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19. Juni 2007 Aargau Deutsch

20070619_d_ag_o_01 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Del 19 giu 2007

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma-versicherungsrecht/20070619-d-ag-o-01/de/19-juni-2007-aargau-deutsch

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Sentenze civili svizzere in materia di assicurazione privata (pubblicate dalla FINMA)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

20070619_d_ag_o_01

19. Juni 2007 Aargau Deutsch

Rubrum

Versicherungsgericht 3. Kammer KANTON AARGAU

FINMA VKL.2006.78 / AS / fi

Art. 148 0001409

Urteil v o m 19. J u n i 2007

Besetzung

Oberrichterin Plùss, Prâsidentin ORG SB Oberrichterin Briner 18. JUNl 2009 Oberrichter Mùller E Gerichtsschreiber Schòb Bemerkung

Klàger

Bekiagte

Gegenstand

Klageverfahren betreffend Krankentaggeld nach W G

2­

Das Versicherungsgericht entnimmt den A k t e n :

1. 1.1. Der 1947 geborene arbeitete seit dem 1. November 1990 als Sachbearbeiter bei der in I H ^ und war in dieser Eigenschaft bei der (nachfolgend i) nach dem Bundesgesetz ûber den Versicherungsvertrag krankentaggeldversichert. Wegen Hùftbeschwerden musste er seine Tâtigkeit ab dem 5. Januar 2004 niederiegen. Da keine Besserung der Leiden eintrat, richtete die ^ n g m g ^ gb dem 23. November 2004 die vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen aus.

1.2. Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die • ■ ■ ■ f e i ' d e m Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per sofort einstelle, da ihm die bisherige Tâtigkeit weiterhin vollumfânglich zumutbar sei.

2. Mit Klage vom 2. November 2006 beantragte ■ ■ ■ n M H H i r (Klâger) die Ausrichtung von Taggeldleistungen bis zum 30. November 2006. Auf die Begrùndung der Klage wird, soweit erforderiich, in den Enwàgungen eingegangen.

2.2. Mit Klageantwort vom 13. Dezember 2006 stellte die V M M P r (Bekiagte) folgende Antràge:

" 1. Es sei auf die Klage vom 02.11.06 mangels ortlicher Zustandigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vollumfânglich abzuweisen."

Auf die Begrùndung der Klageantwort wird, soweit notwendig, in den Erwâgungen Bezug genommen.

2.3. Mit Replik vom 2. Januar 2007 hielt der Klâger an seinem Antrag fest.

2.4. Mit Duplik vom 23. Januar 2007 ersuchte die Bekiagte um Gutheissung der mit Klageantwort gestellten Antrâge.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung:

1. 1.1. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unteriiegen gemâss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (KVG) den Bestimmungen des Bundesgesetzes ûber den Versicherungsvertrag (WG). Die diesbezûglichen Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und im Verfahren gemâss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) durch das von den Kantonen bezeichnete Gericht zu beurteilen. Gemâss § 32 Abs. 1 des Einfûhrungsgesetzes zum Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (EG KVG) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des KVG fùr die Entscheidungen von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder Dritten zustàndig. Gemâss § 32 Abs. 2 EG KVG ist es auch fûr Entscheidungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zustàndig. Mit Beschluss vom 20. September 2005 (publiziert in: AGVE 2005 Nr. 21 S. 89 ff.) nahm das Versicherungsgericht eine Anderung der langjâhrigen Praxis vor und unterstellte die Krankentaggeldversicherung nach W G als Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung dem Zustândigkeitsbereich des Versicherungsgerichts. Das angerufene Gericht ist foiglich sachlich zustàndig.

1.2. Die òrtliche Zustandigkeit des angerufenen Gerichts ist hingegen zu verneinen. Da der Klàger Wohnsitz in Deutschland hat und eine Klage gegen eine Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhebt, handelt es sich um eine Streitigkeit mit Auslandsbezug, da dem Sachverhalt grenzùberschreitender Charakter zukommt (vgl. dazu: Rolf Nebel, Basler Kommentar zum W G , Vorbemerkungen zu Art. 101a - c W G , N 1). Auf Internationale Vertragsverhaltnisse sind die Zustândigkeitsregein des Bundesgesetzes ùber das Internationale Privatrecht (IPRG) anwendbar, welches in Art. 1 Abs. 2 IPRG einen Vorbehalt vôlkerrechtiicher Abkommen vorsieht. Da es sich um eine privatrechtiiche Streitigkeit handelt, ist das Ùbereinkommen ùber die gerichfiiche Zustandigkeit und die Vollstreckung gerichtiicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÙ) anzuwenden. Durch den sachlichen Anwendungsbereich des LugÙ werden nur die eigentiichen Sozialversicherungssparten und nicht Taggeldversicherungen nach W G ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 3 LugÙ). Art. 7 ff. LugÙ sieht besondere Bestimmungen fùr Versicherungssachen vor, wobei der Versicherungsnehmer die Versicherungseinrichtung u.a. an ihrem Sitz (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 LugÙ) sowie beim Gericht seines Wohnsitzbezirks (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÙ) einklagen kann (vgl. die Zusammenstellung in: Merkelbach/Schnyder, Das Lugano-Uberein-

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kommen ùber die gerichfiiche Zustandigkeit und die Vollstreckung gerichtiicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - seine Bedeutung fùr Versicherungsunternehmungen, SVZ 1992, S. 145f.; Nebel, a.a.O., N 17). Ein Gerichtsstand am Arbeitsort sieht das LugÙ - wie im Ùbrigen auch das IPRG - nicht vor.

1.3. Voriiegendenfalls besteht eine Gerichtsstandsvereinbarung, die den Klâger als Begùnstigten grundsàtziich bindet. Gemâss den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) fùr die kollektive Krankentaggeldversicherung der Bekiagten (Klageantwortbeilage 5) steht dem Versicherungsnehmer bei Streitigkeiten wahlweise das Gericht an seinem schweizerischen Wohnsitz Oder das Gericht am Sitz der Bekiagten zur Verfùgung (Ziff. E8). Nach den anwendbaren Bestimmungen des LugÙ kann jedoch eine Gerichtsstandsvereinbarung erst nach Entstehen der Streitigkeit geschlossen werden (Art. 12 Ziff. 1 LugÙ). Werden sie frùher vereinbart, so mùssen sie zugunsten des Versicherungsnehmers lauten, d.h. diesem weitere Wahlgerichtsstànde zur Verfùgung stellen (Art. 12 Ziff. 2 LugÙ). Da die entsprechende Vereinbarung Ziff. E8 die Anforderungen an Art. 12 LugÙ nicht erfùllt, ist diese nicht anwendbar. Dem Klâger stehen somit sâmtliche durch das LugÙ vorgesehenen Gerichtsstânde wahlweise zur Verfùgung. Da in Versicherungssachen kein Gerichtsstand am Arbeitsort des Klâgers besteht (Art. 7 - Art. 12a LugÙ), ist auf die Klage mangels ortlicher Zustandigkeit nicht einzutreten.

1.4. Art. 101b W G vermag daran nichts zu andern. Diese Bestimmung regeit das anwendbare Recht und nicht die Zustândigkeiten. Diese richten sich vielmehr nach den erwahnten Bestimmungen des IPRG sowie der einschiâgigen Staatsvertrage. Zudem bestehen keine nationalen Regelungen im Sinne von Art. 18 IPRG, die wegen ihres besonderen Zweckes zwingend anzuwenden wâren. Die Besfimmungen des Bundesgesetzes ûber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) sehen im Versicherungsbereich keine zusâtzlichen zwingenden Foren gegenuber dem LugÙ vor. Insbesondere handelt es sich bei dem zwischen der Arbeitgeberin des Klâgers und der Bekiagten abgeschlossenen Vertrag um keinen Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 22 GestG. Auch die Regelung von Art. 158 der Aufsichtsverordnung (AVO) fâllt nicht unter den Vorbehalt von Art. 18 IPRG. Aus dem Charakter des VAG und der AVO als Zulassungsrecht folgt nàmlich, dass die genannten Normen zwar unbedingte Geltung beanspruchen, doch definiert sich der Geltungsbereich des VAG als Aufsichtsrecht (vgl. Art. 2 VAG). Weil Art. 18 IPRG nur die Frage der unbedingten Anwendbarkeit von privatrechtsgestaltenden Normen bei der Ordnung von Privatrechtsverhàltnissen zwischen den beteiligten Parteien erfasst, fallen die Bestimmungen der offentiich-rechtlichen Aufsicht nicht unter die durch Art. 18 IPRG angesprochenen lois d'applicafion immédiate. Die Zuwiderhandlung gegen die gemàss VAG und AVO dem in der Schweiz tâtigen Versicherer auferiegten Pflichten wird mit venwaltungs- (straf)rechtiichen Mitteln geahndet, welche nur den Versicherer treffen und den Vertrag unberùhrt lassen (vgl. Frank Vischer, Zùrcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zurich 2004, S. 281; Nebel, a.a.O., N 33). Schliesslich ist auch Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes ùber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Anwendung zu versagen, da die Streitigkeit nicht dem Anwendungsbereich des ATSG untersteht.

1.5. Nach dem Gesagten besteht keine òrtliche Zustandigkeit des angerufenen Gerichts zur Behandlung der Streitsache. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 VAG). Grundsàtziich ist der obsiegenden Partei eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 der Verordnung ûber die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen [VRS] i.V.m. Art. 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Bekiagte hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im voriiegenden Verfahren haben den Rahmen dessen nicht uberschritten, was eine Versicherung zumutbarenweise im Rahmen ihrer Tâtigkeit auf sich zu nehmen hat. Daher ist ihr keine Parteientschâdigung zuzusprechen (vgl. BGE 113 lb 353 Erw. 6b mit Hinw.; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001 [5C.57/2001]).

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Auf die Klage vom 2. November 2006 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschâdigung zugesprochen.

-6

Zustellung an: den Klâger die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit

1.

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann, falls die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.~ erreicht wird, wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Wird die Streitwertg renze von Fr. 30'000.~ nicht erreicht und stellt sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), kann dieser Entscheid wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).

2.

Subsidiâre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemâss Ziff. 1 zulâssig ist, wegen Verietzung von verfassungsmâssigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiâren Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde gefùhrt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 19. Juni 2007

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3.

Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plùss Schôb