23.402
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Ausgangslage
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Wortlaut
Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dann auf 5 Jahre befristet wird, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:
Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht.
Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.
Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.
Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, werden vom Bundesrat für aufgehoben erklärt.
Verhandlungen
07.06.2023 Ständerat: Folge gegeben
27.09.2023 Nationalrat: Keine Folge gegeben