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Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf GrossbildschirmenPDF201.91 kB15. November 19

ESchK GT T 1999-11-15 · Eidgenössische Schiedskommission für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (ESchK)

Del 15 nov 1999

https://lexipedia.io/it/docs/ch/eschk-caf-caf/gt-t-1999-11-15/de/tonbildtrager-vorfuhrungen-gegen-eintritt-ohne-kinos-telekiosk-audiotex-videotex-und-ahnliche-dienste-empfang-von-sendungen-auf-grossbildschirmenpdf201-91-kb15-november-19

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Commissione arbitrale federale per i diritti d’autore e i diritti affini (CAF)
Fonte

Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf GrossbildschirmenPDF201.91 kB15. November 19

Rubrum

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS

Beschluss vom 15. November 1999 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen

Besetzung

Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg

Neutrale Beisitzer:

  • Carlo Govoni, Bern

  • Pierre-Christian Weber, Genève

Vertreter der Urheber und der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Vouilloz, Sion

Vertreterin der Werknutzer: • Dominique Diserens, Lausanne

Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

CAF Beschluss vom 15. November 1999 betreffend GT T 2

I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

1.

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen], den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigte und am 28. September 1998 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1999 ab. Die am GT T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben mit Eingabe vom 28. Juni 1999 den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern.

2.

Die beiden Antragstellerinnen geben an, dass die Anwendung des GT T mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass die Entwicklung der Einnahmen aus diesem Tarif auch im zweiten Jahr der Gültigkeitsdauer im Vergleich mit dem ehemaligen Tarif T eher bescheiden geblieben sei. Dies wird unter anderem darauf zurückgeführt, dass die unentgeltlichen Vorführungen von Tonbildträgern heute in den Tarifen GT 3a und VN geregelt sind. Dagegen hätten auf Grund der besseren Erfassung der Betreiber von Videokabinen die Einnahmen für entgeltliche Vorführungen von Tonbildträgern gegenüber dem Vorjahr merklich gesteigert werden können, nämlich hinsichtlich der Urheberrechte von Fr. 8'135.75 (1997) auf Fr. 34'008.13 (1998) und hinsichtlich der verwandten Schutzrechte im gleichen Zeitraum von Fr. 4'818.05 auf Fr. 20'652.42.

3.

In ihrer Eingabe erstatten die Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die mit den folgenden Nutzerorganisationen geführten Verhandlungen zur Verlängerung des Tarifs: − Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Gastrosuisse, Zürich − Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein (Vorort), Zürich − sima swiss interactive media association, Kloten − Verband Inside Telecom (VIT), Bern

CAF Beschluss vom 15. November 1999 betreffend GT T 3

Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 an die SUISA ersuchte der letztgenannte Verband (VIT) um Aufnahme in die Verteilerliste der SUISA. In der Gesuchsbeilage 5 (Liste der Verhandlungspartner) wird diese Organisation jedoch nicht erwähnt.

Zu den Verhandlungspartnern im GT T führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass dies einerseits die Verbände der Betreiber von Tonbildträger-Vorführungen ausserhalb der Kinos sind und andererseits Verbände, deren Mitglieder Video- und Audiotexdienste verbreiten. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die im Jahre 1998 zu den Verhandlungen eingeladene Swisscom mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes nur noch eine unter mehreren Anbieterinnen sei. Zudem habe sich der Verband sima – 1998 entstanden aus dem Zusammenschluss des früheren Verhandlungspartners SVIPA (Verband schweizerischer Telematik-Anbieter) und der Swiss interactive multimedia association (Rechtsvorgängerin der heutigen sima) – in der Lage erklärt, diese Kunden zu vertreten. Deshalb sei darauf verzichtet worden, die Swisscom zu den diesjährigen Verhandlungen einzuladen.

Zu den eigentlichen Verhandlungen geben die Antragstellerinnen an, dass sie den Verbänden mit Schreiben vom 3. Mai 1999 zunächst vorgeschlagen haben, eine zusätzliche Klausel in die Ziff. 2.3 des GT T einzufügen, wonach sich dieser Tarif auch auf das unentgeltliche Wahrnehmbarmachen von Musik auf Abruf mittels elektronischer Netzwerke (Internet) bezieht, solange dafür kein besonderer Tarif besteht.

Auf Grund einer Sitzung mit Vertretern der Verbände sima und VIT zogen die Verwertungsgesellschaften diesen Vorschlag zurück. Stattdessen schlagen sie vor, den GT T in unveränderter Form zu verlängern. Sie weisen aber auch darauf hin, dass sie die Rechte für Musikverwendungen bei unentgeltlichen Online-Nutzungen weiterhin unter analoger Anwendung der bestehenden Tarife PN und GT T regeln werden.

Inside Telecom hat mit dem bereits erwähnten Schreiben diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt. Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften sowie den beigelegten Gesuchs-

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unterlagen (Beilagen 6 bis 8) ist im weiteren zu entnehmen, dass sich auch Gastrosuisse, Cinélibre und der DUN mit der beantragten Verlängerung des GT T um zwei Jahre einverstanden erklärten.

4.

Um auch denjenigen Tarifpartnern, die der Verlängerung des Tarifs anlässlich der Verhandlungen nicht zugestimmt hatten, noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV von der Schiedskommission mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 1999 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Die in Ziff. I/3 erwähnten Verbände konnten somit bis zum 16. August 1999 eine Stellungnahme einreichen, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass bei einem Verzicht auf Äusserung Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Dem Verband Inside Telecom wurde die entsprechende Verfügung ebenfalls zugestellt, ohne ihn allerdings als Verhandlungspartner anzugeben. Der Schiedskommission ist im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahrens ein Schreiben der sima swiss interactive media association vom 7. Juli 1999 zugegangen, mit dem der beantragten Verlängerung zugestimmt wird.

5.

Mit Präsidialverfügung vom 18. August 1999 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 26. August 1999 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Verlängerung des GT T. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA und die Swissperform mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis 31. Dezember 2001 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

6.

Da die vom GT T betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 27. August 1999 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchfüh-

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rung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

1.

Der Antrag vom 28. Juni 1999 auf Verlängerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs T bis zum 31. Dezember 2001 ist fristgerecht innert der mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 erstreckten Eingabefrist eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV).

2.

Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Bezüglich der Wahrnehmbarmachung von Musik mittels Netzwerken, welche anfänglich mit einer entsprechenden Änderung der Ziff. 2.3 ausdrücklich im GT T erfasst werden sollte, haben die SUISA und die Swissperform gemäss ihren eigenen Angaben mit den beiden Verbänden sima und Inside Telecom verhandelt, ohne allerdings den letzteren Verband in die Liste der Verhandlungspartner (Gesuchsbeilage 5) aufzunehmen, wie dies von Inside Telecom mit Schreiben vom 8. Juni 1999 ausdrücklich verlangt worden ist.

Auf Grund dieser Ausgangslage muss die Schiedskommission annehmen, dass Inside Telecom von den Verwertungsgesellschaften nicht als massgebender Verhandlungspartner im Rahmen des GT T betrachtetet wird. Wegen der wenig klaren Situation hat die Schiedskommission indessen diesem Verband die Einladung zur Vernehmlassung gleichwohl zugestellt. Inskünftig wäre es aber zu begrüssen, wenn die Verwertungsgesellschaften ausdrücklich begründen, wenn sie zwar mit einem Verband verhandeln, diesen letztlich aber nicht als Verhandlungspartner betrachten. Allenfalls ist auch zu erwähnen, welche Nutzer von einem bestimmten Verband vertreten werden.

Im Rahmen des vorliegenden Verlängerungsantrages spielt dies allerdings eine untergeordnete Rolle, da auf Grund des Verzichts der Verwertungsgesellschaften, die Ziff. 2.3 des Ta-

CAF Beschluss vom 15. November 1999 betreffend GT T 6

rifs in der vorgeschlagenen Weise zu ergänzen, davon auszugehen ist, dass der VIT - wenn überhaupt - nur am Rande vom GT T betroffen sein dürfte. Zudem hat dieser Verband keine grundsätzlichen Einwände gegen die unveränderte Verlängerung des Tarifs geäussert.

3.

Mit Beschluss vom 28. November 1996 hat die Schiedskommission den zur Verlängerung vorgelegten GT T genehmigt und am 28. September 1998 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) in der Regel genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag zugestimmt haben. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen beziehungsweise der stillschweigenden Zustimmung der betroffenen Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers kann daher auf eine erneute Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 59f. URG verzichtet werden. Die beantragte Verlängerung des GT T bis zum 31. Dezember 2001 ist daher zu bewilligen.

4.

Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen] wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

2.

Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'400.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 833.25 total Fr. 2'233.25 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

CAF Beschluss vom 15. November 1999 betreffend GT T 7

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die Swissperform, Zürich − Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Gastrosuisse, Zürich − Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein (Vorort), Zürich − sima swiss interactive media association, Kloten − Verband Inside Telecom (VIT), Bern − den Preisüberwacher, Bern

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden *.

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.