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Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden auch für Immobilien des VBS

13.5351 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Del 11 set 2013

https://lexipedia.io/it/docs/ch/curia-vista/13-5351/de/vorkaufsrecht-der-kantone-und-gemeinden-auch-fur-immobilien-des-vbs

Consultato il 13 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Curia Vista – Oggetti parlamentari
Fonte

Deliberazioni: Heure des questions. Question Badran Jacqueline. Le droit de préemption des cantons et des communes doit s'appliquer aussi aux immeubles du DDPS (16 set 2013)

13.5351

Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden auch für Immobilien des VBS

Wortlaut

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) müssen Immobilien im Eigentum des Bundes zuerst dem Bund, dann den Standortkantonen, dann den Standortgemeinden zum Kauf angeboten werden.

1. Hält sich das VBS strikt an diese Verordnung?

2. Gewährt das VBS den Gemeinden genügend Zeit, um über einen allfälligen Immobilienkauf zu entscheiden?

3. Sind dem VBS Fälle von finanziellem und zeitlichem Druck auf Gemeinden bekannt?

Stellungnahme des Bundesrates

Das VBS hält sich an die Vorgaben der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Armasuisse als zuständige Stelle im VBS informiert die Liegenschaftsorgane des Bundes sowie die Kantone regelmässig über die nicht mehr benötigten Immobilien. Vor einem Verkauf müssen zudem in der Regel gemeinsam mit den Kantonen und Gemeinden die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden. Es bestehen regelmässig unterschiedliche Vorstellungen zum Kaufpreis. Artikel 13 der erwähnten Verordnung verpflichtet Armasuisse jedoch zum Verkauf zu Marktpreisen, wobei diese bei öffentlichen Zwecken aufgrund von Schatzungen festgelegt werden.