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X PLC, X PLC ZN, Y AG, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

2017-26 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma/2017-26/de/x-plc-x-plc-zn-y-ag-naturliche-personen-a-b-und-c-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen-konkurs

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Casi di enforcement della FINMA (sintesi)
Fonte

X PLC, X PLC ZN, Y AG, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Rubrum

X PLC, X PLC ZN, Y AG, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Partei: X PLC, X PLC ZN, Y AG, natürliche Personen A, B und C

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von vier und gegen C für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 27.07.2017

Zusammenfassung

Die ausländische X PLC (zeitweise handelnd durch eine formell eingetragene Zweigniederlassung) gab im Jahr 2016 von der Schweiz aus Anleihen für rund CHF 1 Mio. aus. Da diese nicht als Anleihensobligationen per definitionem galten und die Gläubiger auch nicht in einem Art. 1156 OR entsprechenden Umfange informiert wurden, fand der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV keine Anwendung. Aufgrund der engen personellen, geschäftlichen, finanziellen und organisatorischen Verflechtungen zwischen der X PLC bzw. deren Zweigniederlassung sowie der Y AG wurden diese aufsichtsrechtlich als Gruppe betrachtet, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A und B sowie in vergleichsweise geringerem Ausmasse C massgeblich verantwortlich.