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Alle Schutzbedürftigen aus der Ukraine gleich behandeln

22.7038 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Del 1 mar 2022

https://lexipedia.io/it/docs/ch/curia-vista/22-7038/de/alle-schutzbedurftigen-aus-der-ukraine-gleich-behandeln

Consultato il 13 set 2026

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  2. Confederazione
  3. Curia Vista – Oggetti parlamentari
Fonte

Deliberazioni: Heure des questions. Question Atici Mustafa. Traiter de la même manière toutes les personnes à protéger en provenance d'Ukraine (7 mar 2022)

22.7038

Alle Schutzbedürftigen aus der Ukraine gleich behandeln

Wortlaut

  • Kann der Bundesrat Nachrichten bestätigen, wonach Polen und andere Nachbarländer der Ukraine schutzbedürftige Menschen aus der Ukraine je nach Pass und Aussehen zurückweisen?

  • Nutzt er gegenüber der EU sein Mitspracherecht im Schengen/Dublin-Fragen, um darauf hinzuwirken, dass alle Schutzbedürftigen aus der Ukraine gleich behandelt werden?

  • Wird die Schweiz alle schutzbedürftigen Menschen, die sich bisher in der Ukraine aufgehalten haben, rasch, grosszügig und unterschiedslos aufnehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Kenntnis von Medienberichten, in denen den polnischen Behörden vorgeworfen wird, aus der Ukraine fliehenden Personen - etwa aufgrund ihrer Hautfarbe - die Einreise zu verweigern. Diese Anschuldigungen werden von den polnischen Behörden zurückgewiesen. Dem Bundesrat sind keine konkreten Hinweise bekannt, welche die Aussagen der polnischen Behörden in Frage stellen würden. Für den Bundesrat ist klar, dass ein effizienter Schutz der Schengen-Aussengrenzen jederzeit unter Einhaltung der Grundrechte der Migrantinnen und Migranten erfolgen muss. Dabei ist insbesondere das Gebot des non-refoulements als zwingendes Völkerrecht zu beachten. Die Schweiz setzt sich auf verschiedenen Ebenen - sowohl in europäischen Gremien, in denen sie aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung Einsitz hat, als auch bei bilateralen Kontakten mit Mitgliedsstaaten - dafür ein, dass die Grundrechte eingehalten werden. Der Bundesrat befürwortet für schutzsuchende Ukrainerinnen und Ukrainer die Anwendung des Schutzstatus S gemäss den Artikeln 4 und 66ff. Asylgesetz, sofern die Kantone und weiteren Partner dies ebenfalls unterstützen. Diese Konsultation ist aktuell im Gange. Der Bundesrat wird danach definitiv über die Anwendung des Schutzstatus S entscheiden. Nach Erteilung des Schutzstatus erfolgt die Unterbringung in den Kantonen.