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X GmbH, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

2022-23 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma/2022-23/de/x-gmbh-naturliche-personen-a-und-b-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen-konkurs

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Casi di enforcement della FINMA (sintesi)
Fonte

X GmbH, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Rubrum

X GmbH, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Partei: X GmbH, natürliche Personen A und B

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m Art. 33 BankG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Auf eine Beschwerde gegen die Verfügung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten; siehe Urteil BVGer B-678/2022 vom 29.3.2022 (rechtskräftig)

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 11.01.2022

Zusammenfassung

Die X GmbH warb zwecks Investition in Kryptowährungen für die Entgegennahme von Geldern. Sie setzte für das Anwerben von Kunden ihre Website und einen Vermittler ein und führte Infoveranstaltungen durch. Sie konnte dadurch von mind. 10 und von bis zu 250 Personen FIAT-Gelder zur angeblichen Investition in Krypotwährungen entgegennehmen. Die Gelder wurden jedoch nur teilweise in Kryptowährungen investiert. Der Rest wurde von B in bar abgehoben. Basierend auf der Auslegung der Verträge besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der X GmbH gegenüber den Investoren. Die X GmbH, sowie A und B haben demnach gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Art. 1 Abs. 2 BankG), ohne über die dafür erforderlichen Bewilligungen (Art. 3 BankG) zu verfügen. Die Organe A und B leisteten in ihrer jeweiligen Funktion einen massgeblichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.