20061129_d_vs_o_01
29. November 2006 Wallis Deutsch
Rubrum
Cl 06 29
URTEIL VOM 29. NOVEMBER 2006
ZIVILGERICHTSHOF I
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Präsident, Jérôme Emonet, Dr. Lionel Seeberger und Gerichtsschreiberin Josy Kuonen.
IN SACHEN
X, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen, Visp
GEGEN
Y Versicherungen, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten, Brig-Glis
Versicherungsvertrag
VERFAHREN
A. Am 3. Mai 2005 reichte X beim Bezirksgericht Visp gegen die Y Versicherungen eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Beklagte bezahlt Fr. 9'770.--, nebst Zins zu 5 % ab dem 6.5.2003 an den Kläger.
2. Dem Kläger ist eine Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen. 3. Die Beklagte übernimmt die Kosten von Verfahren und Entscheid.
Als Anspruchsgrundlage machte der Kläger einen Versicherungsvertrag geltend und behauptete, sein bei der Beklagten vollkasoversichertes Motorrad sei gestohlen worden, was er am 6. Mai 2003 entdeckt und gleichentags der Beklagten gemeldet habe. Die Beklagte weigere sich, für den Schaden aufzukommen.
B. Nach Leistung der Kostensicherheit antwortete die Beklagte am 8. Juli 2006 auf die Klage und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Sie bezweifelte aufgrund diverser Umstände und widersprüchlicher Angaben des Klägers dessen Diebstahlsversion.
C. Nach der Replik vom 21. Juli 2005 fand am 1. September 2005 die Vorverhandlung statt. Die Parteien hielten ihre Rechtsbegehren und bisherigen Tatsachenbehauptungen aufrecht. An Beweismitteln verlangten die Parteien die Einvernahme des Klägers und von Zeugen sowie die Hinterlegung von Urkunden.
D. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sandte der Bezirksrichter am 1. Februar 2006 die Akten zur Urteilsausfällung ans Kantonsgericht, dessen Präsident des Zivilgerichtshofs I am 27. September 2006 die Parteien zur Schlussverhandlung auf den 8. November 2006 vorlud. An der Schlussverhandlung hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht.
DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. Das Kantonsgericht erkennt in der Regel über geldwerte Streitigkeiten, sofern der Streitwert die Berufung an das Bundesgericht zulässt (Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist dies dann der Fall, wenn der Streitwert Fr. 8'000.-- übersteigt (Art. 46 OG). Der Kläger verlangt von der Beklagten Fr. 9'770.--, womit die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 46 OG). Gemäss Art. 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Motorräder (AVB B 892) ist das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf die Klage eingelassen. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben (vgl. Art. 9 und 10 GestG).
2. X besass im Jahre 2003 ein Motorrad "Ducati 916" mit Kontrollschild VS XXX, das am 30. Mai 1996 in Verkehr gesetzt wurde und das er am 20. Juli 1998 für 18'500.-- erworben hatte (vgl. Fahrzeugausweis, Schadensmeldung). Das Motorrad war gemäss Police Nr. PPP bei der Y Versicherungen (nachfolgend Y) vollkasoversichert. Laut eigenen Angaben wurde das Kontrollschild am 24. September 2002 hinterlegt und das Motorrad ungefähr im Oktober 2002 (S. 32) an seiner damaligen Wohnadresse in der offenen Einstellhalle auf seinem gemieteten Parkfeld Nr. XX im 1. Untergeschoss abgestellt, dies obwohl gemäss Zeugenaussagen (I S. 221, F S. 240) sowie der vom Zeugen Ü hinterlegten Aktennotiz vom 24. Juni 2004 (S. 218) X sein jeweiliges Motorrad manchmal auch während des Winters in seiner Wohnung stehen hatte.
Am 6. Mai 2003 morgens um 08.00 Uhr will X, der seit November 2002 und noch zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos war, festgestellt haben, dass sein Motorrad nicht mehr auf seinem Parkfeld stand. Die Anzeige bei der Polizei erfolgte um 15.10 Uhr. Am 7. Mai 2003 meldete X der Y den Diebstahl des Motorrades und reichte am 10. Juni 2003 diverse Dokumente bei ihr ein. Die von der Y verlangte ausgefüllte Schadensanzeige erfolgte am 26. Juni 2003. Der Fahrzeugexperte L bezifferte am 16. Juni 2003 den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf Fr. 9'770.--. Am 13. August 2003 gab es zwischen X und dem Sachbearbeiter der Y, I, eine dreistündige Besprechung (S. 105 ff.). Mit Schrei- ben vom 27. August 2003 lehnte die Y aufgrund aufgetretener Widersprüche in diesem Schadensfall, Leistungen zu erbringen, ab, welchen Standpunkt sie auch im vorliegenden Verfahren vertritt. Als Zeuge befragt, hält I die Darstellung von X nach wie vor für widersprüchlich und unglaubwürdig (S. 221).
3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch beim Versicherungsvertrag (Nebel, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100 VVG, mit Hinweisen). Danach hat der Versicherungsnehmer zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs zu beweisen, während der Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Beide Parteien haben damit ihr eigenes Beweisthema, für das sie je den Hauptbeweis zu erbringen haben, wobei jeder Partei aber auch der Gegenbeweis zum Beweisthema der Gegenpartei zusteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3).
Allerdings hat die Rechtsprechung das Regelbeweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, da - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 E. 3). Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid, in dem das Bundesgericht die frühere Rechtsprechung präzisierte, sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen. Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprächen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen.
Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchberechtigten gescheitert. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten, wozu auch dessen Glaubwürdigkeit gehört (BGE 130 III 321 E. 3).
4. a) aa) X gab vor der Polizei an, anfangs November, also nach Hinterlegung des Kontrollschildes, habe er mittels eines Busses das Motorrad zum Service in die Deutschschweiz gebracht und es ca. drei Wochen später erneut in der Einstellhalle auf seinem Abstellplatz abgestellt (S. 32, 106). Seither habe das Motorrad daselbst ohne Kontrollschild gestanden. Demgegenüber steht auf der Rechnung Nr. QQQ der M AG vom 24. Dezember 2002 als An- und Ablieferungsdatum der 24. Dezember 2002; die Rechnung über Fr. 3'056.-- wurde am 28. Dezember 2002 quittiert (vgl. S. 72 ff.), wobei X diese gemäss Besprechungsprotokoll in bar bezahlt haben will und einräumte, das Motorrad am 28. Dezember 2002 in die Einstellhalle gestellt zu haben (S.106). Bei der Polizei erklärte er am 6. Mai 2003, seit ca. 1 1/2 Monaten sei er nicht mehr in der Einstellhalle gewesen (S. 31 f.), und dem Sachbearbeiter antwortete er auf die Frage, ob er nach dem 28. Dezember 2002 noch in der Einstellhalle gewesen sei: "Eigentlich fast gar nicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich den Saab noch nicht. Der Fiat befand sich in der Deutschschweiz bei einem Kollegen im Service. Durch das bin ich eigentlich gar nie in die Einstellhalle gegangen" (S. 106). Im Parteiverhör gab er diesbezüglich zu Protokoll, er habe an der Ducati im Herbst 2002 einen grossen Service machen lassen und das Fahrzeug danach in der Einstellhalle abgestellt. "Ich habe dann das Motorrad nicht mehr angeschaut, bis ich dessen Diebstahl entdeckt habe" (S. 230). Aktenkundig ist jedoch die Rechnung Nr. RRR der I, Geschäftsführer B, vom 28. April 2003 betreffend Arbeiten an der Ducati 916, Kontrollschild VS XXX, die gemäss Rechnung am 16. Januar 2003 in Auftrag gegeben worden sind (S. 70). Gemäss dieser Rechnung wurde auch die Hinterlegung des Kontrollschildes VS XXX in Rechnung gestellt, während die I in der Rechnung Nr.SSS über Fr. 1'896.50 vom 9. Oktober 2002, Auftrag 24. September 2002, die Hinterlegung des Kontrollschildes VS YYY verrechnete (S. 80). X erklärte gegenüber dem Sachbearbeiter, er hätte einmal das Kontrollschild VS XXX in Frankreich verloren. Danach habe er das Kontrollschild VS YYY erhalten und zuletzt das Kontrollschild VS XXX verwendet (S.116). Das Kontrollschild VS YYY wurde somit im
September 2002 und das Kontrollschild VS XXX erst 2003 hinterlegt, wobei das genaue Datum nicht bekannt ist.
bb) X erklärte der Polizei am 6. Mai 2003, das Motorrad habe er in der Einstellhalle mit dem Lenkradschloss geschlossen und mit einem Fixleintuch abgedeckt gehabt. An der Verschalung beidseits habe er je einen Certina-Kleber (Uhrenmarke) angebracht. Ansonsten gebe es keine Auffälligkeiten. Neben dem Motorrad und dem Fixleintuch erwähnte er gegenüber der Polizei keine weiteren Gegenstände als gestohlen (S. 32 f). Anlässlich der Besprechung mit dem Sachbearbeiter vom 13. August 2003 führte X aus, dass alles zusammen weg gewesen sei: der Motorradständer, die Motorrad-Plache, das Kombi, der Helm, die Handschuhe und der Rückenprotektor, Gegenstände welche sich unter der Plache befunden hätten (S. 108; Klage S. 6, Aussage S. 228). Auf die Frage, ob er von der Polizei danach befragt worden sei, ob noch andere Gegenstände gestohlen worden seien, antwortete er im Parteiverhör, die Polizei habe ihn gefragt, was weggekommen sei. Dabei habe er auch die Plache erwähnt, die übrigen Gegenstände aber vergessen (S. 228). Nach dem Zeugen J, Polizeibeamter, sagen normalerweise die Leute selbst, was noch zusätzlich alles weggekommen sei (S. 237). Und der Zeuge Silvan Kalbermatten, Polizeibeamter, gab zu Protokoll, dass bei einem Personenwagen man sicher frage, was sonst noch abhanden gekommen sei. Ob er X diese Frage konkret gestellt habe, erinnere er sich nicht mehr. "Wenn ihm mehr als das Motorrad weggekommen wäre, hätte er das sicher selbst gesagt", nehme er an (S. 238). Bei den am 10. Juni 2003 der Y eingereichten Dokumenten befand sich auch eine Quittung von der Töff-Bekleidung S, über den Kauf eines Rückenprotektors und eines Helms über Fr. 1'258.-- vom 13. September 2002 (S. 68, 226). Hierauf angesprochen, teilte X dem Sachbearbeiter mit, diese Sachen seien zwar nicht am 13. September 2002, sondern im Jahre 2000 gekauft worden. Die Quittung sei ihm nachträglich ausgestellt worden, da er den ursprünglichen Beleg vermisst habe. Er sei deshalb nach dem Diebstahl in dieses Geschäft gegangen und habe eine Quittung verlangt. Auf den Hinweis, dass die Quittung am 13. September 2002 und folglich vor dem Diebstahl ausgestellt worden sei, erwiderte X, dass er den Beleg nicht mehr habe und einen solchen für seine Buchhaltung bräuchte. Den Beleg habe er geholt, damit er einmal hätte bestätigen können, dass er diese Sachen gehabt habe, wenn sie ihm gestohlen würden (S. 118). Bezogen
auf diese Quittung äusserte sich die Rechtsschutzversicherung von X am 16. März 2005 dahin gehend, diese sei nach dem Diebstahl ausgestellt und falsch datiert worden (S. 43). In seinem Parteiverhör führte X aus, wie die besagte Quit- tung zustande gekommen ist und dass er sie nach dem Diebstahl habe ausstellen lassen (S. 231), wobei er diese Aussage erst machte, nachdem ihn der Bezirksrichter zur Wahrheit ermahnt hatte.
cc) In der Replik behauptete X, er habe das Motorrad Ducati 916 vor dem Diebstahl verkaufen wollen. Am 3. Mai 2003 habe er über seine Schwester (vgl. S. 132 f., 207) mit der Garage H AG einen Kaufvertrag bezüglich eines Motorrades Ducati 998 für den Preis von Fr. 20'500.-- abgeschlossen (vgl. S. 128), welches bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz der Garage geblieben sei. Mit Hilfe eines Vorschusses seines Vaters habe er diverse Zahlungen geleistet. Er habe das neue Motorrad in der Annahme gekauft, dass er das alte Motorrad sowie den Fiat Punto verkaufen könne (S. 124 f.).
In der Besprechung vom 13. August 2003 erklärte X dem Sachbearbeiter I, dass er im April, eher Mitte als Ende April, spätestens aber auf das erste Wochenende im Mai hin das Motorrad wieder habe einlösen wollen, da an diesem Wochenende auf dem Simplon die Segnung der Motorräder stattfinde. Auf die Frage, weshalb 2003 das Einlösen nicht zum üblichen Zeitpunkt erfolgt sei, antwortete er, dass er keine Arbeit gehabt habe, weshalb er das Einlösen hinausgezögert habe. Denn das Einlösen mit Vollkasko koste Fr. 3'200.--. Er habe durch seine Arbeitslosigkeit natürlich finanzielle Engpässe (S. 110). Ferner fügte er auf entsprechende Frage bei, dass er bereits für ein neues Motorrad einen Kaufvertrag abgeschlossen und eine Anzahlung von 1'000.-- geleistet habe (S. 111). Die zweite Anzahlung von Fr. 3'000.-- erfolgte am 19. Dezember 2003 (S. 244), und gemäss Parteiverhör hat ihm danach der Vater ein Darlehen von Fr. 16'000.-- gewährt. Er glaube, er habe das Motorrad im Herbst 2003 in Besitz genommen (S. 229). Laut Aktennotiz von U, Rechtsschutzversicherung, betreffend Telefongespräch vom 27. Februar 2004 mit X (S. 136, Aussage U S. 216), hat sich X im Frühsommer 2003 entschieden, sein Auto und sein Motorrad zu verkaufen und mit dem Erlös ein neues Motorrad zu kaufen. Das neue Motorrad sei unter der Annahme gekauft worden, dass das alte Motorrad verkauft werden könne (S. 136). Im Parteiverhör bestätigte X, dass er im April/Mai 2003 in finanziellen Schwierigkeiten lebte und antwortete auf entsprechende Frage, dass er sich zum Kauf einer neuen Ducati 998 im Winter 2003 auf Vorschlag der Schwester entschieden habe (S. 229) und dass er das alte Motorrad habe verkaufen wollen. Er habe den grossen Service in der Deutschschweiz machen lassen. Der Verkaufsentschluss habe damals bereits festgestanden. "Ich machte ja den grossen Service für den Verkauf" (S. 230). B, mit X befreundet (S. 230), bezeugte, dass er das Motorrad fotografiert hatte, um es auf der Homepage von l zum Verkauf auszuschreiben, und weiter: "Das war zu jenem Zeitpunkt als Herr X seinen Töff verkaufen wollte. Das muss irgendwann im Herbst gewesen sein. Er wollte neu eine 998 erwerben" (S. 234), dies obwohl die Schwerster von X erst im April 2003 ihm von der zu erwerbenden Ducati 998 erzählte (S. 132, 207).
Nach B war die alte Ducati "im Internet ab dem Zeitpunkt als Herr X sie verkaufen wollte bis zum Diebstahl. Ob das nun zwischen dem Diebstahl und der Meldung eine Woche oder ein Monat war", wisse er nicht mehr (S. 235). Und nach Einsicht in seine Bestätigung vom 19. April 2005, wonach er "das Motorrad, nachdem Herr X in Zürich eine 998er Ducati erworben hat, auf der Internetseite: www.motoradhandel.ch - bei I - mit einem Photo versehen, zum Preis von Fr. 15'500.-- angeboten" hat (S. 127), sagte er als Zeuge: "Meines Wissens hat der Handel mit dieser neuen Ducati länger gedauert. Ich glaube zu wissen, dass das Motorrad für ihn reserviert wurde. Ich habe es so im Kopf, dass man eben dieses neue Motorrad für ihn reservierte, bis das alte verkauft war, um damit das neue zu finanzieren" (S. 235). Diese Aussage erfolgte allerdings nach seiner Bestätigung und aus derselben erhellt, dass vor dem Kauf der Ducati 998 kein Versuch unternommen wurde, die Ducati 916 zu verkaufen.
dd) Schliesslich will X im Zeitpunkt der Anzeige nicht gewusst haben, ob das Motorrad bei Hinterlegung der Kontrollschilder versichert war (S. 228), wobei er allerdings auf die Frage, wann er den Diebstahl seiner Rechtsschutzversicherung gemeldet habe, antwortete: "Das Datum weiss ich nicht mehr. Das war jedenfalls einige Zeit später. Zunächst wusste ich ja nicht, dass die Y nicht bezahlt" (S. 231). Jedenfalls ging er seiner Aussage gemäss ursprünglich davon aus, dass die übrigen Gegenstände von der Y ersetzt werden. Als man dann auf der Police nachgeschaut habe, habe sich das als nicht richtig erwiesen (S. 231 f.), wobei aber nach Art. 61.2 AGB mindestens der Helm mitversichert war. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass X mehrere Motorradunfälle hatte und auch bereits einen Diebstahl zu verzeichnen hatte (S. 232), weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Y die Umstände des angezeigten Schadensfalls näher ausleuchten wollte und eine eingehende Befragung durch einen Sachbearbeiter durchführte.
b) Aufgrund des Gesagten bestehen an der Sachdarstellung des Klägers erhebliche Zweifel, und der Kläger vermag somit den Diebstahl des Motorrades nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht sowohl das Zuwarten mit der Diebstahlsanzeige, das Nichterwähnen der angeblich gestohlenen Gegenstände und der im Januar 2003 in Auftrag gegebenen Arbeiten, das Erstellenlassen der Quittung, der Kauf eines neuen Motorrades drei Tage vor dem Diebstahl wie auch die offenkundigen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen insbesondere bezüglich das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle, die Hinterlegung des Kontrollschildes und den Kauf des neuen Motorrades. So ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Kläger, der zur damaligen Zeit arbeitslos war, den Diebstahl erst sieben Stunden nach dessen Feststellung der Polizei gemeldet und warum er nicht sämtliche angeblich gestohlenen Gegenstände der Polizei angezeigt hat. Ein diesbezügliches Vergessen auf eine Gemütserregung zurückzuführen, wie dies der Kläger durch die Rechtsschutzversicherung gegenüber der Beklagten geltend machte, vermag nicht zu überzeugen, da die Anzeige erst sieben Stunden nach Feststellung des Diebstahls erfolgte und sich mithin eine allfällige Erregung zwischenzeitlich ohne Zweifel gelegt haben muss, umso mehr als der Kläger nicht zum ersten Mal einen Diebstahl melden musste. Kommt hinzu, dass es sich um Gegenstände von gewissem Wert handelte und sich überdies der Kläger bei der Polizei auch zu erinnern vermochte, dass an der Verschalung des Motorrades beidseits je Certina-Kleber angebracht waren. Im Übrigen ist es im Lichte dessen, dass der Kläger laut Akten ein Motorradfan ist und manchmal sogar sein Motorrad in der Wohnung überwintert hat, schlicht unglaubwürdig, dass er die genannten Gegenstände während des Winters in der offenen Einstellhalle aufbewahrte und über Monate nicht nach dem Motorrad schaute. Ausserdem sind die klägerischen Aussagen über die im Zusammenhang mit den erwähnten Gegenständen ausgestellte Quittung ebenso widersprüchlich wie jene betreffend das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle. Desgleichen verhält es sich mit der Hinterlegung des Kontrollschildes. Wenig plausibel erscheint diesbezüglich der Umstand, dass der Kläger im Herbst 2002 das Kontrollschild VS YYY und im Frühjahr 2003 das (einmal in Frankreich
verlorene) Kontrollschild VS XXX hinterlegen liess, letzteres somit für kurze Zeit zur Verfügung haben musste, obwohl er das Motorrad verkaufen wollte, das Kontrollschild gemäss eigenen Angaben einen namhaften Betrag kostet und er zu jener Zeit zufolge seiner Arbeitslosigkeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte. Fehlende finanzielle Mittel gab er denn auch als Grund an, warum er das Kontrollschild im Jahre 2003 nicht wie üblich spätestens auf das Wochenende der Segnung der Motorräder auf dem Simplon hin eingelöst hat. Damit setzt sich der Kläger wiederum in Widerspruch zur Aussage betreffend Verkaufsentschluss im Herbst 2002 und zur Tatsache, dass er drei Tage vor dem Diebstahl einen Kaufvertrag über ein neues Motorrad abgeschlossen und eine erste Anzahlung geleistet hatte, obgleich er nicht genügend eigenes Geld hatte, um sein altes Motorrad einzulösen. Zwar gibt der Kläger an, für den Kauf des neuen Motorrades von seinem Vater ein Darlehen erhalten zu haben, doch waren es gemäss dessen Aussage lediglich Fr. 16'000.-- (S. 236), welcher Betrag zudem erst viel später, jedenfalls nach der zweiten Anzahlung, geleistet worden ist. Schliesslich sind auch die Aussagen hinsichtlich des Versicherungsschutzes und des Verkaufs des alten und Kauf des neuen Motorrades nicht widerspruchslos. Einerseits will sich der Kläger im Frühsommer 2003 entschieden haben, sein Auto und sein Motorrad zu verkaufen und mit dem Erlös ein neues Motorrad zu kaufen, andererseits will er sich zum Kauf im Winter 2003 entschieden haben, wobei ihm die Schwester erst im April 2003 vom neuen Ducati 998 erzählte und er seiner Aussage nach bereits vor dem grossen Service im Herbst 2002 den Entschluss zum Verkauf des alten Motorrades gefasst hatte, obgleich nach eigenen Angaben er das Kontrollschild wie üblich auf das erste Maiwochenende hin einlösen wollte. Ebenso wenig sind die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestätigung und die Aussagen des Zeugen B in sich stimmig.
Die Klage ist demnach mangels abzuweisen.
5. a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 252 ZPO). Vorliegend wird die Klage abgewiesen, weshalb es sich rechtfertigt, sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen.
b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar wird der Betrag der Kosten (recte: Auslagen), Gebühren oder Entschädigungen im Dispositiv des Entscheids festgesetzt.
aa) Die Auslagen (Art. 2 Abs. 2, Art. 5 ff. GTar) des Gerichts belaufen sich auf insgesamt Fr. 603.70 (Auslagen Bezirksgericht für Zeugen Fr. 578.70; Weibel Kantonsgericht Fr. 25.--).
bb) Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'770.--. Bei diese Streitwert beträgt die Gebühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) wenigstens Fr. 1'000.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'296.30 festzusetzen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 1'900.-- (Gerichtsgebühr Fr.1'296.30; Auslagen Fr. 603.70) und werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 2'900.-- (Kläger: Fr. 1'200.--; Beklagte: Fr. 1'700.--) verrechnet. Nach Verrechnung der Gerichtskosten mit den Vorschüssen der Parteien sind der Beklagten Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten, und der Kläger hat der Beklagten Fr. 700.-- für geleisteten Vorschuss zu bezahlen.
cc) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 9'770.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 1'400.-- bis Fr. 2'300.--. In Anwendung des Rahmens und in Berücksichtigung der Bedeutung und Natur des Falls, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des Handels (Art. 26 Abs. 1 GTar) und der dem Anwalt entstandenen Auslagen und Spesen (total Fr. 400.--) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (Honorar Fr. 2'000.--, Auslagen Fr. 400.--). X schuldet mithin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.--.
Dispositiv
DEMNACH WIRD ERKANNT:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'900.-- werden dem Kläger auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
3.
Der Kläger schuldet der Beklagten:
a) Fr. 700.-- als Vergütung der Kostenvorschüsse b) Fr. 2'400.-- als Parteientschädigung. Sitten, 29. November 2006
IM NAMEN DES KANTONSGERICHTS
Der Präsident Die Schreiberin
Zugestellt als Gerichtsurkunde am 30. November 2006 an:
Rechtsanwalt Peter Zengaffinen, Visp
Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten, Brig-Glis