Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)PDF23.88 kB21. Oktober 2002
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)
ESchK 2 CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. November 2000 genehmigten Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit Eingabe vom 30. Mai 2002 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs PI in der Fassung vom 21. April 2002 für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren gestellt.
2.
Die SUISA gibt für den Tarif PI in den letzten sechs Jahren folgende Einnahmen (in Tausend Franken) an: 1996 1997 1998 1999 2000 2001 nationale Produktion 7'641 5'848 5'303 6'037 6'922 7'861 central licensing 15'260 17'725 24'439 21'627 22'695 22'764 (internationale Produktion)
Die Einnahmen aus dem Tarif PI werden von der SUISA als stabil bezeichnet. Die Zunahme bei der nationalen Produktion wird darauf zurückgeführt, dass der Tarif PI in Analogie für die Lizenzierung von Klingeltönen für Mobiltelefone angewendet wird, was zu jährlichen Mehreinnahmen von rund Fr. 500'000 führe. Die SUISA bestätigt weiter, dass rund drei Viertel der Einnahmen aus der so genannten zentralen Lizenzierung stammen (vgl. dazu auch den Beschluss vom 1. November 2000; Ziff. I/2, S. 2). Allerdings hätten sich die beiden internationalen Dachverbände, einerseits der Tonträgerindustrie (International Federation of Producers of Phonograms and Videograms / IFPI) und andererseits der Verwertungsgesellschaften (Bureau international des sociétés gérant les droits d’enregistrement et de reproduction mécanique / BIEM), bis anhin nicht über die Fortsetzung des am 30. Juni 2000 ausgelaufenen Standard Agreements einigen können. In den meisten europäischen Ländern seien indessen die Verwertungsgesellschaften mit den Tonträgerproduzenten übereingekommen, die Lizenzierung von Tonträgern weiterhin gemäss den Bedingungen dieses Standard Agreements vorzunehmen. Dies gelte insbesondere für das Central Licensing. Die Ziff. 75 des neuen Tarifs lasse – wie bis anhin - die Möglichkeit offen, den Tarif
ESchK 3 CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI
PI vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vorzeitig zu revidieren, falls dies die künftige Entwicklung auf internationaler Ebene erfordere.
3.
Die Verhandlungen wurden mit den beiden Nutzerorganisationen IFPI Schweiz (Schweizer Landesgruppe der IFPI) sowie der Association of Swiss Music Producers (ASMP) geführt. Dabei konnte sich die SUISA im Laufe der Verhandlungen mit diesen beiden Nutzerorganisationen über den neuen Tarif PI in der vorgelegten Fassung einigen. IFPI Schweiz verknüpfte ihre Zustimmungserklärung indessen mit gewissen Vorbehalten zum Tarif PI (vgl. Beilage 10 der Eingabe).
Die SUISA führt in ihrem Bericht dazu aus, dass der neue Tarif in seinen Grundzügen dem bisherigen entspricht und insbesondere das Prinzip der Anknüpfung der Entschädigung am Published Price for Dealers (PPD) sowie der Netto-Lizenzsatz von 9,009 Prozent beibehalten worden sind.
Im weiteren kommentiert die SUISA die vorgenommenen Änderungen: Dies sind im wesentlichen eine Klarstellung zur Berechnungsgrundlage (Ziff. 12.1 des Tarifs), ein neuer sog. 'Lehrmittelparagraph' (Ziff. 23), die Streichung des Vorbehalts betr. Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter (Ziff. 31 bisheriger Tarif), eine Ergänzung zu den Ausverkaufsbestimmungen (Ziff. 39), eine Senkung des Mindestbetrages für TV- Werbekampagnen (Ziff. 40), eine Änderung bei den Retouren (Ziff. 48) sowie Änderungen bei den Exportbestimmungen. Die SUISA gibt an, dass die Gültigkeitsdauer auf Wunsch der Verhandlungspartner auf zwei Jahre festgesetzt worden sei (Ziff. 75). Sie geht davon aus, dass sich die neu eingeführten Bestimmungen zugunsten der Nutzer auswirken werden. Der neu vorgelegte Tarif ist nach ihrer Auffassung denn auch weiterhin angemessen, zumal sie sich mit den betroffenen Nutzerverbänden habe einigen können.
Die SUISA nimmt zusätzlich zu den von IFPI Schweiz geäusserten Vorbehalten zum Tarif PI Stellung. Dabei betont sie, dass eine Umstellung auf den fakturierten Preis (wie im Tarif
ESchK 4 CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI
VI) zu grossen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Tarifs führen würde. Dies würde nach ihrer Auffassung bedeuten, dass in der Schweiz andere Abrechnungsmodalitäten gelten würden als im übrigen Europa, welches gestützt auf das BIEM-IFPI Agreement (d.h. auf der Grundlage des PPD) abrechne. Die SUISA verweist auch auf die letzten Beschlüsse der Schiedskommission, in denen der Tarif PI als Ganzes und in seinen einzelnen Bestimmungen als angemessen bezeichnet worden sei.
4.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2002 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des Tarifs PI eingesetzt und der Genehmigungsantrag der SUISA gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sowohl der IFPI Schweiz als auch der ASMP zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde mit Frist bis zum 10. Juli 2002 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen werde.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 hat IFPI Schweiz das von der SUISA in einigen Punkten gezeigte Entgegenkommen begrüsst. Ohne ihre Zustimmung zum Genehmigungsantrag der SUISA in Frage zu stellen, bekräftigte IFPI Schweiz indessen nochmals gewisse Vorbehalte zum vorgelegten Tarif.
IFPI Schweiz führt denn auch aus, dass ihre Zustimmung zum Tarifantrag kein generelles Akzept bedeuten könne und betont, dass es dringend einer Totalreform der Struktur des Tarifs PI bedürfe. Insbesondere sei der Lizenzsatz - ähnlich wie im Tarif VI - auf den fakturierten Preis anzusetzen und es seien die Regelungen über die Mindestentschädigung sowie die Anzahl Werke/Werkteile abzuschaffen, da damit die Schweizer Produzenten unangemessen benachteiligt würden. Die diesbezüglichen Anmerkungen der SUISA werden von IFPI Schweiz zurückgewiesen. Zudem gehe es nicht an, sich als Argumentationsgrundlage auf einen nicht mehr geltenden Vertrag abzustützen. Es wird daher hervorgehoben, dass die Mitglieder von IFPI Schweiz einen Tarif anstreben, der denjenigen Preis zur Lizenzgrundlage macht, der dem Detailhandel tatsächlich fakturiert wird, und darauf hin-
ESchK 5 CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI
gewiesen, dass sich die IFPI-Mitglieder weiterhin vorbehalten, zumindest solange vermehrt im Ausland zu lizenzieren, als die Schweiz keinen realitätskonformen Tarif kenne.
5.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2002 die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 24. Juli 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten Tarif PI. Dies begründet er damit, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen neuen Tarif hat einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6.
Da dem Genehmigungsantrag der SUISA seitens der Tarifpartner ausdrücklich - wenn auch mit gewissen Vorbehalten - zugestimmt und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 14. August 2002 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
7.
Der zur Genehmigung vorgelegte Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] in der Fassung vom 21. April 2002 hat in den drei Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut (die Änderungen sind in der deutschsprachigen Version gegenüber dem bisherigen Tarif unterstrichen und am rechten Rand gekennzeichnet):
Tarif PI (in deutsch) Tarif PI (en français) Tariffa PI (in italiano)
ESchK 6 CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] in der Fassung vom 21. April 2002 am 30. Mai 2002 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2.
Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist regelmässig in der Einigung mit den hauptsächlichen Organisationen der Werknutzer zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht im Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zu Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
3.
Die beiden massgebend vom Tarif PI betroffenen Nutzerverbände IFPI Schweiz und ASMP haben dem vorgelegten Tarif ausdrücklich zugestimmt, auch wenn zur Tarifstruktur erneut gewisse Vorbehalte geäussert wurden.
Gestützt auf die grundsätzliche Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich des neuen Tarifs PI kann eine Angemessenheitsprüfung entfallen, zumal festzustellen ist, dass der zur
ESchK 7 CAF Beschluss vom 21. Oktober 2002 betreffend den Tarif PI
Genehmigung beantragte Tarif in wesentlichen Punkten mit dem bisherigen übereinstimmt und sich die vorgenommenen Änderungen in wesentlichen Teilen zu Gunsten der Nutzer auswirken bzw. von ihnen beantragt worden sind. Die Schiedskommission sieht sich im Rahmen dieses Verfahrens deshalb nicht veranlasst, auf die von IFPI Schweiz geäusserten Vorbehalte näher einzugehen. IFPI Schweiz betont selbst, dass es sich dabei um eine generelle, seit Jahren wiederholte Kritik an der Struktur des Tarifs PI handelt. Die Schiedskommission ist denn auch schon verschiedentlich auf diese Kritik eingegangen (vgl. dazu den Beschluss vom 13. Dezember 1999 betr. den Tarif PI).
Unter Berücksichtigung der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisationen zur Genehmigung des vorliegenden Tarifs PI sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf eine Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif PI in der Fassung vom 21. April 2002 ist daher zu genehmigen.
4.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Der Tarif PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] wird in der Fassung vom 21. April 2002 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt.
(...)