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14. März 2008 Basel-Landschaft Deutsch

20080314_d_bl_o_01 · Zivilurteile zum Privatversicherungsrecht (publiziert von FINMA)

Del 14 mar 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma-versicherungsrecht/20080314-d-bl-o-01/de/14-marz-2008-basel-landschaft-deutsch

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Sentenze civili svizzere in materia di assicurazione privata (pubblicate dalla FINMA)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

20080314_d_bl_o_01

14. März 2008 Basel-Landschaft Deutsch

Rubrum

FINMA

Kantonsgericht Basel-Landschaft illlllllllllll llllllll 0015230

Abteilung Sozialversicherungsrecht

731 07 303 / 96

ORG SB Urteil 3 0, JUNI 2009 vom 14. Mârz 2008 Bemerkung:

Besetzung

Pràsidenfin Eva Meull Ziegler, Kantonsrichter Markus Matfie, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Gôtz, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien

X., Dragan Davidovic, Zihlackerstrasse 48, 4153 Reinach BL, Klàger, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuariesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach 1

gegen

A., Basier Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beklagte, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdôrfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Betreff Taggeld

A. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 erhob X.,Dragan Davidovic, vertreten durch Daniel Altermatt, Advokat in Dornach, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), Klage gegen die A.Basier Versicherungs-Gesellschaft (Basier) mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Klàger Fr. 56773.60 nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2006 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten. Zur Begrundung wurde ausgefûhrt, die Beklagte habe mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Klàgers N.(Novozymes Switzeriand AG) einen Kollektlv-Krankentaggeldverslcherungsvertrag abgeschlossen. X., Dragan Davidovic sei in der Zeit vom 18. bis 26. Juli 2005 sowie am 4. und 8. August 2005 krankheitshalber arbeitsunfàhig gewesen. Am 28. September 2005 sel er erneut erkrankt. Per Ende Januar 2006 sei das Arbeitsverhâltnis unter Einhaltung der Sperrfrist aufgelóst worden. X. Dragan Davidovic sei bis zum heufigen Tag zu 100% arbeitsunfàhig. Der Klàger habe nach Eintritt seiner Krankheit zunâchst direkt von seiner Arbeitgeberin weiterhin die ordenfilchen Lohnzahlungen erhalten. Nachdem die Arbeitgeberin die Kundigung ausgesprochen gehabt habe, habe das Arbeitsverhâltnis unter Einhaltung der gesetziichen Sperrfrist per 31. Januar 2006 geendet. Ab 1. Februar 2006 bis und mit Mal 2006 habe der Klàger Krankentaggelder in der Hôhe von 80% seines letzten Lohnes erhalten. Mit Schreiben vom 11. Mal 2006 habe die Beklagte ihre Leistungen per 31. Mai 2006 eingestellt mit der Begrundung, es bestehe fùr leidensadapfierte Tâtigkeiten keine Arbeitsunfahigkeit mehr. Er habe dieses Schreiben aber nlcht erhalten. Erst als die Taggeldzahlungen ausgeblleben seien, habe er bel der Bekiagten am 14. Juli 2006 nachgefragt und erfahren, dass diese die Taggeldzahlungen eingestellt habe. Der Klâger bestrelte, ln einer leidensadapfierten Tâtigkeit zu 100% arbeitsfàhig zu seln. Aufgrund seiner gesundheifiichen Beschwerden sel der Klâger seit dem 28. September 2005 bis zum heufigen Tag zu 100% fùr jegliche Tâtigkeit arbeitsunfàhig. Des Weiteren wird vorgebracht, dass - falls eine Arbeitsfàhigkeit in einer leldensadapfierten Tâtigkeit bestehen wùrde - die Beklagte die Aufnahme einer solchen nlcht veriangen kônnte. Falls die Aufnahme einer leldensadapfierten Tâfigkeit veriangt werden konnte, mùsste dem Klàger dafùr eine angemessene Frist gesetzt werden. Eine solche hâtte

frùhestens ab Mitte September 2006 zu laufen begonnen. Der Klâger mache demzufolge fùr die Zeit von 1. Juni 2006 bis 18. Juli 2007 (Zeitpunkt der Klageanhebung) eine Forderung von Fr. 56773.60 (412 Tage à Fr. 137.80) geltend. Bezuglich der Verzinsungspfllcht werde der Einfachheit halber auf einen mittleren Verfall, somit der 31. Dezember 2006 abgestellt. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfahigkeit behalte slch der Klâger vor, weitere Taggeldleistungen geltend zu machen.

B. Die Basier, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdôrfer, Advokat in Liestal, beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Aus dem Arztbericht von Dr. E., Stanislaw Fortuna, Facharzt FMH fùr Orthopàdische Chirurgie, vom 3. April 2006 gehe hervor, dass der Klàger leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten ganztags ausùben kônnte. Gestutzt auf diese Beurteilung habe die Beklagte die Taggeldleistungen per 31. Mai 2006 ein- E., Fortuna habe mit Schreiben vom 14. Juli 2006 versucht seine Einschâtzung vom gestellt. Dr. S. 3. April 2006 zu relafivieren. Der Inhalt dieses Schreibens stelle keinen Grund dar, die frùheren Aussagen des behandelnden Arztes in Zweifel zu Ziehen. Der Versicherungsschutz habe mit der Beendigung des Arbeitsverhàitnisses geendet, weshalb allenfalls danach aufgetretene psychlsche Beschwerden nicht zu berùcksichtigen seien. Im Ùbrigen habe der Klàger an seinem letzten Arbeitsplatz eine leichte Arbeit mit minimaler Gewlchtsbelastung verrichtet. weshalb die bisherige Tâtigkeit dem Klàger weiterhin zumutbar und ein Berufswechsel nlcht nôfig wâre. Zudem ergebe sich die Schadenminderungspfllcht unmittelbar aus Art. 61 W G . Eine ausdrùckliche Enwâhnung dieser Pflicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen sel deshalb nlcht erforderiich. Eine angemessene Ubergangsfrist fùr die Aufnahme einer leidensangepassten Tâfigkeit sel nur einzurâumen, falls die Einstellung der Taggeldleistungen mit der Zumutbarkelt eines Berufswechsels begrundet werde. Hier sei aber die zuletzt ausgeùbte Tâfigkeit weiterhin zumutbar. Ausserdem bringt die Beklagte vor, eine angebliche Lohnelnbusse wùrde weniger als 25% betragen, so dass die Mlndestgrenze fùr einen Taggeldanspruch nlcht erreicht sel. Zur

Berechnung stùtzt sie sich im Wesenfiichen auf eine Verfugung der Eidgenossischen Invalidenversicherung (IV) vom 20. Oktober 2006, mit welcher die IV eine Kostengutsprache fùr eine Umschuiung des Versicherten abgelehnt hat.

C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 beantragte X. Dragan Davidovic durch seinen Rechtsvertreter, die Beklagte sei zu verurteilen, Fr. 74'963.20 nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2006 zu bezahlen. Unter Berufung auf einen Arztbericht von Dr. S.E. Fortuna vom 8. Dezember 2007 wird geltend gemacht, der Klàger sei seit dem 28. September 2005 bis zum heutigen Tag bezuglich der bei seiner ehemallgen Arbeitgeberin ausgeùbten Tâfigkeit zu 100% arbeitsunfàhig. Mit dem voriiegenden Rechtsbegehren wurden die in der Klagschrift geltend gemachten Taggeldleistungen bis 18. Juli 2007 erweitert auf die gemass Versicherungsbedingungen maximal geschuldeten 730 Taggelder.

D. A. Die Basier fùhrte mit Schreiben vom 14. Januar 2008 durch ihren Rechtsvertreter aus, der Klàger habe ùbersehen, dass die Bezugsdauer auf 730 Tage abzuglich die vereinbarte Wartefrist beschrankt sei. Im voriiegend massgebenden Vertrag sei eine Wartefrist von 60 Tagen vereinbart worden. Unter Berûcksichtigung der 186 Taggelder, die der Klàger bis zum 31. Mal 2006 bezogen habe, verblelbe somit ein theorefisch môglicher Restanspruch von 484 Taggeldern. Unter der - bestrittenen - Voraussetzung einer fortdauemden Leistungspflicht ware folglich hochstens noch ein Betrag von Fr. 66'695.20 geschuldet. Der neue Arztbericht von Dr. E. Fortuna sei insgesamt nicht geeignet, den Standpunkt des Klàgers zu stùtzen. S.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwâgung:

1.1. Gestutzt auf das Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Màrz 1994 wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (sog. soziale Krankenversicherung) einerseits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemâss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unteriiegen gemass Art. 12 Abs. 3 KVG aber dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) vom 1. Juli 1908.

Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hohelfiiche Gewalt zu. Sie sind demnach nlcht befugt, ùber Ansprùche der versicherten Personen aus Zusatzversicherungen oder ùber Pràmienforderungen aus Zusatzversicherungen Verfûgungen zu eriassen. Bel Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen gelangt deshalb ein Klageverfahren zur Anwendung (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, in: Aktuelle Jurisfische Praxis [AJP] 1997 S. 11 ff., S. 17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S. 256 ff.). Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Verslcherungselnrichtun-

Selte 3

gen (VAG) vom 17. Dezember 2004 ùberiàsst es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet ùben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozìalversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 32 N 1; BGE 124 III 44, 124 111 229). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht in § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ùber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 fùr sachlich zustândig erkiàrt.

1.2 Gegenstand des voriiegenden Verfahrens bilden Leistungen der Bekiagten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich zur Beurteilung der Streifigkeit zustândig. Die ôrtiiche Zustândigkeit richtet slch nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. Màrz 2000. Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist eine Klage gegen eine jurisfische Person grundsâtziich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG halt fest, dass - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - die Parteien fùr einen bestehenden oder kùnftigen Rechtsstreit ùber Ansprùche aus einem bestimmten Rechtsverhàltnis einen Gerichtsstand frei vereinbaren kônnen. Gemâss Gì2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) fùr die Kollekfiv-Krankentaggeldverslcherung, Ausgabe 2002, der Basier steht dem Versîcherungsnehmer wahlweise der Gerichtsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz Oder in Basel-Stadt zur Verfugung. Der Klâger hat seinen Wohnsitz In Relnach/BL. Damit 1st das Kantonsgericht auch ôrtiich zur Behandlung der Streifigkeit zustândig. Da auch die ùbrigen formellen Voraussetzungen erfùllt sind, ist grundsâtziich auf die Klage einzutreten.

1.3 Fraglich ist, ob auch auf die erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 eingereichte Mehrforderung des Klàgers eingetreten werden kann. Wie slch aber nachfolgend zeigen wird, kann diese Frage offen gelassen werden.

2.1 Verfahrensmâsslg haben die Kantone gemass Art. 85 Abs. 2 VAG „...fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (...) ein einfaches und rasches Verfahren..." vorzusehen, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt. Zudem wird in Art. 85 Abs. 3 VAG festgelegt, dass den Parteien in diesen Verfahren, mit Ausnahme von mutwilliger Prozessfùhrung, keine Verfahrenskosten auferiegt werden dùrfen. Damit hat der Bundesgesetzgeber in die Prozesshoheit der Kantone eingegriffen, um die Anwendung der im Sozialversicherungsrecht geltenden, in Art. 61 des Bundesgesetzes ùber den Allgemeinen Tell des Sozìalversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 statuierten Verfahrensgrundsàtze, auch im Rahmen solcher Verfahren sicherzustellen.

2.2 Ferner gilt gemass § 16 Abs. 2 VPO das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Danach ist das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es ùberzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; Schweizerische Zeltschrift fùr Sozialversicherung und berufllche Vorsorge [SZS] 2001 S. 562 E. 1b).

2.3 Die Verwaltung als verfûgende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dùrfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen. wenn sie von ihrem Bestehen ùberzeugt sind (vgl. MAX KUMMER. Grundriss des Zivìlprozessrechts. 4. Auflage. Bern 1984, S. 136). Wâhrend das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ùbenviegenden Wahrscheinlichkeit zu fallen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), ùben die Sozialverslcherungsgerichte bel Streifigkeiten aus Zusatzversicherungen nach W G eine Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG). Die richteriiche Ùberzeugung grûndet diesfalls wie fùr Zlvilverfahren ùblich auf dem vollen Beweis. Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhangig davon, von wem sie stammen, objektìv zu prufen und danach zu entscheiden, ob die verfùgbaren Unteriagen eine zuveriàssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wldersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nlcht eriedigen, ohne das gesamte Bewelsmaterial zu wùrdigen und die Grùnde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichfiich des Beweiswertes eines àrzfiichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser fùr die streifigen Belange umfassend ist, auf allseifigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berùcksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ln der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situation elnleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begrundet sind. Ausschlaggebend fùr den Beweiswert 1st grundsâtziich somit weder die Herkunft eines Beweismlttels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, mit Hinweisen). In Bezug auf Atteste von Hausàrzten und von behandelnden Spezialisten darf und soli das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter Im Hinblick auf ihre auftragsrechfiiche Vertrauensstellung in Zweifelsfàllen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz ùber die Invalidenversicherung [IVG], Zùrich 1997, S.

230; BGE 125 V 353, 122 V 162 E. 1c, 120 V 367 E. 3b), weshalb auf deren Aussagen nicht unbesehen abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenossischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Januar 2004, 1 294/04, E. 4.3.3).

3. Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalls Infolge von Krankheit, Untali oder Mutterschaft, 1st also eine reine Erwerbsausfallverslcherung (Botschaft des Bundesrates ùber die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I S. 138). Dies schliesst Indessen nlcht aus, dass im Versicherungsvertrag neben dem Verdienstausfall weitere krankheitsbedingte Schadensposlfionen als versicherte Risiken aufgefùhrt werden (vgl. dazu ALFRED MAURER, Das neue Krankenverslcherungsrecht, Basel 1996, S. 108).

Aus den voriiegend anwendbaren AVB ergibt slch ohne weiteres, dass die vom Klager abgeschlossene Taggeldversicherung eine EnA/erbsausfallversicherung 1st. Unbestritten ist, dass die Versicherung eine Koordlnafions-Deckung nach dem Bundesgesetz ùber die berufiiche Alters-, Hlnteriassenen- und Invalldenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (BVG-Koordinafions-Deckung) zum Inhalt hat. Demzufolge setzt das proportional zum Grad der Arbeitsunfahigkeit ausgerichtete Taggeld eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25% voraus (D2 und D3 der AVB). Des Weiteren ergibt sich unbestrittenermassen aus den Akten, dass die Hôhe des Taggeldes Fr. 137.80 betrâgt und eine Wartefrist von 60 Tagen vereinbart worden ist.

4. Im voriiegenden Fall 1st vorweg umstritten, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Klâger ab 1. Juni 2006 wieder zu 100% arbeitsfàhig war. Fùr die Beurteilung der Arbeitsunfahigkeit ab 1. Juni 2006 liegen im Wesenfiichen folgende Unteriagen vor:

4.1 Dr. E. S. Fortuna halt mit Arztbericht fùr Enwachsene zu Handen der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) am 3. April 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfàhigkeit fest:

„- Lumboischialgie rechts be! degenerativen Discopathien L3/S1 mit môglicher Imtation der Nervenwurzein

  • Fremdkorper Dig. IV rectits.

  • Streckdefizit des PIP-Gelenkes posttraumatisch, Dig. Ill links (Schnittwunde vor ca. 15 Jahren).

  • St. n. vasovagaler Reaktion wahrend der Schmerztherapie Dezember 05 mit derzeitiger Sommatisation in der Herzgegend."

Des Weiteren fùhrt Dr. E. S. Fortuna im Beiblatt zum Arztbericht unter anderem aus, der Patient leide an Rùckenschmerzen. Handschmerzen links und seit Dezember 2005 an Schmerzen und Elnklemmungsgefùhl In der Herzgegend. Er kônne aus seiner Sicht leichte Arbeiten noch ganztags ausfuhren, das helsse ohne Heben und Tragen von Lasten ùber 10 kg. Leichte Arbeiten wie z.B. Supervisionsarbelten oder als Portier seien zu 100% zumutbar. Es solle vermieden werden, dass er Gewichte ùber 10 kg heben oder tragen musse. Welter hielt er fest: „Steh- /Sltzdauer abwechselnd den ganzen Tag. Gehstrecke ohne Elnschrânkung. Arbeltspensum 8 Stunden pro Tag, Arbeltstempo normal." Bezuglich der Herzsymptomafik kônne er als Orthopàde keine Prognose abgeben. Eine kardlologische Abklarung ware nofig.

4.2 Dr. med. G., Oliver Friesewinkel, Herzpraxls Birseck, halt mit Bericht vom 5. Mai 2006 zu Handen der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft fest, er kônne den Gesundheitszustand der versicherten Person nur auf die kardlale Situafion hin beurteilen. Aus kardlaler Sicht wurden slch bezuglich Arbeitsfàhigkeit keine Einschrânkungen ergeben.

4.3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 fùhrt Dr. E. S. Fortuna aus, seine Einschâtzung vom 3. April 2006, dass der Pafient fùr eine lelstungsadapfierte Tâfigkeit vollstândig arbeitsfàhig seln konnte, sei rein theorefisch gewesen. Zur Zeit befinde er slch in einer Abklàrungs- /Behandlungsphase, die noch mindestens 6-8 Wochen dauern werde. Er warte zur Zeit darauf. zu einer stafionàren Kur aufgeboten zu werden.

4.4 ... Im Bericht vom 25. August 2006 des Bethesda-Spltals. wo der Klàger vom 3. - 25. August 2006 hospltallslert war, werden folgende Diagnosen gestellt:

„1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und radikularer Reizung L4 rechts bei

  • MRI der LWS vom 21.06.06: DIskustiemie L3/4 rechts und Diskusprotrusion L4/5 sowie kleinere Diskushernie L2/3 links. Osteochondrosen L2-L5

  • St. n. Kenacort-lnfiltration 21.12.05 im Hause mit vaso-vagaler Reaktion und Atropin-Gabe

  • epidurale Infiltration mit Kenacort 80mg am 9.8.06

2. Autounfall 1986 mit Verletzung der Flexorsehne Dig ill links

3. Anpassungsstorung mit depressiver Reaktion."

Des Weiteren wird ausgefûhrt, unter der Thérapie sel zunâchst keine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Nach einer epiduralen Infiltration sel vorùbergehend eine leichte Besserung eingetreten. Der Patient beklage aber im Wesenfiichen weiterhin die bekannte Symptomafik. Der Beschwerdefùhrer wurde fùr drei Wochen zu 100% arbeitsunfàhig geschrieben.

4.5 Dr. E. Fortuna halt mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 fest, dass der Pafient an Lumboischialgie rechts mit Dlscushernien L4/L5 und L5/S1 leide. Hinzu wùrde eine Etagenspondylarthrose L2-L5 und funkfionelle Stôrungen am dritten Finger links bel alter Verietzung der Beuge-Sehne kommen. Fur die zuletzt ausgeùbte Tâfigkeit bel der N. Novozymes Switzeriand AG bestehe seit dem 28. September 2005 bis zum heufigen Tag eine Arbeitsunfahigkeit von 100%. Aus rein orthopëdlscher Sicht seien dem Versicherten ganz leichte Arbeiten, bei denen er weder Heben noch Tragen musse, theorefisch môglich. Der Arbeitsplatz mùsste die Moglichkeit bieten, dass beliebig zwischen Sitzen und Stehen gewechselt werden kônne. Das Arbeltstempo bzw. die Leistung fùr eine solche Arbeit sei grundsâtziich nicht eingeschrânkt; fùr die envàhnten Posltìonswechsel mùssten dem Versicherten jedoch die Moglichkeit kurzer Ruhepausen gewahrt werden. Insgesamt resulfiere damit bei einem 100%-Pensum eine Arbeitsfàhigkeit bzw. eine Leistung von 80%.

5. Aus dem Arztbericht von Dr. E.S. Fortuna vom 3. Aprii 2006 bzw. aus dem dazugehôrigen Beiblatt ergibt sich klarerwelse, dass der Klàger in einer leichten Tatigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten ùber 10 kg voli arbeitsfàhig war. In seinem Schreiben vom 14. Juli 2006 relafiviert Dr. E. Fortuna seine Einschâtzung vom 3. April 2006. Allerdings gibt er lediglich an, seine damalige Einschâtzung sei rein theorefisch gewesen. Inwiefern seine Angaben vom 3. April 2006 falsch sein sollten, gibt er aber nlcht an und er bringt auch keine neuen medizinischen Grùnde vor, die eine andere Einschâtzung nahe legen wurden. Es besteht somit kein Anlass, von der ursprùnglichen Angabe von Dr. E. Fortuna abzuweichen. Entgegen der Auffassung des

Klàgers kann auch nlcht gesagt werden, Dr. E. Fortuna habe am 3. April 2006 unklare oder unvollstândige Angaben gemacht. Vielmehr 1st festzuhalten, dass Dr. E. Fortuna damais klar festgehalten hat, dass eine volle Arbeitsfàhigkeit in einer leichten Tâtigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten ùber 10 kg bestehe. Weitere Einschrânkungen wurden von Dr. E. Fortuna nicht festgehalten.

Aus dem Bericht von Dr. G. Friesewinkel von der Herzpraxis Birseck vom 5. Mai 2006 ergibt slch, dass keine Arbeitsunfahigkeit wegen Herzproblemen besteht. Keine Problème in Bezug auf die Arbeitsfàhigkeit bereitete offenbar auch das Streckdefizit am llnken Mittelfinger, welches von einem Untali im Jahre 1986 herrùhrte. Im Bericht des ...Bethesda-Spitais vom 25. August 2006 wird die gleiche orthopàdische Diagnose angegeben, wie sie Dr. S. E. Fortuna am 3. April 2006 festgehalten hat. Warum der Klâger slch in diesen Spitalaufenthalt begeben hat, 1st nlcht bekannt In diesem Bericht wird auf die Einschâtzung von Dr. E.Fortuna vom 3. Aprii 2006 nlcht eingegangen und demzufolge auch nlcht dargelegt. weshalb diese nicht richtig seln solite.

Auch wird im genannten Bericht erstmals eine Anpassungsstorung mit depressiver Reaktion diagnostlzlert. Diesbezùglich ist mit der Bekiagten festzuhalten, dass nach Beendigung des Arbeitsverhàitnisses erstmals aufgetretene Grùnde fùr eine Arbeitsunfahigkeit von der Krankentaggeldversicherung nlcht gedeckt sind. Aus den Akten ist nicht ersichfiich, dass vor Beendigung des Arbeitsverhàitnisses Ende Januar 2006 beim Beschwerdefùhrer psychische Problème bestanden hatten. Vielmehr wird die Diagnose einer Anpassungsstorung mit depressiver Reakfion erstmals im Bericht des Bethesda-Spitais ... vom 25. August 2006 und damit sowohl nach Beendigung des Arbeitsverhàitnisses als auch nach Eriangung der vollstândigen Arbeitsfàhigkeit fùr eine leichte Tâfigkeit gemâss Arztbericht von Dr. E. Fortuna vom 3. Aprii 2006 enA^àhnt. Nachdem mit Bericht vom 5. Mal 2006 Dr. med. G. Friesewinkel festgestellt hatte, dass aus kardlaler Sicht die Arbeitsfàhigkeit nlcht eingeschrânkt sei, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Klàger in einer adaptlerten Tâfigkeit per 1. Juni 2006 vollschichfig arbeitsfàhig war.

6. Die letzte Tatigkeit, die der Klàger ausgeubt hat, war leichterer Natur. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klàgers vom 17. Januar 2006 gegenuber der Bekiagten, wo er ausgefûhrt hat: "Seit 3 1/2 Jahren arbeitete ich in der N. Novozymes in der Verpackung. Ich hatte dort eine lelchtere Arbeit. Ich musste Dosen (bis max. 500 gr) von einem Band in Schachteln abpacken. ...". Diese Angaben werden auch durch die Ausfùhrungen des Arbeitgebers bestàtigt (vgl. Telefonnofiz vom 26. Januar 2006). Aufgrund der von Dr. S. E. Fortuna am 3. April 2006 festgehaltenen Elnschrânkung in einer leichten Tâfigkeit (Gewichtslimite bis 10 kg) ist davon auszugehen, dass der Klàger auch ohne Berufswechsel diese oder eine ahnliche Tatigkeit bàtte ausùben kônnen. Damit musste die Beklagte dem Klâger auch keine Ubergangsfrist gewahren (BGE 114 V 289 EnA^. 5b; Urteil des EVG vom 28. August 2003, U 213/00, E. 3.1).

7. Des Weiteren macht der Klàger geltend, dass er in einer leldensadapfierten Tâtigkeit ein geringeres Einkommen erzielen wùrde als in seinem bisherigen Beruf.

Mit der Bekiagten ist diesbezùglich auf die Verfugung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2006 hinzuweisen, wonach eine Elnkommenselnbusse von 14% berechnet wurde. Auch wenn bel der Berechnung des Invalideneinkommens zusatziich ein leldensbedlngter Abzug von 10% vorgenommen wùrde, wie dies die Beklagte bel ihrer Berechnung in der Klagantwort getan hat, wùrde sich lediglich eine Lohnelnbusse von gerundet 23% ergeben. Damit wird aber die gemâss Besfimmung D2 der AVB geforderte Mindest-Arbeitsunfàhigkelt von 25% fùr einen Taggeld- Anspruch nicht erreicht.

8. Nach dem Gesagten ergibt slch, dass der Klàger keinen Anspruch auf Taggelder nach dem 1. Juni 2006 hat, weshalb die voriiegende Klage abzuweisen 1st.

9. Art. 85 Abs. 3 VAG besfimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht fùr die Parteien kostenlos zu seln hat (vgl. auch oben Ziff. 2.1). Fùr das voriiegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.

Gemâss Praxis des Kantonsgerichts wird dem obsiegenden Versicherer im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenkasse grundsâtziich keine Parteientschàdigung ausgerichtet (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Oktober 2007, 731 07 50, E. 5), weshalb die Beklagte die Ausrichtung einer Parteientschàdigung zu Recht nicht beantragt hat. Die ausserordenfiichen Kosten sind demzufolge wettzuschlagen.

Demgemâss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordenfiichen Kosten werden wettgeschiagen.

Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen

Pràsidenfin Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwerde in ôffentlich-rechtlichen Angelegenhelten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft. sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).