SLK 101/16 (2016-03-09)
Nr. 101/16 (Preisvergleich – Werbeinserat «Bleiben Sie unabhängig und halten Sie Ihre Heizkosten im Griff»)
Rubrum
a) Nr. 101/16 (Preisvergleich – Werbeinserat «Bleiben Sie unabhängig und halten Sie Ihre Heizkosten im Griff»)
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind der Preisvergleich «Fernwärme: 1 kWh = 16,74 Rp.; Heizöl: 1 kWh = 7,5 Rp.» und die Aussage «Da der Heizbetrieb dieser Fernwärmeanlagen nicht für die gesamte Wärmeversorgung ausreicht, wird ein wesentlicher Anteil von der Ölheizung übernommen.» in einem Flyer der Beschwerdegegnerin nicht korrekt und damit unlauter. Das Preisbeispiel führe den Leser in die Irre, da ein Wärme-Preis mit einem Brennstoffpreis verglichen werde. Die beanstandete Aussage suggeriere unkorrekterweise, dass alle Fernwärmenetze auf Heizöl angewiesen seien und Heizöl immer einen essentiellen Anteil der Wärmeproduktion übernehme.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass sich der Flyer nicht explizit auf Holzwärmeverbünde beziehe, sondern auf Fernwärmeverbünde, die vermehrt auf die Verbrennung von Holz und Abfall setzen. Das fragliche Preisbeispiel beziehe sich denn auch nicht zwingend auf einen Holzwärmeverbund. Basierend darauf erläutert die Beschwerdegegnerin, weshalb das Rechnungsbeispiel nach ihrer Auffassung korrekt ist.
3 Bezüglich der beanstandeten Aussage macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich diese auf Aussagen der Fernwärmebranche selber beziehe.
4 Vergleichende kommerzielle Kommunikation ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG erfüllt sind. Demnach dürfen vergleichende Angaben unter anderem nicht unrichtig oder irreführend sein. Unzulässig sind daher Vergleiche, wenn die verglichenen Waren oder Leistungen nicht vergleichsfähig sind, d.h. einen umfassenden und abschliessenden sachlichen Vergleich nicht ermöglichen. Ebenfalls unzulässig sind Vergleiche zudem, wenn der Bezugnahme nicht identische oder zumindest nicht vergleichbare Elemente oder im System- oder Warenvergleich nicht austauschbare respektive vertretbare Elemente zugrunde gelegt werden (Grundsatz Nr. 3.5 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Entsprechend herrscht gemäss Bundesgericht der strenge Grundsatz, dass nur wirklich Vergleichbares miteinander in Beziehung gebracht werden darf. Dies gelte insbesondere bei Preisvergleichen (BGer 4A_647/2014 vom 15. April 2015, Erw. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen).
5 Diesem strengen Klarheitsgebot entspricht der beanstandete Preisvergleich nicht. Es geht daraus beispielsweise nicht hervor, ob es sich um Vollkostenpreise (inklusive Unterhaltskosten, Service etc.) oder reine Brennstoffpreise handelt. Welche tatsächlichen Berechnungsparameter die Beschwerdegegnerin dem Vergleich zugrunde gelegt hat, ist insoweit irrelevant, als dies im kommunizierten Preisvergleich nicht ersichtlich ist. Der kommunizierte Preisvergleich muss für den Durchschnittsadressaten aus sich selber heraus klar und nachvollziehbar sein. Darüber hinaus stehen die Angaben im Werbemittel und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme insoweit in einem Widerspruch, als im Werbemittel ein Heizölpreis von Fr. 75 pro 100 l angegeben wird, in der Stellungnahme hingegen ein Wert von Fr. 66.50/100 l aufgeführt wird (S. 2 Ziff. 2 der Stellungnahme).
6 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend des Preisvergleiches gutzuheissen.
7 Zur beanstandeten Aussage «Da der Heizbetrieb dieser Fernwärmeanlagen nicht für die gesamte Wärmeversorgung ausreicht, wird ein wesentlicher Anteil von der Ölheizung übernommen.» hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie sich dabei auf Aussagen der Fernwärmebranche selber abstütze und verweist auf einen PR-Artikel zu einem regionalen Wärmeverbund, der in einem lokalen Printmedium erschienen ist.
8 Die Beweispflicht der Richtigkeit der eigenen Werbeaussagen obliegt dem Werbetreibenden (Art. 13a UWG, Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission). Dieser Beweispflicht genügt der Hinweis auf einen einzelnen PR-Artikel in einem redaktionellen Medium nicht. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst: Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen,
auf den Preisvergleich «Fernwärme: 1 kWh = 16,74 Rp.; Heizöl: 1 kWh = 7,5 Rp.»
sowie die Aussage «Da der Heizbetrieb dieser Fernwärmeanlagen nicht für die gesamte Wärmeversorgung ausreicht, wird ein wesentlicher Anteil von der Ölheizung übernommen.»
inskünftig zu verzichten.