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X AG in Liquidation, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

2023-22 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma/2023-22/de/x-ag-in-liquidation-naturliche-personen-a-b-und-c-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Casi di enforcement della FINMA (sintesi)
Fonte

X AG in Liquidation, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Rubrum

X AG in Liquidation, natürliche Personen A, B und C - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Partei: X AG in Liquidation, natürliche Personen A, B und C

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und C für die Dauer von je drei Jahren (Art. 34 FINMAG) sowie Unterlassungsanweisung gegen B (ohne Publikation).

Rechtskraft: nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-214/2024

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 14.11.2023

Zusammenfassung

Die in der Schweiz domizilierte X AG hat über einen Zeitraum von über einem halben Jahr unter Einsatz von Vermittlern Anleihen ausgegeben und in die-sem Rahmen von mindestens 68 Personen mit Wohnsitz im Ausland Gelder im Umfang von insgesamt rund EUR 2,74 Mio. entgegengenommen. Die ausgegebenen Anleihen der X AG erfüllten jedoch die gesetzlichen Anforderungen an eine Anleihensobligation gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV nicht, da sie von den betroffenen Personen insbesondere nach Laufzeitbeginn und zu jeweils variierenden Daten gezeichnet wurden sowie die Liberie-rung der Anleihen fortlaufend über mehrere Monate hinweg erfolgte. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Die natürlichen Personen A, B und C leisteten in ihrer jeweiligen Funktion einen massgeblichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.