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Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen NetzwerkenPDF143.17 kB4. Dezember 2006

ESchK GT 9 (9/I, II, III, V und VI) 2006-12-04 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Del 4 dic 2006

https://lexipedia.io/it/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-9-9-i-ii-iii-v-und-vi-2006-12-04/de/nutzung-von-geschutzten-werken-und-geschutzten-leistungen-in-elektronischer-form-zum-eigengebrauch-mittels-betriebsinternen-netzwerkenpdf143-17-kb4-dezember-2006

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Commissione arbitrale federale per i diritti d’autore e i diritti affini (CAF)
Fonte

Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen NetzwerkenPDF143.17 kB4. Dezember 2006

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 9 (9/I, II, III, V und VI) Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken

CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 9 2/150

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 genehmigten und am 15. November 2005 verlängerten Gemeinsamen Tarifs 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 haben die fünf am GT 9 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der ProLitteris der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung des revidierten GT 9 in der Fassung vom 21. Juni 2006 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 gestellt.

2.

Der GT 9 besteht aus fünf einzelnen Teiltarifen, die sich auf die folgenden Nutzerkategorien beziehen: − GT 9/I: öffentliche Verwaltungen − GT 9/II: Bibliotheken − GT 9/III: Schulen − GT 9/V: Industrie und verarbeitendes Gewerbe − GT 9/VI: Dienstleistungsbereich

Die ProLitteris hat denn auch mit den diese fünf Nutzungsbereiche abdeckenden Nutzerorganisationen entsprechende Tarifverhandlungen geführt (vgl. die Liste der Verhandlungspartner gemäss Gesuchsbeilage 7), wobei diese Verhandlungen aus Praktikabilitätsgründen mit denjenigen für den GT 8 zusammengelegt worden seien.

3.

Gemäss der Eingabe musste zu Beginn der Verhandlungen zunächst geklärt werden, welche massgebenden Nutzerverbände zu den Tarifverhandlungen einzuladen waren. In ihrer Eingabe gibt die ProLitteris eine ausführliche Übersicht über den Verhandlungsablauf und weist auch darauf hin, dass die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Nutzerverbänden frühzeitig überein kamen, auch für die künftige Tarifperiode den GT 8 und den GT 9 in der gleichen Struktur als zwei getrennte Tarife weiterzuführen. Nach mehreren Verhandlungsrunden und nachdem die Verwertungsgesellschaften als Kompromisslösung vorschlugen, auf eine Erhöhung der Vergütungsansätze im GT 8 zu verzichten, falls eine Anpassung der Vergütungsansätze im GT 9 die Zustimmung der Nutzer finde, habe man sich letztlich auf dieses Vorgehen einigen können. Dabei waren sich die Tarifpartner nach den Aussagen von ProLitteris einig, dass nur ein Gesamtpaket, welches alle offenen Punkte

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betreffend GT 8 und GT 9 umfasst, Voraussetzung einer Zustimmung aller Beteiligten bilden könne.

Im Rahmen dieser Verhandlungen machte die ProLitteris einerseits konkrete Vorschläge zur Revision des allgemeinen Teils des GT 9, der alle Nutzerverbände betrifft, sowie andererseits Anpassungsvorschläge zu den einzelnen Teiltarifen. Daneben galt es aber auch die bereits im Rahmen der letztmaligen Tarifgenehmigung angesprochene Frage des internen elektronischen Pressespiegels zu klären. Nach mehreren intensiven Verhandlungsrunden konnten die Tarifparteien gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften auch in diesem Punkt eine einverständliche Lösung finden. Allerdings hat die genaue Wortwahl der Definition des elektronischen Pressespiegels (vgl. GT 9/I ─ III, Ziff. 6.3.2 bzw. GT 9/V und VI Ziff. 6.4.2) noch zu einer Diskussion zwischen ProLitteris und einigen Nutzerverbänden geführt. Etliche Nutzerorganisationen haben anschliessend ausdrücklich ihre Zustimmung zu den sie betreffenden Teiltarifen bestätigt (vgl. Zustimmungserklärungen gemäss Gesuchsbeilage 10). Die Verwertungsgesellschaften gehen denn auch davon aus, dass es sich beim GT 9 in seiner Gesamtheit um einen Einigungstarif handelt.

Somit haben sich die Nutzerverbände und die Verwertungsgesellschaften laut ProLitteris darauf geeinigt, dass der revidierte GT 9 auch für die neue Tarifdauer am GT 8 anknüpfen soll, und zwar sowohl hinsichtlich der Tarifstruktur wie auch der Berechnung der Vergütungsansätze. Dies erlaube es auch, am gemeinsamen Inkassosystem festzuhalten. Daraus ergebe sich, dass der GT 9 (mit Ausnahme des Teiltarifs GT 8/IV betreffend das Photokopieren in Copyshops und Reprographiebetrieben) die gleiche Tarif- und Nutzerstruktur wie der GT 8 aufweist. Auch habe sich die Einteilung in verschiedene Branchen bewährt und sollte deshalb beibehalten werden.

4.

Zum Verwendungsbereich wird festgehalten, dass der GT 9 die gesetzlich erlaubten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken in elektronischer Form zum Eigengebrauch ─ einschliesslich das Verwenden im Rahmen von internen elektronischen Pressespiegeln ─ mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG (i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG) abdecke. Ebenso seien im GT 9 gewisse Nutzungsformen aufgrund von Art. 19 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG erlaubt. Der GT 9 betreffe im Rahmen der gesetzlichen Nutzungen aber auch das Verwenden von geschützten Leistungen gemäss Art. 38 URG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG. Neu und im

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Sinne einer Klarstellung werde in den Teiltarifen des GT 9 als 'Vervielfältigen' ausdrücklich auch das Speichern und Verwenden von geschützten Werken und Leistungen in betriebsinternen Netzwerken für die interne Information und Dokumentation bezeichnet (vgl. Ziff. 2.3 GT 9).

Die Verwertungsgesellschaften äussern sich ebenfalls zur gesetzlichen Grundlage, wobei sie davon ausgehen, dass im Rahmen des GT 9 nicht nur das digitale Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen, sondern auch das Weiterverwenden in elektronischer Form innerhalb betriebsinterner Netzwerke unter die gesetzliche Lizenz des Art. 19 i.V.m. Art. 20 URG fällt. Demgemäss umfasse der GT 9 die Verwendung geschützter Werke und Leistungen mittels schulinterner Netzwerke für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 Bst. b URG), mittels betriebsinterner Netzwerke für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG) bzw. im Rahmen betriebsinterner elektronischer Pressespiegel (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG) sowie die Möglichkeit, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 URG Werkexemplare durch Dritte herstellen zu lassen, soweit es sich dabei nicht um Nutzer als Hauptanbieter von elektronischen Presseausschnitt- und Dokumentationslieferdienste handle. Darüber hinaus werden ─ wie im GT 8 ─ auch einige nicht der Aufsicht bzw. der Angemessenheitskontrolle durch die Schiedskommission unterliegende Verwendungen (z.B. das Vervielfältigen geschützter Werke der bildenden Kunst sowie von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik) erlaubt. Die Verwertungsgesellschaften haben sich die entsprechenden über den Eigengebrauch hinausgehenden Teilrechte zur Wahrnehmung übertragen lassen, wobei diese kollektive Wahrnehmung letztlich auch den Nutzern zugute komme.

Die Anpassungen im allgemeinen Teil aller Teiltarife betreffen vor allem die Anzahl der Angestellten, in dem der Firmeninhaber mitgezählt wird, sowie die Regelung bei Voll- und Teilzeitpensum. Neu geregelt wurde auch das Vorgehen bei den von ProLitteris vorgenommenen Schätzungen.

Hinsichtlich der Vergütungshöhe verweist die ProLitteris darauf, dass es sich bei dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten GT 9 um einen Einführungstarif mit tief angesetzten Entschädigungen gehandelt habe. Weiter wird eine Studie von I+G Infratest aus dem Jahre 2002 über die 'Nutzung von geschützten Werken mittels betriebsinterner Netzwerke' zitiert, mit der sich eine markante Erhöhung der Ansätze rechtfertigen lasse. Zudem würde eine

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weitere Studie des Markt- und Sozialforschungsinstituts GfS vom 20. Februar 2006 zum Thema 'Das papierlose Büro; Vision oder Fiktion?' belegen, dass in den letzten Jahren der Anteil an den elektronischen Nutzungen innerhalb von Betrieben erheblich zugenommen habe.

Die Nutzer hätten sich zwar mit einer Erhöhung der Ansätze im Bereich des GT 9 einverstanden erklärt, allerdings nach bestimmten Nutzerkategorien abgestufte Faktoren abgelehnt. Dagegen hätten sie vorgeschlagen, alle Nutzerkategorien mit einem einheitlichen Faktor zu belegen. So habe man sich letztlich bei den Teiltarifen GT 9/I, II, V und VI auf eine Erhöhung des Faktors von 0,3 auf 0,45 auf der Basis der Vergütungen des GT 8 einigen können; dies unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung über alle Teiltarife des GT 8 und des GT 9, einschliesslich der Entschädigungen für die internen elektronischen Pressespiegel. Bei den schulischen Nutzungen habe man sich auf eine Erhöhung des Faktors von 0,2 auf 0,3 bei den obligatorischen Schulen und von 0,3 auf 0,35 auf Sekundärstufe und im Tertiärbereich geeinigt und auch bei der Quartärstufe habe eine entsprechende Einigung getroffen werden können. Bei den Leistungsschutzrechten wird gestützt auf die Untersuchung von I+G Infratest der Ansatz von 2,6 Prozent auf die Urheberrechte bestätigt.

5.

Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die Verwendung von internen elektronischen Pressespiegeln ebenfalls unter die gesetzliche Lizenz des Eigengebrauchs gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c URG fällt. Im GT 9 soll daher die entsprechende Vergütung separat erhoben werden und nicht bereits in den Ansätzen für den normalen Eigengebrauch enthalten sein. ProLitteris verweist darauf, dass die Schiedskommission im Rahmen der Verlängerung des GT 9 vom 15. November 2005 eine Übergangslösung für die Abgeltung von Nutzungen geschützter Werke in internen elektronischen Pressespiegeln genehmigt hat.

Dazu erläutert ProLitteris, dass die Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhandlungen ein Abrechnungsmodell vorgeschlagen haben, welches auf die Anzahl der in einem elektronischen Pressespiegel verwendeten Artikel sowie auf die Anzahl der Terminals abstellte. Die Nutzerverbände hätten sich gegen ein solches System ausgesprochen und entweder an den bestehenden Vergütungen festhalten wollen oder alternativ ein Abrechnungsmodell bevorzugt, welches auf die tatsächlich in einem betriebsinternen System vorgenommenen Zugriffe (sog. 'Klicks') abstellt. Ein solches System sei wiederum von ProLit-

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teris zurückgewiesen worden. Nach langwierigen Verhandlungen hätten sie sich letztlich auf ein Vergütungsmodell einigen können. Dabei wird zunächst von der Anzahl der in einem elektronischen Pressespiegel verwendeten Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikel ausgegangen. Anschliessend werden die Anzahl Terminals festgelegt, wobei nur diejenigen Terminals berücksichtigt werden, die an einem internen elektronischen Pressespiegel angeschlossen sind bzw. auf denen interne elektronische Pressespiegel verwendet werden oder werden können. Auch werde ein prozentualer Anteil derjenigen Terminals festgelegt, auf denen regelmässig interne elektronische Pressespiegel genutzt werden. Dies habe zu der im Tarif enthaltenen Formel ('Anzahl verwendeter Artikel' mal 'x Rp' mal 'Anzahl Terminals mit Zugriff' mal 'y %' = Vergütung in CHF) für die Berechnung der jährlichen Vergütung bei Nutzungen von internen elektronischen Pressespiegeln geführt. Der geschützte Anteil bei den Pressespiegeln sei bei 70 Prozent belassen worden.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die im Verlaufe der Verhandlungen mehrmals besprochene Frage der Abgeltung von Nutzungen in Datenbanken nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften insofern bereinigt werden konnte, als die nunmehr im GT 9 enthaltene Definition des elektronischen Pressespiegels die erforderliche Abgrenzung vornehme. Demnach seien Datenbanken als solche grundsätzlich keine internen elektronischen Pressespiegel, sie können aber interne elektronische Pressespiegel enthalten. Bei Datenbanken, die einen internen elektronischen Pressespiegel enthalten, sei dafür eine Entschädigung im Rahmen der separaten Regelung geschuldet. Datenbanken, die keine internen elektronischen Pressespiegel enthalten, würden auch keine Entschädigung im Rahmen der internen elektronischen Pressespiegel auslösen.

6.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2006 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 9 eingesetzt. Obwohl ein wesentlicher Teil der Nutzerorganisationen der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften bereits im Rahmen der Verhandlungen oder kurz nach deren Abschluss zugestimmt hatte (vgl. Beilage 10 der Tarifeingabe), wurde die Eingabe gleichzeitig gemäss Art. 10 Abs. 2 URV den Verhandlungspartnern mit einer bis zum 25. August 2006 gewährten Frist zur Vernehmlassung zugestellt; dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Gesuch der Verwertungsgesellschaften angenommen werde.

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Im Rahmen dieser Vernehmlassung stimmten der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) im Namen seiner Mitglieder und insbesondere auch von Swisscom AG, der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen dem Gesuch der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zu. Weitere schriftliche Zustimmungserklärungen gaben der ETH-Rat und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ab. In ihrem Schreiben vom 13. Juli 2006 an ProLitteris äusserte sich die Rektorenkonferenz kritisch zur Erhöhung der Vergütungen im GT 9/III, akzeptiert aber letztlich den ausgehandelten Tarif.

Der DUN verweist insbesondere auf seine Ausführungen zur Auslegung des Wortlauts in Bezug auf den Pressespiegel. In seinem Schreiben vom 5. Juli 2006 an ProLitteris geht er nämlich davon aus, dass Medienbeobachtungsdienste (bzw. Dokumentationslieferdienste oder Presseausschnittdienste) normalerweise keine elektronischen Pressespiegel herstellen, sondern vielmehr im Auftrag ihrer Kunden Artikel zu einem bestimmten Thema zusammenstellen. Diese Artikel würden dem Kunden anschliessend geliefert bzw. auf dem eigenen Server abgelegt, worauf dem Kunden Zugriff erteilt wird. Für diese Tätigkeit schulde der Medienbeobachtungsdienst keine Entschädigung für interne elektronische Pressespiegel gemäss GT 9, vielmehr bezahle er bereits eine Entschädigung für das 'Versenden von elektronischen Vervielfältigungen' gemäss GT 8/VI. Derartige Artikelsammlungen fallen somit nach Auffassung des DUN nicht unter die Pressespiegel-Definition, da es einerseits am betriebsinternen Netzwerk fehle und andererseits auch keine Weiterverbreitung stattfinde, da lediglich dem Kunden Zugriff gewährt werde. Dagegen sei es unstrittig, dass aus den Artikeln, welche ein Medienbeobachtungsdienst dem Kunden auf seinem Server zur Verfügung stelle, ein Pressespiegel hergestellt werden könne, was indessen nicht zwangsläufig der Fall sein müsse. Das Netzwerk eines Dritten dürfe nicht als betriebsinternes Netzwerk des Kunden betrachtet werden. Eine Pressespiegelentschädigung setze denn auch voraus, dass eine Weiterverbreitung innerhalb des internen Netzwerkes stattfinde. Ausserdem widersetzt sich der DUN einer Doppelentschädigung durch den Mediendienst gemäss GT 8/VI einerseits und durch den Kunden gestützt als Entschädigung für den Pressespiegel andererseits.

7.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe mit Präsidialverfügung vom 4. September 2006 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

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Mit Antwort vom 3. Oktober 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT 9. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf den neuen Tarif haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

8.

Da die Verhandlungspartner der vorgelegten Tarifeingabe entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Verfügung vom 9. Oktober 2006 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

9.

Der zur Genehmigung vorgelegte GT 9/I ─ III, V und VI (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken) hat in der Fassung vom 21. Juni 2006 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:

GT 9 befindet sich auf der Seite von PROLITTERIS (prolitteris.ch) TC 9 se trouve sur le site de PROLITTERIS (prolitteris.ch) TC 9 si trova sul sito di PROLITTERIS (prolitteris.ch)

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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Die am Gemeinsamen Tarif 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken) beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Genehmigung eines revidierten GT 9 am 7. Juli 2006 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV bis zum 10. Juli 2006 erstreckten Frist eingereicht. Ebenso haben die am Verfahren beteiligten Nutzerorganisationen ihre Vernehmlassungen – soweit sie sich geäussert haben – innert der gesetzten Frist zugestellt.

Der GT 9 wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie im Wesentlichen zusammen mit dem GT 8 an zehn Sitzungen verhandelt. Dazu kamen einige wenige Teiltarifverhandlungen. Im Anschluss daran wurde die endgültige Fassung betreffend die internen elektronischen Pressespiegel noch in einem regen Email-Austausch zwischen den Verhandlungspartnern festgelegt. Daraus sowie aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

Der vorgelegte Tarif betrifft die Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken, wobei die entsprechenden Repertoires von den fünf am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften verwaltet werden. Mit der gemeinsamen Eingabe erfüllen die Verwertungsgesellschaften somit die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 URG, wonach mehrere Verwertungsgesellschaften, welche im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen müssen. Im vorliegenden Tarif übernimmt die ProLitteris die Funktion der gemeinsamen Zahlstelle (vgl. Ziff. 4 der einzelnen Teiltarife).

Der GT 9 beansprucht offenbar auch Geltung im Fürstentum Liechtenstein, da er jeweils auch auf das entsprechende liechtensteinische Recht verweist. Da sich dieser Beschluss nur hinsichtlich der Gültigkeit in der Schweiz äussern kann, bleibt der Entscheid betreffend Liechtenstein der hierfür zuständigen Behörde (Art. 51 Abs. 2 LURG) vorbehalten.

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2.

Hinsichtlich der beschränkten Zuständigkeit der Schiedskommission zur Angemessenheitsprüfung des GT 9 sowie der Zusammenlegung der verschiedenen Nutzerkategorien (öffentliche Verwaltungen, Bibliotheken, Schulen, Industrie und verarbeitendes Gewerbe sowie Dienstleistungen) in einem einzigen Tarif kann auf den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Dezember 2003 (Ziff. II/3 und II/5) sowie auf denjenigen vom 15. November 2005 (Ziff. II/3) verwiesen werden.

3.

Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheid betr. GT 1 vom 7.3.1986, in Entscheide und Gutachten der ESchK, 1981-1990, S. 190).

Die massgebenden Verhandlungspartner haben dem revidierten GT 9 ─ der im Übrigen in den wesentlichen Punkten mit dem mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 genehmigten Tarif übereinstimmt ─ zugestimmt und sich offenbar auch hinsichtlich der Behandlung der elektronischen Pressespiegel bzw. der Auslegung des entsprechenden Wortlautes einigen können.

Der GT 9 ist mit den entsprechenden Teiltarifen in der Fassung vom 21. Juni 2006 und mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 zu genehmigen. Dies mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Revision bei wesentlich veränderten Verhältnissen (vgl. Ziff. 10.2 der jeweiligen Teiltarife).

4.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Der Gemeinsame Tarif 9 [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in öffentlichen Verwaltungen (GT 9/I), in Bibliotheken (GT 9/II), in Schulen (GT 9/III), in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe (GT 9/V) sowie im Dienstleistungsbereich (GT 9/VI)] wird in der Fassung vom 21. Juni 2006 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt, soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission untersteht. […]

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