausgangslage

Seit 1992 bestehen zwischen der Schweiz und der Republik Ungarn enge Beziehungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Staaten Mittel- und Osteuropas im Polizeibereich. Dabei zeigte sich das Bedürfnis der direkten Zusammenarbeit der jeweiligen Polizei- und Zollbehörden bei der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität. Im Vordergrund steht der Austausch personenbezogener Daten. Der Justizbereich wird nicht erfasst.

Die Verhandlungen in den Jahren 1996-1998 konnten am 5. Februar 1999 mit der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität abgeschlossen werden. Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Polizei- und Zollbehörden und konsolidiert die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bereich. Es schafft insbesondere eine klare Rechtsgrundlage für den Informations- und Datenaustausch unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

Das Abkommen greift nicht in die bestehende Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen werden nicht angetastet. Die polizeiliche Zusammenarbeit bei politischen und fiskalischen Delikten ist ausgeschlossen.

Verhandlungen

Das Abkommen wurde in beiden Räten diskussionslos und klar angenommen.