20060802_d_ch_b_01
02. August 2006 Bundesgericht Deutsch
Rubrum
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts
Prozess K 66/06
Urteil vom 2. August 2006 III. Kammer
Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien X Beschwerdeführerin,
gegen
Y Krankenkasse Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 21. April 2006)
Sachverhalt
Am 22. Mai 2006 (Posteingang) hat die X als Arbeitgeberin von F beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2006 erhoben, mit welchem die gegen die Y Krankenkasse, eingereichte Klage betreffend Leistungen aus Kollektiv—Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgewiesen wurde.
Die Y und (sinngemäss) der Mitinteressierte F schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Eingabe der Beschwerdeführerin einzutreten ist, namentlich ob die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (vgl. BGE 131 I 156 Erw. 1, 130 I 317 Erw. 1, 130 ll 510
2.
2.1 Die Streitigkeit betrifft einzig Krankentaggeldleistungen aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz [VVG], SR 221.229.1; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG) unterliegt. Sie ist damit nicht sozialversicherungs-, sondern ausschliesslich privatrechtlicher Natur. Als solche fällt sie in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. BGE 124 III 232 Erw. 2b; 124 V 135 Erw. 3 und 123 V 328 Erw. 3a), wobei sie erstinstanzlich im Verfahren nach Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; 961.01) vom 17. Dezember 2004 (in Kraft seit 1. Januar 2006) zu beurteilen ist. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts überlässt das VAG es den Kantonen, Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung den kantonalen Versicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen, was aber nichts daran ändert, dass diese im genannten Bereich Zivilgerichtsbar- keit ausüben. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonsgericht als Versicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (§ 54 Abs. 1 lit. a des baselländischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]; SGS 271), sodass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
2.2 Da die beurteilte Streitigkeit betreffend (kollektive) Taggeldversicherung nach VVG nicht dem (Bundes-)Sozialversicherungsrecht angehört (Erw. 2.1), ist der kantonale Entscheid - entgegen der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 128 OG); vielmehr ist der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten, was die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte. Ihre Eingabe vom 22. Mai 2006 (samt Akten) ist daher gestützt auf Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 sowie Art. 132 in Verbindung mit Art. 107 OG an das Kantonsgericht Basel-Landschaft als zuständige kantonale Instanz (Art. 43 ff. in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 OG) zu überweisen, welches gemäss Art. 54 ff., insbesondere Art. 56 Abs. 1 OG, zu verfahren haben wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden an das Kantonsgericht Basel Landschaft überwiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Privatversicherungen, dem Bundesamt für Gesundheit und F zugestellt.
Luzern, 2. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der Ill. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: ;