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Anlage 1, A, 2c angepasste IGV

25.7272 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Del 11 mar 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch/curia-vista/25-7272/de/anlage-1-a-2c-angepasste-igv

Consultato il 13 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Curia Vista – Oggetti parlamentari
Fonte

Deliberazioni: Heure des questions. Question Wyssmann Rémy. Amendements au Règlement sanitaire international. Annexe 1 lettre A chiffre 2 lettre c (17 mar 2025)

25.7272

Anlage 1, A, 2c angepasste IGV

Wortlaut

Was ist unter Kernkapazität bei der Koordination der Risikokommunikation und dem Umgang mit Fehl- und Desinformation zu verstehen?
- Und wie kann der Bundesrat bewirken, dass nicht nur ausschliesslich die Meinung der WHO akzeptiert wird, sondern auch ein nationaler Diskurs stattfinden kann?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Frage 25.7060 Thalmann-Bieri festgehalten, dass die Kernkapazität im Bereich Risikokommunikation im Rahmen einer objektiven und wissenschaftlichen Information des Bundes über die Gefahren übertragbarer Krankheiten sichergestellt werden soll, wie sie bereits in Artikel 9 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vorgesehen ist. Die Schweiz wird die Kernkapazität für die Risikokommunikation in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung umsetzen. Im erläuternden Bericht des Bundesrats zur Vernehmlassung, die bis 27. Februar 2025 lief, wird eine Variante für die Formulierung eines Vorbehalts zur Erwähnung des „Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ erwähnt. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit der Formulierung eines solchen Vorbehalts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung bewerten. Die WHO kann, wie sie dies während der Covid-19-Pandemie getan hat, Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten aussprechen. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Daran ändern die Anpassungen nichts. Die Schweiz wird auch in Zukunft auf Basis von Art. 6 des Epidemiengesetzes souverän über die eigene Gesundheitspolitik entscheiden.