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X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

2022-25 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma/2022-25/de/x-ag-naturliche-personen-a-und-b-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen-konkurs

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Casi di enforcement della FINMA (sintesi)
Fonte

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Rubrum

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Partei: X AG, natürliche Personen A und B

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m Art. 33 BankG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A für die Dauer von fünf Jahren und gegen B für die Dauer von vier Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtkräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 15.02.2022

Zusammenfassung

Die in der Schweiz domizilierte X AG hat über einen Zeitraum von einem halben Jahr unter Einsatz von Vermittlern von mindestens 15 im Ausland wohnhaften Personen Publikumseinlagen im Umfang von über EUR 600'000.- über in- und ausländische Bankkonten entgegengenommen. Als Gegenleistung für die einbezahlten Gelder hätten die Investoren im Ausland gelegene Solarmodule erwerben sollen, wobei diese Module gleichzeitig gegen Zinszahlungen an die X AG zurückvermietet wurden ("Sale-and-Lease-Back"). Gegenüber den Investoren garantierte die X AG, dass diese ihre Investition nach Vertragsablauf vollumfänglich zurückerhalten würden. An den im Ausland gelegenen Solaranlagen bzw. -modulen hat die X AG jedoch nie Eigentum erworben. Die entgegengenommenen Gelder flossen nicht wie versprochen in den Erwerb oder Betrieb von Solaranlagen, sondern wurden zweckentfremdet. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Die natürlichen Personen A und B leisteten in ihrer jeweiligen Funktion einen massgeblichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.