20070814_d_ag_o_01
14. August 2007 Aargau Deutsch
Rubrum
FINMA Versicherungsgericht 3. Kammer KANTON AARGAU 0001405
VKL.2007.4 / KB / fi (OZ.2006.21) Art. 180
Urteil v o m 14. A u g u s t 2007
Besetzung
Oberrichterin Plùss, Pràsidenfin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller ORG 18. JUNl 2009 SB Gerichtsschreiberin Behnke
Bemerkung:
Klâgerin
unentgeltlich vertreten durch lic. iur.
Bekiagte
Gegenstand
Klageverfahren betreffend Krankentaggeldieistungen nach W G
Das Versicherungsgericht entnimmt den A k t e n :
1. 1.1. • f l f B P , staatsangehòrige von Mazedonien, geboren 1964, war vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 befristet bei der i ^ H M » fl^jBP mit einem Pensum von 80 % im Bereich Supportprozess Logisfik angestellt. Ausweislich der Akten, hatte der' am 29. Oktober 1998/3. November 1998 mit der einen Rahmenvertrag Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, mit der er die Belegschaft der aufgenommenen • • f l f l f l ^ i ^ H l f e nach dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert hatte. Der Vertrag begann am 1. Januar 1999 zu laufen und sieht die Ausrichtung von Krankentaggeldern zu 100 % des koordinierten Lohnes gemass den Bestimmungen des L-GAV wahrend 730 innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ohne Wartefrist vor. flM^flh wurden vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 Krankentaggelder aus dem Kollektivversicherungsvertrag bezahit. Die Versicherte war jedoch auch danach noch arbeitsunfahig, erhielt jedoch keine Taggelder mehr.
1.2. Nach Ausstellung der friedensrichteriichen Weisung vom 12. Dezember 2005 (Klagebeilage [KB] 2) liess flBflflV mit Eingabe vom 16. Januar 2006 beim B e z i r k s g e r i c h t ^ l ^ j ^ i Klage einreichen mit den folgenden Antrâgen:
1. Es sel die Bekiagte zu verpflichten, der Klâgerin Fr. 60'049.50 abzuglich allfâlliger Versicherungspramien zu zahlen, zuzùglich 5 % Zins seit Klageeinreichung, zu zahlen.
2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge.
Ausserdem liess sie um Gewahrung der unentgeltiichen Prozessfùhrung und um Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. In der Folge erklârten sich beide Parteien damit einverstanden entsprechend der Ubereinkunft der letzten Gerichtsprâsidentenkonferenz vom Oktober 2005 den Fall an das BezirksgerichtflPlPt zu ubenweisen. Am 8. Mai 2006 verfùgte der Gerichtsprasident 1 des Bezirksgerichts ^ i P P ^ d a s s das Verfahren am Bezirksgericht fllflpweitergefûhrt werde und setzte der Bekiagten Frist zur Erstattung der Antwort innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfùgung. Mit pràsidialer Verfùgung vom selben Tag wurde H t B B P ' d i e unentgeltiiche Rechtspflege bewilligt und lic. i u r . ^ j j ^ H H f l j ^ ^ B B f l P i r ; als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Am 22. Mai 2006 erstatte die • H p F d i e Klageantwort und beantragte das Folgende:
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Die Klage sei vollumfânglich abzuweisen, soweit darauf uberhaupt einzutreten ist, unter Kosten und Entschâdigungsfolgen zulasten der Klâgerin.
Mit Verfùgung vom 7. Juni 2006 wies der Gerichtsprasident I des Bezirksgerichts • • W d a s Gesuch um unentgeltiiche Rechtspflege der Klâgerin wegen Aussichtsiosigkeit ab. Eine gegen diese Verfùgung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit U rteil vom 21. August 2006 teilweise gut, indem es die mit Verfùgung vom 8. Mai 2006 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erst mit Wirkung ab 21. August 2006 widerrief Mit Schreiben vom 6. September und 23. Oktober 2006 beantragte der Rechtsvertreter von flHPBiPdie U berweisung des Prozesses an das Versicherungsgericht Aarau, worauf das Bezirksgericht ItÊÊÊk mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 auf die Klage wegen U nzulâssigkeit des Rechtsweges nicht eintrat und das Gesuch um U berweisung des Prozesses an das Versicherungsgericht abwies. Die Verfahrenskosten wurden • H R i l i i a auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. In teilweiser Gutheissung der Appellation der Versicherten hob das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichts • ■ • v o m 25. Oktober 2006 in Dispositiv Ziffer 2 auf und ùbenwies den Prozess an das Versicherungsgericht.
2. 2.1. Mit Verfùgung vom 17. Januar 2007 eroffnete die Instruktionsrichterin beim Versicherungsgericht ein Klageverfahren, bewilligte • ■ ■ • • die unentgeltiiche Rechtspflege und ernannte lie. i u r . ^ f l f l f l f l U P f l ^ , Rechtsanwait, A H f l M P I z u deren unentgeltlichen Vertreter. Ferner setzte sie ^ g p p i ^ gjpg ppjg{ ^Qp 20 Tagen zur allfalligen Erstattung einer Replik an.
2.2. Mit Replik vom 23. Mârz 2007 liess die Klâgerin an den in der Klage gestellten Begehren festhalten.
Mit Duplik vom 2. Mai 2007 hielt die • H f l ^ a n ihrem Abweisungs bzw. Nichteintretensantrag fest.
2.4. Am 1. Juni 2007 liess flflflHPl ein Arztzeugnis von Dr. med. • B f l B ^ vom 23. Mai 2007 einreichen.
2.5. Mit Verfùgung der Instruktionsrichterin vom 28. Juni 2007 wurden die massgeblichen vertraglichen Grundlagen der Krankentaggeldversicherung sowie die echtzeitiichen Arbeitsunfëhigkeitszeugnisse eingeholt.
2.6. Auf die Ausfùhrungen der Parteien wird, soweit erforderiich, in den Erwâgungen eingegangen.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung:
1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 erhob
mit dem Antrag auf Zusprechung von Taggeldem in Hòhe tragte mit Klageantwort vom 22. Mai 2006, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie machte insbesondere geltend, es sei eine Zweigniederiassung eingekiagt worden, die nicht parteifàhig sei, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Eventualiter nahm sie zur Klage auch materiell einlâssiich Stellung. In ihrer Replik vom 23. Mârz 2007 beantragte die Klâgerin unter Hinweis auf BGE 120 III 11, 14, Erw. Ic auf die Klage sei trotz falscher Parteibezeichnung einzutreten bzw. es sei von Amtes wegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen. In der Duplik vom 2. Mai 2007 machte die Bekiagte geltend, die Klâgerin anerkenne, dass sie eine nicht parteifâhige Zweigniederiassung eingekiagt habe. Sie stelle aber keinen klaren Antrag auf eine Berichtigung der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechsel, obwohl der Einwand der fehlenden Parteifâhigkeit bereits in der Klageantwort vom 22. Mai 2006 vorgebracht worden sei. Damit habe es mit dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung sein Bewenden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
1.2. Parteifâhigkeit ist die Fâhigkeit, im Prozess als Klàger, Beklagter oder Streithelfer auftreten zu kônnen. Sie ist die prozessuale Rechtsfâhigkeit. Wer rechtsfahig ist, bestimmt fùr private Rechtssubjekte das Zivilrecht (Art. 11 ZGB). Nicht parteifàhig sind die Zweigniederiassungen, welche stets Teil des Hauptunternehmens bilden, weshalb ihnen keine Prozessfàhigkeit zukommt (Bùhler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu § 47 ZPO/AG). Wird ihr in einem Prozess dennoch die Rolle der Klâgerin oder Bekiagten zugeteilt, wâhrend in Tat und Wahrheit nur die Gesellschaft, der sie angehort, Partei ist, liegt im allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Ein solcher Mangel wird geheilt, wenn - wie im voriiegenden Fall - die andere Partei ûber die Identitât der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeintrâchtigt war (BGE 120 111 11 Regeste; Peter Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, Zùrich 1974, S. 448 N. 2012 ff.). lm voriiegenden Fall ist daher auf die Klage einzutreten unter Vorbehalt der Berichtigung der Partei.
2. Strittig und zu prùfen ist, ob und in welchem Umfang die Klâgerin fùr die Zeit ab 1. Januar 2003 Anspruch auf Taggelder gegenuber der Bekiagten hat.
3. Gegen den Standpunkt der Klâgerin, eine Leistungspflicht sei aus dem Kollektivversicherungsvertrag abzuleiten, wandte die Bekiagte verschiedene Einwânde ein.
3.1. Gemâss Art. 5 der fggjgggg/jjgn^ entstehe ein Anspruch auf Taggeld mit dem Tag, fùr welchen der behandelnde Arzt den Eintritt der Arbeitsunfahigkeit bescheinige, die einen Lohn- und Erwerbsausfall zur Folge habe. Die Klâgerin habe ein Arztzeugnis vom 23. Mai 2003 eingereicht, welches eine Arbeitsunfahigkeit vom 1. August bis 31. Dezember 2002 bestâtige. Weiter gebe sie an, bereits von der Arbeitgeberin Krankentaggeld erhalten zu haben. Sodann reiche sie ein àrzfiiches Zeugnis vom 30. Mai 2005 ein, in welchem pauschal eine Arbeitsunfahigkeit fùr die Jahre 2004 und 2005 bestàtigt werde. Vorab sei auf den mangelnden Beweiswert von rùckdatierten Arbeitsunfàhigkeitszeugnissen hinzuweisen. Dies beruhe auf der medizinischen Erkenntnis, dass ein Arzt den Gesundheitszustand seines Pafienten im Nachhinein nicht oder nur fùr den unmittelbaren Zeitpunkt vor der Konsultafion beurteilen kònne. Unter diesen Umstânden dûrite die pauschale Bestâtigung der Arbeitsunfahigkeit vom 30. Mai 2005 fùr die Jahre 2004 und 2005 nicht beweistauglich sein. Doch seibst wenn man auf diese Arbeitsunfàhigkeitsbestàtigung abstellen wùrde, musste man fùr das Jahr 2003 in jedem Fall von einer fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Arbeitsunfahigkeit ausgehen, so dass ab 1. Januar 2003 die Voraussetzung der Arbeitsunfahigkeit ganzlich fehie. Sei die Klâgerin jedoch nicht arbeitsunfahig gewesen, so entstehe gemâss den Bedingungen fùr die Krankentaggeldversicherung kein Anspruch auf Krankentaggelder.
Gemâss Art. 7 flflfllMPlll»bezahle die Bekiagte den entstandenen und nachgewiesenen Lohn- und Enwerbsausfall in der Hòhe des versicherten Taggeldes. Das Arbeitsverhaltnis sei auf den 31. Dezember 2002 befristet gewesen, womit die Klâgerin ab 1. Januar 2003, auch wenn sie gesund gewesen, keine Arbeitsstelle mehr gehabt hàtte, so dass ein Enwerbsausfall gestùtzt auf die Rechtsprechung nicht angenommen werden kònne. Nur wenn die Bekiagte konkret beweisen konnte, dass sie eine Anschlussstelle in Aussicht gehabt hàtte, ware ein Erwerbsausfall nach or- dentlicher Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages môglichenweise anzunehmen.
3.3. Ausserdem sei die Klâgerin nicht in die Einzelversicherung ùbergetreten. Die Bekiagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klâgerin auf den Ubertritt aufmerksam zu machen, sie habe nicht einmal Kenntnis von der Klâgerin gehabt. Es sei darauf hinzuweisen, dass im L-GAV, dessen Kenntnis von den Parteien des Arbeitsverhàitnisses vorausgesetzt werde, ausdrucklich auf die Moglichkeit des Ùbertritts hingewiesen werde. Die Bekiagte gehe davon aus, dass die Klâgerin nicht in die Einzelversicherung ùbergetreten sei, da sie die Prâmien habe sparen wollen.
3.4. Gemâss bundesgerichtiicher Rechtsprechung verjàhre der Krankentaggeldanspruch nach Art. 46 W G gesamt in zwei Jahren seit der àrzfiich bestâtigten Arbeitsunfahigkeit und dem Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Die Klâgerin mache Krankentaggelder seit 1. Januar 2003 geltend, nachdem sie behaupte, seit 1. August 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfahig zu sein. Damit sei der Krankentaggeldanspruch spatestens am 1. Januar 2005 verjâhrt gewesen, so dass der Anspruch auf Taggeld auch deshalb zu verneinen sei.
4. 4.1. Die Klâgerin liess u.a. ausfùhren, sie sei vom I.August 2002 bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhaltnis zu 100 % arbeitsunfahig gewesen, weshalb ihr von Seiten des Arbeitsgebers ein Krankentaggeld aus Kollekfivversicherungsvertrag ausbezahlt worden sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhàitnisses sei die Klâgerin bis zum heufigen Zeitpunkt arbeitsunfahig geblieben und habe kein Krankentaggeld von der einsfigen Taggeldversicherung erhalten. Sie habe auch kein Arbeitslosentaggeld bezogen. Die Arbeitgeberin habe auf das direkte Forderungsrecht der Klâgerin gegenuber der Bekiagten gestùtzt auf das W G hingewiesen. Demnach solle der Leistungsanspruch im Rahmen der Kollektivtaggeldversicherung nach W G auch dann bestehen bleiben, wenn die Versicherte aus dem Kreis der Versicherten ausscheide und auch nicht vom Ùbertrittsrecht in die Einzeltaggeldversicherung Gebrauch gemacht habe. Arbeitsunfàhigen Personen sei im Rahmen ihres Leistungsanspruchs deshalb das Taggeld ùber die Beendigung des Arbeitsverhàitnisses auszurichten. Ein solcher Fall liege hier ohne weiteres vor. Die ^fgggggggmfgg^ ^^^^^ ^^^ Klâgerin eine Kopie der Vertragsbesfimmungen des Rahmenvertrages mit der Bekiagten ausgehândigt. Folgende Vereinbarung sei diesem Rahmenvertrag zu entnehmen: „Besteht beim Austritt aus dem versicherten Betrieb eine Arbeitsunfahigkeit, bleibt der Versicherte im Rahmen der bestehenden Arbeitsunfahigkeit im Kollektivvertrag versichert." Von der fortgesetzten
Leistungspflicht der Bekiagten sei die Klâgerin nicht in Kenntnis gesetzt worden. Stattdessen habe die Bekiagte, als der Arbeitvertrag beendet worden sei, keine Leistungen mehr erbracht. Fraglich sei, ob die Bekiagte eine Informafionspflicht treffe. In der sozialen Versicherung sei der Versicherer verpfiichtet, die interessierten Personen ùber ihre Rechte und Pflichten aufzuklâren (Art. 16 KVG). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei eine diesbezugliche Verpflichtung des Versicherers auch bei Versicherungen nach W G abzuleiten. Die Bekiagte sei ihrer Aufkiarungspflicht nur ungenugend nachgekommen. Es verblieben noch 570 leistungspflichfige Tage. Unter Berucksichfigung des Tagesansatzes von Fr. 105.35 ergebe das eine Summe von Fr. 60'049.50. Weiter wurde bezweifelt, ob Art. 46 Abs. 1 W G ùberhaupt zur Anwendung komme. Die Einrede der Verjàhrung sei ìm voriiegenden Fall rechtsmissbràuchlich, da die Bekiagte durch ihr Verhalten den Anschein erweckt habe, dass ihre Leistungsverpflichtung abgelaufen sei. Ùber die entsprechenden Rechte und Pflichten sei die Klâgerin nicht informiert worden. Dieses Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, die Klâgerin von rechtlichen Schritten abzuhalten.
4.2. 4.2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhaltnis der Klâgerin mit der g u m p p p p p n ^^^^ 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 gedauert hat (KB 3).
Es liegen folgende echtzeifiiche Arbeitsunfahigkeitszeugnisse vor:
Arbeitsunfahiglceitsperiode 1. Arztzeugnis vom 1. Mârz 2002: 26.02.2002-01.03.2002 2. Arztzeugnis vom 7. Mârz 2002: 04.03.2002-17.03.2002 3. Arztzeugnis vom 16. Mârz 2003: 18.03.2002-24.03.2002 4. Arztzeugnis vom 1. Juli 2002: 01.07.2002 5. Arztzeugnis vom 22. August 2002: 29.07.2002-04.08.2002 6. Arztzeugnis vom 2. August 2002: 31.07.2002-04.08.2002 7. Arztzeugnis vom 5. Oktober 2002: 01.10.2002-31.10.2002 8. Arztzeugnis vom 12. Nov. 2002: 01.11.2002-auf weiteres 9. Arztzeugnis vom 12. Dez. 2002: 01.12.2002-31.12.2002
Ferner liegen folgende Arztzeugnisse von Dr. med. >! Allgemeine M e d i z i n , • H f l f l ^ , bei den Akten:
1. Arztzeugnis vom 23. Mai 2003: 01.08.2002-31.12.2002 (KB 4) 2. Arztzeugnis vom 15. Mai 2003: 01.01.2003-31.05.2003 (KB 6) 3. Arztzeugnis vom 14. Nov. 2003: 17.11.2003-2 - 3 Wochen (RB 7) 4. Arztzeugnis vom 30. Mai 2005: Jahre 2004 und 2005 (KB 7)
Soweit die Bekiagte geltend macht, den zuletzt genannten Arztzeugnissen kâme zum Vornherein keine Beweiskraft zu, da diese rùckwirkend datiert seien, kann nicht beigepflichtet werden. Keine Beweiskraft haben in der
Regel Arztzeugnisse, die einzig auf Patientenschilderungen abstellen und keine eigenen objektiven Feststellungen des Arztes wiedergeben. Der Beweis ist auch nicht erbracht, wenn die ârztliche Feststellung der Arbeitsunfahigkeit erst nach lângerer Zeit in retrospektiver Beurteilung erfolgt, sofern nicht Leiden oder Behandlungen in Frage stehen, die erfahrungsgemàss praktisch immer Arbeitsunfahigkeit begrunden, so dass in casu am Bestehen der Arbeitsunfahigkeit kein vemùnftiger Zweifel sein kann. Dagegen kann der Arzt eine in der Krankengeschichte festgehaltene Arbeitsunfahigkeit erst nachtrâglich zuhanden der Versicherung bescheinigen. In diesem Fall liegt keine nachtrâgliche Feststellung der Arbeitsunfahigkeit vor (Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 521). Voriiegend ist immerhin festzustellen, dass Dr. med. flflHHi^die Klâgerin spatestens seit Mârz 2002 betreut und es sich demzufolge auch bei den letztgenannten Zeugnissen nicht um eigentliche retrospektive Beurteilungen handelt, sondern eher um in der Krankengeschichte festgehaltene, jedoch erst nachtrâglich zuhanden der Versicherung beschéinigte Arbeitsunfàhigkeitsperioden, so dass diesen Zeugnissen grundsàtziich die Beweiskraft nicht abgesprochen werden kann. Einzig das Arztzeugnis vom 30. Mai 2005, mit welchem der Klâgerin fûr die Jahre 2004 und 2005 eine voile Arbeitsunfahigkeit bescheinigt wird, ist unter Umstânden vermindert beweiskrâftig, da ûber einen sehr langen Zeitraum eine Arbeitsunfahigkeit bescheinigt wird. Die Frage nach der Beweiskraft der Arztzeugnisse kann jedoch letzfiich offen bleiben, da die Klage ohnehin abzuweisen ist, wie die nachfolgenden Enwàgungen zeigen.
4.2.2. Bei der Prùfung der Frage, ob die Klâgerin auch fùr die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhàitnisses bei der • f l H H f l H p H I ^ Ansprùche aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen ihrer Arbeitgeberin und der Bekiagten hat, ist auf die bundesgerichtiiche Rechtsprechung zum Kollektivversicherungsvertrag nach W G hinzuweisen. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Person, die aus dem Kreis der einem solchen Vertrag unterstellten Personen ausscheidet, im Gegensatz zur Regelung fûr den Kollektivversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (KVG) auch nach diesem Ausscheiden fùr die Folgen eines Ereignisses Leistungen beanspruchen, sofern das Ereignis selber wâhrend der Versicherungsdauer eingetreten ist und keine vertraglichen Abmachungen voriiegen, die den Anspruch auf Leistungen ùber die Versicherungsdauer hinaus einschrânken oder aufheben (vgl. BGE 127 111 106). Der instruktionsrichteriich eingeholte und hier massgebliche Rahmenvertrag Krankentaggeldversicherung Holding Nr. 1013157 zwischen Gegensatz zum Rahmenvertrag mit Laufbeginn 1. Januar 2005 keine Bestimmung des Inhalts, dass bei Austritt Arbeitsunfâhige im Rahmen der
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bestehenden Arbeitsunfahigkeit kollektiv versichert blieben, auf welche Bestimmung sich die Klâgerin beruft. Auch im GAV findet sich keine solche Besfimmung. Voriiegend anwendbar sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fùr die kollektive Taggeldversicherung nach W G , Ausgabe 1998 (KB 10; nachfolgend als AVB Kollektiwersicherung W G bezeichnet). Nach der Regelung in Ziff. 39 AVB Kollektiwersicherung W G eriischt der Versicherungsschutz fùr den einzelnen Versicherten unter anderem mit dessen Austritt aus dem versicherten Betrieb. Diese Bestimmung begrenzt indessen nur die Dauer des Versicherungsverhàltnisses zwischen ihr und den einzelnen versicherten Personen. Eine ùber diese Dauer hinausgehende Leistungspflicht fûr die Folgen eines versicherten Ereignisses, das wâhrend der Versicherungsdauer eingetreten ist, wird damit jedoch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich aber aus der Bestimmung in Ziff. 23 AVB Kollektiwersicherung W G , die unter dem Titel "Wie lange wird das Taggeld ausgerichtet?" steht und wie folgt lautet: "Nach Erioschen des Versicherungsschutzes entfâllt unsere Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt ein allfâlliger Ubertritt in die Einzelversicherung." Aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Bekiagten ergibt sich somit kein Anspruch auf Krankentaggelder.
4.2.3. Es stellt sich die Frage, ob die Klâgerin aus einem anderen Rechtstitel bzw. aus der Einzelversicherung Ansprùche auf Krankentaggeld geltend machen kann.
4.2.3.1. Im Rahmenvertrag mit Vertragsbeginn per 1. Januar 1999 wird festgehalten, dass die aus dem versicherten qgp||||||||g||p||j|p, austretenden Versicherten ein Ùbertrittsrecht in die flflMPEinzelversicherung hâtten. Ziff. 40 AVB Kollektiwersicherung W G sieht vor, dass der in der Schweiz wohnhafte Versicherte bei Austritt aus dem Kreis der Versicherten oder bei Auflosung des Vertrages das Recht habe, in die Einzelversicherung ùberzutreten. Dieses Ùbertrittsrecht sei innert 90 Tagen schriftiich geltend zu machen. Ziff. 41 sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den ausscheidenden Versicherten ùber das Ùbertrittsrecht und ùber die Frist fùr den Ubertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren habe (KB 10). Die ^/fggggggggggf^ behauptet, der Klâgerin ein Merkblatt ausgehândigt zu haben, was diese jedoch bestreitet (KB 9). Es steht fest und wird auch von der Klâgerin nicht bestritten, dass sie nicht in die Einzelversicherung der Bekiagten ùbergetreten ist.
4.2.3.2. Wie sich bereits aus der Ùberschrift zum dritten Titel des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG), aber auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, besteht fùr die Krankentaggeldversicherung kein
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Obligatorium (BGE 127 ill 235 E. 2c S. 238). Der Gesetzgeber begnùgte sich vielmehr damit, eine Taggeldversicherung zur Verfugung zu stellen, damit die Versicherungsinteressenten sich angemessen versichern kònnen, sofern sie eine solche Versicherung ùberhaupt wollen. Diese Versicherung gestaltete er als Sozialversicherung aus, fûr die er beispielsweise mehrere zwingende Schutzbesfimmungen aufstellte und die Sozialversicherungsgerichte fùr zustàndig erklârte. Neben dieser sozialversicherungsrechtlichen Variante besteht indessen als weitere Moglichkeit die von Privatversicherern angebotene Taggeldversicherung, welche dem W G untersteht (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 108 und 113).
Der gleiche Versicherer darf die Taggeldversicherung nach KVG und nach W G betreiben, wenn er die zwei dafùr erforderlichen Bewilligungen besitzt (Maurer, a.a.O., S. 108). Dies àndert aber nichts daran, dass die Taggeldversicherung nach KVG grundlegend anders aufgebaut ist als die Versicherung nach W G . Wâhrend jene nach sozialversicherungsrechfiichen Gesichtspunkten ausgestaltet ist, wird diese von privatversicherungsrechtiichen Grundsatzen gepràgt. Dabei ist zu beachten, dass das W G viel grossere Vertragsfreiheit gewàhrt und weniger zwingende Schutzbestimmungen enthàlt als das KVG. Entsprechend muss der Versicherer im Bereich der Taggeldversicherung nach KVG zahlreiche Schutzbestimmungen beachten, was bei der Taggeldversicherung nach W G nur ausnahmsweise zutrifft (Maurer, a.a.O., S. 107 f ) . Schon im Hinblick darauf erscheint es nicht sachgerecht, die Regeln der sozialversicherungsrechfiich ausgestalteten Taggeldversicherung unbesehen auf die Versicherung nach W G zu ubertragen (Urteil des Bundesgerichts
4.2.3.3. Art. 71 Abs. 1 KVG gewâhrt dem Versicherten das Recht, die Krankentaggeldversicherung bei seiner angestammten Krankenkasse in der Einzelversicherung weiterzufûhren, wenn die Kollektiwersicherung dahinfâllt. Gemàss der Verweisungsnorm von Art. 100 Abs. 2 W G steht dieses Ùbertrittsrecht auch jenen Personen zu, die nach W G fùr Krankentaggeld versichert sind; nach dem klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 W G gilt dies allerdings nur, soweit es sich bei den Versicherten um arbeitslos gewordene Personen handelt, was im voriiegenden Fall wohl zutrifft. Art. 100 Abs. 2 W G (in seiner Fassung per 1. Januar 2006) sieht ferner vor, dass Art. 71 Abs. 2 KVG, wonach der Versicherer dafûr zu sorgen habe, dass die kollektiv versicherte Person schriftiich ûber ihr Recht zum Ubertritt orientiert werde, ansonsten sie in der Kollektiwersicherung versichert bleibe, fùr Arbeitslose anwendbar sei. Diese Bestimmung war jedoch zum Zeitpunkt des Austritts der Klâgerin aus der Kollektiwersicherung noch nicht in Kraft, so dass die Bekiagte nicht verpflichtet war, die Klâgerin ûber ihr Ùbertrittsrecht zu orientieren und die Klâgerin auch nicht
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kollektiv versichert blieb mangels Information durch die Bekiagte. Ob allenfalls die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet gewesen ware, die Klâgerin ùber das Ùbertrittsrecht in die Einzelversicherung zu orientieren, und ob sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, bildet nicht Gegenstand des voriiegenden Verfahrens, nachdem diese nicht eingekiagt worden ist.
5. Nachdem die Klâgerin weder aus Kollektiwersicherung noch aus Einzelversicherung einen Anspruch auf Krankentaggelder hat, kann die Frage offen bleiben, ob dieser Anspruch nicht ohnehin verjâhrt ware, wie die Bekiagte unter Berufung auf Art. 46 Abs. 1 W G geltend macht; gleich verhâlt es sich mit der Frage, ob die Einrede der Verjàhrung durch die Bekiagte rechtsmissbràuchlich ist. Dies fùhrt zur Abweisung der Klage.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Klâgerin steht gemàss Verfahrensausgang (§ 30 VRS i.V.m. § 112 ZPO) und der obsiegenden Bekiagten als Sozialversicherungstràgerin (BGE 128 V323, 128 V 143) kein Anspruch auf Parteientschâdigung zu.
Da die Klâgerin in unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, ist dem unentgeltiichen Rechtsvertreter die Entschâdigung fùr seine Bemùhungen nach Rechtskraft dieses Urteils und Einreichen der Kostennote von der Obergerichtskasse zu verguten.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klâgerin (unentgeltlicher Vertreter) die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung
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Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, jnwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).
Aarau, 14. August 2007
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3.
Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsscheiberin:
Plùss Behnke