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Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

ELCOM-nodate-915ddcc · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

https://lexipedia.io/it/docs/ch/elcom/nodate-915ddcc/de/kosten-und-tarife-2012-fur-die-netznutzung-netzebene-1

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Commissione federale dell’energia elettrica (ElCom)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ELCOM-nodate-915ddcc

Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Confédération suisse

Contederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Referenz/Aktenzeichen: 952-11-018

Bern, 12. März 2012

VERFÜGUNG

der Eidgenôssischen Elektrizitätskommission ElCom

Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger

in Sachen: swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) und 1. L-] 2. [..] 3 [.] 4. [.. 5. [...] 6. [...] 7. [...] 8 [...] Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch 003931962 www.elcom.admin.ch

952 - Verfahren Netznutzungsentgelta

10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41.

42. L..] 43. [...]

Unternehmen 5, 8, 9, 15, 16, 19, 24, 25, 27, 30 und 31 vertreten durch [...]

(beteiligte Parteien)

betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

VO

Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt….............................. sise 8 IL Formelles nee 11 1 Einleitende Bemerkungen 11 2 Zuständigkeit 11 3 Parteien 12 4 Rechtliches Gehör 14 4.1 Recht zur Stellungnahme..…................................. sn 14 4.2 Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen .......... ccc cee ceeee rece cneeeterseseneeetenereeenenerenenaes 15 5 Verfahrensanträge 16 Ill Materielles issues 18 1 Einleitende Bemerkungen 18 1.1 Allgemeines... ccc sise 18 1.2 Prüfungsschwerpunkte.…................................. sen 20 2 Netznutzung 22

2.1 Allgemeines 2.2 Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten anrechenbaren

Kosten sise 23

2.3 Anrechenbare Betriebskosten…......................................................... nn 23 2.4 Anrechenbare Kapitalkosten us 26 2.4.1 Netzbewertung.….…................................... sers 27 24.11 Gesetzmässigkeit der Korrektur der synthetischen Bewertung... 27 2.4.1.2 Prüfung der Netzbewertung oo... eee eeeeesetereenes .28 2.4.1.2.1 Synthetische Bewertung und Umstellung auf IFRS. .28

2.4.1.2.2 Nutzungsrechte 2.4.1.2.3 Bewertung von Grundstücken 2.4.1.2.4 Bezug zum Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion des

Übertragungsnetzes nn 35

2.4.1.2.5 Übersicht über die anerkannten Anlagewerte .............:cccescsssseseeseesesesecsereerenceneees 37 2.4.2.1 Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 Strom W ou... eee 39 2.4.2.3 Gesuche nach Artikel 31a Strom W ss 40

(+)

2.4.3 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen ................neneenen ai 2.4.4 Anlaufkosten….................................... sisi 42 245 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...

2.4.6 Deckungsdifferenzen .

2.4.6.1 Allgemeines... 2.4.6.2 Weisung 1/2012 ne 47

2.4.6.3 Konsistenz Jahresrechnung und Kostenrechnung ... 2.4.6.5 Überleitungen und Bereinigungen ...........nesenneenennensenenenenennenenannsnenen anna 54 2.4.6.5.1 Grundsatz der Konsistenz zwischen Erträgen und Aufwänden 54 2.4.6.5.2 St@U@mnm...................................... sise 56 2.4.6.7 Deckungsdifferenzen 2009... 57 2.4.6.8 Deckungsdifferenzen 2010 nue 61 2.5 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt... 64 2.6 Erlüse sise 66 2.6.1 Internationaler Transitkostenausgleich (TC)... 66 2.6.2 Auktionserlüse…..................................... ss 71 2.7 Fazit anrechenbare Netzkosten ............eneeseeenennsesenenesenennnnnnnnnnenenenenenenensnnnennnnennsennsesessensnennn 73 3 Zuordnung der Netzkosten 73 3.1 Arbeitstarif.…................................. ss 74

3.2 Leistungstarif

3.3 Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt.

4 Ergebnis der Tarifprüfung 75 5 Geltung und Anwendbarkeit der verfügten Tarife 75 6 Stellungnahme der Preisüberwachung 75 7 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde 76 8 Gebühren 78 IV Entscheid ss 80 V Rechtsmittelbelehrung ss 83

Q

Anhang: Individuelle Unterlagen für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten mit den sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen

VO

Abkürzungsverzeichnis Übertragungsnetzeigentümer gemäss Tabellen:

L.] l Sachverhalt

Die swissgrid ag (swissgrid; Verfügungsadressatin) ist als nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) Betreiberin des Schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dieses Netz dient der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Es wird in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Aktionäre der Verfügungsadressatin sind acht Schweizer Elektrizitätsunternehmen'. Diese sind gleichzeitig Eigentümer grosser Anteile des Übertragungsnetzes.

2 Am 11. November 2010 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) eine Verfügung in Sachen Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen erlassen (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Die ElCom hat die Tarife 2011 wie folgt festgelegt (Dispositiv, Ziffer 1):

a. Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 23'500 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 225’000 Franken.

3 Die ElCom hat zudem einer allfälligen Beschwerde gegen diese Tarife die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung wurden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung geschützt (Zwischenverfügungen vom 21. Februar 2011 [A-8631/2010; A-8666/2010; 8642/2010; 8641/2010]). Ziffern 1 bis 8 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010 (act. A/1; abrufbar unter www.elcom.admin.ch) sind damit trotz der hängigen Beschwerdeverfahren weiterhin wirksam.

4 Am 29. April 2011 hat die Verfügungsadressatin die Tarife der Netznutzung der Netzebene 1 und der Systemdienstleistungen für das Jahr 2012 veröffentlicht. Aus der Publikation ist ersichtlich, dass die Tarife 2012 für die Netzebene 1 um rund 12 Prozent höher sind als die von der ElCom am 11. November 2010 verfügten Tarife 2011 sind (Medienmitteilung swissgrid vom 29. April 2011, act. A/2). Die Verfügungsadressatin gibt folgende Gründe für die Erhöhung an: Ein Teil der Übertragungsnetzeigentümer habe höhere Kapitalkosten deklariert, als von der ElCom für 2011 verfügt worden seien. Dies führe zu einer Zunahme der Kapitalkosten von rund 44 Millionen Franken. swissgrid könne die Netzkosten aufgrund hängiger Rechtsverfahren der Übertragungsnetzeigentümer nicht senken. Zudem sollen die Auktionserlöse zu einem grossen Teil

? Es handelt sich dabei um Alpiq AG, Alpiq Suisse SA, Axpo AG, BKW FMB Energie AG, CKW AG, EGL AG, Repower und ewz (abrufbar unter http://www. swissgrid.ch/swissgrid/de/home/company/governance/shareholders.htmi, Stand 12.03.2012).

für die benötigten Netzausbauten und nicht für Tarifsenkungen verwendet werden (Medienmitteilung swissgrid vom 29. April 2011, act. A/2).

5 Die Verfügungsadressatin hat für das Jahr 2012 folgende Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 publiziert: a. Arbeitstarif: 0.18 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 29'100 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 269'000 Franken.

D.

6 Die ElCom hat von Amtes wegen ein Verfahren in Sachen Kosten und Tarife 2012 der Netzebene 1 eröffnet. Sie hat dies der Verfügungsadressatin, den Eigentümern des Übertragungsnetzes und den LTC?-Haltern mitgeteilt (Schreiben vom 18. Mai 2011; act. A/3). Gleichzeitig hat sie diesen Parteien Gelegenheit gegeben, zum Vorgehen und zur Begründung der beabsichtigten vorsorglichen Verfügung Stellung zu nehmen.

E.

7 Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (act. A/42) hat die ElCom die Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 ab dem 1. Januar 2011 vorsorglich auf das Niveau der verfügten Tarife 2011 (act. A/1) gesenkt (Arbeitstarif 0.15 Rp./kWh; Leistungstarif 23'500 Franken/MW; Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt 225'000 Franken).

8 Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 hat die Verfügungsadressatin gegen die vorsorgliche Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Den Antrag der Verfügungsadressatin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 abgewiesen (A-3997/2011). Mit Urteil vom 13. September 2011 ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde der Verfügungsadressatin eingetreten (A-3997/2011).

9 Mit Schreiben vom 27. Juni 2011, 8. Juli 2011 und 14. Juli 2011 hat das Fachsekretariat der ElCom die Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, die bei der Verfügungsadressatin eingereichte Kostendeklaration für die Tarife 2012 sowie die von der Revisionsstelle geprüften Geschäftsberichte der Jahre 2009 und 2010 einzureichen. Ausserdem wurden die Übertragungsnetzeigentümer gebeten, einige Angaben zu ihrer Organisation zu machen, einen beigelegten Bogen zur Ermittlung der Kosten auszufüllen, eine Kostenaufstellung für das Projekt zur Überführung des Übertragungsnetzes (Projekt Go!) einzureichen sowie aufzuzeigen, wie sie mit den Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren umgegangen sind (act. NN/1; NN/5-10; NN/12-13;

? LTC: Long-Term-Contract, internationale Energiebezugs- und -lieferverträge nach Art. 17 Abs. 2 StromVG.

Die Verfügungsadressatin wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2011 informiert, dass die Unterlagen der Betriebskostenprüfung swissgrid 2010 (952-11-019) punktuell beigezogen werden. Sie wurde zudem aufgefordert, den beigelegten Erhebungsbogen für die Ermittlung der Kosten auszufüllen sowie aufzuzeigen, wie sie mit den Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren umgegangen ist (act. NN/14).

Bis Ende September 2011 trafen sämtliche Antworten der Übertragungsnetzeigentümer und der Verfügungsadressatin innerhalb der teilweise erstreckten Fristen beim Fachsekretariat der Elauf Wunsch verschiedener Übertragungsnetzeigentümer Besprechungen mit dem Fachsekretariat der ElCom statt. Themen dieser Besprechungen waren der Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Überführung des Übertragungsnetzes und der Umgang mit Deckungsdifferen-

Nach einer ersten Sichtung der Eingaben wurden den Übertragungsnetzeigentümern mit Schreiben vom 14. November 2011 und 16. November 2011 ergänzende Fragen zum von ihnen eingereichten Material gestellt. Ausserdem stellte das Fachsekretariat den Übertragungsnetzeigentümern Fragen zu folgenden Themen: Abschreibungen, synthetische Werte/Hösple Index, Aufwertung Grundstücke, Deckungsdifferenzen sowie Nutzungs- und Durchleitungsrechte/anteilige Rechte an Anlagen (act. NN/99 — 111; NN/113 — 123). Alle Übertragungsnetzeigentümer wurden aufgefordert, das Formular „Berechnung der Deckungsdifferenzen Netzebene 1 für das Jahr 2009* auszufüllen (act. NN/125).

Die Verfügungsadressatin wurde mit Schreiben vom 14. November 2011 aufgefordert, Fragen zum Thema Deckungsdifferenzen sowie zu den erwarteten Erlösen aus dem Inter TSO Compensation (ITC) Mechanismus zu beantworten (act. NN/112).

Die Antworten auf die ergänzenden Fragen trafen innert den teilweise erstreckten Fristen beim Fachsekretariat der ElCom ein (act. NN/129-179; NN/182-187). Am 13. Januar 2012 fand zudem eine Besprechung zwischen Repower Übertragungsnetz AG und dem Fachsekretariat der ElCom statt. Gegenstand der Besprechung waren Fragen, die im Zusammenhang mit der Beantwortung der ergänzenden Fragen entstanden waren (act. NN/180-181; NN/183-184).

Den Parteien wurde mit Brief vom 25. Januar 2012 der Prüfbericht zugestellt und zur Stellungnahme unterbreitet. Diejenigen Parteien mit individuellen Korrekturen erhielten die sie betreffenden Tabellen und einen Entwurf des sie betreffenden Teils des Anhangs mit dem konkreten Zahlenmaterial. Mit gleichem Schreiben erhielten die Parteien die aktuellen Aktenverzeichnisse mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (act. A/55).

Die Prüfergebnisse wurden ebenfalls mit Schreiben vom 25. Januar 2012 der Preisüberwachung zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 15 Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20];

act. A/56). Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet (act. A/64).

Den Parteien wurde das Schreiben der Preisüberwachung mit Brief vom 10. Februar 2012 zugestellt (act. A/64 und A/65). Mit demselben Schreiben liess das Fachsekretariat den Übertragungsnetzeigentümern ergänzende Angaben zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 sowie eine ergänzte Version der Tabelle 7B zukommen (act. A/65).

Im Februar 2012 beantwortete das Fachsekretariat der ElCom diverse Verständnisfragen per Telefon, E-Mail oder anlässlich von Besprechungen (act. NN/189-198).

Innert der teilweise erstreckten Frist gingen bei der ElCom 23 Stellungnahmen zum Prüfbericht

Das Fachsekretariat hat insbesondere zur Klärung der Sachverhaltes bezüglich Deckungsdifferenzen mit verschiedenen Übertragungsnetzeigentümer noch einmal Kontakt aufgenommen. Einem Unternehmen wurde eine im Rahmen des Prüfberichts nicht vorgenommene Korrektur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nachträglich zugestellt (act. A/104-A/1 12).

Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Eingaben ist im Übrigen in den nachstehenden Erwägungen sowie im individuellen Anhang für die Übertragungsnetzeigentümer zurückzukommen.

Erwägungen

Einleitende Bemerkungen

In den nachfolgenden Abschnitten werden die Zuständigkeit der ElCom, die Parteien im vorliegenden Verfahren und das rechtliche Gehör behandelt. Zudem stellten mehrere Parteien im Rahmen der Stellungnahmen zum Prüfbericht Verfahrensanträge. Auch diese sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

Die vorliegende Verfügung ergeht auf Grundlage des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 12 N 57).

Zuständigkeit

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.

Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12-19 StromVv; Art. 22 StromVV; Art. 26 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

Die ElCom ist zudem für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlése, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 31 StromVV).

Parteien

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

swissgrid ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin des Übertragungsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Kosten und Tarife auf dieser Netzebene und berührt damit die Rechte und Pflichten von swissgrid. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten (RHINOW RENE/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTI- NA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1113).

Die Verfügung berührt die Rechte und Pflichten der Übertragungsnetzeigentümer. Diese haben für ihre Netze bei der Verfügungsadressatin Kosten deklariert. Darauf basierend wird der Netznutzungstarif für die Netzebene 1 berechnet. Sie erhalten als Eigentümer des Übertragungsnetzes von der Verfügungsadressatin einen Teil der Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Die

Eigentümer des Übertragungsnetzes sind daher ebenfalls Verfahrensparteien nach Artikel 6

haben sämtliche Nutzungsrechte an den in ihrem Eigentum stehenden Übertragungsleitungen an Übertragungsnetz-Partner abgetreten. Sie deklarierten daher für das Jahr 2012 gegenüber der Verfügungsadressatin keine Kosten mehr (act. NN/34-

36). Da diese drei Unternehmen immer noch Eigentümer von Übertragungsleitungen sind und die Deckungsdifferenzen aus den Jahren 2009 zudem direkt bei ihnen anfallen, werden sie im vorliegenden Verfahren als Parteien behandelt. Die Ra ist Eigentümerin einer Stichleitung. Die Frage, ob Stichleitungen Teil des Übertragungsnetzes sind, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 (921-10- 005). Die ae betrachtet sich nicht mehr als Übertragungsnetzeigentümerin und hat daher bei der ElCom keine Kosten eingereicht (act. A/49). Ihr kommt daher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. In der Verfügung der ElCom vom 10. November 2010 (952-10-017) wurde zudem festgehalten, dass die und die in künftigen Verfahren keine Parteistellung mehr haben (act. A/1 Rz. 31).

In der Verfügung der ElCom vom 10. November 2010 (952-10-017) wurde ebenfalls festgehalten, dass den Kraftwerksbetreibern in zukünftigen Verfahren keine Parteistellung zukommt (act. A/1 Rz. 33). Einige Kraftwerke beantragten Parteistellung (act. A/31-35). Mit Schreiben des Fachsekretariates der ElCom vom 10. Juni 2011 wurde diesen Kraftwerken mitgeteilt, dass ihnen keine Parteistellung mehr zukomme. Aufgrund der Aufhebung des Kraftwerktarifes, unter anderem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009), sind Kraftwerke, welche nicht Übertragungsnetzeigentümer sind, von der vorliegenden Verfügung nicht spezieller betroffen als alle übrigen Kraftwerke ohne Eigentum am Übertragungsnetz sowie alle Endverbraucher (act. A/37-41). Keines dieser Kraftwerke hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Sachen Parteistellung eine anfechtbare Verfügung der ElCom zu verlangen oder gegenüber der ElCom darzulegen, inwiefern es durch die vorliegende Verfügung betroffen ist. Den Kraftwerken ohne Eigentum am Übertragungsnetz kommt im vorliegenden Verfahren daher keine Parteistellung zu.

Betroffen von dieser Verfügung sind hingegen die Schweizer Vertragsparteien von internationalen Energiebezugs- und -lieferverträgen (LTC-Halter) nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG, sofern ihnen damit Mindererlöse im Zusammenhang mit dem finanziellen Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern (ITC) angelastet werden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 nahm die SET] zur geplanten vorsorglichen Verfügung Stellung. Sie stellte den Antrag, dass die provisorischen Kosten und Tarife der Netzebene 1 unter Verzicht auf eine Anlastung von Vorhaltekosten für Tertiärregelleistung an die Bilanzgruppen, denen die EEE zugeordnet sind, festzusetzen seien. Zudem sei auf eine solche Anlastung von Vorhaltekosten für Tertiärregelleistung an die Bilanzgruppen, denen die | zugeordnet sind, im Rahmen der zu erlassenden Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2012 der Netzebenen 1 zu verzichten (act. A/35). Das Fachsekretariat teilte der mit Schreiben

vom 10. Juni 2011 mit, dass eine Überprüfung der Anlastung der Vorhaltekosten der Tertiärregelleistung an die Bilanzgruppe, vo os zugeordnet ist, von Amtes wegen nicht stattfinden werde. Der wurde daher mitgeteilt, dass ihr im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme (act. A/37). Von der Möglichkeit, in Sachen Parteistellung eine anfechtbare Verfügung der ElCom zu beantragen, hat die | |

keinen Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 teilte die jedoch mit, sie habe Kenntnis vom Prüfbericht des Fachsekretariates der ElCom vom 25. Januar 2012. Aufgrund der Praxis der ElCom im Verfahren Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-10-017) müsse die ee DE damit rechnen, dass sie durch die beabsichtigte Verfügung der ElCom betroffen sein werde, weshalb sie eine Stellungnahme einreiche (act. A/78).

4.1

Einen analogen Antrag stellen die

a Dc: TS

kommt keine Parteistellung zu, da die Frage der Vorhaltekosten der Tertiärregelleistung an die Bilanzgruppe, welcher eme PQ nicht Verfahrensgegenstand sind (vgl. dazu Rz. 62). Der hingegen kommen als LTC-Halterinnen Parteistellung zu.

Die und die M machen = sie seien als Muttergesellschaften der | | respektive der im Verfahren gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG die Entschädigungsberechtigten. Gleiches macht die a als Eigentümerin der sowie als derzeitige Eigentümerin des Landes, auf welchem sich die Unterwerke befinden, geltend. Der im vorliegenden Verfahren festgestellte Wert der Anlagen der Tochtergesellschaften werde sich direkt auf die Anzahl der Aktien und die Höhe der Darlehensforderung, welche die Muttergesellschaften im Gegenzug zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin erhalten, auswirken. Zur Wahrung ihrer Interessen und zur Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche gegenüber der Verfügungsadressatin seien sie gezwungen, sich bezüglich der Rechtsbegehren betreffend die anrechenbaren Kosten der Netzebene 1 für das Jahr 2012 dem vorliegenden Verfahren anzuschliessen. Ihnen komme im vorliegenden Verfahren daher auch diesbezüglich Parteistellung zu. Die Frage der Höhe der Entschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rz. 125). Sie wird im Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion des Übertragungsnetzes (vgl. auch Rz. 122 ff.) behandelt. Der sowie der BE Kornrnt daher im vorliegenden Verfahren betreffend der für die Kosten und Tarife der Netzebene 1 massgebenden Netzwerte keine Parteistellung zu. Die EE und die sind jedoch LTC-Halter, weshalb ihnen Parteistellung bezüglich des Internationalen Transitkostenausgleichs (ITC) zukommt.

Keine Parteistellung kommt der

zu, da sie weder Übertragungsnetzeigentümerinnen noch LTC-Halterinnen sind. In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. Februar 2012 halten sie fest, dass sie keine Bewertung des Übertragungsnetzes inklusive Grundstücke anerkennen werden, welche von der Grundsatzvereinbarung der Parteien des Projektes GO! abweiche bzw. im Widerspruch zur verfassungsmässigen Eigentumsgarantie stehe (act. A/102). Diese Unternehmen weisen keine Werte aus, welche in die vorliegende Berechnung der Kosten und Tarife 2012 des Übertragungsnetzes einfliessen, weshalb sie von der vorliegenden Verfügung nicht betroffen sind.

Rechtliches Gehör

Recht zur Stellungnahme Den beteiligten Parteien wurden mit Schreiben vom 25. Januar 2012 die sie betreffenden Prüfergebnisse zur Stellungnahme unterbreitet (act. A/55). Die vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt.

Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 26 Absatz 2 StromVG bestimmt, dass keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004,

Mehrere Verfahrensbeteiligte bringen vor, die ITC-Mindererlöse basierten auf einem Dokument, welches dem Geschäftsgeheimnis unterliege. Zudem würden die Hintergründe für einen Akonto Verrechnungssatz von 0.02 Rp./kWh nicht offen gelegt (act. A/102). Die voraussichtlichen ITC- Mindererlöse wurden von der Verfügungsadressatin in ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2012 vom 15. April 2011 (act. A/2) ausgewiesen. Dieser Bericht wurde von der Verfügungsadressatin integral als Geschäftsgeheimnis deklariert. Da es sich um provisorische Werte handelt, hat die ElCom die Höhe der Mindererlöse im vorliegenden Verfahren nicht geprüft und unverändert gemäss den Angaben der Verfügungsadressatin übernommen. Die entsprechenden Beträge wurden den LTC-Haltern bereits im Prüfbericht offen gelegt (act. A/55). Den Akonto-Verrechnungssatz hat die Verfügungsadressatin in Übereinstimmung mit der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 publiziert. Die Anlastung der Mindererlöse an die LTC-Halter wurde sowohl in den Verfügungen vom 4. März 2010 (Rz. 210 ff. und 310 ff.) und vom 11. November 2010 ( Rz. 137ff.) als auch im Prüfbericht (S. 6) rechtlich begründet (vgl. unten Rz. 225 ff.). Die Höhe des Akonto-Verrechnungssatzes hat die ElCom in diesem Verfahren nicht vertieft geprüft (vgl. Rz. 225 ff.).

Die Verfügungsadressatin beantragt, die vorliegende Verfügung sei so zu gestalten, dass sie weder Geschäftsgeheimnisse noch abgedeckte Passagen enthält (act. A/93, Rz. 4 ff.). Auch die ewz Übertragungsnetz AG beantragt, die entscheidrelevanten Akten seien vollständig und ungeschwärzt offen zu legen (act. A/80).

Die in der Verfügung abgedeckten Stellen betreffen sensible interne Unternehmensdaten, insbesondere Einzelheiten betreffend die Netzkosten anderer Parteien, welche in einigen Geschäftsbereichen auch Konkurrenten sind. Artikel 10 Absatz 2 StromVG schreibt sogar vor, dass wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden müssen und nicht für andere Tätigkeitsgebiete genutzt werden dürfen (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1649). Daher darf auch die ElCom diese Informationen nicht bekannt geben. Von den meisten betroffenen Unternehmen wurden die sie betreffenden abgedeckten Angaben im Übrigen als der Geheimhaltung unterliegend betrachtet. Die Verfügung enthält zudem keine Ausführungen, welche ausser für die verfügende Behörde für keine Verfahrensbeteiligte einsehbar sind. Die geschwärzten Zahlen und Textstellen werden den betroffenen Unternehmen im individuellen Anhang offen gelegt.

Im Weiteren beantragt die Verfügungsadressatin, ihr seien für die Kontrolle der deklarierten Kosten der Übertragungsnetzeigentümer die notwendigen Details offen zu legen (act. A/93). Es ist richtig, dass die Verfügungsadressatin die von den Übertragungsnetzeigentümern in Rechnung gestellten Kosten überprüfen muss. Da die Übertragungsnetzeigentümer der Verfügungsadressatin Rechnung stellen, ist die Gesamtheit der anrechenbaren Netzkosten des einzelnen Unternehmens gegenüber der Verfügungsadressatin nicht als Geschäftsgeheimnis zu deklarieren. Jedoch ist dazu nicht die Offenlegung der spezifischen Korrekturen notwendig. Für die Kontrolle reicht der Verfügungsadressatin das Total der anrechenbaren Netzkosten je Übertragungsnetzeigentümer. In den Tabellen 7A und 7B (Deckungsdifferenzen) werden der Verfügungsadressatin zur Abrechnung der Deckungsdifferenzen zudem die Spalten 13 bis 18 (Tabelle 7A) bzw. 16 bis 21 (Tabelle 7B) offen gelegt.

Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ungeschwärzt in den Erwägungen. Die für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten wesentlichen Unterlagen wurden von diesen selbst eingereicht und sind ihnen damit bekannt. Individuelle Korrekturen werden im Anhang für jedes Unternehmen separat begründet.

Im Übrigen kommt auch eine anonymisierte Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse nicht in Frage, da aufgrund der eingereichten Kosten Rückschlüsse auf die Übertragungsnetzeigentümer erfolgen können.

Die vorliegende Verfügung ergeht unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer einheitlichen Fassung für alle Parteien (Urteil BGer vom 1. Oktober 2004,2A.586/2003 /2A.610/2003, E. 12.1). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Erlass einer einzigen Verfügung für alle Verfahrensbeteiligten erscheine in einem Verfahren wie dem vorliegenden als geboten (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, A-2607/2009, E. 5.6).

Verfahrensanträge

Die CEE so io cic EEE beantragen, es sei innen der

vollständige Verfügungsentwurf zur Stellungnahme innert angemessener Frist (mindestens 20 Tage) zukommen zu lassen. Der versandte Prüfbericht sei abgesehen von einem Anhang nicht individualisiert; der nach Rechtspraxis verlangten Begründungspflicht sei somit nicht entsprochen worden (act. A/94, S. 2).

Die Parteien haben in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Davon erfasst ist auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung am Verfahren. Dieses Recht bezieht sich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Gehörsanspruch umfasst hingegen grundsätzlich nicht das Recht, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu äussern (REGINA KIENER/WALTER KALIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 420). Aus dem Prüfbericht konnte die Verfahrensbeteiligte die dieser Verfügung zu Grunde liegenden Begründungen entnehmen. Zusätzlich haben die Netzeigentümer sowie die Verfügungsadressatin einen Anhang mit den individuellen Korrekturen erhalten. Einen Anspruch auf Zustellung eines Verfügungsentwurfs ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör nicht. Im Weiteren hat die ElCom im Verfahren Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-09-131) darauf hingewiesen, dass der Versand des Verfügungsentwurfs unter Ausschluss jeder präjudiziellen Wirkung auf zukünftige Verfahren erfolgt. Das rechtliche Gehör der

Verfahrensbeteiligten wurde daher gewahrt. Der Antrag um Zustellung des vollständigen Verfügungsentwurfs wird abgewiesen.

Die EEE steitt den Antrag, auf die definitive Festsetzung der Tarife 2012 sei bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren EE

gegen swissgrid AG und ElCom zu verzichten (act. A/7). Die

stellt den Antrag, das vorliegende Verfahren, sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2009, 2010 und 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu sistieren (act. A/94).

Die ElCom hat sich schon verschiedentlich mit Sistierungsanträgen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich mit einer Sistierung verschiedene Unsicherheiten ergeben würden. Mit vorsorglicher Verfügung vom 9. Juni 2010 (act. A/42) hat die ElCom die Tarife 2012 abgesenkt. Mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen der ElCom würde zum einen der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt. Zum anderen wäre mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken. Schliesslich gewährleistet die Überprüfung der Tarife 2012 durch die ElCom, dass bis zum Vorliegen eines anders lautenden rechtskräftigen Urteils die gleichen Bemessungsgrundlagen angewendet werden und die bisherige Praxis weitergeführt wird (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010, A-2786/2010, E. 9.6). Zurzeit ist gemäss Angaben einiger Verfahrensbeteiligten vorgesehen, die in der vorliegenden Verfügung festgelegten Anlagewerte für die Festlegung der Entschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes zu verwenden (vgl. Ziffer 122 ff.). Die Überführung des Übertragungsnetzes sollte bis Ende 2012 vollzogen sein (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Würde das vorliegende Verfahren sistiert, würde es unmöglich, die in der vorliegenden Verfügung festgelegten Anlagewerte für die Festlegung der Entschädigung heranzuziehen. Aus all diesen Gründen wird der Antrag um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Die | stellt den Antrag, die Verfügungsadressatin sei vor Erlass des Verfügungsentwurfes der vorliegenden Tarifverfügung zu verpflichten, die Modelle der Tarifierung nach Bilanzgruppen detailliert darzulegen und anschliessend offen zu legen, welche Leistungen mit welchem Bilanzgruppentarif belastet werden sollen. Nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen sei den Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Verfügungsentwurfs zur vorliegenden Tarifverfügung Gelegenheit einzuräumen, zur Frage der Tarife des Bilanzgruppenmanagements Stellung zu nehmen (act. A/9). Die Bilanzgruppentarife sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rz. 57). Die Anträge werden abgewiesen.

Im Weiteren haben mehrere Verfahrensbeteiligte Einsicht in das ITC-Agreement vom 9. Februar 2011 beantragt (act. A/89; A/97; A/94). Eine Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten unter anderem verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das ITC-Agreement ist eine Vereinbarung zwischen den europäischen TSOs (Transmission System Operators, Übertragungsnetzbetreiber). Die beteiligten TSOs müssen diese Vereinbarung vertraulich behandeln. Sie darf daher Dritten nicht zur Einsicht offen gelegt werden. Die ElCom stützt sich vorliegend einzig auf das im ITC- Agreement enthaltene so genannte ex ante Financial Spreadsheet (act. A/89, Beilage A2, S.

17183

1.1

55). Der Vereinbarung wird lediglich der zu erwartende Erlös von | Millionen CHF für international genutzte Infrastruktur aus dem Framework Fund entnommen. Die relevanten Zahlen wurden den betroffenen Verfahrensbeteiligten bereits im Prüfbericht bekannt gegeben. Auch in der vorliegenden Verfügung werden die relevanten Daten für die betroffenen Verfahrensbeteiligten offen gelegt (vgl. Rz. 225 ff.). In diesem ex ante Financial Spreadsheet werden darüber hinaus finanzielle und energiewirtschaftliche Daten der TSOs offen gelegt, deren Kenntnis im Wettbewerb missbraucht werden könnte. Eine Publikation des ex ante Financial Spreadsheets müsste das Steering Committee einstimmig beschliessen. Eine einseitige Einwilligung der Verfügungsadressatin zu einer Offenlegung würde daher nicht ausreichen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das ITC-Agreement das Resultat internationaler Verhandlungen darstellt, so unterschrieben wurde und inhaltlich damit ein Faktum darstellt. Es ist zusammengefasst nicht ersichtlich, welches schützenswerte Interesse die Parteien an einer Offenlegung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben könnten.

Materielles

Einleitende Bemerkungen

Allgemeines

Die Stromversorgungsgesetzgebung bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Die Versorgungssicherheit beinhaltet die Gewährleistung der Grundversorgung und die Sicherstellung der Versorgung (2. Kapitel StromVG): Versorgungssicherheit bedeutet damit nicht nur die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes durch die Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG), sondern auch die Belieferung der Endverbraucher zu angemessenen Tarifen im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG).

In der Stromversorgungsgesetzgebung sind daher verschiedene Vorgaben zur Berechnung der Tarife enthalten. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten dabei die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zu den Betriebskosten zählen die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG).

Die Verfügungsadressatin hat im Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2012 vom 15. April

2011 (act. A/2, S. 6) die erwarteten Kosten, abgeleiteten Tarife und Erlöserwartungen für die Netzebene 1 wie folgt dargestellt:

(+)

Abbildung 1: Zuordnung der Kosten und Erlôse gemäss Verfügungsadressatin

Primär-Regelung (Leistung) "Sakundär-Regelung (Leistung) |Tertiär-Regelung (Lelstu UngewolterAusausch (Enarle) |

Netzverstärkung nach Art. 22 Abs. 3 SttomvV

Kosten SDL-Betrieb Swissgrid

1 Art. 15 Abs. 1 Bst. a 5 Art. 20 Abs. 1 StromVV 9 Art. 9 VAN (Ausnahme Netzzugang) StromVV

2 Art. 15 Abs. i Bst. a 6 Art. 14 StromVV 10 Verfüg. ElCom Tarife UN 2010; Abs. 2.3.1 / 4.3.4 StromVV

3 Art. 15 Abs. 2 StromVV 7 Art. 15 Abs. 1 Bst. aStromVV 11 Verfüg. ElCom Tarife UN 2011, Disp. Ziffer 6 Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV

4 Art. 15 Abs. 3 StromVV 8 Art. 28 StromVG 12 Verfüg. ElCom Tarife UN 2011, Disp. Ziffer 8

1.2

Prüfungsschwerpunkte

Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, die für alle international akzeptierten Prüfungsstandards kennzeichnend sind, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Aspekte vertieft untersucht. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert.

Die Schwerpunkte im vorliegenden Verfahren bilden einerseits die Prüfung der Kapitalkosten, wobei es vom konkret beurteilten Unternehmen abhängt, welche Aspekte der Kapitalkosten genauer untersucht wurden (vgl. Ziffer 0) und andererseits die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010. Die Deckungsdifferenzen wurden erstmals vertieft geprüft (vgl. Ziffer 0). Die Systemdienstleistungs- sowie die Bilanzgruppentarife sind dieses Jahr im Gegensatz zu den Vorjahren nicht Verfahrensgegenstand.

Die Verfügungsadressatin stellt den Antrag, es seien per 1. Januar 2012 die von ihr am 29. April 2011 veröffentlichten Tarife für die Netznutzung zu verfügen und für das Jahr 2012 als anwendbar zu erklären. Eventualiter beantragt sie, es seien keine neuen Tarife zu verfügen. Stattdessen seien die anwendbaren Tarife gemäss der vorsorglichen Verfügung vom 9. Juni 2011 zu verfügen. Sie macht geltend, es bestehe eine Rechtsunsicherheit, weil die Verfügungen betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 der Jahre 2009, 2010 und 2011 beim Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht hängig seien und somit noch keine rechtskräftige Verfügung in der Hauptsache vorliege. Hinzu komme, dass die ElCom bisher jeweils vorsorgliche Massnahmen betreffend die Netznutzungstarife erlassen habe. Dadurch müssten sich die Netzbetreiber mit zwei Tarifen auseinandersetzen — dem von der Verfügungsadressatin publizierten und dem von der ElCom vorsorglich verfügten Tarif. Hinzu komme noch die Überprüfung der Tarife im ordentlichen Verfahren. Zudem könne mit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht verhindert werden, dass später im Rahmen des definitiven Entscheides über die Tarife eine Änderung eintrete. Das momentane Vorgehen der ElCom sei für die Rechtssicherheit nicht förder-

Die ElCom eröffnete die Verfahren betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 der Jahre 2009, 2010, 2011 sowie das vorliegende Verfahren, weil Anzeichen vorlagen, dass die von der Verfügungsadressatin publizierten Tarife nicht den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entsprechen. Die ElCom ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 StromVG explizit zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung der Kosten und Tarife 2012 der Netzebene 1, weshalb im vorliegenden Verfahren die Tarife 2012 von der ElCom festzulegen sind. Es ist richtig, dass mit vorsorglich verfügten Tarifen nicht verhindert werden kann, dass die Tarife nach einem rechtskräftigen Entscheid nochmals eine Änderung erfahren. Mit der vorsorglichen Verfügung wurde verhindert, dass die Endverbraucher zu hohe Tarife bezahlen müssen, obwohl schon bei deren Publikation Anzeichen bestanden, dass diese nicht gesetzeskonform sind. Die vorsorglich verfügten Tarife der ElCom ergingen jeweils mehrere Monate vor dem Zeitpunkt, in welchem die Netzbetreiber ihre Tarife veröffentlichen müssen (Art. 10 StromVV). So auch im vorliegenden Verfahren. Die vorsorglich verfügen Tarife entsprechen den Tarifen gemäss Verfügung vom 11. November 2010. Ob diese Tarife für das Jahr 2012 korrekt sind, stand daher nach der vorsorglichen Verfügung noch nicht fest. Würden vorliegend die vorsorglich verfügten

Tarife für das Jahr 2012 als anwendbar erklärt, würde die ElCom implizit die diesen Tarifen zu

Grunde liegenden Kosten anerkennen. Die ElCom kann daher nicht die vorsorglich verfügten Tarife als die für das Jahr 2012 korrekten Zahlen verfügen. Die vorsorglich verfügten Tarife wurden zudem in den Hauptverfügungen jeweils für das gesamte Tarifjahr für anwendbar erklärt, so dass für das gesamte Tarifjahr jeweils dieselben Tarife zur Anwendung kamen (Verfügungen vom 4. März 2010 und vom 11. November 2011 jeweils Dispositiv Ziffer 2). Würde die Verfügungsadressatin Tarife publizieren, ohne dass es Anzeichen gibt, dass diese nicht mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar sind, gäbe es für die ElCom keinen Grund, die Tarife vorsorglich festzulegen.

Die Verfügungsadressatin wirft im Zusammenhang mit der Prüfung der Betriebskosten die Frage auf, ob eine Prüfung für das Jahr 2012 auf Basis von bisher ungeprüften Ist-Kosten des Jahres 2010 überhaupt Sinn mache. Aus Sicht der Verfügungsadressatin wäre es effizienter, wenn die ElCom die Tarife grundsätzlich erst nach Vorliegen der Ist-Werte des Tarifjahres prüfen würde. Ein Verfahren gestützt auf die Zahlen des Basisjahres würde sich somit erübrigen, was ein Vorteil wäre, da das Hauptverfahren aus zeitlichen Gründen ohnehin keinen Einfluss auf die zur Anwendung kommenden Tarife habe. (act. A/93 Rz. 9 f).

Die ElCom nimmt die Idee der Verfügungsadressatin auf und prüft sie für das nächste Tarifjahr. Für das Tarifjahr 2012 wird aufgrund der Anzeichen, dass die von der Verfügungsadressatin publizierten Tarife nicht den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entsprachen und dass die vorsorglich verfügten Tarife zu hoch ausgefallen sind sowie aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens am bisherigen Vorgehen festgehalten.

Verschiedene Unternehmen stellen den Antrag, es sei auf den Erlass einer Verfügung, wonach (sinngemäss) den Bilanzgruppen, denen die Kernkraftwerke Leibstadt und Gösgen zugeordnet sind, je die von diesen verursachten Kosten für die Vorhaltung positiver Tertiärregelleistung anzulasten seien, zu verzichten (act. A/78; act. A/97; A/102). Weder die Systemdienstleistungsnoch die Bilanzgruppentarife sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit wird in der vorliegenden Verfügung auch die Anlastung der Kosten für die Vorhaltung positiver Tertiärregelleistung nicht behandelt. Die Frage, ob eine gesetzliche Grundlage für die Anlastung von Vorhaltekosten für Tertiärregelenergie vorliegt, ist unter anderem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens A-8666/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine erneute Auseinandersetzung mit dieser Frage in der vorliegenden Verfügung erübrigt sich, da weder die Systemdienstleistungsnoch die Bilanzgruppentarife Verfahrensgegenstand sind. Auf diese Anträge wird daher nicht eingetreten.

Die | warf im Rahmen ihrer Stellungnahme zur vorsorglichen Massnahme verschiedene Fragen zu den Bilanzgruppentarifen auf (act. A/9). Da die Bilanzgruppentarife nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, wurden diese Fragen mit Schreiben vom 30. August 2011 ausserhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Geschafts 952-11-020 beantwortet. Die

stellt wie bereits im Rahmen des Geschäfts 952-11-020 den Antrag, es sei der Bilanzgruppentatif 2012 von Amtes wegen zu überprüfen. Die Überprüfung der Bilanzgruppentarife ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten wird. Es wird auf die Korrespondenz im Rahmen des Geschäfts 952-11-020 verwiesen.

Im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes an die Verfügungsadressatin (Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion des Übertragungsnetz) hat die ElCom die Transaktionskosten für das Projekt GO! erhoben. Die Transaktionskosten stellen grundsätzlich anrechenbare Kosten dar. Die gegenüber der Verfügungsadressatin für die Tarife 2012 deklarierten

2.1

Transaktionskosten werden im vorliegenden Verfahren übernommen. Die Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Kosten in einem separaten Verfahren bleibt jedoch vorbehalten. Zudem hat die ElCom die Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, diejenigen Anlagen zu kennzeichnen, welche im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes an die Verfügungsadressatin übertragen werden. Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben die entsprechenden Angaben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingereicht und weisen darauf hin, dass diese Angaben unverbindlich und nicht auf andere Verfahren übertragbar seien (act.

Die Überführung des Eigentums am Übertragungsnetz auf die Verfügungsadressatin muss bis Ende 2012 abgeschlossen sein (Art. 33. Abs. 4 StromVG). Die von der ElCom verfügte Definition und Abgrenzung des Überragungsnetzes müsste daher grundsätzlich spätestens für die Tarifperiode 2013 berücksichtigt werden (Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 [921-10- 005], abrufbar unter www.elcom.admin.ch). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 wurde den Übertragungsnetzeigentümern und der Verfügungsadressatin mitgeteilt, dass die Kosten bereits ab der Tarifperiode 2012 aufgrund der von der ElCom verfügten Abgrenzung geltend gemacht werden dürfen (act. A/90). Da die von der ElCom verfügte Abgrenzung zurzeit noch vor dem Bundesgericht hängig ist, teilte die ElCom den Übertragungsnetzeigentümern mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 mit, dass ihnen bezüglich der Stichleitungen ein Wahlrecht zwischen einer Deklaration der Kosten im Übertragungs- oder Verteilnetz zukomme (act. A/90). Die Übertragungsnetzeigentümer wurden im vorliegenden Verfahren daher aufgefordert, die strittigen Kosten im Bogen zur Herleitung der kalkulatorischen Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögensgegenstände auszuweisen (act. NN/1, Erhebungsbogen). Die ElCom hat die Anlagerestwerte für die Tarife 2012 jedoch ungeachtet dessen, ob die Kosten als bestritten oder unbestritten eingetragen wurden, berücksichtigt, sofern die Kosten bei der Verfügungsadressatin für die Tarife 2012 deklariert wurden.

Sofern im Rahmen dieses Verfahrens ausnahmsweise Plankosten anerkannt werden, erfolgt dies unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Allfällige Differenzen zwischen den anerkannten Plankosten und den Ist-Kosten des Tarifjahres sind von den betroffenen Parteien über die Deckungsdifferenzen auszugleichen (Art. 19 Abs. 2 StromVV; Weisung 1/2012 der El- Com zu den Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren).

Schliesslich behält sich die ElCom vor, sämtliche Kosten und Mindererlöse, welche im Rahmen der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes verursacht werden, in künftigen Verfahren nach Artikel 16 Absatz 1 StromVG von den anrechenbaren Kosten in Abzug zu bringen, sobald die Kosten für die grenzüberschreitende Nutzung präzise bestimmt werden können, beziehungsweise nach Artikel 14 und 15 Absatz 1 Buchstabe c StromVV verursachergerecht anzulasten.

Netznutzung

Allgemeines

Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher

nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Damit sind sämtliche Kosten auszuschei- 22183

2.2

den, welche die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 1 StromVG nicht erfüllen und/oder nicht direkt mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen. Zudem müssen Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel dem Übertragungsnetz und den weiteren in Frage kommenden Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden (Art. 7 Abs. 5 StromVV). So sind für die Kapitalkosten etwa Kosten von Anlagen, welche zusätzlich für weitere Tätigkeitsbereiche oder andere Netzebenen genutzt werden (z.B. Liegenschaften), bei der Berechnung der Netzkosten des Übertragungsnetzes sowie der anderen Netzebenen angemessen aufzuteilen.

In den nachfolgenden Tabellen 2 bis 8 bedeuten die Werte „0“, dass von den Netzeigentümern beziehungsweise der Verfügungsadressatin kein Wert beziehungsweise der Wert ,0“ angegeben wurde, eine Berechnung den Wert „O“ ergibt oder die ElCom keine Korrekturen vorgenommen hat. Des weiteren bedeutet n.a., dass für dieses Unternehmen keine Werte anwendbar sind.

Nachfolgend werden in einem ersten Schritt die anrechenbaren Betriebs-, Kapital- und Anlaufkosten der Unternehmen untersucht. In einem zweiten Schritt werden die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 berechnet. In einem dritten Schritt sind die Erlöse aus dem internationalen Transitkostenausgleich (ITC) und aus den Auktionen zu behandeln. Schliesslich werden in einem vierten Schritt die Netzkosten den Tarifen zugeordnet.

Die Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin finden die sie betreffenden Korrekturen und Ausführungen bezüglich der Netzkosten im beiliegenden Anhang.

Zusammenstellung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten anrechenbaren Kosten

Die Verfügungsadressatin macht im Bericht über die Kalkulation der Tarife für 2012 vom 15. April 2011 (act. A/2) folgende Kosten für das Netz geltend:

Netz - Betriebskosten (inkl. Aniaufkosten): 177.5 Millionen Franken* Netz - Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten): 217.1 Millionen Franken Subtotal: 394.6 Millionen Franken** 4. ITC und Auktionserlöse — 34.6 Millionen Franken .. Deckungsdifferenz 2010 (Verfügungsadressatin) -5.7 Millionen Franken Total: 355.2 Millionen Franken

* In diesem Betrag sind die von den Übertragungsnetzeigentümern bei der Verfügungsadressatin geltend gemachten Über- bzw. Unterdeckungen enthalten.

** Diese Zahl beruht auf den Angaben der Verfügungsadressatin im Bericht über die Kalkulation der Tarife 2012 vom 15. April 2011 (act. A/2). Bei diesen Kosten hat die Verfügungsadressatin bereits Korrekturen vorgenommen. Die Kosten sind daher tiefer als diejenigen, welche die Übertragungsnetzeigentümer bei der Verfügungsadressatin gemäss der Tabelle 8, Spalte 1, eingereicht haben.

2.3

Anrechenbare Betriebskosten

Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten

TH.

für den Unterhalt der Netze und für Systemdienstleistungen, wobei Letztere im vorliegenden Verfahren nicht geprüft wurden.

Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch, sondern sogar rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG; siehe auch Art. 11 Abs. 1 StromVG).

Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten. Die ElCom hat im Rahmen der Prüfung daher in Analogie zu ihrer bisherigen Praxis (vgl. Verfügungen der ElCom vom 4. März 2010 [952-09-131], Rz. 91 und vom 11. November 2010 [952-10-017] Rz. 79) die Ist-Werte auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, akzeptiert. Diese Aufwendungen und Erträge sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende (vgl. auch Rz. 66).

Die Betriebskosten wurden nur im Falle von Auffälligkeiten, das heisst bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, vertieft geprüft. Generell lagen die Betriebskosten im Bereich der Vorjahre. Einzelne Unternehmen wiesen Kostensteigerungen von mehr als 5 Prozent auf. Diese Kostensteigerungen wurden aber bereits in den ersten Rückmeldungen erläutert. Eine vertiefte Prüfung erfolgte bei der DE weiche die im Vergleich zum Vorjahr höheren Betriebskosten im Rahmen ihrer Stellungnahme plausibel erklären konnte (vgl. Anhang).

Bei den nicht näher geprüften Unternehmen wurden die eingereichten Betriebskosten für die Tarife 2012 eingesetzt. Daraus darf nicht geschlossen werden, die Berechnungsmethode im Detail und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zukünftigen vertieften Prüfung akzeptiert.

Die Verfügungsadressatin macht geltend, die Behandlung der Betriebskosten der Übertragungsnetzeigentümer innerhalb des vorliegenden Verfahrens seien nicht nachvollziehbar. Unter dem Titel Betriebskosten 2012 würden die Betriebskosten sämtlicher Übertragungsnetzeigentümer gemäss Prüfbericht um weniger als 1 Prozent gekürzt. Bei den Deckungsdifferenzen würden die anrechenbaren (Betriebs-)Kosten nochmals um über 20 Prozent gekürzt, wobei für die Deckungsdifferenzen 2010 (Tabelle 7B gemäss Prüfbericht) um knapp 3 Prozent höhere Aufwände der Übertragungsnetzeigentümer als anrechenbar gelten als im Rahmen der Betriebskosten hergeleitet wurden. Die Zusammenhänge zwischen den Tabelle 1 und 7B gemäss Prüfbericht seien daher weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass Netto-Kosten der Übertragungsnetzeigentümer gemäss Erhebungsbogen mit Bruttokosten und Bruttoerlösen gemäss Geschäftsberichten der Netzgesellschaften vermischt würden (act. A/93).

Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Tabellen 1 und 7B. In der Tabelle 1 sind die Betriebskosten der Übertragungsnetzeigentümer für das Jahr 2012 dargestellt. Die von den Übertragungsnetzeigentümern eingereichten Werte wurden nur im Falle von Auffälligkeiten vertieft geprüft (vgl. Rz. 76). Die Betriebskosten für die Kalkulation der Tarife 2012 basieren auf den tatsächlichen Werten gemäss der Jahresrechnung 2010, möglicherweise ergänzt um Planwerte (vgl. Rz. 75). In der Tabelle 7B sind hingegen die Deckungsdifferenzen für das Jahr 2010 abgebildet. Die als Betriebskosten anrechenbaren Aufwände des Geschäftsjahres 2010 werden auf Basis der Ist-Werte gemäss Jahresrechnung 2010 berechnet. Das Geschäftsjahr 2010 bildet damit einerseits die Basis für die Kalkulation der Tarife 2012 sowie andererseits die Grundlage für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Konzepte, welche sich auf das gleiche Geschäftsjahr abstützen. Bezüglich der detaillierten Berechnung der Deckungsdifferenzen auf Basis des Geschäftsjahres 2010 sowie hinsichtlich der Vermischung von Netto- und Bruttokosten bzw. -erlösen aus den Geschäftsberichten der Netzgesellschaften wird auf das Kapitel Deckungsdifferenzen (Ziffer 0) verwiesen.

In der nachfolgenden Tabelle 1 werden die bei der Verfügungsadressatin eingereichten Betriebskosten sowie die Korrekturen der ElCom dargestellt. In Spalte 5 stehen die bei der Verfügungsadressatin insgesamt eingereichten Betriebskosten, welche die Grundlage ihrer Tarifrechnung bilden. Die Anlaufkosten werden unter Ziffer 0 gesondert untersucht. In den Spalten 6 sind die anrechenbaren Betriebskosten ersichtlich. Im Gegensatz zum Vorjahr erhob die ElCom die Betriebskosten nicht mehr explizit, sondern verlangte eine Herleitung der bei der Verfügungsadressatin deklarierten Kosten aus der Jahresrechnung (vgl. Formular Herleitung Kosten im Erhebungsbogen, act. NN/1). Für die Prüfung stützte sich die ElCom auf die bei der Verfügungsadressatin eingereichten Betriebskosten.

Die Erläuterungen zu den individuellen Korrekturen finden die betroffenen Verfahrensbeteiligten im Anhang.

(+)

Tabelle 1: Betriebskosten

Spalte 1 2 3 4 5 6 an swissgrid an swissgrid deklariert: eingereichte _ dekiariert: Verwaltungs- | an swissgrid | an swissgrid | Betriebskosten Betriebskosten kosten deklariert: deklariert: insg. an anrechenbare

derNetze | (Pos. 600 ohne | Direkte Steuern|Sonstige Erlöse] swissgrid Betriebskosten _ (Pos. 200) 600.3) (Pos. 700) deklariert: insgesamt

109574311 11519222] 2.4 Anrechenbare Kapitalkosten Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen

Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar.

83 Die Verfügungsadressatin ist gegenwärtig noch nicht Eigentümerin des gesamten Übertra- gungsnetzes. Dieses muss spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG an die Verfügungsadressatin überführt werden (Art. 18 Abs. 2 StromVG; Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Kapitalkosten fallen daher noch weitestgehend bei den heutigen Eigentümern des Übertragungsnetzes an und werden der Verfügungsadressatin von den jeweiligen Eigentümern des Übertragungsnetzes gemeldet.

Die Übertragungsnetzeigentümer und die Verfügungsadressatin machen Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) für das Übertragungsnetz im Umfang von rund 217 Millionen Franken geltend (Summe der Spalten 1 aus Tabelle 3 und Tabelle 4).

2.4.1

Diese geltend gemachten Kapitalkosten müssen von den Übertragungsnetzeigentümern und der Verfügungsadressatin begründet werden. Die ElCom hat daher von den Übertragungsnetzeigentümern sowie von der Verfügungsadressatin die detaillierte Berechnung ihrer Netzkosten verlangt (act. NN/1; NN/5-10; NN/12-13; NN/15-17). Nach Sichtung der Antworten der Ubertra- 62; NN/65-90; NN/93) stellte das Fachsekretariat der ElCom diesen teilweise ergänzende Fragen zu den Kapitalkosten (act. NN/99 — 111; NN/113 — 123).

Netzbewertung

2.4.1.1 Gesetzmässigkeit der Korrektur der synthetischen Bewertung

Artikel 13 Absatz 4 StromVV regelt die Berechnung der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten für bestehende Anlagen, wenn die ursprünglichen Werte ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden können. Dabei ist in jedem Fall höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent abzuziehen.

Nach der Praxis der ElCom ist gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV in einem ersten Schritt höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage einzusetzen; in einem zweiten Schritt wird von diesem Wert 20 Prozent („Malus“) in Abzug gebracht. Bei einer anderen Auslegung von Artikel 13 Absatz 4 StromVV könnten die Netzbetreiber unter dem Titel einer „synthetischen Bewertung“ einen beliebig hohen Wert einsetzen, von welchem anschliessend 20 Prozent abgezogen würden. Dies ist weder sachgerecht noch entspricht es dem Zweck von Artikel 13 Absatz 4 StromVV oder dem Willen des Gesetzgebers (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08- 005], S. 32 ff).

Schon das Gesetz schreibt in Artikel 15 Absatz 3 StromVG vor, dass die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen. "Ursprünglich" kann nur bedeuten, dass wenn immer möglich die damaligen tatsächlichen Kosten festgestellt werden müssen und nicht, dass eine rechnerische Herleitung erfolgt. Eine solche hätte eine systematische Überbewertung der Netze und damit überhöhte Netznutzungstarife zur Folge. Mit der Einführung eines 20-Prozent-Abzuges wollte der Bundesrat den Bewertungsgrundsätzen des Gesetzes (ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten) zum Durchbruch verhelfen und falsche Anreize eliminieren. Zweck von Artikel 13 Absatz 4 letzter Satz StromVV ist, der synthetischen Bewertungsmethode die Attraktivität zu nehmen. Der Bundesrat wollte einen Anreiz dafür schaffen, dass die Netzbetreiber - falls möglich — ihre Netze, wie in Artikel 15 Absatz 3 StromVG vorgesehen, aufgrund der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bewerten (Amtliches Bulletin des Ständerates 2008, S. 1000 ff.). Hinzu kommt, dass Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Abschwächung von Artikel 15 Absatz 3 StromVG bedeutet. Artikel 15 Absatz 3 StromVG sieht als Grundsatz vor, dass die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen (vgl. auch Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952- 08-005], S. 33 f.).

Der Bundesrat hat damit seinen Ermessensspielraum bei dieser Regelung auf Verordnungsstufe nicht überschritten, weshalb die ElCom Artikel 13 Absatz 4 StromVV so anzuwenden hat

27183

VO

2.4.1.2 Prüfung der Netzbewertung

241.21 Synthetische Bewertung und Umstellung auf IFRS

Die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilden die Grundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen und damit der anrechenbaren Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3 StromVG, Art. 13 StromVV).

Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV präzisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat (Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 {Erlauternder Bericht E-StromVV], abrufbar unter http:/Avww. bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?lang=de; Stand: 12.03.2012). Nach der Stromversorgungsgesetzgebung ist es daher nicht zulässig, den Kaufpreis als Basis für die Ermittlung der Kapitalkosten einzusetzen (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952- 08-005], S. 31).

Die Rechtsfrage, wie der Begriff der „ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten“ gemäss Stromversorgungsgesetzgebung auszulegen ist, ist zurzeit vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 (952-08-005), vom 4. März 2010 (952-09-131) sowie vom 11. November 2010 (952-10-017) hängig. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden ist jedoch entzogen, weshalb die ElCom ihre bisherige Praxis weiter führt.

Können die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellzeitpunkt zurückgerechnet (synthetische Netzbewertung). Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Dazu hat die ElCom mit Weisung vom 10. Juni 2010 Preisindices veröffentlicht (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010). Für das Höchstspannungsnetz ist gemäss der Weisung der sog. Hösple-Index zu verwenden. Der Abzug von 20.5 Prozent wird deswegen im Gegensatz zu den Verfügungen vom 6. März 2009 (952-08-005) und vom 4. März 2010 (952-09-131) grundsätzlich nicht mehr vorgenommen. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen (Art. 13 Abs. 4 StromVV; Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 [952-10-017] Rz. 94; vgl. auch oben Rz. 87). Verschiedene Unternehmen haben ihre Anlagewerte nicht mit Hilfe des Hösple-Indexes neu gerechnet. Aus diesem Grund wurde bei diesen Unternehmen der Abzug von 20.5 Prozent gemäss den Verfügung vom 6. März 2009 (952-08-005) sowie vom 4. März 2010 (952-09-131) trotzdem vorgenommen. Die EEE machte in ihren Stellungnahme geltend, sie habe diesen Abzug bereits selber vorgenommen. Entsprechend wurden die Werte zurückkorrigiert (act. SN

| die und die haben ihre Kapi- talkosten wiederum aufgrund einer teilweisen synthetischen Bewertung geltend gemacht. Diese Unternehmen wurden daher bezüglich der kalkulatorischen Kapitalkosten einer vertieften Prüfung unterzogen.

Die EEE ist wie bereits in den Vorjahren der Ansicht, dass die ElCom die Artikel 15 StromVG und 13 StromVV falsch auslegt. Sie verweist diesbezüglich auf frühere Stellungnahmen und auf die ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2009 (act. i. Die ElCom hält an ihrer bisherigen Praxis fest und bewertet die Netze der Ubertragungsnetzeigentümer entsprechend den in den Verfügungen vom 6. März 2009 (952-08-005), 4. März 2010 (952-09-131) und 11. November 2010 (952-10-017) festgelegten Grundsätzen.

Die | macht geltend, sie weise einen synthetischen Anteil von zirka | Prozent des gesamten Anlagevermögens aus. Dieser Anteil liege wesentlich unter dem in der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131) angewendeten Grenzwert von 30 Prozent. Sie habe zudem aufgrund der Aktivierungsrichtlinien sichergestellt, dass keine Kapitalkosten über die Betriebskosten schon in Rechnung gestellt wurden (act. MEN. im Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-09-131) verlangte die ElCom aus verfahrensökonomischen Gründen nur von denjenigen Übertragungsnetzeigentümern, welche mehr als 30 Prozent ihrer Anlagerestwerte synthetisch bewertet hatten, die Gründe für diese Bewertung darzulegen (Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 [952- 09-131] Rz. 134). Dies ist jedoch nicht als Anerkennung der synthetisch bewerteten Anlagen für die Folgejahre zu verstehen (vgl. Vorbehalt in Rz. 73 der Verfügung vom 4. März 2010 [952-09- 131]). Die Stromversorgungsgesetzgebung sieht keinen Grenzwert vor, unter welchem eine synthetische Netzbewertung ohne Angabe von Gründe zulässig ist. Die Verfahrensbeteiligte legt weder dar noch beweist sie, warum sie berechtigt sein soll, von der nur ausnahmsweise zulässigen synthetischen Bewertung Gebrauch machen zu dürfen. Der Verweis auf die Aktivierungsrichtlinie vermag keine Ausnahme zu begründen, weil alle aktivierten Anlagen folgerichtig in der Anlagebuchhaltung erscheinen müssen.

Die | bringt vor, sie habe nur |] Prozent ihrer Antagen synthetisch

bewertet. In der Verfügung vom 11. November 2010 (952-10-017) habe die ElCom die synthetisch bewerteten Anlagen der Verfahrensbeteiligten ohne Korrektur übernommen, weshalb diese als anerkannt zu gelten hätten (act. DS Im Verfahren betreffend die Tarife 2011 (952-10-017) wies die Verfahrensbeteiligte im Vergleich zum Vorjahr eine sehr hohe prozentuale Abweichung der Kapitalkosten aus. Bezogen auf diese Abweichung wurde die Verfahrensbeteiligte geprüft. Die Abweichung war auf die Übernahme von Anlagen zurückzuführen. Das Unternehmen wurde daher darüber hinaus keiner vertieften Prüfung unterzogen (Verfügung vom 11. November 2010 Rz. 65). Weil damals keine Anhaltspunkte vorlagen, dass sich unter diesen Werten auch aufgewertete Anschaffungs- und Herstellkosten befanden, wurden die synthetischen Werte der Verfahrensbeteiligten in den bisherigen Verfahren nicht vertieft geprüft. Sie gelten dadurch jedoch nicht als anerkannt (vgl. Vorbehalt in Rz. 57 der Verfügung vom 11. November 2010). Inzwischen liegen jedoch entsprechende Anhaltspunkte vor, weshalb die synthetischen Werte dieses Unternehmens im vorliegenden Verfahren vertieft geprüft und entsprechend der Praxis der ElCom gekürzt wurden.

Zudem haben

ihre Anlagewerte nach IFRS ausgewiesen. Bei diesen Unternehmen wurde geprüft, ob und in welchem Umfang bei der Umstellung auf IFRS eine Neubewertung der Anschaffungs- und Herstellkosten der Anlagenwerte bzw. ein Wechsel von Werten aufgrund der ursprüngli- chen Anschaffungs- und Herstellkosten hin zu einer Fair-Value-Betrachtung vorgenommen wurde.

Die SR führt wie bereits in den letzten Jahren hierzu aus, es sei rechtswidrig, dass sich die ElCom für die Berechnung der Abschreibungen und Zinsen auf Sachanlagen auf einen unvollständigen und damit für die Deklaration irrelevanten IFRS- Anlagespiegel abstütze. Die ElCom beschränke ihre Berechnung einzig auf die in der Buchhaltung aktivierten Anschaffungs- und Herstellkosten. Dies widerspreche dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes, da die Aktivierung der entsprechenden Kosten kein Kriterium der Stromversorgungsgesetzgebung sei. Für die nicht mehr eruierbaren Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten sei auf die swissasset Datenbank abzustützen (act. i.

Da die EE aus weicher dic DS hervorgegangen ist,

seit jeher in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt wurde, war sie auch stets zur Beachtung der Vorschriften über die kaufmännische Buchführung verpflichtet. Dazu zählt ebenfalls der Grundsatz der Vollständigkeit der (Anlagen-) Buchhaltung (Art. 957 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220)). Ist die Netzeigentümerin dieser Pflicht in der Vergangenheit nicht oder nur unvollständig nachgekommen, kann dies nicht zu Lasten der Netznutzer gehen. Im Übrigen hat die Verfahrensbeteiligte in den Verfahren 952-09-131 und 952-10-017 jeweils bekräftigt, dass sie ihre Buchführungspflichten nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfüllt haben (Verfügungen vom 4. März 2009 [952- 09-131] Rz. 147 und Verfügung vom 11. November 2010 [952-10-017] Rz. 96). Die swissasset Datenbank bildet synthetisch die Baukosten der Übertragungsnetzanlagen nach, ohne dabei darauf Rücksicht zu nehmen, dass gewisse Kosten allenfalls bereits in Rechnung gestellt worden sind (Art. 13. Abs. 4 StromVV). Daher ist der Verweis auf die swissasset Datenbank im vorliegenden Fall nicht zielführend.

Die | hält in ihrer Stellungnahme und unter Verweis auf die Akten in den Vorjahren sowie in den Beschwerdeverfahren an ihrer Auffassung fest, der Kaufpreis stelle im Falle eines Netzkaufs die massgeblichen ursprünglichen Anschaffungskosten dar (act.

Ausgangslage für die anrechenbaren Kapitalkosten sind gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG die ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten. Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG).

Artikel 15 Absatz 3 StromVG bezweckt, eine Wertobergrenze für die anrechenbaren Kapitalkosten festzulegen. Dabei legt die Bestimmung die Grenze bei den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten fest. Mit der Grenzsetzung bei den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass über die Verzinsung ein angemessener Gewinn erreicht wird.

Der regulatorische Wert eines Netzes kann vom Kaufpreis wesentlich differieren. So geht bisweilen mit dem Kauf eines Netzes auch der Erwerb von Kundenbeziehungen einher, dessen Wert in den Kaufpreis mit einfliesst. Durch den Handel mit Netzelementen könnten zudem die anrechenbaren Kosten in die Höhe getrieben werden. Im Weiteren hätte das Abstellen auf den Kaufpreis zur Folge, dass ein Netzbetreiber mit ständigem Eigentum und normaler Abschrei- bung schlechter gestellt wäre als ein Netzbetreiber mit einem gekauften Netz. Solche unterschiedlichen Ergebnisse können jedoch nicht das Ziel des Gesetzgebers sein und würden auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Aus regulatorischer Sicht darf daher der Kaufpreis nicht relevant sein.

Die Verfahrensbeteiligte argumentiert, Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz StromVV schränke die in Artikel 15 Absatz 3 StromVG genannten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten auf die Herstellkosten ein und sei daher gesetzeswidrig. Diese Argumentation verkennt die Tragweite des Begriffs „Baukosten“ in Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz StromVV. Mit Baukosten sind die Kosten gemeint, welche beim Bau eines Netzes anfallen. Diese sind jedoch unabhängig davon, ob sie beim Netzbetreiber oder einem Dritten anfallen. Der Neubaupreis, welcher ein Netzbetreiber beim Erwerb direkt nach dem Bau eines Netzes bezahlt, fällt auch unter die Definition der Anschaffungskosten.

Ebenso wenig widerspricht das Abstellen auf die Restwerte der Voreigentümerin der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Der Gesetzgeber hat für die Netznutzung durch Dritte eine kostenbasierte Entschädigung vorgesehen (insbesondere Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Entschädigung entspricht folglich den nach der Gesetzgebung anrechenbaren Kosten. Den Übertragungsnetzeigentümern verbleibt die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen und guten Nutzung des Übertragungsnetzes. Es liegt somit keine materielle Enteignung vor (vgl. zur Eigentumsgarantie auch Botschaft StromVG, BBI 2005 1611, S. 1674 f.).

Die EEE macht zudem geitend, sie erfülle die Voraussetzungen für die Verwendung synthetisch bewerteter Anlagen, welche vor 1999 errichtet wurden. Da die ElCom im Beschwerdeverfahren Tarife 2009 die Kaufpreisbewertung als synthetisch anerkannt habe, sei diese Bewertung für den Teil der erworbenen Anlagen, deren Baukosten unter vernünftigem Aufwand nicht nachgewiesen werden könnten, zuzulassen (act. EEE. Der Sachverhalt ist so nicht richtig wiedergegeben. Die ElCom verwendete die reduzierten Kaufpreise im Verfahren betreffend Tarife 2009 (952-08-005) nur, weil die die geforderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten ihrer Vorgängerin bis dahin nicht geliefert hatte. Diese wurden mit einer Editionsverfügung im Rahmen des Verfahrens 952-09-131 einverlangt und vom Unternehmen auch geliefert (Verfügung vom 4. März 2010 [952-09-131] Rz. 20). Für die Tarife 2010, 2011 und 2012 verwendete die ElCom die mutmasslich historischen Werte dieses Unternehmens (vgl. Rz. 120).

Schliesslich beantragt die MR dass jedenfalls die per 30. September 2010 bestehenden und durch Baukostenbelege nachgewiesenen Restwerte als historische Anschaffungskosten anerkannt werden (act. SE Die ElCom kann gestützt auf diese Unterlagen die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten sowie deren anrechenbaren kalkulatorischen Restwerte nicht ermitteln. Es ergibt sich daraus nicht, ob die Anlagen ursprünglich aktiviert oder über Betriebskosten in Rechnung gestellt worden sind. Generell können nur Kapitalkosten in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen geltend gemacht werden, wenn eine Anlage überhaupt aktiviert wurde oder wenn das Unternehmen nachweist, dass die Investitionen systematisch nicht bereits in Rechnung gestellt wurden. Dies ergibt sich einerseits aufgrund der Unterscheidung zwischen Betriebs- und Kapitalkosten in Artikel 15 StromVG. Demnach können Kosten entweder als Betriebs- oder als Kapitalkosten zu den anrechenbaren Kosten gezählt werden. Die gleichen Kosten zuerst als Betriebskosten und später als Kapitalkosten zu decken würde aber Artikel 15 StromVG widersprechen. Andererseits geht dies auch aus dem

Wortlaut von Artikel 13 Absatz 4 StromVV hervor, wonach bereits in Rechnung gestellte Betriebskosten von den synthetisch hergeleiteten Anlagewerten in Abzug zu bringen sind.

Die RD geht davon aus, dass die ElCom für jene Anlagen, welche auf

Werten basierend auf der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131) deklariert wurden, keine Kürzung vorgenommen habe. Die Kürzung betreffe somit allein Anlagen, deren Werte basierend auf belegten Anschaffungs- und Herstellkosten geltend gemacht worden seien. Diese Kosten entsprächen den an die geschäftsführenden Partner bezahlten anteiligen Projektkosten. Die ist der Ansicht, dass ihr eine Sonderbehandlung zustehe, da sie bis . Sie habe in der Vergangenheit

ihre Tarife politisch und nicht kostenbasiert festgelegt. Sie lehnt zudem die Praxis der ElCom bezüglich der Behandlung der Investitionen in der Finanzbuchhaltung weiterhin ab. Die ElCom vermische Begriffe der Finanzbuchhaltung mit Begriffen der Kostenrechnung. Es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung, dass Kosten und Aufwände bzw. Erlöse und Erträge nicht identisch seien (act.

Das Argument der Buchwerte ist nicht stichhaltig: Die ElCom verlangt gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 StromVG, dass die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Dabei können nur Kosten geltend gemacht werden, die nicht bereits über die Betriebskosten in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Rz. 108).

Wurden die Netzwerte aktiviert, kann der Netzbetreiber auf eine einfache Art und Weise zeigen, dass er die Anschaffungs- und Herstellkosten nicht bereits über die Betriebskosten in Rechnung gestellt hat. Insofern haben die zum Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt aktivierten Werte eine Bedeutung für die Frage, ob die angefallenen Kosten bereits in Rechnung gestellt worden sind.

Auch der Vorwurf, dass Begriffe aus der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung vermischt werden, trifft nicht zu: Artikel 15 Absatz 3 StromVG legt für die Kapitalkosten eine Obergrenze für die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen fest. Demgegenüber geht Artikel 15 Absatz 2 StromVG für die Betriebskosten nicht von kalkulatorischen Werten aus. Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten. Daher hat die ElCom im Rahmen der Prüfung grundsätzlich nur die ist-Werte auf Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), das der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, akzeptiert (vgl. Rz. 75).

Im Weiteren greift auch das Argument nicht, dass die Verfahrensbeteiligte in der Vergangenheit politische und nicht kostenbasierte Tarife hatte: Entscheidend ist nicht, auf welche Art und Weise die Tarife festgelegt wurden, d.h. ob die Verfahrensbeteiligte die Tarife über einen politischen Prozess oder eine kostenbasierte Berechnung festgelegt wurden. Von Bedeutung ist einzig, ob die Verfahrensbeteiligte im Durchschnitt der Jahre ihre Kosten decken konnte oder nicht. Dies könnte beispielsweise dadurch gezeigt werden, dass das Unternehmen in der Vergangenheit systematisch Verluste erlitten hat. Ein solcher Nachweis wurde von der Verfahrensbeteiligten nicht erbracht.

Die ES und cic EEE machen geltend, die

ElCom habe die Kaufpreise der von Dritten erworbenen Anlagen und die Investitionen seit der Übernahme der Anlagen nicht gekürzt. Folglich seien diese nicht bestritten. Bestritten seien demnach nur die Werte für die Anlagen, welche diese beiden Unternehmen von der übernommen hätten. Zudem nehme die ElCom massive Kürzungen vor, welche nicht sachgerecht seien (act. EEE). Beide Einwände stimmen so nicht. Im individuellen Anhang zum Prüfbericht der beiden Unternehmen wurde explizit festgehalten, dass die Bewertung von Anlagen nach Kaufpreisen in der Stromversorgungsgesetzgebung nicht vorgesehen ist, weshalb das Fachsekretariat die eingereichten Werte gestützt auf eine Fortschreibung der Werte aus früheren Verfahren plausibilisierte. Da der so errechnete Anlagewert nur marginal von den ursprünglich im vorliegenden Verfahren eingereichten Werten abwich, wurde auf ein Korrektur verzichtet. Mit ihren Stellungnahmen zum Prüfbericht reichten die beiden Unternehmen höhere Kosten ein und beantragten, diese seien anzuerkennen. Die im Prüfbericht (act. A/55) vorgenommenen Kürzungen bezogen sich auf die ursprünglich im vorliegenden Verfahren eingereichten Werte. Auch bei im Rahmen ihrer Stellungnahmen eingereichten Werten handelt es sich jedoch um Kaufpreise, welche nicht als Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten verwendet werden dürfen (Zur Thematik, warum der Kaufpreis nicht den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht, vergleiche vorstehend Rz. 101 ff.). Die ElCom nimmt zur Kenntnis, dass die beiden Unternehmen die im vorliegenden Verfahren von der ElCom verwendeten Werte nicht anerkennen. Dieselben Anschaffungs- und Herstellkosten wurden seit der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09- 131, Rz. 139 f.) verwendet und von den Unternehmen, wie sie selber darlegten, nicht angefochten. Da kein neuer Sachverhalt vorliegt, besteht kein Grund, von den für die Tarifberechnung der Jahre 2010 und 2011 verwendeten Grundlagen abzuweichen. Die beiden Unternehmen machen zudem geltend, die von der | übernommenen Anlagen hätten früher zum Arealnetz der gehört. Dort hätten sie die Kraftwerke der | | mit den Produktionsstandorten verbunden. Diese Kapitalkosten könnten definitiv nicht auf ein Versorgungsgebiet verteilt

und Kunden in Rechnung gestellt worden sein (act. EEE. Im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromVV in Rechnung gestellt bedeutet nicht, dass die Kosten ausschliesslich nicht bereits den Endverbrauchern in Rechnung gestellt worden sind. Auch Kosten, welche jemand anderem als Endverbrauchern in Rechnung gestellt wurden, dürfen nicht in die Tarife einfliessen. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Ausserdem sind die Parteien gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit sie selbständige Begehren stellen. Die beiden Unternehmen reichen jedoch keine Belege ein, aus welchen hervorgeht, dass diese Kosten nicht bereits im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 StromVV in Rechnung gestellt worden sind.

2.4.1.2.2 Nutzungsrechte

Viele Übertragungsnetzeigentümer machen in ihrem Anlagevermögen Netznutzungsrechte geltend. Dabei handelt es sich um Rechte zur Nutzung von Übertragungsnetzleitungen, welche im Eigentum anderer Übertragungsnetzeigentümer stehen. Aufgrund unterschiedlicher Deklarationen der Übertragungsnetzeigentümer wurde eine Erhebung von gegenseitigen Netznutzungsrechten durchgeführt (act. NN/99 — 111; NN/113 — 123). Diese Erhebung hat gezeigt, dass der Umgang mit den gegenseitigen Netznutzungsrechten der Übertragungsnetzeigentümer im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin behandelt werden muss, um sicherzustellen, dass pro Leitung nicht mehr als 100 Prozent der Anschaffungs- und Herstellkosten bzw. der daraus resultierenden Restwerte der entsprechenden Unternehmen für die Netznutzungsrechte geltend gemacht werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch keine vertiefte Prüfung

VO

der Nutzungsrechte durchgeführt. Die Überprüfung in einem anderen Verfahren bleibt an dieser Stelle ausdrücklich vorbehalten.

2.4.1.2.3 Bewertung von Grundstücken

Die EEE, die en CT zen weisen ihre Grundstücke neu zu Verkehrswerten aus. Die führt dazu aus, dass die ElCom, sollte sie die Tarifverfügung 2012 tatsächlich für die Festlegung des Wertes des Übertragungsnetzes im Rahmen des Projekts GO! verwenden, beim Erlass dieser Verfügung mindestens vom wirklichen Wert des Übertragungsnetzes ausgehen müsse. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Grundstückneubewertungen, die von der EEE in letzter Zeit zur Ermittlung des wirklichen Werts beziehungsweise des Verkehrswerts der betroffenen Grundstücke vorgenommen wurden. Die a sowie die

würden jedenfalls keine Bewertung des Ubertragungsnetzes (Grundstücke eingeschlossen) anerkennen, die von den Bewertungsregeln gemäss der Grundsatzvereinbarung der Parteien des

Projekts GO! abweiche oder im Widerspruch zur verfassungsmässigen Eigentumsgarantie stehe. (act. ee

Nach Ansicht der fF und der a. sind die Netznutzungsentgelte, welche

die Gesellschaften von der Verfügungsadressatin erhalten, nicht eine Entschädigung für die Nutzung des Eigentums, sondern eine Entschädigung für einen Eigentumseingriff. Dadurch dass die Übertragungsnetzeigentümer den Betrieb des Übertragungsnetzes der Verfügungsadressatin zu überlassen haben, hätten sie ein wesentliches, aus dem Eigentum an den Übertragungsnetzanlagen fliessendes Recht verloren. In der Auswirkung komme dieser Vorgang einer formellen Enteignung gleich (act. . Der Gesetzgeber habe beim Erlass von Artikel 15 StromVG lediglich an eigentliche Netzanlagen gedacht. Dies gehe daraus hervor, dass die Regelung betreffend die Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) nicht auf Grundstücke passe, da diese nicht abgeschrieben würden. Zudem werde bestimmt, dass als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen gelten. Solche fielen bei Grundstücken nicht an. Damit stehe fest, dass für das Land, auf weichem sich Netzanlagen befinden, keine spezialgesetzliche Norm im StromVG vorgesehen sei. Es liege somit mit Bezug auf Land eine echte Lücke vor. Für Land fänden daher die allgemeinen enteignungsrechtlichen

RS sowie das bundesrechtliche Enteignungsgesetz Anwendung (act.

Eine echte Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn das Gesetz auf eine Rechtsfrage, welche beantwortet werden müsste, keine Antwort gibt (RIEMER HANS MICHAEL, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2003, Rz. 92). Vorliegend stellt sich die Rechtsfrage, zu welchem Wert Grundstücke bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung zu berücksichtigen sind. Artikel 15 Absatz 1 StromVG legt fest, dass die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes als anrechenbare Kosten gelten. Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Es ist richtig, dass das Gesetz die Grundstücke nicht explizit nennt. Elektrizitätsanlagen, seien es Leitungen oder Anlagen wie z.B. Unterstationen, können jedoch ohne den dazu notwendigen Boden nicht erstellt werden. Nicht massgebend ist, ob das Grundstück im Eigentum des Anlageneigentümers steht oder ob nur ein Nutzungsrecht besteht. Grundstücke sind folglich für die Berechnung der anrechenbaren Kosten Teil der Anlagen. Es ist richtig, dass Grundstücke nicht abgeschrieben werden und die entsprechenden Be- stimmungen (Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG und Art. 13 Abs. 2 erster Satz StromVV) auf Grundstücke nicht zur Anwendung kommen. Es ist ebenfalls richtig, dass für Grundstücke keine Baukosten im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 zweiter Satz StromVV anfallen. Da Grundstücke jedoch für die Berechnung der anrechenbaren Kosten als Teil der Netzanlagen zu betrachten sind, ist ihr Wert Teil der Baukosten der Anlage. Massgebend ist daher der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus der damit in einem Zusammenhang stehenden Anlage. Das Stromversorgungsrecht beantwortet somit die Frage nach dem für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten zu verwendenden Wert von Grundstücken, weshalb keine Lücke vorliegt. Es besteht folglich kein Grund, enteignungsrechtliche Bewertungskriterien heranzuziehen (zum Bezug zum Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion des Übertragungsnetzes vgl. Rz. 122 ff.).

Für die Berechnung der Tarife 2012 wurden daher für die Grundstücke die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten eingesetzt.

Die EEE ist der Ansicht, dass der von ihr geltend gemachte Verkehrswert sowohl für die Berechnung der Tarife 2012 als auch für die Enteignung gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG massgebend sei. Sie habe die Grundstücke für den von ihr in der Stellungnahme geltend gemachten Preis gekauft (QM. Bisher ging die ElCom davon aus, dass die von der Verfahrensbeteiligten eingereichten historischen Werten den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten entsprachen. Es liegen nun aufgrund des Hinweises in der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (act. a) jedoch Anzeichen vor, dass es sich bei den Grundstückswerten nicht um die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der Vorgängerin HH handelt, sondern dass die Kaufpreise im Zeitpunkt der Gründung der Verfahrensbeteiligten als historische Werte eingereicht wurden. Es könnte sein, dass die Vorgängerin bereits vor dem Verkauf eine Anschaffungs- und Herstellkostenveränderung vorgenommen hat, die bis anhin nicht offensichtlich war. Die Verfahrensbeteiligte wird aufgefordert nachzuweisen, welche Grundstückpreise ihre Vorgängerin in ihrem Anlagespiegel vor einer möglichen Aufwertung auswies. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird dieser Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend aufgearbeitet. Eine Aufarbeitung dieses Sachverhaltes erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Eine allfällige Differenz ist über die Deckungsdifferenzen auszugleichen.

Mangels genauerer Werte werden für die Berechnung der Tarife 2012 daher für die Grundstücke die von der Verfahrensbeteiligten eingereichten Werte eingesetzt.

2.4.1.2.4 Bezug zum Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion des Ubertragungsnetzes

Einige Unternehmen machen zur Wahrung ihrer Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes an die Verfügungsadressatin (Verfahren 928-10- 002 betreffend Transaktion des Übertragungsnetzes) diejenigen Anlagewerte geltend, welche sie im Hinblick auf die Überführung als angemessen erachten. Dies mit der Begründung, dass der Tarifverfügung 2012 gemäss den Transaktionsmodalitäten eine doppelte Funktion zukomme: Einerseits lege sie den Tarif für die entsprechende einjährige Periode fest. Andererseits bestimme sie aber unmittelbar auch die Entschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin (act. a, Verschiedene Unternehmen machen daher geltend, es sei bei der Festlegung der Tarife 2012 vom wirklichen beziehungsweise vom — Wert des Ubertragungsnetzes auszugehen (act. ee] weisen darauf hin, dass sie gegen die bisherigen Tarifverfügungen der ElCom keine Beschwerde erhoben hätten, da sie davon ausgegangen seien, dass das Tarifverfahren für den Übertragungswert der Netzebene 1 nicht massgebend sei. Aus dem Verzicht auf die Anfechtung der Tarifverfügungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 dürfe daher nicht geschlossen werden, dass sie mit der Festsetzung der Tarife und deren Berechnung materiell einverstanden seien. Diese Unternehmen weisen zudem darauf hin, dass die ElCom eine vertiefte Prüfung insbesondere bezüglich der Nutzungsrechte ausdrücklich vorbehalte. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass nachträglich substanzielle Kürzungen der Kosten erfolgten. Im Hinblick auf die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin könne zurzeit weder die definitive Bewertung der von den Netzgesellschaften erbrachten Leistungen noch der Wert der Gegenleistung (swissgrid-Aktien und weitere Rechte) zuverlässig bestimmt werden. Im Hinblick auf die Überführung des Übertragungsnetzes sei die materielle Gleichbehandlung der Übertragungsnetzeigentümer sicherzustellen (act.

Die NE sowic ME stellen zudem den Antrag, es sei der enteignungsrechtliche Wert (wirklicher Wert bzw. Verkehrswert) der Übertragungsnetzanlagen, Grundstücke sowie der Nutzungsrechte festzustellen. Das Feststellungsinteresse dieser Unternehmen ergebe sich aus dem Sacheinlagevertrag der Übertragungsnetzeigentümer und der Verfügungsadressatin. Gemäss dem Sacheinlagevertrag werde eine Bewertungsanpassung gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid unter anderem vorgenommen, wenn eine Feststellungsverfügung zur Festlegung des wirklichen Werts des Übertragungsnetzes (inkl. Grundstücke) insbesondere gemäss enteignungsrechtlichen Grundsätzen ergehe (act. un

7.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1. Aus der Stromversorgungsgesetzgebung sind keine Vorgaben ersichtlich, welche für die Berechnung der Kosten und Tarife der Netzebene 1 enteignungsrechtliche Werte vorsehen würden. Die Frage des für die Entschädigung des Übertragungsnetzes massgeblichen Werts anlässlich der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Entschädigungsfrage wird im Verfahren 928-10-002 behandelt (vgl. Zwischenverfügung der ElCom 7. Juli 2011, Dispositiv Ziffer 2, abrufbar unter www.elcom.admin.ch>Dokumentation>Verfügungen). Die Eingaben derjenigen Unternehmen, welche im vorliegenden Verfahren den aus ihrer Sicht enteignungsrechtlichen Wert ihrer an die Verfügungsadressatin zu übertragenden Anlagen, Grundstücke und Nutzungsrechte mit konkreten Zahlen geltend machen, werden von Amtes wegen in das Verfahren 928-10-002 überwiesen. Es handelt sich dabei um die Stellungnahmen der

Es wurden im vorliegenden Verfahren daher nur die gemäss Stromversorgungsgesetzgebung anrechenbaren Kosten entsprechend der bisherigen Praxis der ElCom anerkannt (Verfügungen vom 6. März 2009 [952-08-005], 4. März 2010 [952-09-131] und 11. November 2010 [952-10- 017]). Welche Werte für die Überführung des Übertragungsnetzes massgebend sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

(+)

241.25 Übersicht über die anerkannten Anlagewerte

127 In der nachfolgenden Tabelle werden die geltend gemachten Anlagewerte sowie die Korrekturen der ElCom dargestellt. Ebenfalls dargestellt werden die geltend gemachten Anlaufkosten. Diese werden zusätzlich separat in Tabelle 5 dargestellt, weshalb die Anlagewert um die Anlaufkosten korrigiert abgebildet werden.

37163

ese

[szonueocs.s [foot Ten [is Frs see Te

opomobejuy :z ejleqeL

(+)

(+)

2.4.2

2.4.2.

2.4.2.

Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen

1 Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 StromVV

Die EEE bringt wie schon in den Vorjahren vor, Artikel 31a Absatz 1 StromVV widerspreche dem Gesetz (ct EEE

Gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a StromVG legt der Bundesrat die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalkosten fest. Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören auch die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG). Der Bundesrat hat Artikel 15 Absatz 3 StromVG in Artikel 13 Absatz 3 StromVV konkretisiert. Darin legt er die Berechnung des Zinssatzes für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte fest. Damit hält sich der Verordnungsgeber an den Delegationsrahmen des Gesetzes (Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG).

Mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV hat der Verordnungsgeber schliesslich eine Bestimmung erlassen, welche bis 2013 für bestimmte Anlagen den Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 StromVV um einen Prozentpunkt tiefer ansetzt. Diese Bestimmung geht Artikel 13 Absatz 3 StromVV als jüngeres Recht vor, konkretisiert jedoch ebenfalls den Zinssatz nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG und stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

Die Differenzierung des Zinssatzes je nach Alter der Anlage widerspricht ebenfalls nicht der Stromversorgungsgesetzgebung. Bei älteren Anlagen besteht ein erhebliches Aufwertungspotential und somit die Möglichkeit zur Erzielung eines doppelten Gewinnes: zuerst über die Aufwertung und anschliessend über die Verzinsung. Ein zweifacher Gewinn wäre unangemessen und würde Artikel 15 Absatz 1 StromVG verletzen. Bei neuen Anlagen besteht höchstens ein geringes Aufwertungspotenzial. Deswegen werden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, gleich behandelt wie Anlagen, die nicht aufgewertet wurden. Die Differenzierung zwischen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind und Anlagen, die nach diesem Datum in Betrieb genommen worden sind, hat somit sachliche Gründe. Der differenzierte Zinssatz gemäss Artikel 31a Absatz 1 StromVV erweist sich daher als gesetzmässig. Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist somit anzuwenden (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 36 f.).

2 Prüfung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen

Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromVV präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 StromVV per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV).

Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen

Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von aktuell 1.71 Prozentpunkten

(Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV; Fassung gemäss Art. 1 der V des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839).

Die ElCom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur „Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte“ für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2011).

2.4.2.3 Gesuche nach Artikel 31a StromVV

Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Damit gilt für diese Anlagen ein Zinssatz von 3.14 Prozent. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für weiche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat.

Artikel 31a Absatz 1 StromVV legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV.

Nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV zur Anwendung kommt (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.).

Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde bei folgenden Übertragungsnetzeigentümern für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (teilweise) gutgeheissen:

fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], Ziff. 4 Dispositiv bzw. Tabelle 4, Spalte 5 sowie Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 [952-09-131], Ziff. 9 Dispositiv). Diese Übertragungsnetzeigentümer sind daher berechtigt, für die betreffenden Anlagen den höheren Zinssatz von 4.14 Prozent anzuwenden.

Die Beer] beantragt, es sei für die gesamten (historischen sowie kalkulatorisch hergeleiteten) Anschaffungs- und Herstellkosten der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 4.14 Prozent anzuwenden (act. i. Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Verwendung des höheren Zinssatzes für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, die Fe in Betrieb genommen wurden, wurde bereits in den Verfahren 952-08-005, 952-09- 131 und 952-10-017 abgewiesen (Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 S. 34 ff.; Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 175 f. und Dispositivziffer 10; Verfügung der ElCom vom 11. November 2010, Rz. 116). Seither hat sich der Sachverhalt nicht geändert. Der Antrag ist daher abzuweisen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Be ee zu dieser Frage ist zudem beim Bundesgericht hängig.

Weitere Gesuche um Verwendung des höheren Zinssatzes gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV gingen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ein.

Zur Frage der Gesetzmässigkeit von Artikel 31a Absatz 1 StromVV wird auf Rz. 129 ff. verwiesen.

Tabelle 3: Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen

Vor 2004 Selt 2004 Synth. WACC 3.14% u.4.14% 3.14% 414% WACC 414% WACC 314% Spale 1 2 3 4 5 6 7 8 9 bel swissgrid r ‘Anrechenbare eingereichte | Anrechenbare | Anrechenbare kalk. Zinskosten | hist. Restw. . | ‘Totalkalk. | Anrechenbare | Total kalk. kal. Zinskosten auf

(loki Zinskosten] gem. Tab. 2 ‚2 | Zi . |Zinskosten auf] , Anlagevomm.

2.4.3

Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen (vgl. Rz. 91 f. sowie Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 30 f., vom 4. März 2010 [952-09-131] Rz. 127 f. sowie vom 11. November 2010 [952-10-017], Rz. 92 f.).

Einige Übertragungsnetzeigentümer machten über das Anlagevermögen Anlaufkosten geltend. Diese Anlaufkosten werden hier — wie bereits beim Anlagevermögen (Rz. 127) — abgezogen und bei der Überprüfung der Anlaufkosten wieder berücksichtigt (Ziff. 0).

Tabelle

Aufgrund eines systematischen Formelfehlers in der Tabelle 4 (Berücksichtigung der Anlaufkosten) des Prüfberichts wurden nicht nur die über das Anlagevermögen, sondern auch die bei der Verfügungsadressatin geltend gemachten Anlaufkosten abgezogen. Dies führte dazu, dass bei einzelnen Unternehmen, welche die Anlaufkosten nicht über das Anlagevermögen auswiesen, die angerechneten Anlaufkosten insgesamt zu niedrig ausfielen. Dieser Fehler wurde bei allen betroffenen Übertragungsnetzeigentümern korrigiert.

4: Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

Spale

Berechnung ElCom Historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 4 2 3 4 5 6 7 8

bei swissgrid Abschreibungen | Subtraktion bare eingereichte | Abzug 38.4% | weitere bare bare ‚eingereichte I"

‚Abschreibungen

Anlaufkosten

Wie im Vorjahr machten wiederum verschiedene Übertragungsnetzeigentümer Mehrkosten für die Marktöffnung und den Aufbau (Anlaufkosten) geltend, die in den Jahren 2004 bis 2008 angefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet wurden (vgl. Tabelle 5; Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 41 ff.). Diese Anlaufkosten setzen sich zusammen aus Kosten des eigenen Unternehmens und Kosten, welche den Unternehmen von der Verfügungsadressatin in Rechnung gestellt wurden (Tabelle 5, Spalte 1).

Die ElCom hat die bei den Anlagewerten (Tabelle 2) gestrichenen Anlaufkosten bei der vorliegenden Prüfung der Anlaufkosten in Tabelle 5 wieder berücksichtigt (vgl. Rz. 144).

Zur Anrechenbarkeit von Anlaufkosten müssen zwei Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009, S. 41):

1. Es handelt sich ausschliesslich um Kosten, die ohne StromVG nicht entstanden wären.

LH)

2. Diese Kosten sind zusätzlich angefallen und wurden nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weiter gegeben (Grenzkostenbetrachtung).

Die geltend gemachten Anlaufkosten werden über 5 Jahre abgeschrieben. Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a StromVV dürfen für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte höchstens diejenigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen als betriebsnotwendige Vermögenswerte berechnet werden, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben. Massgebender Stichtag für die Abschreibungen ist also das Ende des Geschäftsjahres. Bereits in den Tarifen 2009, 2010 und 2011 wurde je ein Anteil von einem Fünftel der als Kapitalkosten geltend gemachten Anlaufkosten berücksichtigt. Nachdem für den Tarif 2012 nun wiederum ein Fünftel abgeschrieben wird, beträgt der für die Verzinsung relevante Restwert der verbleibende Fünftel der ursprünglichen Anlaufkosten.

Zur Ermittlung des verzinsbaren Restwertes der Anlaufkosten (Tabelle 5, Spalte 3) sind daher die kumulierten Anlaufkosten um 4/5, d.h. um die bereits in den Tarifen 2009, 2010, 2011 und 2012 berücksichtigten Abschreibungen, zu reduzieren (Tabelle 5, Spalte 2). Die anrechenbaren Zinsen und Abschreibungen werden in den Spalten 4 beziehungsweise 5 dargestellt.

Die Anpassungen, welche aufgrund des Formelfehlers in der Tabelle 4 des Prüfberichtes (vgl. Rz. 145) notwendig wurden, wurden für alle betroffenen Übertragungsnetzeigentümer vorgenommen. Angepasst wurden die anrechenbaren Anlaufkosten (Tabelle 5), die kalkulatorischen Abschreibungen (Tabelle 4) sowie die Deckungsdifferenzen des Jahres 2010 (Tabelle 7B) (vgl. nachfolgend Rz. 215).

Tabelle 5: Anrechenbare Anlaufkosten

Spale 1 2 3 4 5 6 7 Kumulierte, Kumullerte, ‚Anlaufkosten ‚Abschreibungen anrechenbare | anrechenbare | ais Kapitaikosten Insgesamt

gemäss Verfügung || auf Anlaufkosten | Restwert der | kalkulatorische | Abschreibungen

VO

2.4.5

Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten darf auch das betriebsnotwendige Nettoumiaufvermégen bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).

Wie im Vorjahr stellen die Übertragungsnetzeigentümer in der Regel am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Verfügungsadressatin überweist diesen Betrag jeweils umgehend. Damit erhalten die Übertragungsnetzeigentümer die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssen. Zudem haben die Übertragungsnetzeigentümer ausser der Rechnung an die Verfügungsadressatin kaum andere wesentliche kurzfristige Forderungen ausstehend. Damit kann höchstens ein halber Monatsumsatz beziehungsweise 1/24 des Jahresumsatzes als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert werden (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Die Mehrzahl der Übertragungsnetzeigentümer hat sich bei den eingereichten Angaben zum Nettoumlaufvermögen an diese Vorgabe gehalten.

Ausgenommen von diesem Grundsatz ist wie im Vorjahr die Verfügungsadressatin, welche ihre Forderungen bei den Übertragungsnetzeigentümern geltend machen muss. Die ElCom hat daher für die Verfügungsadressatin einen Ausstand von zwei Monatsumsätzen eingesetzt.

Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund der Kürzungen bei den Betriebs-, Kapital- und Anlaufkosten (vgl. Tabelle 6, Spalte 6).

Die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens erfolgt zum Zinssatz von 4.14 Prozent. Die Verzinsung des Zinses auf dem Nettoumlaufvermögen gilt wiederum als anrechenbar und wird in der Berechnung der anrechenbaren Zinskosten in Tabelle 6, Spalte 8 berücksichtigt. Bei den anrechenbaren kalkulatorischen Zinskosten auf dem Nettoumlaufvermögens ergibt sich rechnerisch daher ein Zinssatz von 4.31 Prozent.

Die | bringt vor, zur Optimierung der Abrechnungskosten stelle sie der Verfügungadressatin nur halbjährlich Rechnung (act. ans a) Dieses Argument greift nicht. In welchem Intervall die Verfahrensbeteiligte Rechnung stellt, ist für die vorliegende Beurteilung nicht wesentlich. Die Verfügungsadressatin nimmt nach eigenen Angaben jeweils am Ende eines Monats die Zahlungen an die Übertragungsnetzeigentümer vor, also zwölfmal jährlich (vgl. Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 und vom 4. März 2010 [952-09-131] Rz. 204). Für die Vornahme dieser Zahlungen wird der Verfügungsadressatin denn auch ein anrechenbares Nettoumlaufvermögen von zwei Monatsumsätzen zuerkannt (vgl. Rz. 154). Im Übrigen würde eine längere Auszahlungsperiode zwar mit einem höheren betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen der Übertragungsnetzeigentümer aber mit einem im gleichen Umfang tieferen Nettoumlaufvermögen der Verfügungsadressatin einhergehen. Für die vorliegende Tarifprüfung ist das Intervall der Rechnungsstellung daher nicht wesentlich: Die Änderungen im Nettoumlaufvermögen der Verfahrensbeteiligten und der Verfügungsadressatin heben sich gegenseitig auf und wirken sich damit nicht auf den Tarif aus (vgl. Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009, S. 39 und vom 4. März 2010 Rz. 204).

(+)

Tabelle 6: Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermôgen (NUV) und dessen Verzinsung

Spate 1 2 3 4 jg 6 | 7 8 Betriebskosten bel swissgrid || Anrechenbare| Anrechenbare | Anrechenbare| Verzinsung AV+

eingereichte NUV ‚Zinskosten

2.4.6

2.4.6.

Deckungsdifferenzen

1 Allgemeines

Wird bei kalkulierten Preisen von Produkten oder Leistungen eine Zwischen- oder Nachkalkulation vorgenommen und weicht das Resultat vom ursprünglichen errechneten Preis (und damit die vereinnahmten Gelder für die Leistungen) ab, entstehen Unter- oder Überdeckungen. Bei den Netzbetreibern inkl. Verfügungsadressatin entstehen aufgrund von Prognoseabweichungen immer Deckungsdifferenzen. Diese werden als Deckungsdifferenzen bezeichnet. Das Netznutzungsentgelt darf.die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG und Art. 11 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden.

Nachfolgende Abbildung 1 zeigt schematisch die Zusammenhänge zwischen der Tarifberechnung und der Berechnung der Deckungsdifferenzen am Beispiel der Tarifjahre 2010 und 2012 unter Annahme einer vollständigen Entflechtung.

Deklaration ÜNE Verfügte Kosten Erlöse ÜNE Tatsächliche Deklaration ÜNE Tarif 2010 Tarif 2010 Tarifjahr 2010 Kosten 2010 Tarif 2012 Basisjahrprinzip Basisjahrprinzip Ist-Ist-Prinzip Basisjahrprinzip

Abbildung 1 Berechnung der Deckungsdifferenzen

Die Netznutzungstarife für ein Tarifjahr (z.B. 2010) werden gestützt auf die Zahlen der im Basisjahr (z.B. 2008) angefallenen Kosten sowie gestützt auf Planwerte berechnet (Abb. 1 Säule |). Für die Tarife der Netzebene 1 wurden die von den Übertragungsnetzeigentümern zur Berechnung der Netznutzungstarife bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten bisher jeweils nach den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung durch die ElCom geprüft (Säule Il). Die von der ElCom verfügten anrechenbaren Kosten entsprechen dem Netznutzungsentgelt, welches die Verfügungsadressatin den Übertragungsnetzeigentümern vergütet. Diese Vergütung stellt aus Sicht der Übertragungsnetzeigentümer einen Erlös dar (Säule Ill).

Die tatsächlich angefallenen Kosten des Tarifjahres 2010 bilden die Grundlage für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 bei Verwendung des Ist-Ist-Prinzips (Abb. 1 Säule IV; vgl. Rz. 165). Für die Tarife 2012 reichten die Übertragungsnetzeigentümer ihre Kosten gestützt auf die tatsächlich im Tarifjahr 2010 angefallenen Kosten zuzüglich erwartete Veränderungen bei der Verfügungsadressatin ein. Dieser Wert wird angepasst um einen Drittel der Deckungsdifferenzen des Jahres 2010. In Säule V wurden die Plankosten 2012 und Deckungsdifferenzen 2010 vereinfachend zusammengefasst.

Die ElCom überprüfte und berechnete im vorliegenden Verfahren die Deckungsdifferenzen der Übertragungsnetzeigentümer und der Verfügungsadressatin aus den Tarifjahren 2009 und 2010. Eine Überprüfung der Deckungsdifferenzen ist notwendig, da verschiedene Unternehmen bereits Deckungsdifferenzen bei der Verfügungsadressatin deklariert haben, obwohl nach dem Basisjahrprinzip keine Deckungsdifferenzen hätten anfallen sollen. Zudem erklärte die Verfügungsadressatin, dass schon bisher von den Übertragungsnetzeigentümern geltend gemachte

Deckungsdifferenzen in die Tarife eingeflossen seien. Es habe jedoch dafür keine einheitliche Vorgehensweise gegeben. Die Verfügungsadressatin hat die Tarife für das Jahr 2012 auf Basis der von den Übertragungsnetzeigentümern deklarierten anrechenbaren Kosten berechnet. Damit sind die von den Übertragungsnetzeigentümern deklarierten Deckungsdifferenzen in den veröffentlichten Tarifen enthalten (act. NN/150). Im Weiteren soll sichergestellt werden, dass bei der Verfügungsadressatin nicht nur Unter-, sondern auch Überdeckungen angemeldet werden.

Mit Schreiben vom 14. respektive 16. November 2011 bat die ElCom die Übertragungsnetzeigentümer, die Deckungsdifferenzen aus dem Jahr 2009 mit Hilfe eines Formulars zu berechnen, da sie dieses Jahr die entstandenen Deckungsdifferenzen von allen Übertragungsnetzeigentümern erhebe (act. NN/99-125).

2.4.6.2 Weisung 1/2012

Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen waren bisher die im Basisjahr angefallenen Netzkosten von den Umsatzerlösen aus den Netznutzungsentgelten sowie den sonstigen Erlösen des Geschäfts- bzw. Tarifjahres in Abzug zu bringen (vgl. Wegleitung des Anhanges 1 zur Weisung 4/2010). Diese Berechnungsweise wird nachfolgend als Basisjahrprinzip bezeichnet. Nur ausnahmsweise wurde eine Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Ist-Werte des Geschäfts- bzw. Tarifjahres anstelle der Werte des Basisjahres als zulässig erachtet. Dieses Prinzip wird nachfolgend als Ist-Ist-Prinzip bezeichnet.

Werden die Deckungsdifferenzen gestützt auf das Basisjahrprinzip berechnet, werden die Ist- Erlöse aus dem abgeschlossenen Geschäfts- bzw. Tarifjahr (z.B. 2010) mit den damals der Tarifkalkulation zugrunde gelegten Kosten des Basisjahres (z.B. 2008) verglichen. Die Kosten des Basisjahres ergeben sich primär aus den Ist-Kosten gemäss Jahresabschluss des Basisjahres und können ergänzt sein um bereits bekannte Veränderungen und Abweichungen für das zu kalkulierende Tarifjahr. Im speziellen Fall der Übertragungsnetzeigentümer führt die Verwendung des Basisjahrprinzips zur Berechnung der Deckungsdifferenzen dazu, dass die Deckungsdifferenzen null betragen, da die von der ElCom verfügten anrechenbaren Kosten den entsprechenden Auszahlungen der Verfügungsadressatin an die Übertragungsnetzeigentümer gegenüberstehen (vgl. Abb. 1, Säulen II und Ill). Bei der für die Berechnung der Tarife verwendeten Kosten handelt es sich teilweise um Planwerte. Abweichungen zwischen Planwerten und den effektiven Kosten des Tarifjahres werden in dieser Methode damit systematisch vernachlässigt.

Nach dem Ist-Ist-Prinzip werden die Ist-Erträge im Tarifjahr (z.B. 2010), mit den tatsächlich angefallenen Aufwänden und kalkulatorischen Kosten im gleichen Jahr (ebenfalls 2010) verglichen (vgl. Abbildung 1 Säulen Ill und IV). Die Berechnung der Deckungsdifferenzen und damit der tarifwirksamen Über- und Unterdeckungen erfolgt somit gestützt auf Ist-Werte und nicht mehr gestützt auf Planwerte. Mit der Verwendung des Ist-Ist-Prinzips ist gewährleistet, dass Abweichungen bezüglich der Planwerte aus der Tarifierung systematisch berücksichtigt werden.

Folglich werden die Deckungsdifferenzen mit einer Berechnung gemäss Ist-Ist-Prinzip besser abgebildet als mit einer Berechnung gemäss Basisjahrprinzip. Ausserdem liegen mit den Zahlen gemäss der Jahresrechnung des Tarifjahres objektive und überprüfbare Werte als Basis vor und entsprechen jenen Werten besser, welche die Unternehmen für die Berechnung der Deckungsdifferenzen für ihren Jahresabschluss verwenden.

47183

Im Übrigen wurde im Rahmen der von der ElCom durchgeführten Erhebung zur Kostenrechnung 2011 festgestellt, dass ein Grossteil der Netzbetreiber zur Berechnung der Deckungsdifferenzen bereits die Ist-Werte des Tarifjahres verwenden. Die ElCom hat daher eine Anpassung der Weisung 4/2010 vorgenommen, die sich am tatsächlichen Verhalten der Netzbetreiber orientiert und sich auf die Ist-Werte abstützt. Die neue Weisung zu den Deckungsdifferenzen vom 19. Januar 2012 (Weisung 1/2012) ist unter www.elcom.admin.ch > Dokumente > Weisungen abrufbar.

Einige Übertragungsnetzeigentümer wiesen darauf hin, dass im Hinblick auf die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin für die Berechnung der Deckungsdifferenzen der letzten 8 Quartale vor der Überführung von der Vergangenheits- auf eine Gegenwartsberechnung umgestellt werden soll (act. a, Dies entspricht der hier vorgenommenen Umstellung der Berechnung der Deckungsdifferenzen gemäss Basisjahrprinzip auf eine Berechnung gemäss Ist-Ist-Prinzip. Unter Berücksichtigung der Stetigkeit ist es sachgerecht, die Deckungsdifferenzen nicht nur für die letzten 8 Quartale vor der Überführung des Übertragungsnetzes, sondern für alle Tarifjahre ab 2009 gestützt auf das Ist- Ist-Prinzip zu berechnen.

Die macht geltend, auf dem Übertragungsnetz könnten keine Deckungsdifferenzen entstehen. Sie begründet dies damit, dass die durch die Verfügungsadressatin erstatteten Beträge den gemäss Verfügung der ElCom zulässigen anrechenbaren Kosten entsprächen. Deckungsdifferenzen könnten nur entstehen, wenn die Verfügungen der ElCom durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil angepasst würden. Sofern für ein Geschäftsjahr eine Verfügung vorliege, ersetzten die verfügten Werte die tatsächlichen Werte. Massgebend für die zulässigen Erlöse seien daher die von der ElCom verfügten Werte (act. i. Die

und die [EJ weisen zudem darauf hin, dass die Verfügungen, welche die Basis für das anrechenbare Anlagevermögen zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten vorgeben, noch nicht rechtskräftig seien (act. —

Die verfügten Werte umfassen die Betriebskosten, die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen bezüglich des als anrechenbar anerkannten Anlagevermögens. Damit bestimmen sie die anrechenbaren Kosten, welche aus Sicht der Übertragungsnetzeigentümer die Erlöse darstellen, welche das Unternehmen von der Verfügungsadressatin als Vergütung für die Nutzung ihrer Netze erhält. Falls die von der ElCom verfügten anrechenbaren Kosten aufgrund eines Gerichtsurteils angepasst werden müssen, können Deckungsdifferenzen entstehen. Es können im Zusammenhang mit den Anlagewerten jedoch auch Deckungsdifferenzen aus unterjährigen Investitions- oder Desinvestitionstätigkeiten entstehen: Im Moment der Tarifkalkulation basiert die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen auf dem anrechenbaren Vermögen per Ende des letzten Geschäftsjahres. Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen nach Ist-Ist-Prinzip wird jedoch auf das anrechenbare Vermögen per Ende des abgelaufenen Jahres abgestützt.

Die EEE weist darauf hin, dass aufgrund der unterschiedlichen Auffassung bezüglich der Bewertung und damit verbundener hängiger Verfahren ihrer Anlagen weitere, hier nicht thematisierte Deckungsdifferenzen (sog. bestrittene Deckungsdifferenzen) bestehen (act. HD. Die bestrittenen Deckungsdifferenzen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese können erst überprüft werden, sobald feststeht, ob die von der ElCom verfügten Werte aufgrund eines Gerichtsurteils angepasst werden müssen.

Die El macht zudem geltend, dass die deklarierten Werte mengenunabhängig seien und nur tatsächlich angefallene Kosten deklariert würden. Somit könnten keine Deckungsdifferenzen anfallen (act. .

Der Hinweis auf die Mengenunabhängigkeit ist für die Übertragungsnetzeigentümer korrekt. Bezüglich der tatsächlich angefallenen Kosten können jedoch trotzdem Unterschiede entstehen: Da die Tarife für ein Tarifjahr jeweils im Vorjahr basierend auf dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr kalkuliert werden (Basisjahrprinzip der Tarifkalkulation), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Planung zugrunde gelegten Kosten des Basisjahres genau mit den Ist-Kosten des Tarifjahres übereinstimmen. Dies wäre nur möglich, wenn das Unternehmen genau die Leistung erbringt bzw. genau zu den gleichen Kosten Material und Fremdleistungen beziehen kann, wie dies im Vorjahr möglich war oder wenn es genau in derselben Höhe investiert wie es geplant hat. In der betrieblichen Realität sind jedoch Abweichungen zu erwarten — nicht nur bei unplanmässigen Vorkommnissen, sondern beispielsweise auch durch Teuerungs- oder Verbilligungseffekte. Selbst mit Service Level Agreements (SLA) oder unter Leistungsverträgen mit Fixpreisen kann unter der Prämisse von effizienter Vertragsgestaltung unter Drittbedingungen nicht in jedem Falle davon ausgegangen werden, dass eine frankengenaue Kostenkalkulation bzw. Belieferung möglich ist.

Die EEE ist der Ansicht, die Verwendung der Werte aus der finanzbuchhalterischen Erfolgsrechnung für die Berechnung der Deckungsdifferenzen sei nicht zulässig, da dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das StromVG sehe ein kostenbasiertes Modell für die Ermittlung der Netznutzungsentgelte vor (Art. 15 StromVG). Die anrechenbaren Kosten leiteten sich aus der Kostenrechnung und nicht aus der Finanzbuchhaltung ab. Als Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten sei daher die regulatorische Kostenrechnung zu verwenden. Aus den in Artikel 7 StromVV verwendeten Begriffen könne geschlossen werden, dass die zu Handen der ElCom erstellte Kostenrechnung und nicht die finanzbuchhalterische Jahresrechnung gemäss Obligationenrecht die Grundlage für die Kalkulation der anrechenbaren Kosten der Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 StromVG bilde. Aus der Wegleitung zum Formular der Weisung 1/2012 gehe hervor, dass die verwendeten Werte der Finanzbuchhaltung entnommen werden könnten, sofern es sich nicht um kalkulatorische Kosten für Abschreibung und Verzinsung handle. Aus der kann-Formulierung schliesst das Unternehmen, dass die Verwendung von Werten, die nicht in der Finanzbuchhaltung aufgeführt sind, nicht ausgeschlossen sei (act. En. Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten (vgl. Rz. 75).

Die Bezeichnung Ist-Ist-Prinzip bezieht sich vorwiegend auf die zeitliche Basis zur Berechnung der Deckungsdifferenzen. Das Konzept der Ist-Werte gemäss Finanzbuchhaltung wird durch die Verwendung von kalkulatorischen Kosten bezogen auf das anrechenbare Vermögen wieder mit der regulatorischen Kostenrechnung verknüpft: Die Verwendung von kalkulatorischen Kosten entspricht dem Konzept des StromVG, wonach Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Anlage- und Umlaufvermögens als Kosten eingesetzt werden dürfen anstelle der buchmässigen Abschreibungen und der Zinskosten. Eine inkonsistente Berechnung liegt damit nicht vor. Die Verwendung von gemäss Jahresrechnung angefallenen Erlösen und Aufwänden entspricht im Übrigen dem im Rechnungswesen üblichen Konzept der ,aufwandgleichen Kosten“ für die Betriebskosten bzw. der „ertragsgleichen Erlöse“ für die Betrachtung der Ertragsseite (vgl. Rz. 158).

Mehrere Unternehmen stellen den Antrag, es sei für die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 der Tarifjahre 2009 und 2010 das Basisjahrprinzip (mit Basis Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008) gemäss Weisung 4/2010 vom 19. Januar 2010 anzuwenden (act.

Die a beantragt zudem, es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009 und 2010 null Franken betragen. Es seien den anrechenbaren Netzkosten des Tarifjahres 2012 keine Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 anzulasten. Als Eventualbegehren reicht die EEE Werte für anrechenbare Deckungsdifferenzen ein. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die ElCom die seit Januar 2010 geltende Praxis ohne Ankündigung mit Anpassung der Weisung 4/2010 per 19. Januar 2012 geändert habe. Damit führe sie sofort und im laufenden Verfahren die Gegenwartsbemessung ein. Der Behauptung, dass Deckungsdifferenzen mit den Ist-Werten besser abgebildet werden als mit den Werten des Basisjahres, folge keine Begründung. Eine Praxisänderung, welche dem tatsächlichen Verhalten eines Grossteils der Netzbetreiber folge, dürfe nicht diejenigen Netzbetreiber benachteiligen, die eben bisher nicht von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben. Falls die Umstellung auf den Ist-Vergleich tatsächlich sachgerecht sei, wäre sicherzustellen, dass den Netzbetreibern durch die kurzfristige Praxisänderung keine Nachteile erwachsen. Nachteile für die Gesellschaften ergeben sich gemäss der Verfahrensbeteiligten insbesondere dadurch, dass die neue Weisung in unzulässiger Weise Rückwirkungen entfalte, die für die Gesellschaften in einer nicht sachgerechten und ungünstigen Berechnun der Deckungsdifferenzen resultieren (act. a Auch die | macht geltend, bei der Anwendung der Weisung 1/2012 im vorliegenden Verfahren handle es sich um eine unzulassige Praxisanderung (act. .

Den Weisungen der ElCom kommt kein Gesetzescharakter zu. Die ElCom erläutert in ihren Weisungen, wie sie bestimmten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auslegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Praxisänderung auch zum Nachteil eines Verfügungsadressaten möglich, sofern sie sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt. Die Gründe für eine Praxisänderung müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich unter anderem damit begründen, dass die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks entspricht (BGE 137 V 282 E. 4.2 m.w.H.). Die erste Weisung der ElCom zum Thema Deckungsdifferenzen stammt aus dem Jahr 2010. Die ElCom setzte sich in ihren bisherigen Tarifprüfungsverfahren nicht vertieft mit den Deckungsdifferenzen auseinander. Eine Praxis muss sich erst noch entwickeln. Die ElCom hat in Rz. 163 ff. dargelegt, aus welchen Gründen sie die Weisung 4/2010 zu den Deckungsdifferenzen angepasst hat. Im vorliegenden Verfahren werden die Deckungsdifferenzen aus den Tarifjahren 2009 und 2010 sämtlicher Übertragungsnetzeigentümer überprüft. Bisher haben einige Übertragungsnetzeigentümer bei der Verfügungsadressatin Deckungsdifferenzen eingereicht, andere nicht. Mit der hier vorgenommenen Prüfung der Deckungsdifferenzen wird eine einheitliche Behandlung der Deckungsdifferenzen und dadurch die Gleichbehandlung der Übertragungsnetzeigentümer sichergestellt.

Die Verfügungsadressatin wünscht, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen aus den Jahren 2009 und 2010 transparent dargelegt wird (act A/93, Rz. 12 ff.). Die den Übertragungsnetzeigentümern aus den Jahren 2009 und 2010 zustehenden bzw. von ihnen der Verfügungsadressatin zu bezahlenden Deckungsdifferenzen sind in den Tabellen 7A (2009) und 7B (2010) abgebildet. Ebenfalls in der Tabelle 7B (2010) berücksichtigt wurden die Deckungsdifferenzen der Verfügungsadressatin. Die Deckungsdifferenzen der Verfügungsadressatin aus dem Tarifjahr 2009 wurden bereits in der Verfügung vom 11. November 2010 (952-10-017) berücksichtigt. Die letzten sechs Spalten (2009: Spalten 13 bis 18; 2010: Spalten 16 bis 21) dieser Ta-

VO

bellen werden der Verfügungsadressatin vollständig offengelegt, damit sie der Tabelle entsprechend Rechnung stellen oder Beträge auszahlen kann.

2.4.6.3 Konsistenz Jahresrechnung und Kostenrechnung a. Kalkulatorische vs. finanzbuchhalterische Betrachtung

Die EEE und die | machen geltend, die Geschäftsberichte kônnten nicht als Grundlage für die Berechnung der Deckungsdifferenzen dienen (act. EEE. Die | | Rs macht zudem geltend, dass das Ist-Ist-Prinzip, so wie von der ElCom angewendet, kalkulatorische Werte und Ist-Werte mische und daher die Berechnung falsch sei (act. EEE. Die schliesslich weist darauf hin, dass die Deklaration

für die Kosten der Netzebene 1 sich auf IFRS-Werte stütze, während die Kostenrechnung gemass „Direct Costing" pro Netzebene aufgebaut sei (act. | À}

Nach dem Ist-Ist-Prinzip werden die Ist-Erträge mit den tatsächlich angefallenen Aufwänden und Kosten des gleichen Jahres verglichen (vgl. Rz. 165). Die tatsächlich angefallenen Erlöse und Kosten entsprechen bei vollständiger juristischer Entflechtung den Erträgen und Aufwänden der Erfolgsrechnung der Netzgesellschaft (vgl. Rz. 182). Ausnahme dazu bilden die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Die Verwendung von kalkulatorischen Werten wird nötig, da diese gemäss Finanzbuchhaltung nicht den gleichen Werten entsprechen, wie sie gemäss StromVG anrechenbar sind. Die kalkulatorischen Zinsen entsprechen über den WACC konzeptionell der Summe von Finanzaufwand und Gewinn gemäss Erfolgsrechnung. Das Konzept der Ist-Werte gemäss Finanzbuchhaltung wird damit durch die Verwendung von kalkulatorischen Kosten bezogen auf das anrechenbare Vermögen wieder mit der regulatorischen Kostenrechnung verknüpft. Diese Zusammenhänge werden schematisch in nachfolgender Abbildung 2 aufgezeigt.

Regulat Buchhaftung Accounting Deckungsdifferenzen

Abbildung 2 Berechnung der Deckungsdifferenzen

Die Verwendung von Ist-Zahlen aus der Jahresrechnung sowie von kalkulatorischen Beträgen macht eine Bereinigung von einzelnen Positionen auf Erlös- und Aufwandseite nötig, um eine konsistente Berechnung der Deckungsdifferenzen sicherzustellen. Die einfachste Bereinigung ist jene der Abschreibungen und der Zinskosten gemäss Erfolgsrechnung, welche durch die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen ersetzt wird. Je nach individueller Situation des Unternehmens - beispielsweise dem Stadium der buchhalterischen Entflechtung — sind zusätzliche Bereinigungen bzw. Überleitungen zwischen finanzbuchhalterischer und kalkulatorischer Sicht notwendig. Diese wurden aufgrund der individuellen Eingaben der Unternehmen geprüft und werden nachfolgend summarisch diskutiert. Die für die einzelnen Verfahrensbeteiligten vorgenommenen Bereinigungen sind im Anhang ersichtlich.

b. Entflechtung der Netztätigkeiten

Sowohl die Pt als auch die eee Rae TEE Se NS machen geltend, es

kénne nicht sein, dass die ElCom fur die Berechnung der Deckungsdifferenzen zur Bestimmung der Betriebskosten eine andere Methode verwende als bei der Berechnung der Tarife 2012. Für die Bestimmung der Betriebskosten seien in beiden Fällen die Kostenrechnungen und nicht die Geschäftsberichte als Basis zu verwenden. Nur über die Kostenrechnung sei gewährleistet, dass die Tätigkeiten, welche nicht direkt in einem Zusammenhang mit der Netzebene 1 stünden, nicht berücksichtigt würden. In den Geschäftsberichten hätten jedoch auch Tätigkeiten ausserhalb der Netzebene 1 sowie die interne Organisation der a finanzielle Auswirkungen (act. MM). Gemass Artikel 33 Absatz 1 StromVG sind die Netzbetreiber der Netzebene 1 verpflichtet, per 1. Januar 2009 ihren Ubertragungsnetzbereich von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich zu entflechten. Entsprechend ist zu erwarten, dass die Jahresrechnungen der Übertragungsnetzeigentümer frei von Kosten und Erlösen anderer Aktivitäten sind. Tatsächlich jedoch hat die juristische Entflechtung nicht zu der erwarteten Klarheit in den Jahresrechnungen geführt. Aus diesem Grund ist es nötig, hinsichtlich einzelner Positionen der Jahresrechnung Überleitungen und Abgrenzungen vorzunehmen, um die Deckungsdifferenzen zu berechnen. Von den Unternehmen eingereichte Überleitungen wurden bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 berücksichtigt. Die für die einzelnen Übertragungsnetzeigentümer vorgenommenen Bereinigungen sind im Anhang ersichtlich.

Die Konsistenz zwischen Ertrags- und Aufwandpositionen der Finanzbuchhaltung als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen kann im Zusammenhang mit der Entflechtung ausnahmsweise durchbrochen sein, wenn verschiedene Aufwandpositionen während und vor der Gründung bzw. Entflechtung nicht vollständig an die entflochtene Rechnung übergeben worden sind. Dann stehen unter Umständen dem Ertrag nicht die vollständigen, für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Aufwände gegenüber. Solche Positionen wurden berücksichtigt, sofern sie entsprechend dokumentiert wurden und sofern der Nachweis erbracht wurde, dass solche Aufwände nicht bereits in die Tarife eingeflossen sind.

2.4.6.4 Konsistenz Geschäftsjahr und Tarifjahr

Die Deckungsdifferenzen sind auf den tatsächlich angefallenen Erlösen und Aufwänden, ergänzt um die kalkulatorischen Kosten zu rechnen. Diese Berechnungsweise stellt eine Nachkalkulation auf Ist-Basis dar.

Die EEE] weist darauf hin, dass sie das hydrologische Geschäftsjahr verwende. Für die Deckungsdifferenzen des Jahres 2009 liege daher ein Quartal noch in der „alten Welt“ (act.

À Die Deckungsdifferenzen werden jeweils bezogen auf ein Tarifjahr berechnet. Für Unternehmen, bei welchen das Geschäftsjahr mit dem Tarifjahr übereinstimmt, können die Deckungsdifferenzen jeweils per Ende Jahr auf der Basis der Abschlusszahlen der Jahresrechnung berechnet werden. Bei Unternehmen, bei welchen das Geschäftsjahr nicht mit dem Tarifjahr übereinstimmt, entstehen bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen — wie bei der Tarifkalkulation — zeitliche Verschiebungen.

Es sind folgende Methoden denkbar, wie diese zeitlichen Verschiebungen bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen berücksichtigt werden können:

- Verwendung des vollständigen unterjährigen Geschäftsjahres (z.B. Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2009/2010 für das Tarifjahr 2010)

- Verwendung von % des einen Geschäftsjahres und % des darauf folgenden (z.B. % des Geschäftsjahres 2009/2010 für die Monate 1 — 9 und % des Geschäftsjahres 2010/2011 fur die Monate 10 — 12 für das Tarifjahr 2010)

Als weitere — jedoch in der Praxis kaum umsetzbare — Methode ist es denkbar, dass jeweils buchungsgenau die Erträge und Aufwände aus den jeweiligen Geschäftsjahren verwendet werden.

Im ersten Jahr der Entflechtung (bzw. per Stichtag Übernahme Betrieb Netzebene 1 durch die Verfügungsadressatin 1.1.2009) ist es zulässig, zur Berechnung der Deckungsdifferenzen nur % des Geschäftsjahres zu verwenden, also beispielsweise die neun ersten Monate des entsprechenden Tarifjahres (für das Geschäftsjahr 2008/09 wären dies die Monate Januar — September 2009). Ist es dem Unternehmen möglich, im ersten Jahr die Erträge und Aufwände buchungsgenau aus den jeweiligen Geschäftsjahren zu identifizieren, so kann eine buchungsgenaue Abgrenzung per 1. Januar 2009 verwendet werden, ansonsten sind die gesamten Aufwände bzw. Erträge prozentual zu berechnen. Im vorliegenden Verfahren wurden beide Methoden akzeptiert.

Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen in den Folgejahren steht es den Übertragungsnetzeigentümern grundsätzlich frei, mit welcher der obigen Methoden bezüglich zeitlicher Abgrenzung sie die Deckungsdifferenzen berechnen. Es sind jedoch folgende Regeln zu berücksichtigen:

- Stetigkeit in der Anwendung;

- Nachvollziehbarkeit und Dokumentation;

- Grundlage für die Berechnung der Deckungsdifferenzen bilden grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwände aus der Finanzbuchhaltung bzw. die vollständig entflochtene und dokumentierte Jahresrechnung Netz (vgl. Rz. 190 ff.);

- Basis für die Berechnung eines vollständigen Geschäftsjahres sind 12 Monate (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). Ausnahme: allfällige unter- oder überjährige Jahresrechnungen im Zusammenhang mit unterjähriger Aufnahme bzw. Aufgabe der Geschäftstatigkeit;

VO

- Konsistenz bezüglich der Berechnung der Tarife, welche Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen bilden (d.h. Bereinigungen, welche auf der Basis der Jahresrechnung für die Tarifkalkulation vorgenommen worden sind, werden bei der Berechnung von Deckungsdifferenzen wieder berücksichtigt).

Verschiedene Unternehmen machen geltend, im Falle von unterjährigen Jahresrechnungen entsprächen die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Erlöse nicht den von der ElCom für das entsprechende Tarifjahr verfügten Erlösen (act. NE). Vielmehr würden im Geschäftsbericht jeweils ein Quartal zu den Tarifen des einen Tarifjahrs und drei Quartale zu den Tarifen des nächsten als Erlöse ausgewiesen. Dieses Argument ist korrekt, wenn lediglich eine Tarifperiode betrachtet wird. Unter dem Aspekt der stetigen Anwendung derselben Berechnungsmethode werden die Unterschiede jedoch systematisch in der Berechnung der Deckungsdifferenzen in den kommenden Jahren berücksichtigt. Das Jahr 2009 bildet hier keine Ausnahme. Die Netzkosten konnten der Verfügungsadressatin erst seit dem 1. Januar 2009 in Rechnung gestellt werden. In unterjährigen Verhältnissen werden die Erlöse daher drei Viertel der insgesamt für das Tarifjahr 2009 anfallenden Erlöse enthalten. Die restlichen 25 Prozent werden im folgenden Geschäftsjahr 2009/2010 erscheinen. Unter dem Aspekt der stetigen Anwendung derselben Berechnungsmethode werden diese Saldi systematisch in der Berechnung der Deckungsdifferenzen in den kommenden Jahren berücksichtigt.

2.4.6.5 Überleitungen und Bereinigungen

2.4.6.5.1 Grundsatz der Konsistenz zwischen Erträgen und Aufwänden

Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Unternehmen, welche juristisch und/oder buchhalterisch korrekt entflochten haben, bezüglich der Betriebskosten eine Konsistenz zwischen Erträgen und Aufwänden (ohne die kalkulatorischen Positionen) gemäss Erfolgsrechnung und der Tarifierung einerseits sowie zwischen den einzelnen Rechnungsperioden andererseits besteht. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen sind daher sämtliche dem Netz zugefallenen Erträge und Aufwände der betroffenen Periode zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich Erträge aus internen Verrechnungen oder anderen Leistungen, welche das Netz (bzw. die Grid AG) unter Einsatz von dem Netz (bzw. der Grid AG) belasteten und damit eingepreisten Ressourcen in andere Unternehmensteile erbracht hat.

Vom Grundsatz der vollständig zu verwendenden Erträge und Aufwände darf nur in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen abgewichen werden. Solche Gründe liegen nur vor, wenn die oben beschriebene unterstellte Konsistenz der Erträge und Aufwände nachgewiesenermassen durchbrochen ist.

Zwingend vorzunehmen ist die Bereinigung von Aufwandpositionen, welche bereits in den kalkulatorischen Kosten berücksichtigt sind (z.B. Abschreibungen, Finanzaufwände sowie Betriebskosten, welche in den Anlaufkosten des Übertragungsnetzes berücksichtigt sind). Werden Erlöse gebucht, welche kalkulatorische Gegenpositionen aufweisen, müssen diese hingegen bei der Berechnung von Deckungsdifferenzen nicht zwingend berücksichtigt werden.

a. Passivierte Nutzungsrechte

Ein Beispiel für kalkulatorische Erlöse sind Abschreibungen von passivierten Nutzungsrechten zu Gunsten der Erlöse. Verschiedene Unternehmen verwenden die Bruttomethode bei der Be- handlung ihrer Nutzungsrechte (act. EN. Anlagen mit Nutzungsrechten werden in dieser Methode zu 100 Prozent aktiviert und die vergebenen Nutzungsrechte anteilig passiviert. Entsprechend wird mit den Abschreibungen solcher passivierter Nutzungsrechte verfahren: Die vergebenen Nutzungsrechte werden zu Lasten der Passiven und zu Gunsten der Erträge aufgelöst. Damit werden Erlöse ausgewiesen, die keine entsprechende Gegenposition bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen aufweisen. Da für die Berechnung der Deckungsdifferenzen nicht die buchhalterischen, sondern kalkulatorische Abschreibungen berücksichtigt werden, wäre die unterstellte Konsistenz durchbrochen. Ob und in welcher Höhe solche Bereinigungen notwendig waren, wurden aufgrund der individuellen Eingaben der Unternehmen geprüft. Die entsprechenden Bereinigungen sind im individuellen Anhang ausgewiesen.

b. Abgrenzungspositionen

Durch das Herstellen der Konsistenz zwischen Geschäfts- und Tarifjahr (vgl. Ziff. 2.4.6.4) ist sichergestellt, dass bei stetiger Anwendung dieses Vorgehens die Abgrenzungspositionen in der Berechnung der Deckungsdifferenzen der Folgejahre wiederum berücksichtigt werden. Unter dem Stetigkeitsprinzip werden Abgrenzungen, welche in einem Jahr getätigt werden, zwar im gleichen Jahr in den Deckungsdifferenzen berücksichtigt, genauso jedoch auch die entsprechende Rückbuchung im nächsten Jahr. Von diesem Prinzip kann abgewichen werden, um den zeitlichen Abstand zwischen den angefallenen Positionen und der Geltendmachung von Deckungsdifferenzen zu verkleinern. Die Behandlung in den Folgejahren hat jedoch gemäss dem Stetigkeitsprinzip gleich zu erfolgen, d.h. die transitorische Auflösung im Folgejahr ist wiederum in den Deckungsdifferenzen des Folgejahres zu korrigieren. Im vorliegenden Verfahren wurden solche Anpassungen vorgenommen, sofern das Unternehmen die entsprechende Abweichung geltend machte. Die entsprechenden Bereinigungen sind im individuellen Anhang ausgewiesen.

c. Ausserordentliche Abschreibungen

Falls ein Unternehmen ausserordentliche Abschreibungen tätigt, werden diese im Normalfall über das Anlagevermögen und die Position Abschreibungen ausgewiesen. Es darf angenommen werden, dass solche ausserordentlichen Abschreibungen in den Anlagewerten als Basis für die kalkulatorischen Kosten ebenfalls berücksichtigt werden. Grundsätzlich entsteht dadurch noch keine Inkonsistenz, sofern das Anlagebuch als Basis für die kalkulatorischen Kosten die ausserordentliche Abschreibung tatsächlich ebenfalls enthält. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Sonderbehandlung vorgenommen, sofern die ausserordentliche Abschreibung in der der Tarifberechnung zugrundeliegenden Anlagebuchhaltung ausnahmsweise nicht ausgewiesen wurde und die Gründe dafür dokumentiert wurden.

d. Interne Leistungserbringung

Werden Leistungen innerhalb des Unternehmens erbracht und entsprechend verrechnet, so sind gemäss dem Konsistenzprinzip von Aufwänden und Erträgen sämtliche dem Netz zugefallenen Erträge in die Berechnung der Deckungsdifferenzen einzubeziehen. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise für einzelne Tarifperioden abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass sowohl die Erträge als auch die entsprechenden Aufwände nicht in die Tarife eingeflossen sind. In diesem Fall dürfen die entsprechenden Bereinigungen auch für die Berechnung der Deckungsdifferenzen vorgenommen werden. Die entsprechenden Bereinigungen sind im individuellen Anhang ausgewiesen.

e. Behandlung von Delkredereveränderungen

Bei den Delkredere-Rückstellungen handelt es sich um pauschale Rückstellungen auf den Debitoren-Beständen. Diese werden üblicherweise pauschal um einen bestimmten Prozentsatz wertberichtigt, welcher das Ausfallrisiko abbildet und erfolgswirksam verbucht wird. Wird eine vollständige Entflechtung der Netzebene 1 unterstellt, so ist die Verfügungsadressatin grundsätzlich der einzige Debitor der Übertragungsnetzeigentümer. Die Verfügungsadressatin überweist monatlich 1/12 des Tarifanspruchs der Übertragungsnetzeigentümer und ist bezüglich Delkredererisiko als beständig tief einzuschätzen, so dass keine wesentlichen Delkredereveränderungen aufgrund von Neubeurteilungen des Ausfallrisikos der Verfügungsadressatin zu erwarten ist.

Da verschiedene Unternehmen trotz der Entflechtungsvorschrift von Artikel 33 Absatz 1 StromVG noch weitere Aktivitäten ausserhalb der Netzebene 1 ausüben und verschiedene weitere Debitoren mit unterschiedlichen Risikoprofilen ausweisen, werden möglicherweise Delkredereänderungen nötig. Erfolgswirksame Delkredereveränderungen, die nicht die Debitorin „Verfügungsadressatin betreffen, wurden auf Antrag der Verfahrensbeteiligten bereinigt. Die vorgenommenen Anpassungen sind im Anhang ersichtlich.

2.4.6.5.2 Steuern

Die MEN unc cic EEE machen geltend, für die Berechnung der Deckungsdifferenzen dürften nicht die Steuern gemäss Geschäftsbericht verwendet werden, sondern es müssen kalkulatorische Steuern zugelassen werden (act. RE. Grundsätzlich sind gemäss Ist-Ist-Prinzip zur Berechnung der Deckungsdifferenzen keine kalkulatorischen Werte einzubeziehen. Eine Ausnahme stellt die Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen auf dem betriebsnotwendigen Vermögen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG dar. Die Steuern der Netzgesellschaften können jedoch in erheblichem Masse von der Kapitalstruktur und der Abschreibungspolitik eines Unternehmens bzw. innerhalb eines Konzerns abhängig sein.

Die Behandlung der Steuern in den Deckungsdifferenzen wird Gegenstand einer separaten Analyse sein. Im vorliegenden Verfahren wurden die Eingaben bezüglich der Anrechenbarkeit von kalkulatorischen Steuern auf ihre Plausibilität hin überprüft und entsprechend in der Berechnung der Deckungsdifferenzen berücksichtigt. Eine spätere Prüfung bzw. Neubeurteilung aufgrund neuer Erkenntnisse bleibt jedoch vorbehalten.

2.4.6.5.3 Rückstellungen für Deckungsdifferenzen

Die EEE macht geitend, dass in ihren Geschäftsberichten die Deckungsdifferenz, berechnet als Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Zahlung der Verfügungsadressatin bereits berücksichtigt sei (act. Ei. Üblicherweise werden die Deckungsdifferenzen eines Jahres zum Jahresabschluss hin berechnet, um den Rückstellungsbedarf für das abzuschliessende Geschäftsjahr zu evaluieren. Werden aufgrund der Berechnungen für allfällige Unterdeckungen Rückstellungen gebildet, so werden diese üblicherweise zulasten der Erfolgsrechnung ausgewiesen. Teilweise nehmen Unternehmen auch transitorische Buchungen für Über- und Unterdeckungen vor. Solche wirken sich ebenfalls erfolgswirksam aus. Im Sinne der Transparenz ist es angezeigt, solche Buchungen in der Jahresrechnung offen zu legen. Im vorliegenden Verfahren wurden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen er- löswirksam verbuchte Deckungsdifferenzen berücksichtigt, sofern die Übertragungsnetzeigentümer darauf aufmerksam machten.

202 EEE weist darauf hin, dass sie die für die Jahre 2009 und 2010 berechneten Deckungsdifferenzen nicht nur in der Jahresrechnung erfolgswirksam verbucht habe (vgl. Rz 201), sondern sie bereits vollständig für die Tarife 2011 bzw. 2012 bei der Verfügungsadressatin deklariert habe (act. ER. Die Übertragungsnetzeigentümer wurden aufgefordert, für 2009 auszuweisen, welche Deckungsdifferenzen bei der Verfügungsadressatin bereits deklariert wurden (act. NN/99 — 111; NN/113 — 123, Excel-Tabelle). Für 2010 wurden diese Angaben den von den Übertragungsnetzeigentümern eingereichten Deklarationen an die Verfügungsadressatin entnommen. Diese bereits bei der Verfügungsadressatin deklarierten Deckungsdifferenzen wurden für die Berechnung des Saldos der anrechenbaren Deckungsdifferenzen (vgl. Tabelle 7A Spalte 14 bzw. Tabelle 7B Spalte 17) berücksichtigt. Hat das Unternehmen eine Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin deklariert, wirkt sich diese kostenerhöhend aus und wurde damit in Tabelle 7A Spalte 14 bzw. Tabelle 7B Spalte 17 mit positivem Vorzeichen eingetragen. Entsprechend wurden deklarierte Überdeckungen mit negativem Vorzeichen versehen.

2.4.6.6 Berechnung des Nettoumlaufvermögens für die Deckungsdifferenzen

203 Die are 5 | macht geltend, das Nettoumlaufvermögen für die Deckungsdifferenzen sei analog zum Ist-Ist-Prinzip ebenfalls gestützt auf die Ist-Werten zu berechnen (act.

. Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen auf der Netzebene 1 errechnet sich als Summe der Betriebskosten, der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen bezogen auf eine Vorhaltedauer von einem halben Monat (vgl. Ziffer 2.4.5). Es ist konsistent, das Nettoumlaufvermögen für die Berechnung der Deckungsdifferenzen ebenfalls auf Basis der Ist- Kosten zu berechnen.

204 Das der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 zugrundeliegende Nettoumlaufvermögen wurde durch die Unternehmen selber aufgrund des Formulars „Berechnung Deckungsdifferenzen Netzebene 1 für das Jahr 2009* (act. NN/125) eingereicht. Da die von den Unternehmen für die Berechnung der Deckungsdifferenzen verwendeten Nettoumlaufvermögen alle unauffällig waren, wurden sie von der ElCom übernommen. Änderungen des Nettoumlaufvermögens wurden daher nur auf Antrag eines Unternehmens vorgenommen.

205 Das der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 zugrunde liegende Nettoumlaufvermögen wurde im Prüfbericht vom Fachsekretariat der ElCom auf der Basis der für die Tarife 2012 anrechenbaren Kosten (Basisjahr 2010) ausgewiesen. Um ein konsistentes Vorgehen auf Ist-Basis zu ermöglichen, berechnete die ElCom die Nettoumlaufvermögen für die vorliegende Verfügung für alle Unternehmen neu. Dabei wurde einmalig und unpräjudiziell zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten das von ihnen eingereichte Nettoumlaufvermögen für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 verwendet, sofern es höher lag als das von der ElCom nachträglich berechnete Nettoumlaufvermögen.

2.4.6.7 Deckungsdifferenzen 2009

206 Die Deckungsdifferenzen für 2009 haben die Übertragungsnetzeigentümer gestützt auf das vom Fachsekretariat der ElCom erstellte Formular „Berechnung Deckungsdifferenzen Netzebene 1 für das Jahr 2009" (act. NN/125) selber berechnet. Sie wurden aufgefordert, von den effek- tiven Umsatzerlösen aus der Netznutzung sowie den sonstigen Erträgen des Geschäftsjahres 2009 die mit Verfügung vom 11. November 2010 (952-10-017) verfügten kalkulatorischen Abschreibungen, die verfügten kalkulatorischen Zinsen für das Anlagevermögen sowie die kalkulatorischen Zinsen für das Nettoumlaufvermögen abzuziehen. Es wurden die im Verfahren für die Tarife 2011 (952-10-017) geprüften und verfügten kalkulatorischen Werte verwendet, weil das Jahr 2009 bzw. die anrechenbaren kalkulatorischen Werte per 31.12.2009 massgeblich für die Tarife 2011 waren. Im Verfahren für die Tarife 2011 (952-10-017) wurden folglich die Werte aus dem Jahr 2009 geprüft. Da die Bestimmung in der Stromversorgungsverordnung, welche festlegt, dass Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk zum Übertragungsnetz gehören, erst am 1. Januar 2010 in Kraft trat (Art. 2 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 32 Abs. 3 StromVV), waren die Restwerte der Schaltfelder gemäss Verfügung vom 11. November 2010 (952-10-017) abzuziehen (Verfügung vom 4. März 2010 [952-09-131], Rz. 71; für eine tabellarische Darstellung der Berechnung vgl. Formular Berechnung Deckungsdifferenzen Netzebene 1 für das Jahr 2009 — Version 2.0, act. NN/125). Massgebend für die Deckungsdifferenzen 2009 waren damit die verfügten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der Tarife 2011 ohne Schaltfelder.

Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Werte des Basisjahres (Weisung 4/2010) entstanden bei den Übertragungsnetzeigentümern keine Deckungsdifferenzen (vgl. Rz. 164). Folglich wurden in der Regel bei der Verfügungsadressatin auch keine Deckungsdifferenzen geltend gemacht. Übertragungsnetzeigentümer, welche nach der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf Ist-Werte (Weisung 1/2012) eine Überdeckung aus dem Jahr 2009 aufweisen, bezahlen daher ausnahmsweise keinen Zins auf die nachzubezahlenden Überdeckungen des Jahres 2009.

Allfallige Korrekturen in der Berechnung der Verfügungsadressatin und der Übertragungsnetzeigentümer sind im individuellen Anhang ersichtlich. Die EEE ist der Ansicht, die Deckungsdifferenzen aus dem Tarifjahr 2009 seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie hätten, wenn überhaupt, im Rahmen des Verfahrens Kosten und Tarife 2011 für die Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-10-017) berücksichtigt werden müssen (act. a. Die ElCom setzt sich im vorliegenden Verfahren erstmals vertieft mit den Deckungsdifferenzen auseinander. Damit samtliche bisher angefallenen Deckungsdifferenzen auf die gleiche Weise berechnet werden, wurden im vorliegenden Verfahren auch die Deckungsdifferenzen aus dem Tarifjahr 2009 geprüft.

Dic EEE oberahm per 1.1.2010 Anlagen von der MER

| und reichte im vorliegenden Verfahren für diese übernommenen Anlagen Betriebskosten von EN Franken, kalkulatorische Abschreibungen von EEE Franken und kalkulatorische Zinsen von | Franken nach. Aufgrund des Basisjahrprinzips habe sie die Kosten dieser Anlagen für die Tarife 2011 nicht mehr berücksichtigen können. Von der | seien sie nicht mehr geltend gemacht worden und von der

hätten sie noch nicht geltend gemacht werden können (act. ). Dies ist so nicht richtig. Das Unternehmen hätte diese Kosten für die Tarife 2011 bereits deklarieren können mit dem Hinweis, die Kosten seien zwar im 2009 bei der entstanden, würden aufgrund des Eigentumsübergangs nun aber von der deklariert. Da dies nicht geschehen ist, stellen diese Kosten nun eine Deckungsdifferenz für das Tarifjiahr 2011 dar. Diese ist im Rahmen der Tarifrechnung 2013 geltend zu machen und wird daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht macht die Verfahrensbeteiligte geltend, es sei unabdingbar, dass sie sämtliche nachdeklarierten Kosten vergütet erhalte, da sie im Tarifjahr 2012 zum letzten Mal für anrechenbare Kosten entschädigt werde (act. Hi. Im Rahmen der Überführung des Ubertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin muss eine Schlussrechnung erstellt werden, in welcher auch noch offene Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen sind. Diese umfassen alle nunmehr gemäss Weisung 1/2012 jährlich zu rechnenden Deckungsdifferenzen der jeweiligen Tarifjahre. Die nachdeklarierten Kosten aus dem Jahr 2011 sind im Rahmen der Deckungsdifferenzen inkl. Verzinsung im Rahmen dieser Schlussabrechnung bzw. für die Tarife 2013 unter dem Titel Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.

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2.4.6.8 Deckungsdifferenzen 2010

210 Für das Tarifjahr 2010 hat die ElCom die Deckungsdifferenzen gestützt auf die anrechenbaren kalkulatorischen Werte, wie sie im vorliegenden Verfahren verfügt werden, sowie die Erlöse und die Aufwände gemäss den Geschäftsberichten der Unternehmen berechnet.

211 Die Deckungsdifferenzen des Jahres 2010 wurden grundsätzlich gleich berechnet wie die Deckungsdifferenzen des Jahres 2009. Die Berechnung erfolgte analog der Berechnung gemäss Formular „Berechnung Deckungsdifferenzen Netzebene 1 für das Jahr 2009" (act. NN/125). Nicht mehr notwendig war die separate Berücksichtigung der Schaltfelder.

212 Gemäss der Weisung 1/2012 stützt sich die Berechnung der Deckungsdifferenzen auf die Ist- Werte, ergänzt um die Kapitalkosten (kalkulatorische Kosten, d.h. regulatorische Abschreibungen und Zinsen). Diese werden den tatsächlich angefallenen Erträgen gegenübergestellt. Diese tatsächlich angefallenen Werte sind in der Finanzbuchhaltung der Unternehmung abgebildet. Dieses Konzept entspricht der im betrieblichen Rechnungswesen üblichen Betrachtung der ,ertragsgleichen Erlöse“ und der „aufwandgleichen Kosten".

213 Für die Umsatzerlöse und die sonstigen Erträge wurden daher die Erlöse gemäss den Geschäftsberichten 2010 der Unternehmen eingesetzt und nicht etwa die für die Tarife 2010 verfügten Werte (Verfügung vom 4. März 2010, 952-10-017). Für die Betriebskosten wurden die Aufwände gemäss den Geschäftsberichten 2010 verwendet.

214 Die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Werte bilden die Anlagewerte, wie sie im vorliegenden Verfahren verfügt werden. Sie bilden als Basis für die Tarife 2012 gleichzeitig den Status per Ende des Geschäftsjahres 2010 ab, für welches die Deckungsdifferenzen zu berechnen sind. Die kalkulatorischen Werte sind damit wie folgt definiert:

- Die Abschreibungen entsprechen den für die Tarife 2012 anrechenbaren Abschreibungen, welche in der vorliegenden Verfügung anerkannt werden (vgl. Tabelle 4).

- Die kalkulatorischen Zinsen wurden ausgehend von den im vorliegenden Verfahren geprüften Anlagewerten (kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens) bzw. der im vorliegenden Verfahren anrechenbaren Kosten (kalkulatorische Verzinsung des Nettoumlaufvermögens; vgl. Rz. 203 ff.) berechnet. Für die Verzinsung wurden jedoch die Zinssätze von 2010 (4.55 Prozent bzw. 3.55 Prozent) verwendet (Tabelle 2).

215 Die Anpassungen, welche aufgrund des Formelfehlers in der Tabelle 4 des Prüfberichtes (vgl. Rz. 145 und 0) notwendig wurden, wurden auch für die Berechnung der Deckungsdifferenzen berücksichtigt. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde zudem auf die anrechenbaren Restwerte der Anlaufkosten der für das Tarifjahr 2010 verfügten Werte abgestellt (3/5 der anrechenbaren Anlaufkosten, vgl. Rz. 149). Auch für die Anlaufkosten wurden die Zinssätze von 2010 (4.55 Prozent) angewendet.

216 Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Werte des Basisjahres (Weisung 4/2010) entstanden bei den Übertragungsnetzeigentümern keine Deckungsdifferenzen (vgl. Rz. 164). Folglich wurden in der Regel bei der Verfügungsadressatin auch keine Deckungsdifferenzen geltend gemacht. Übertragungsnetzeigentümer, welche nach der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf Ist-Werte (Weisung 1/2012) eine Überdeckung aus dem Jahr

2010 aufweisen, bezahlen daher ausnahmsweise keinen Zins auf die nachzubezahlenden Überdeckungen des Jahres 2010.

Aus Sicht der Verfügungsadressatin ist die Behandlung der Betriebskosten der Übertragungsnetzeigentümer durch die ElCom nicht nachvollziehbar. Die Betriebskosten der Übertragungsnetzeigentümer würden einerseits im Prüfbericht (act. A/55) unter dem Titel Betriebskosten insgesamt kaum gekürzt. Andererseits werde im Prüfbericht unter dem Titel Deckungsdifferenzen netto nochmals eine Kürzung von 20 Prozent der Betriebskosten vorgenommen (act. A/93). Die für die Tarife 2012 anrechenbaren Betriebskosten sind Kosten, welche gemäss Basisjahrprinzip als zu erwartende Kosten in die Tarife einfliessen. Diese Kosten sind für die Tarife 2012 in den Tabellen 1 bis 6 detailliert abgebildet. Die Basis dieser Betriebskosten bilden die bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010 hingegen stützt sich auf die Ist-Aufwände gemäss den Jahresrechnungen für das Geschäftsjahr 2010 der Unternehmen, allenfalls korrigiert um Umgliederungen und Bereinigungen (vgl. Rz. 212), bezogen auf das Jahr 2010. Dadurch ist auch eine Differenz zwischen den geltend gemachten bzw. anrechenbaren Betriebskosten gemäss Tabelle 2 für die Tarife 2012 und den anrechenbaren Aufwänden gemäss Tabelle 7B für die Deckungsdifferenzen 2010 zu erklären.

Die Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen stellt keine Kürzung der Betriebskosten dar. Mit der Berechnung der Deckungsdifferenzen werden vielmehr die Unterschiede zwischen den für die Kalkulation verwendeten Werten und den tatsächlichen angefallenen Erlösen und Kosten im entsprechenden Tarifjahr aufgezeigt. Deckungsdifferenzen können somit positiv oder negativ sein. In vorliegendem Verfahren wurden alle Deckungsdifferenzen berücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um eine Über- oder Unterdeckung handelt. Das Total der Deckungsdifferenzen aller Übertragungsnetzeigentümer ergibt eine Überdeckung (i.e. höhere verrechnete Aufwände als tatsächlich angefallen). Im Übrigen konnten aufgrund von detaillierteren Informationen in den Stellungnahmen der Parteien zahlreiche Umgliederungen und Bereinigungen vorgenommen werden, so dass der neue Saldo der Deckungsdifferenzen nicht mehr 20 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmacht.

Die SE machte Kosten von EN Franken geltend. Diese Kosten

stammten aus Anlagen, welche 2010 bereits im Eigentum des Unternehmens gestanden hätten, 2008 Jedoch noch Eigentum von DNS | gewesen seien. Diese Kosten seien von den ursprünglichen Eigentümern für das Jahr 2010 nicht mehr deklariert worden (act. BE. Der Betrag von CHF wird als Deckungsdifferenzen aus dem Tarifjahr 2010 berücksichtigt ohne

dass jedoch eine Prüfung der Werte vorgenommen wurde. Eine solche wird vorbehalten.

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VO

2.4.6.

2.4.6.

2.5

9 Anrechenbaren Deckungsdifferenzen

Die Berechnung der Deckungsdifferenzen aus den Jahren 2009 und 2010 hat insgesamt eine Überdeckung von brutto (vor Verzinsung) rund 20.7 Millionen Franken ergeben (Tabelle 7A, Spalte 13 + Tabelle 7B, Spalte 16). Davon haben die Übertragungsnetzeigentümer bereits 13.8 Millionen Franken bei der Verfügungsadressatin für die Tarife 2011 bzw. 2012 deklariert (Tabelle 7A, Spalte 14 + Tabelle 7B, Spalte 17). Die Unterdeckungen aus den Tarifjahren 2009 und 2010 werden zum für das Tarifjahr 2012 geltenden WACC verzinst. Die im vorliegenden Verfahren berechneten Uberdeckungen aus den Tarifjahren 2009 und 2010 müssen ausnahmsweise und unpräjudiziell nicht verzinst werden (vgl. Rz 207 und 216). Insgesamt ergibt sich eine Überdeckung nach Verzinsung von 5.4 Millionen Franken (Tabelle 7A, Spalte 16 + Tabelle 7B, Spalte 19).

Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind Deckungsdifferenzen in der Regel auf drei aufeinander folgenden Kalkulationsperioden zu verteilen. Es wird daher ein Drittel dieser Überdeckung in die Tarife 2012 integriert. Insgesamt wird der Betrag von 1.8 Millionen Franken von den anrechenbaren Netzkosten des Tarifjahres 2012 in Abzug gebracht.

10 Umgang mit künftigen Deckungsdifferenzen

Die | stellt den Antrag, es sei ihr zu erlauben, die Deckungsdifferenzen auch in Zukunft wie bisher gemäss dem Basisjahrprinzip berechnen zu dürfen. Diese Vorgehensweise stelle sicher, dass das Verfahren betreffend Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfügungsadressatin nicht noch komplizierter werde (act. ). Die ElCom hat im vorliegenden Verfahren dargelegt, wie die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 zu berechnen sind. Die in dieser Verfügung festgelegten Grundsätze sind auch bei der Berechnung zukünftiger Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen. Auf diese Weise wird eine einheitliche Berechnung der Deckungsdifferenzen sichergestellt. Eine ausnahmsweise Abweichung von diesen Grundsätzen würde zudem zu einer Ungleichbehandlung der Übertragungsnetzeigentümer führen. Der Antrag wird daher abgewiesen.

Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt

Tabelle 8 fasst die aufgrund der vorstehenden Erwägungen ermittelten anrechenbaren Netzkosten zusammen.

Von der Verfügungsadressatin und den Netzeigentümern wurden Betriebs- und Kapitalkosten von insgesamt 396 Millionen Franken eingereicht (vgl. Tab. 8, Spalte 1). Die gemäss Stromversorgungsgesetzgebung anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten liegen mit 356 Millionen Franken (vgl. Tab. 8, Spalte 10) um 40 Millionen Franken tiefer.

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2.6 Erlöse

2.6.1 Internationaler Transitkostenausgleich (ITC)

3 ITC: Inter-TSO-Compensation; TSO: Transmission System Operators

4 LTC: Long-Term-Contract, und ige nach Art. 17 Abs. 2 StromvG.

2.6.2 Auktionserlöse

257 Artikel 17 Absatz 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (sogenannte Auktionserlöse) vor:

a. Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden können, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes;

c. Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG.

Die drei Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen sei (vgl. Tarifverfügungen vom 6. März 2009 [952-08-005], 4. März 2010 [952-09-131] und 11. November 2010 [952-10-017] und Verfügung vom 21. Dezember 2011 }929-10-001]).

Die Verfügungsadressatin rechnete ursprünglich für das Jahr 2012 mit Auktionserlösen von

Millionen Franken. Von diesen Auktionserlösen werden die Kosten für den Auktionsbetrieb | Millionen Franken) und für den internationalen Redispatch | Millionen Franken) abgezogen (act. A/2, S. 11 f.). Gemäss ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht rechnet die Verfügungsadressatin inzwischen mit tieferen Auktionserlösen (act. A/93). Zudem sei für die Tarifkalkulation im Jahr 2010 der Euro-Wechselkurs mit 1.3 Franken festgelegt worden. Der aktuelle Euro-Wechselkurs liege bei 1.2 Franken. Die Verfügungsadressatin rechnet für das Jahr 2012 daher noch mit Auktionserlösen von | Millionen Franken. Nach Abzug der erwarteten Kosten von | Millionen Franken für den Auktionsbetrieb und den internationalen Redispatch und dem Erlösanteil von LKW von ungefähr M Millionen Franken, verbleiben Auktionserlöse von rund | Millionen Franken, weiche gemäss den Zwecken nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG eingesetzt werden können.

Die Verfügungsadressatin beantragt, zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Kapital- und Betriebskosten) für das Jahr 2012 maximal | Millionen Franken zu verwenden (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVV). Die verbleibenden Auktionserlöse (ca. | Millionen Franken) sollen nach Abzug von swissgrid-internen Kosten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für Direktinvestitionen genutzt werden. Die Verfügungsadressatin begründet diese Verteilung mit dem dringlichen Ausbaubedarf des Übertragungsnetzes, einer gewissen Tarifglättung sowie mit dem gegenüber den Banken kommunizierten Businessplan. Mit der Verwendung eines grösseren Betrages der Auktionserlöse und allfälliger weiterer Abzüge aufgrund historischer Deckungsdifferenzen würde andernfalls eine erhebliche Tarifsenkung resul-

Mehrere Parteien stellen den Antrag, es sei auf die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verzichten (act. A/9-10, A/15, A/29). Die —

und die RSS sind der Auffassung, dass künftige Auktionserlöse in erster Linie für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sowie zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazitäten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu verwenden (act. A/9-10). Ob diese Unternehmen bezüglich der Verwendung der Auktionserlöse antragsberechtigt sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

Da die Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG wie erwähnt grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen, sind | Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2012 analog dem Vorjahr fur die Deckung der anrechenbaren Kosten des Ubertragungsnetzes des Jahres 2012 zu verwenden (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). Diese Verwendung führt zu einer unmittelbaren Tarifsenkung und gegenüber der letzten Tarifjahre zu einer gewissen Kontinuität. Die Nachhaltigkeit der Finanzierung der Verfügungsadressatin ist Gegenstand des Verfahrens 928-10-002. Die Auswirkungen auf den Businessplan der Verfügungsadressatin werden daher in jenem Verfahren behandelt.

72183

2.7

Die nach Abzug der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG und allfalliger weiterer Vorabzüge (wie z.B. gemäss Verfahren 929-09-002, Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011) verbleibenden Auktionserlöse sind für das Jahr 2012 mit Blick auf anstehende Investitionen nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden und zwar für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 bei der Verfügungsadressatin anfallen.

Die Verfügungsadressatin hat die ElCom bis zum 31. Dezember 2013 über die getätigten und geplanten Investitionen zu informieren. Nach Verwendung der Gesamtheit des Betrages hat die Verfügungsadressatin der ElCom eine Übersicht über die getätigten Investitionen einzureichen (Art. 25 Abs. 1 StromVG; vgl. auch Verfügung der EiCom vom 21. Dezember 2011, 929-10-001, Rz. 27 ff., insbesondere Rz. 31 f.).

Ebenso hat die Verfügungsadressatin der EilCom bis am 30. Juni 2013 eine Aufstellung zur Genehmigung einzureichen, welche folgende Angaben enthält: definitive Auktionserlöse aus dem Jahr 2012, Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG, Antrag betreffend Deckung alifälliger weiterer Kosten aus den Auktionserlösen.

Fazit anrechenbare Netzkosten

Aufgrund der Erwägungen zu den Kosten und Erlösen in den Ziffern 2.3 bis 2.6 setzen sich die anrechenbaren Netzkosten folgendermassen zusammen:

Position Deklaration Verfügung- Berechnung ElCom

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Netz - Betriebskosten (inkl. Anlaufkosten) 177.5 Millionen Franken* 179.9 Millionen Franken Netz - Kapitalkosten (inkl. Anlaufkosten) 217.1 Millionen Franken 177.6 Millionen Franken J.Transitkosten- und Auktionserlöse - 34.6 Millionen Franken - 52.5 Millionen Franken J, Deckungsdiff. 2009 und 2010 UNE n.a. 4. Deckungsdiff. 2010 Verfügungsadressatin - 5.7 Millionen Franken

- 1.8 Millionen Franken

Netzkosten insgesamt 355.2 Millionen Franken 303.2 Millionen Franken

* unter Berücksichtigung diverser von den Übertragungsnetzeigentümern (UNE) geltend gemachten Über- bzw. Unterdeckungen

Zuordnung der Netzkosten

Die Verfügungsadressatin hat gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVV die verbleibenden anrechenbaren Kosten zu 30 Prozent über eine Energiekomponente, zu 60 Prozent über eine Leistungskomponente und zu 10 Prozent über einen fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt zu finanzieren (vgl. Verfügungen vom 4. März 2010, Rz. 236 ff. und vom 11. November 2010 Rz. 180). Die folgenden Tarifelemente wurden mit den exakten Zahlen berechnet, weshalb sich bei einer Berechnung mit den hier genannten Werten aufgrund von Rundungsdifferenzen leichte Abweichungen ergeben können.

73183

3.1

3.2

3.3

Arbeitstarif

Die Verfügungsadressatin berechnet die Energiekomponente des Netznutzungstarifs, indem sie 30 Prozent der verbleibenden anrechenbaren Kosten durch die gesamtschweizerische Abgabe von Elektrizität an Endverbraucher dividiert. Die an Endverbraucher gelieferte Energie von rund 60 TWh beruht auf der im 2010 gemessenen Energie plus einer geschätzten konjunkturell bedingten Steigerung von 1.4 Prozent für 2012 (act. A/2 Ziffer 4.3). Das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die an Endverbraucher gelieferte Energie ist ebenfalls korrekt berechnet.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 303.2 Millionen Franken und 60 TWh Energie ergibt sich ein Arbeitstarif von 0.15 Rappen/kWh.

Leistungstarif

Die Verfügungsadressatin berechnet die Leistungskomponente des Netznutzungstarifs, indem sie 60 Prozent der anrechenbaren Kosten durch den jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen (7'315 MW) dividiert, die jeder direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher und jedes direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Netz der tieferen Spannungsebene beansprucht. Die pro Netznutzer zeitgleich gemessene Ausspeiseleistung aus dem Übertragungsnetz hat die Verfügungsadressatin anhand der gemessenen Daten aus dem Jahr 2010 plus einer geschätzten konjunkturell bedingten Steigerung von 0.25 Prozent bestimmt. Diese Menge hat sie um die dem Netznutzer am Übertragungsnetz zugeordneten Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und den Eigenbedarf von Kraftwerken vermindert (act. A/2, Ziff. 4.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 303.2 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7'315 MW ergibt sich ein Leistungstarif von

Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt

In der Teilverfügung der ElCom zum fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt vom 23. Januar 2009 ist festgehalten, dass jeder Messpunkt als Ausspeisepunkt gilt und nicht mehrere Messpunkte in einer Schaltanlage (Unterwerk) zu einem Ausspeisepunkt zusammengefasst werden dürfen. Weiter wird die Verfügungsadressatin in der Teilverfügung angewiesen, bei der Berechnung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt den K-Faktor gemäss Ziffer 3.3 (Fixpreis) NNMÜ-CH 2007 zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des Grundtarifs pro Ausspeisepunkt dividiert die Verfügungsadressatin 10 Prozent der verbleibenden anrechenbaren Kosten durch die Anzahl gewichteter Ausspeisepunkte (rund 132, act. A/2 Ziff. 4.3). Die für die Tarifkalkulation errechneten K-Faktoren wurden auf Basis des in der Abrechnungsperiode 2010 tatsächlich stattgefundenen Energieflusses unter Berücksichtigung der bis Ende 2012 als sicher geltenden Netzanpassungen ermittelt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Bei anrechenbaren Netzkosten von 303.2 Millionen Franken und 132 Ausspeisepunkten ergibt sich daher ein fixer Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt von 229‘700 Franken pro Jahr.

74183

4 Ergebnis der Tarifprüfung 275 Aus der materiellen Prüfung ergeben sich somit folgende Tarife für die Netznutzung: Einheit Gemäss Gemäss Gemäss Ergebnis Verfügung | Verfügungs- | vorsorglicher | ElCom ElCom 2011 | adressatin Verfügung 2012 Netznutzung Arbeitstarif Rp./kWh 0.15 0.18 0.15 0.15 Leistungstarif Fr./MW 23'500 29'100 23'500 24'700 Fixer Grundtarif Fr./Aus- 225’000 269000 225000 | 229700 speisep. 5 Geltung und Anwendbarkeit der verfügten Tarife

276 Die in der vorliegenden Verfügung festgelegten Tarife gelten ab dem 1. Januar 2012.

277 Über 700 Netzbetreiber haben ihre Netznutzungstarife für das Jahr 2012 gemäss den Vorgaben der vorsorglichen Verfügung der ElCom vom 9. Juni 2011 berechnet. Die ElCom sieht daher davon ab, eine nachträgliche Anpassung der Tarife 2012 zu verlangen. Die mit der vorliegenden Verfügung festgelegten Tarife 2012 fallen jedoch höher aus als die vorsorglich verfügten Tarife 2012. Damit ergibt sich für die Verfügungsadressatin und die Netzbetreiber eine kalkulatorische Unterdeckung.

278 Gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV verfügt die ElCom, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungstarifen durch Senkung der Netznutzungstarife kompensiert werden. Die ungerechtfertigten Gewinne, welche aus der Anwendung der vorsorglich verfügten Netznutzungstarife 2012 resultieren, müssen daher von der Verfügungsadressatin und den Netzbetreibern gemäss der Weisung 1/2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren kompensiert werden.

279 In der Stellungnahme zum Prüfbericht beantragt die Verfügungsadressatin, es sei festzustellen, dass allfällige sich aus einer Beschwerde gegen diese Verfügung ergebende finanzielle Nachforderungen gegenüber der Verfügungsadressatin von dieser analog Artikel 22 Absatz 2 StromVV als anrechenbare Kosten für die jeweils darauf folgende Tarifperiode geltend gemacht werden können. Eine Begründung des Antrags fehlt (act. A/93). Für den Erlass einer Feststellungsverfügung braucht es ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bedürfnis an einer Klärung der Rechtslage wird — wenn überhaupt — erst mit einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz aktuell werden. Die Klärung des Vorgehens bezüglich allfalliger finanzieller Nachforderungen liegt damit grundsätzlich bei der Rechtsmittelinstanz.

6 Stellungnahme der Preisüberwachung

280 Die ElCom hat der Preisüberwachung den Prüfbericht gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreg- lements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unterbreitet (act. A/56). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen (Art. 15 Abs. 2bis PüG) äussern. Dabei kann die Preisüberwachung auch den Ausgangspreis (Preissockel) berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 PüG).

Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 hat der Preisüberwacher auf eine Stellungnahme verzichtet

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz kann jedoch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).

Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung eines Geldbetrags verpflichtet werden. Keine Verfügung über eine Geldleistung liegt jedoch vor, wenn ein Tarif festgelegt oder genehmigt oder eine Preisreduktion angeordnet wird (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 86; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine reine Geldleistung zum Gegenstand, sonder einen Tarif. Auf Grundlage dieses Tarifs kann das geschuldete Netznutzungsentgelt ermittelt werden. Die Senkung eines Tarifs stellt keine Geldleistung im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 VwVG dar (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Die ElCom kann der Beschwerde daher grundsätzlich die aufschiebende Wirkung entziehen.

Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe können sich aus öffentlichen oder privaten Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15).

Die Netzbetreiber mussten ihre Tarife bis spätestens am 31. August 2011 publizieren (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVV). Mehrere beteiligte Parteien haben dabei die Vorschriften der am 12. Dezember 2008 revidierten StromVV und die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009, vom 4. März 2010 sowie vom 10. November 2010 (act. A/1) nicht beachtet. Mit Verfügung vom 10. November 2010 gegenüber derselben Verfügungsadressatin und den gleichen Verfahrensbeteiligten hat die ElCom für die Tarife 2011 die massgebenden Berechnungsgrundlagen festgelegt. Diese Grundlagen sollen auch für die Tarife 2012 Anwendung finden, damit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die strittigen Fragen eine gewisse Kontinuität in der Tarifgestaltung gewährleistet ist. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung vom 6. März 2009 und betreffen Verfügung vom 4. März 2010 festgehalten, eine „vor der definitiven Beurteilung ändernde Berechnungsweise dürfte [...] zu Unsicherheiten führen“ (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, A-5108/2009, E. 7.3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010, A-2786/2010, E. 8.3).

Wird der vorliegende Entscheid angefochten, kann nicht damit gerechnet werden, dass vor dem 31. August 2012 ein rechtskräftiger Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorliegt. Damit wäre es nicht möglich, die Kompensation wie vorgesehen im Rahmen der Tarife in den Folgejahren (siehe Rz. 278) vorzunehmen. Bis zum Vorliegen eines anders lautenden Entscheids der Rechtsmittelbehörden besteht unter dem Aspekt einer wenigstens vorläufigen Rechtssicherheit und der bisherigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, von der bisherigen Praxis der ElCom bezüglich der Berechnung der Tarife für die Netzebene 1 abzuweichen.

Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde zudem die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, Netznutzungstarife und -entgelte zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über längere Zeit keine Wirkung entfalten. Die Kompetenz, Tariferhöhungen zu untersagen, würde damit faktisch ins Leere laufen. Die Netznutzungstarife wirken sich schweizweit und auf eine Vielzahl von Personen aus. Dementsprechend besteht auch ein öffentliches Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen.

Zusammenfassend liegen damit im Interesse der Rechtssicherheit und einer gewissen Kontinuität in der Tarifgestaltung überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. auch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, A-5108/2009, E. 9.2). Damit besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentliches Interesse daran, dass die vorliegende Verfügung sofortige Wirksamkeit entfaltet.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIE- NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 16 f.).

Werden die vorliegend festgelegten Tarife durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, können die bereits geleisteten Zahlungen nachträglich im Rahmen der Deckungsdifferenzen kompensiert werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat damit keine irreversiblen Vor- und Nachteile für die Parteien zur Folge. Er ist damit verhältnismässig.

Die eee NE beantragen, es sei auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden zu verzichten und verweisen dazu auf ihre Eingaben in früheren Verfahren; A/101 Rz. 60ff.). Die ee] führt aus, da es um finanzielle

Abrechnungsfragen gehe, bestehe keine Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (ac. 12). Die MN sou cie HERREN ron aus, in cer Kurzbegründung fehle es an einer Interessenabwägung (act. A/94). Die Interessenabwägung

fällt gleich aus wie in den letztjährigen Verfahren (vgl. oben Rz. 284 ff.). Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass sich die ElCom grundsätzlich auf ihre bisherige Praxis stützt.

Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist auch zu berücksichtigen, ob eher die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung oder des Entzugs rückgängig gemacht werden können (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 55 N 95). Es ist richtig, dass in der vorliegenden Konstellation sowohl zu hohe als auch zu tiefe Tarife kompensiert werden können: Bei zu hohen Tarifen bezahlen letztlich die Endverbraucher bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zu viel, bei zu tiefen Tarifen fallen die Einnahmen der Übertragungsnetzeigentümer zu gering aus. Vorliegend ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. Es kann nicht im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung sein, dass über längere Zeit ungeprüfte und nach Erkenntnis der ElCom als zu hoch erkannte Tarife Anwendung finden, welche letztlich der Endverbraucher zu bezahlen hat.

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Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gebühren

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

Die Gebühren für Verfügungen der EiCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestelit: Jj anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von | | Franken pro Stunde (ausmachend la Franken), 96 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von Franken pro Stunde (ausmachend Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von Franken pro Stunde (ausmachend Franken) und | anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von | Franken pro Stunde (ausmachend | | Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von | Franken.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

Die Verfügungsadressatin hat das vorliegende Verfahren durch die Publikation von nicht gesetzeskonformen Tarifen ausgelöst . Verschiedene Übertragungsnetzeigentümer haben Kosten geltend gemacht, welche über den anrechenbaren Kosten liegen. Dadurch hat die Verfügungsadressatin zu hohe Tarife festgelegt. Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden in diesem Jahr die Systemdienstleistungen nicht geprüft. Den grössten Prüfungsaufwand verursacht haben daher die Übertragungsnetzeigentümer durch die nicht gesetzeskonforme Deklaration ihrer Kosten. Zudem hatte die ElCom in der vorliegenden Verfügung Grundsatzfragen zu klären, welche alle Parteien betrafen. Die Gebühren werden daher zu 10 Prozent der Verfügungsadressatin und zu 90 Prozent den Übertragungsnetzeigentümern auferlegt (vgl. auch Verfügung der ElCom vom 4. März 2010, Rz. 388).

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 GebV-En haften mehrere Verursacher einer Verfügung solidarisch. Zur genauen Kostenaufteilung unter den Parteien in einem Mehrparteienverfahren äussern sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht. Für die Aufteilung der Kosten unter den Übertragungsnetzeigentümern sind daher allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kostenanteile bei mehreren Verursachern aufgrund der verursachenden Handlungsbeiträge der Verantwortlichen zu bestimmen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 56 Rz. 41). Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots muss sich die Kostenaufteilung zudem auf ein sachliches Kriterium stützen. Ein solches sachliches Kriterium für die Gebührenverteilung findet sich im Mass der vorgenommenen Kürzungen und damit gewissermassen im Fehlverhalten der Parteien. Eine so vorgenommene Kürzung nimmt auch Bezug auf die Handlungsbeiträge der einzelnen Parteien.

299 Die Gebühren werden daher (wie schon mit Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 [952- 08-005], S. 68, vom 4. März 2010 [952-09-131], Rz. 385 ff. sowie vom 11. November 2010 [952- 10-017], Rz. 315 ff.) den einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten vor Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen (Tabelle 8, Spalte 1 minus Spalte 7) zur Differenz zwischen der bei der Verfügungsadressatin eingereichten Netzkosten und den durch die ElCom anerkannten Netzkosten (Total Tabelle 8, Spalte 1 minus Total Tabelle 8, Spalte 7) auferlegt. Da die Deckungsdifferenzen für alle Übertragungsnetzeigentümer bearbeitet wurden und dieser Aufwand nicht vom Netzwert abhängig ist, werden den

(+)

IV

Entscheid

Dispositiv

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

4.1

4.2

4.3

4.4

Die Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2012 auf folgende Beträge festgelegt:

a. Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh b. Leistungstarif: 24'700 Franken/MW c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 229700 Franken.

Für das Jahr 2012 kommen die in diesem Verfahren am 9. Juni 2011 vorsorglich verfügten Tarife (Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh; Leistungstarif. 23'500 Franken/MW,; Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 225'000 Franken) zur Anwendung.

Die Differenz zwischen den gemäss Ziffer 2 anzuwendenden Tarifen und den Tarifen gemäss Ziffer 1 ist nach der Weisung 1/2012 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zu kompensieren.

| | Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2012 sind nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2012 zu verwenden.

Die nach Abzug der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG und allfälliger weiterer Vorabzüge verbleibenden Auktionserlöse des Jahres 2012 hat.die swissgrid ag nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden und zwar für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 bei der swissgrid ag anfallen.

Die swissgrid ag reicht der ElCom bis am 30. Juni 2013 eine Aufstellung zur Genehmigung ein, welche folgende Angaben enthält: definitive Auktionserlöse aus dem Jahr 2012, Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG und einen Antrag betreffend Deckung allfälliger weitere Kosten aus den Auktionserlösen.

Die swissgrid ag informiert die ElCom bis zum 31. Dezember 2013 über die getätigten und geplanten Investitionen. Nach Verwendung der Gesamtheit des Betrages reicht die swissgrid ag der ElCom eine Übersicht über die getätigten Investitionen ein.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt | | Franken. | | Franken werden der Verfügungsadressatin auferlegt. Für die Deckungsdifferenzen werden den Übertragungsnetzeigentümern je | | Franken auferlegt. Die restlichen | Franken werden gemäss folgender Tabelle auf die Übertragungsnetzeigentümer aufgeteilt.

Franken Ü Franken

Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 4 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 12. März 2012

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

- beteiligte Parteien

Mitzuteilen an:

- Verfahrensbeteiligte ohne Parteistatus

Anhang:

- Individuelle Unterlagen für die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten mit den sie betreffenden Zahlen, Erläuterungen und Textpassagen

VO

V Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August:

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und

die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.