Pepper Gun der Firma Mace USA
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben
Pepper Gun Der Firma Mace USA
Beurteilung: Gilt als Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG (Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können)
Erwerb: mittels Vertrag aber ohne Meldung an kantonales Waffenbüro, da keine Feuerwaffe1
Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen
Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW
Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung oder Einzelbewilligung
Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO
Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO
Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe
Waffentragen: Nur mit entsprechender Waffentragbewilligung
Bemerkungen: Diese Beurteilung bezieht sich auf den Einsatz vom Reizstoff OC2 (Pfefferspray).
Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbschein (Art.10 Abs.2 WG; SR 514.54, Art.21 WV; SR 514.541) Reizstoffe CN, CS, CA und CR erfordern einen Waffenerwerbschein
Zentralstelle Waffen, 27.04.2010