SLK 112/22 (2022-05-04)
Nr. 112/22 (Swissness – Verbot Verwendung von Schweizer Wappen)
Rubrum
b) Nr. 112/22 (Swissness – Verbot Verwendung von Schweizer Wappen)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin in elektronischen Kommunikationsmitteln den falschen Eindruck erwecke, ein in der Schweiz entwickeltes und hergestelltes Produkt anzubieten. Vermutlich handle es sich aber um ein chinesisches Produkt. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Briefkastenfirma.
2 Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingegangen.
3 Gemäss Grundsatz Nr. B.2 Abs. 2 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben zur Herkunft von Produkten (d.h. Ware, Werke oder Leistungen) klar und wahr sein. Es ist Sache der Werbenden, die von ihr behaupteten oder dargestellten Tatsachen nachzuweisen (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK und Art. 13a UWG). Zudem ist es gemäss Grundsatz Nr. B.11 der SLK unrechtmässig und damit unlauter, in der kommerziellen Kommunikation für Produkte Herkunftsangaben zu verwenden, die nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren, einschliesslich Hinweise auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes, MSchG).
4 Gemäss Art. 48c MSchG entspricht die Herkunft bei Produkten (hier im Sinne von Waren) dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben (Art. 48c Abs. 4 MSchG). Beweispflichtig ist auch hier, wer die Herkunftsangabe in der kommerziellen Kommunikation verwendet.
5 Das Schweizerwappen sowie mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur von der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet werden (Art. 8 Abs. 1 des Wappenschutzgesetzes, WSchG).
6 Vorliegend wird das Schweizer Kreuz als Herkunftsangabe für eine Ware (GPS-Tracker) verwendet (Art. 13 WSchG), und zwar in der Form eines leicht angepassten Schweizerwappens (Art. 2 WSchG).
7 Aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, der fehlenden Erbringung entsprechender Nachweise betreffend der Voraussetzungen nach Art. 48c MSchG durch die Beschwerdegegnerin sowie aufgrund der Verletzung des Wappenschutzrechts durch die Verwendung eines leicht angepassten Schweizerwappens ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin handelt unrechtmässig und kommuniziert irreführend.
Dispositif
beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Verwendung von Herkunftsangaben zu verzichten, wenn sie nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen.